B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1008/2015
law/rep
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Somalia,
beide vertreten durch Hansjörg Trüb,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
C._______ (N […]), eigenen Angaben zufolge Stiefvater der Beschwerde-
führerinnen, verliess Somalia Ende Juli 2008 und reiste am 8. September
2008 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit
Verfügung vom 20. Januar 2010 stellte das BFM (seit dem 1. Januar 2015:
SEM) fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indes-
sen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige
Aufnahme in der Schweiz an.
B.
Mit Eingabe vom 26. September 2012 stellte C._______ durch seinen
Rechtsvertreter für seine Erstfrau D._______ (nachfolgend Ehefrau ge-
nannt), seine vier aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder, für ein weite-
res aus einer Verbindung mit seiner (zwischenzeitlich von ihm geschiede-
nen) zweiten Frau E._______ entstandenes Kind, sowie für die aus einer
früheren Beziehung seiner Ehefrau mit einem schon länger verstorbenen
Mann stammenden zwei Stieftöchter, den Beschwerdeführerinnen im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren, ein Asylgesuch aus dem Ausland. Dabei
legte der Rechtsvertreter seiner Eingabe vom 26. September 2012 einen
von C._______ ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen bei, worin
letzterer die Personalien der Asylsuchenden sowie deren Fluchtgründe
festhielt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin A._______ hielt er dabei
fest, Angehörige der Miliz Al Shabaab hätten in der Vergangenheit ver-
sucht, diese zwangsweise mit einem ihrer Kämpfer zu vermählen, was von
ihrer Mutter allerdings mit dem Hinweis, das Mädchen sei für eine Heirat
noch viel zu jung, abgelehnt worden sei. Daraufhin hätten die Milizen seiner
Ehefrau erklärt, auch sie käme für eine Zwangsheirat in Frage, da ihr Ehe-
mann ja Zuflucht in Europa gefunden und den Jihad verlassen habe. Seine
Frau habe den Milizen allerdings beschieden, sie betrachte sich nach wie
vor als verheiratet und gedenke, in Zukunft mit ihrem Ehemann wieder eine
eheliche Gemeinschaft aufzunehmen.
C.
Mit Schreiben vom 25. März 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit,
C._______ habe ihm im Januar 2013 mitgeteilt, dass seine Familie habe
fliehen müssen. Dabei habe er den Kontakt zu seiner Ehefrau und zu sei-
nen leiblichen Kindern verloren, wogegen er telefonischen Kontakt mit sei-
nen beiden Stieftöchtern A._______ und B._______ habe, die sich aktuell
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in Addis Abeba (Äthiopien) aufhalten würden. Wo die übrigen Familienmit-
glieder seien, wisse niemand.
D.
Mit Eingabe vom 12. August 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit,
dass die Ehefrau seines Mandanten mit den fünf jüngeren Kindern nach
wie vor verschwunden sei, dieser aber weiterhin telefonischen Kontakt zu
seinen beiden in Äthiopien befindlichen Stieftöchtern unterhalte. Letztere
hätten ihrerseits keinen Kontakt zu ihrer Mutter und zu ihren (Halb-)
Geschwistern. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter das BFM, das
Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen möglichst bald weiter-
zuführen, da es für die zwei (…) beziehungsweise (…)jährigen unbegleite-
ten Mädchen nicht zumutbar sei, allein über lange Zeit in Äthiopien zu blei-
ben. Schliesslich ersuchte er in diesem Zusammenhang um Zusendung
eines Fragenkatalogs, damit bald ein Entscheid über die Erteilung einer
Einreisebewilligung gefällt werden könne.
E.
Am 22. August 2013 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass es in-
folge der zahlreichen In- und Auslandgesuche im Moment nicht möglich
sei, auf ein bestimmtes Datum hin eine Antwort in Aussicht zu stellen.
F.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 forderte das BFM den Rechtsvertre-
ter auf, bis zum 19. Dezember 2013 aktuelle Kontaktdaten (Adresse, Tele-
fonnummer, E-Mail-Adresse) bezüglich der Beschwerdeführerinnen zu lie-
fern, um das vorliegende Verfahren weiterführen zu können.
G.
Mit Begleitschreiben vom 17. Februar 2014 sandte der Rechtsvertreter
dem BFM innert zweimalig erstreckter Frist die Kontaktdaten (eine Telefon-
nummer sowie eine E-Mail-Adresse) der Beschwerdeführerinnen zu und
hielt ergänzend fest, leider sei keine Postadresse bekannt.
H.
Am 27. März 2014 befragte ein Mitarbeiter der Schweizer Vertretung in Ad-
dis Abeba die Beschwerdeführerin A._______ zu ihren Asylgründen. Dabei
machte sie im Wesentlichen geltend, Angehörige der Al Shabaab seien ei-
nes Tages in ihrem Haus erschienen und hätten sie mit einem ihrer Kämp-
fer zwangsverheiraten wollen. Ihre Mutter habe dies allerdings mit dem
Hinweis abgelehnt, dass sie hierfür noch zu jung sei, worauf die Milizen
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wieder gegangen seien. Bereits am nächsten Tag seien sie allerdings wie-
der aufgetaucht und hätten dieselben Forderungen gestellt, welche ihre
Mutter mit demselben Argument zurückgewiesen habe. Daraufhin hätten
die Al Shabaab-Milizen ihrer Mutter gedroht, sie würden ihre Tochter das
nächste Mal einfach mitnehmen, falls sie sich weiterhin einer Heirat wider-
setzen sollte. Beide Vorsprachen der al Shabaab hätten morgens stattge-
funden. In der Folge habe ihre Mutter beschlossen, sie und ihre jüngere
Schwester B._______ nach F._______ (Somaliland, Somalia) wegzuschi-
cken, um sie auf diese Weise dem Zugriff der Al Shabaab zu entziehen.
Sie und ihre Schwester seien am 1. Januar 2013 in F._______ eingetroffen,
wo sie mit Freunden ihrer Mutter zusammen gewesen seien. Ihre Mutter
und ihre kleineren Halbgeschwister seien demgegenüber in Mogadischu
zurückgeblieben. Sie habe allerdings seit ihrer Ankunft in F._______ jegli-
chen Kontakt zu ihrer Mutter und ihren vier Halbgeschwistern verloren und
wisse deshalb nicht, wo sich diese heute aufhalten würden. Am 2. Februar
2013 sei sie zusammen mit ihrer jüngeren Schwester nach Äthiopien ge-
langt und lebe seither in Addis Abeba. Dort würden sich einige somalische
Landsleute um sie und ihre jüngere Schwester kümmern. Letztere stünden
mit ihrem in der Schweiz lebenden Stiefvater in Kontakt.
I.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a
Abs. 3 des AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Ehefrau von
C._______ sowie dessen fünf Kindern nicht ein, nachdem es dem Rechts-
vertreter mit Schreiben vom 18. August 2014 die Gelegenheit eingeräumt
hatte, bis zum 8. September 2014 deren genauen Aufenthaltsort zu benen-
nen und gleichzeitig eine Willensäusserung dieser Personen beizubringen,
mit der sie zum Ausdruck bringen würden, in der Schweiz um Asyl nachsu-
chen zu wollen.
J.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 forderte das BFM den Rechtsvertre-
ter auf, eine Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerinnen beizubrin-
gen, ansonsten das Bundesamt die weitere Korrespondenz über die
Schweizer Vertretung direkt an seine angeblichen Mandantinnen richte.
Gleichzeitig stellte das BFM Fragen zu den Familienverhältnissen und for-
derte den Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang auf, bis zum 14. No-
vember 2014 eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.
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K.
Mit Eingabe vom 10. November 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Stel-
lungnahme ein. Im Weiteren ersuchte er um eine Fristerstreckung von zwei
Wochen für die Einreichung der zwei Vollmachten.
L.
Am 2. Dezember 2014 gingen dem BFM zwei unterschriebene und auf die
Namen der Beschwerdeführinnen lautende Vertretungsvollmachten zu.
M.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 – eröffnet am 15. Februar 2015 – ver-
weigerte das SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihre Asylgesuche ab.
N.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 16. Feb-
ruar 2015 beantragten die Beschwerdeführerinnen mittels ihres Rechtsver-
treters, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Einreise-
kosten zu übernehmen und ein Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh-
ren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss sei zu
verzichten. Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe eine vom
31. Januar 2015 datierte und auf C._______ lautende Abrechnung der Ar-
beitslosenkasse für Januar 2015 über Fr. 2622.90 zu den Akten.
O.
Am 20. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Über
weitere Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig
lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
31. März 2015 ein.
Q.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2015 fest, die Be-
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Seite 6
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
R.
Am 1. April 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertre-
ter die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von
Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung
(Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgebli-
chen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen
Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bis-
herigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben mit der Botschaftsbefragung des äl-
teren der beiden Geschwister, worin dieses auch in Bezug auf die Situation
seiner jüngeren Schwester Auskunft erteilt hat, am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde le-
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gitimiert. Auf die die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist so-
mit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesamt (respektive das SEM) kann einer Person, die sich im Aus-
land befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verwei-
gern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Diese Bestimmung trifft
keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der
asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt wer-
den. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat,
in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszuge-
hen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor
Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzu-
nehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich
dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl
in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch die Zu-
mutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutref-
fend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im
Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und –
falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruch-
nahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem
Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu
prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Um-
stände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person
den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.1, BVGE
2011/10 E. 5.1).
4.
4.1 Das BFM führte bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführerinnen
in der angefochtenen Verfügung aus, den Akten könnten keine konkreten
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Seite 8
oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass
sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia ernstzunehmende Schwierig-
keiten mit den heimatlichen Behörden oder mit Dritten gehabt oder ihnen
dort solche gedroht hätten. Zwar seien noch immer Teile Somalias von
Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und ver-
schiedenen Milizen betroffen. Die allgemeine Unsicherheit, die als unaus-
weichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche,
betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem
Masse. Die Behauptung von A._______, sie sei noch Ende des Jahres
2012 von einer Zwangsheirat durch Angehörige der Al Shabaab bedroht
gewesen, sei allerdings vor dem Hintergrund der Tatsache unglaubhaft,
dass diese Organisation gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquel-
len bereits im August 2011 aus Mogadischu vertrieben worden sei. Es sei
deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei ei-
nem Verbleib in Somalia mit überwiegender Wahrscheinlichkeit akut ge-
fährdet wären. Überdies habe die allgemein verbesserte Lage in Moga-
dischu dazu geführt, dass in den vergangenen Monaten Tausende ehemals
geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zu-
rückgekehrt seien. Das Bundesverwaltungsgericht komme denn auch in
einer jüngst erfolgten ausführlichen Analyse der Sicherheitslage in Moga-
dischu zum Schluss, dass dort "zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von ei-
ner Situation 'extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt' gesprochen
werden [könne], die als derart intensiv einzustufen [sei], dass jede in der
Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten" sei
(Urteil D-5705/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September
2013, E. 8.5.5 und 8.5.6). Es könne daher vorliegend auch darauf verzich-
tet werden, auf die verschiedenen Ungereimtheiten – etwa die von den
Aussagen divergierenden Angaben im schriftlichen Asylgesuch vom
26. September 2012 – vertieft einzugehen.
4.2 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, es treffe zwar
zu, dass die Al Shabaab seit August 2011 in Mogadischu tatsächlich nicht
mehr die faktische Hoheit über Mogadischu ausübe. Dennoch seien wei-
terhin Al Shabaab-Milizen in und um Mogadischu präsent, wo sie die Zivil-
bevölkerung bedrohen und die schwache Stellung der Übergangsregie-
rung ausnützen würden. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte
Androhung einer Zwangsheirat nicht unglaubhaft. Angesichts der Tatsa-
che, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausdrücklich darauf verzichtet
habe, auf "die verschiedenen Ungereimtheiten – etwa die von den Aussa-
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Seite 9
gen divergierenden Angaben im schriftlichen Asylgesuch" – vertieft einzu-
gehen, müsse im Ergebnis angenommen werden, dass die Aussagen und
die schriftlichen Eingaben korrespondierten. Nachdem die Beschwerdefüh-
rerinnen den Kontakt zu ihrer Mutter verloren hätten, der sich auch via ihren
Stiefvater in der Schweiz nicht habe wiederherstellen lassen, seien sie fak-
tisch Vollwaisen. Als junge Frauen ohne männlichen Beistand und ohne
Wohnsitz wären sie bei einer Rückkehr nach Somalia mit grosser Wahr-
scheinlichkeit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung, aber auch Ver-
wahrlosung ausgesetzt. In Äthiopien sehe es für sie nicht besser aus. Sie
hielten sich illegal in Addis Abeba auf. Sie könnten auch nicht über längere
Zeit bei fremden "Pflegeeltern" wohnen. Sie liefen jederzeit Gefahr, von
den Behörden entdeckt zu werden. Auch in Äthiopien hätten sie als junge
Frauen keinen genügenden Schutz vor sexueller Ausbeutung. Die Vo-
rinstanz setze sich in ihrem Entscheid nicht mit diesen Fragen auseinander.
Sie trage der Tatsache keine Rechnung, dass die Mädchen unbegleitet
seien. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass (für die Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft) die Situation zum Zeitpunkt des Entscheides mas-
sgebend sei und nicht die damalige Situation bei der Ausreise aus Somalia.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin A._______ begründete ihr Asylgesuch na-
mentlich damit, Milizionäre der Al Shabaab hätten im Jahr 2012 versucht,
sie gegen ihren Willen mit einem ihrer Kämpfer zu vermählen. In Bezug auf
die Gefährdungssituation ihrer jüngeren Schwester B._______ führte sie
anlässlich der Botschaftsbefragung am 27. März 2014 aus, diese wäre
mutmasslich an ihrer Stelle denselben Drohungen seitens der Al Shabaab-
Milizen ausgesetzt gewesen, falls sie in Mogadischu geblieben wäre (vgl.
act. B6/10 S. 5 oben).
4.3.2 In diesem Zusammenhang ist einleitend übereinstimmend mit der Vo-
rinstanz festzuhalten, dass die Al Shabaab tatsächlich seit August 2011 aus
Mogadischu vertrieben ist. Selbst unter der Annahme, dass sich einzelne
Mitglieder auch nach diesem Zeitpunkt in der Hauptstadt Somalias aufge-
halten haben könnten, erscheint nicht glaubhaft, dass sie es gewagt hät-
ten, tagsüber und wiederholt den Versuch zu unternehmen, bei einer Fa-
milie mit dem Ansinnen vorzusprechen, eine Tochter mit einem ihrer Mit-
glieder zwangsverheiraten zu wollen.
4.3.3 Hinzu tritt der Umstand, dass es nicht dem üblichen Vorgehen der al
Shabaab entspricht, wiederholt erfolglos darum zu bitten, ein junges Mäd-
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Seite 10
chen mit einem ihrer Kämpfer verheiraten zu dürfen. Vielmehr wäre anzu-
nehmen gewesen, dass die Mitglieder der al Shabaab A._______ bereits
bei ihrem erstmaligen Erscheinen einfach mitgenommen hätten, falls deren
Mutter sich ihrem Ansinnen, wie geltend gemacht wurde, tatsächlich wider-
setzt hätte.
4.3.4 Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin A._______ bei der
Botschaftsbefragung aussagte, sie und ihre Schwester seien am 1. Januar
2013 nach F._______ gegangen, um weiteren Behelligungen seitens der
Al Shabaab zu entgehen (vgl. act. B6/10 S. 4). Mit Blick auf ihre Aussage,
die Al Shabaab hätten unmittelbar zwei Tage nacheinander versucht, sie
zwangsweise zu verheiraten, müssten sich die geltend gemachten Vor-
kommnisse somit gegen Ende des Jahres 2012 zugetragen haben. Mit die-
ser Feststellung kontrastiert freilich die vom Stiefvater der Beschwerdefüh-
rerinnen anlässlich der Stellung des Auslandgesuches am 26. September
2012 deponierte Aussage, bereits zum damaligen Zeitpunkt von seiner
Ehefrau erfahren zu haben, dass Al Shabaab-Milizen versucht hätten,
seine Stieftochter A._______ einer Zwangsheirat zuzuführen. Auch vor
dem Hintergrund dieser zeitlichen Ungereimtheiten erscheinen die geltend
gemachten Behelligungen der Beschwerdeführerin A._______ nicht glaub-
haft.
4.3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es der Beschwer-
deführerin A._______ nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr einer
Zwangsverheiratung seitens Mitgliedern der Organisation al Shabaab
glaubhaft zu machen.
4.4
4.4.1 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen
mittlerweile seit mehr als drei Jahren in Addis Abeba aufhalten. In Bezug
auf ihren Aufenthalt in Addis Abeba seit Anfang Februar 2013 hielt die Be-
schwerdeführerin A._______ anlässlich ihrer Befragung in der Schweizer
Botschaft von Addis Abeba fest, dass sich dort somalische Landsleute um
sie (und ihre jüngere Schwester) kümmern würden, welche ihrerseits in
Kontakt mit ihrem in der Schweiz lebenden Stiefvater stünden (vgl. act.
B6/10 S. 6). Diese Aussage wird indirekt auch durch die Ausführungen in
seiner Beschwerde bestätigt, wonach die Beschwerdeführerinnen "bei
fremden Pflegefamilien wohnen" würden (a.a.O., S. 5 oben). Die Be-
schwerdeführerinnen befinden sich somit seit ihrer Ankunft in Addis Abeba
im Februar 2013 bis zum heutigen Zeitpunkt offenbar in Obhut somalischer
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Seite 11
Landsleute, was im Ergebnis darauf hindeutet, dass sie in Äthiopien nicht
schutzlos auf sich alleine gestellt sind.
4.4.2 Im Weiteren deutet einiges darauf hin, dass die Beschwerdeführerin-
nen entgegen den Behauptungen in der Beschwerde Kontakt zu ihrer Mut-
ter sowie ihren Halbgeschwistern haben – und möglicherweise sogar ge-
meinsam mit ihren Familienangehörigen in Addis Abeba leben. Angesichts
der Unglaubhaftigkeit der zu ihrer angeblich alleinigen Ausreise nach Äthi-
opien führenden Verfolgungsgründe erscheint jedenfalls naheliegend, dass
sie letztlich alle gemeinsam nach Äthiopien gereist sind. Diese Annahme
wird zudem durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer in
den vergangenen Jahren bei der Vorinstanz insgesamt vier Male die Aus-
stellung eines schweizerischen Reisedokumentes für Ausländer beantragt
hat, um seine "Familie" in Djibouti beziehungsweise in Addis Abeba besu-
chen zu können.
4.4.3 Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin A._______ anläss-
lich der Botschaftsbefragung aussagte, sie und ihre jüngere Schwester
würden durch ihren Stiefvater finanziell unterstützt (vgl. act. B6/10 S. 6).
So besehen ist davon auszugehen, dass dessen finanzielle Unterstützung
dazu beitragen wird, ihnen eine weitere Existenz in Äthiopien zu ermögli-
chen und sie dergestalt vor Armut und Elend zu bewahren.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen die Vo-
raussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz
zwecks Asylgewährung nicht erfüllen. Das BFM hat demnach den Be-
schwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt
und ihre Asylgesuche abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen. Mit dieser Feststellung wird auch der Antrag in der Beschwerde, die
Vorinstanz sei anzuweisen, die Einreisekosten der Beschwerdeführerinnen
in die Schweiz zu übernehmen, gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist auf-
D-1008/2015
Seite 12
grund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen aus-
zugehen. Zudem erschienen ihre Begehren im Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen, und es sind den Be-
schwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1008/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und an das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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