B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1008/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018 / N (…).
D-1008/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (C._______) – reiste am 18. Dezember 2015 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember
2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person summarisch befragt
und am 9. Oktober 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten
vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, dass es im Iran wegen seiner Abkehr vom Islam zu Schwierigkei-
ten zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen sei. Kurz vor seiner Aus-
reise aus dem Iran habe seine Ehefrau nach dem Besuch religiös-islami-
scher Feierlichkeiten gegenüber ihm verlauten lassen, dass sie einstweilen
nicht mehr in das gemeinsame Wohnhaus zurückkehre und bei ihren Eltern
verbleiben werde. Als er daraufhin im Elternhaus seiner Frau vorstellig ge-
worden sei, habe ihn sein Schwiegervater bedroht und es sei ihm klar ge-
worden, dass seine Ehefrau ihren Eltern von seiner Abkehr vom Islam er-
zählt habe. Als er in der Folge eines Abends von der Arbeit nach Hause
zurückgekehrt sei, habe sein Haus in Flammen gestanden. Von der Feuer-
wehr habe er erfahren, dass der Brand absichtlich gelegt worden sei und
die Nachbarn hätten ihm erzählt, dass sie einen verdächtigen Motorradfah-
rer in Tatnähe gesichtet hätten. Über Umwege habe er auch erfahren, dass
sein Schwiegervater für den (…) ([…]) arbeite. Wegen dieser Vorkommisse
und um seine Familie nicht in Gefahr zu bringen, habe er in der Folge wäh-
rend zweier Wochen eine Arbeitsstelle in Teheran angenommen. Während
dieser Zeit sei er mehrfach telefonisch mit dem Tod bedroht worden und
Unbekannte hätten einen Säureangriff auf sein Auto verübt. Aufzeichnun-
gen aus Überwachungskameras hätten gezeigt, dass zwei nicht zu identi-
fizierende Motorradfahrer für den Säureangriff auf sein Auto verantwortlich
gewesen seien. Aus Angst sei er in der Folge nicht nach Hause zurückge-
kehrt, sondern habe bei seinem Freund D._______ übernachtet und tags
darauf wegen des Säureangriffs auf sein Auto die Polizei aufgesucht. Auf
Nachfrage des Polizeibeamten habe er zunächst seinen Schwiegervater
als Tatverdächtigen nennen wollen, indessen aber wieder davon abgese-
hen, weil er keine Beweise gegen ihn gehabt habe. In der Folge habe er
sich im Haus des verstorbenen Grossvaters seines Freundes D._______
in E._______ versteckt gehalten. Nach weiteren zwei Wochen habe ihn
D._______ vor einem weiteren Verbleib in E._______ gewarnt und ihn
nach F._______ gebracht. In F._______ habe ihm D._______ schliesslich
mitgeteilt, dass er von zwei Personen in Zivil mittels Haftbefehl an seinem
D-1008/2018
Seite 3
Wohnhaus gesucht worden sei und sein Vater mitgenommen und nach sei-
nem Verbleib verhört worden sei, woraufhin er sich entschlossen habe, den
Iran zu verlassen. Von seinen Verwandten habe er später erfahren, dass
die behördliche Suche nach ihm auch nach seiner Ausreise aus dem Iran
angehalten habe.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung Kopien der Frontseite seiner iranischen Identitätsdokumente
(Shenasmaeh und Karte Melli), sowie seinen iranischen Führerausweis im
Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 – eröffnet am 19. Januar 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
weisen ihn betreffend die Fluchtgründe ergänzend anzuhören und den Fall
nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts neu zu beurteilen.
Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
D-1008/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
D-1008/2018
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Ein-
schätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Be-
fragungen den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens
nicht zu genügen vermöge. Nicht glaubhaft sei insbesondere, dass der Be-
schwerdeführer keine konkreten Angaben zu seiner geltend gemachten
behördlichen Suche aufgrund eines gegen ihn ausgestellten Haftbefehls
habe machen können. Erfahrungsgemäss unternehme eine Person in ei-
ner derartigen Situation alle erdenklichen Bemühungen um möglichst um-
fassend Aufschluss über die Hintergründe der behördlichen Suche und die
mögliche Gefahrensituation zu erlangen. Weil er seinen Schwiegervater als
Auslöser seiner behördlichen Suche vermutet habe, wäre zu erwarten ge-
wesen, dass er sich wenigstens bei diesem beziehungsweise bei seiner
Ehefrau nach den Hintergründen erkundigt hätte. Bezeichnenderweise
habe er auch nach seiner Ausreise aus dem Iran keinerlei Bemühungen
unternommen, weitere Informationen darüber zu erhalten und sich mit sei-
nen Aussagen auch in Widersprüche verstrickt. So habe er auf Nachfrage
einerseits erklärt, dass ihn seine Verwandten mit Informationen über seine
Gefährdungslage im Iran verschont hätten; gleichzeitig sei er aber über die
anhaltende Suche nach ihm informiert gewesen. Auf dieses insgesamt
«unlogische, in keiner Weise nachvollziehbare» Verhalten habe der Be-
schwerdeführer keine überzeugende Antwort gehabt, sondern sich auf «an
der Sache vorbeigehende Erörterungen» beschränkt. Seine geltend ge-
machte Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen und
gehängt zu werden, entbehre somit jeglicher nachvollziehbarer Grundlage.
Auch zu seinen Ausweisdokumenten habe der Beschwerdeführer wider-
sprüchliche und mithin unglaubhafte Angaben gemacht. So habe er anläss-
lich der BzP erklärt, dass er sich im Iran zirka ein Jahr vor seiner Ausreise
einen Reisepass habe ausstellen lassen, wogegen er an der Anhörung
ausgesagt habe, dass dies zwei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran
erfolgt sei. Sodann habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, dass sich
D-1008/2018
Seite 6
alle seine Ausweisdokumente im Besitz seiner Frau befänden. Auf Nach-
frage, wie es denn möglich gewesen sei, dass sich sämtliche seiner Aus-
weisdokumente bei seiner Ehefrau befunden hätten, wo sich diese doch
spontan dazu entschieden habe, nicht mehr zu ihm zurückzukehren, habe
er entgegen seiner bisherigen Aussagen erklärt, dass seine Ehefrau die
Dokumente bereits viel früher mitgenommen und zu ihrem Vater gebracht
habe, weil sie seinen «Shenasmaeh» für eine Geldzahlung benötigt habe.
Widersprüchlich seien auch seine Aussagen, dass er in seinem Versteck
in E._______ auf die ihm fehlenden Ausweisdokumente aufmerksam ge-
worden sei, wogegen er in früheren Aussagen in der Anhörung erklärt
habe, dass er seinen Ausreiseentschluss erst in F._______ getroffen habe
und die fehlenden Dokumente somit in E._______ «noch gar kein Thema»
hätten gewesen sein können. Als man den Beschwerdeführer schliesslich
mit seinen Aussagen an der BzP konfrontiert habe, dass seine Ehefrau
seine Ausweisdokumente deswegen in ihren Besitz genommen habe, weil
sie ihn an der Ausreise aus dem Iran habe hindern wollen, habe der Be-
schwerdeführer den Dolmetscher zu Unrecht der Falschprotokollierung be-
zichtigt und erklärt, dass ihn seine Ehefrau mit dem Entzug seiner Doku-
mente habe bestrafen wollen. Den Akten zufolge habe der Beschwerde-
führer aber nirgends auf eine derartige Bestrafungsabsicht seiner Ehefrau
hingewiesen. Auch den in Aussicht gestellten Militärausweis habe der Be-
schwerdeführer bis heute nicht zu den Akten gereicht. Aufgrund dieser
«krass widersprüchlichen Angaben» zu seinen Ausweisdokumenten
müsse gefolgert werden, dass er nicht gewillt sei, seiner Ausweispflicht im
Asylverfahren Genüge zu tun, beziehungsweise sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer den Iran nicht illegal, sondern in Tat und Wahr-
heit mit seinem eigenen Reisepass legal verlassen habe. An dieser Ein-
schätzung änderten auch die lediglich als Kopien eingereichten iranischen
Identitätsdokumente «Shenasmaeh» und «Karte Melli» nichts, zumal Ko-
pien von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukomme.
Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass ihre asylrechtliche Relevanz
nicht geprüft werden müsse.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, dass
er sich vor seiner Ausreise aus dem Iran in einem «Zustand der Angst»
befunden habe. Als er nach den Attacken gegen ihn (Niederbrennen seines
Wohnhauses; Säureangriff auf sein Auto) von seinem Freund D._______
erfahren habe, dass er per Haftbefehl gesucht werde und sein Vater mit-
genommen und befragt worden sei, sei ihm klar geworden, dass er wegen
D-1008/2018
Seite 7
seiner Abkehr vom Islam ins Visier der iranischen Behörden geraten sei.
Weil Apostasie im Iran mit dem Tod bestraft werde, sei es nachvollziehbar,
dass er sich nicht bei den ihn mutmasslich verfolgenden iranischen Behör-
den nach den Hintergründen des Haftbefehls erkundigt habe. Gleiches
gelte für die Argumentation der Vorinstanz, dass er an seinen Schwieger-
vater hätte gelangen können, zumal er sich sicher sei, dass dieser die Su-
che nach ihm überhaupt erst ins Rollen gebracht habe. Gänzlich untätig
geblieben sei er indessen nicht. So habe er nach dem Brandanschlag auf
sein Wohnhaus und dem Säureangriff auf sein Auto jeweils die Polizei ein-
geschaltet. Auch wenn er von den Hintergründen des Haftbefehls keine
Kenntnisse habe, sei es evident, dass die iranischen Behörden seinem Va-
ter einen Haftbefehl vorgehalten hätten, ansonsten sie jenen gar nicht hät-
ten mitnehmen und befragen können. Die Behörden hätten den gegen ihn
gerichteten Haftbefehl seinem Vater allerdings nur mündlich eröffnet, wohl
damit keine Beweise vorgelegen hätten und kein Anwalt habe beigezogen
werden können. Der ihm von der Vorinstanz angelastete Widerspruch,
dass er einerseits ausgesagt habe, seine Angehörigen würden ihn mit In-
formationen aus der Heimat verschonen, gleichzeitig aber Kenntnis von
der anhaltenden Suche nach ihm gehabt habe, könne er nicht nachvollzie-
hen. Er habe in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung lediglich
zu Protokoll gegeben, dass ihm seine Verwandten im Iran «nicht alles ganz
genau» erzählt hätten, woraus sich mitnichten schliessen lasse, dass diese
ihm sämtliche Informationen vorenthalten hätten
Es treffe zwar zu, dass er anlässlich der BzP und der Anhörung unter-
schiedliche Angaben zum Ausstellungsdatum seines Reisepasses ge-
macht habe. Da zwischen der BzP und der Anhörung aber zwei Jahre ge-
legen hätten und die Zeitangaben «sehr vage gehalten» gewesen seien,
könne davon ausgegangen werden, dass sein Reisepass «ein bis zwei
Jahre» vor seiner Ausreise ausgestellt worden sei. Sowieso könnten Wi-
dersprüche zwischen den Aussagen an der BzP und jenen an der Anhö-
rung nur dann zur Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit hinzugezogen wer-
den, wenn sie zentrale Aspekte der Asylvorbringen beträfen, was hier nicht
der Fall sei. Nach dem Verbleib seiner Ausweisdokumente gefragt, habe er
an der BzP und der Anhörung übereinstimmend zu Protokoll gegeben,
dass sie sich bei seiner im Iran lebenden Ehefrau befänden. Dass er an
der Anhörung entgegen seiner vorherigen Ausführungen an der BzP aus-
gesagt habe, dass sich nebst seinem Pass auch der «Shenasmaeh», die
«Karte Melli» und der Militärausweis bei seiner Frau und nicht mehr im
Wohnhaus seiner Eltern befänden, sei auf ein «ehrliches Versehen» bezie-
hungsweise auf sein «Nichtwissen» an der BzP zurückzuführen. Auch sei
D-1008/2018
Seite 8
es höchst spitzfindig von der Vorinstanz, ihm vorzuwerfen, dass er seinen
Militärausweis nicht wie in Aussicht gestellt zu den Akten gereicht habe
ohne zu berücksichtigen, dass er seinen Führerausweis im Original einge-
reicht habe, was klar für seine «Gutgläubigkeit» spreche. Die von ihm ein-
gereichten Kopien der iranischen Identitätsdokumente «Shenasmaeh» und
«Karte Melli» zeigten indessen seine Bemühungen, über die ihm zugäng-
lichen Kanäle Ausweisdokumente zu beschaffen. Auch den Widerspruchs-
vorwurf der Vorinstanz, dass er einerseits ausgesagt habe, seine Ehefrau
habe seine Ausweisdokumente mitgenommen, als sie weggegangen sei,
im späteren Verlauf der gleichen Anhörung aber erklärt habe, seine Ehe-
frau habe die Dokumente bereits viel früher zu ihrem Vater verbracht, weil
sie den «Shenasmaeh» für Geldüberweisungen gebraucht habe, könne er
entkräften. Lese man das Anhörungsprotokoll nämlich genau, habe er gar
keine Angaben darüber gemacht, wann seine Ehefrau die Dokumente mit-
genommen habe. Alleine aus dem Umstand, dass sie den «Shenasmaeh»
für eine Geldüberweisung mitgenommen habe, habe er nicht folgern kön-
nen, dass sie gleich die ganze Mappe mit seinen Ausweisdokumenten mit-
nehmen würde. Über die Gründe, weshalb seine Ehefrau sämtliche seiner
Dokumente mitgenommen habe, könne er denn auch nur spekulieren. Der
Vorhalt der Vorinstanz, dass er anlässlich der BzP ausgesagt habe, sie
habe damit verhindern wollen, dass er ins Ausland gehe, und anlässlich
der Anhörung ausgesagt habe, sie habe ihn damit bestrafen wollen, tue
nichts zur Sache. Dass seine Angaben zum Zeitpunkt seines Ausreiseent-
schlusses zudem nicht plausibel ausgefallen seien, treffe nicht zu. Er sei
bereits in E._______ auf die ihm fehlenden Ausweisdokumente aufmerk-
sam geworden, da er für einige Zeit habe weggehen wollen und nicht klar
gewesen sei, ob und wann er wieder zurückkommen würde. Mit der Aus-
sage «für einige Zeit weggehen» könne nicht auf seine Ausreiseabsichten
bereits in E._______ geschlossen werden. Vielmehr habe er sich in
E._______ Gedanken gemacht, sich in ein anderes Versteck zu begeben,
zumal ihm auch sein Freund D._______ dazu geraten habe. Zusammen-
fassend habe er die vermeintlichen Widersprüche in seinen Aussagen hin-
sichtlich seiner Ausweisdokumente «zu einem Grossteil» aufgelöst. Allfäl-
lige noch bestehende Ungereimtheiten könnten ihm – wenn überhaupt –
als «unsorgfältiges Verhalten» aber keineswegs als «krasse widersprüch-
liche Angaben» angelastet werden.
5.
Vorweg ist die ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine ma-
terielle Behandlung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer moniert
D-1008/2018
Seite 9
in diesem Zusammenhang, dass ihn das SEM nicht näher zu seiner gel-
tend gemachten Apostasie und der sich daraus «in Richtung einer persön-
lichen Verfolgung» ergebenden Konsequenzen befragt habe.
Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12
VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gel-
ten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So
gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unvollständig festgestellt, wenn
nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder
wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch
daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl.
OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N
40). Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Zunächst ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung beim SEM auf Nachfrage an-
führte, er habe seinen Ausführungen nichts mehr beizufügen, was ihm
wichtig sei, und habe alle seine Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hät-
ten, dargelegt, und bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift die Voll-
ständigkeit und Korrektheit des Protokolls (vgl. A15/22, S. 21). Dass er an-
lässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene
Schilderungen zur geltend gemachten Verfolgung, insbesondere zum an-
geblich gegen ihn vorliegenden Haftbefehl machen konnte, kann vorlie-
gend – entgegen der Beschwerde (vgl. S. 9) – der Vorinstanz nicht als Un-
terlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhalts-
abklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber zu seinen Un-
gunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der
durchgeführten Befragungen auch auf Nachfragen lediglich stereotype und
oberflächliche Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rah-
men des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhalt-
selemente noch weiter zu vertiefen. Zudem hätte der Beschwerdeführer
anlässlich der freien Schilderung seiner Asylvorbringen (vgl. A15/22, F59)
ohne weiteres die Möglichkeit gehabt auf Schwierigkeiten, die ihm alleine
«wegen seiner religiösen Anschauung bzw. des Abfallens vom islamischen
Glauben» entstanden sein sollen, hinzuweisen. Stattdessen führte der Be-
schwerdeführer aus, dass er bis zur Auseinandersetzung mit seiner Ehe-
frau beziehungsweise mit seinem Schwiegervater keinen Behelligungen
ausgesetzt gewesen sei und seine Apostasie gegenüber den Behörden gar
nicht erst offen gelegt habe (vgl. A15/22, F76). Von einer Verletzung des
D-1008/2018
Seite 10
Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann – auch mit Blick
auf die in der Beschwerde zitierten Gerichtsurteile – demnach nicht ausge-
gangen werden. Für eine ergänzende Anhörung besteht kein Anlass.
6.
In materieller Hinsicht legt das SEM einen ersten Schwerpunkt seiner Ar-
gumentation zu Recht auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen des Be-
schwerdeführers zum angeblich gegen ihn erfolgten Haftbefehl. Bei einer
Nachprüfung in den Protokollen bestätigen sich die Zweifel der Vorinstanz
an einer tatsächlichen behördlichen Suche nach ihm. So erstaunt es doch
sehr, dass der Beschwerdeführer praktisch keine Angaben zu den Hinter-
gründen des Haftbefehls machen konnte, obwohl er als direkt betroffene
Person ein grosses Interesse an möglichst genauen und vielen Details der
Umstände und Gründe für die angebliche behördliche Suche nach seiner
Person gehabt haben müsste, wenn man bedenkt, dass er den gegen ihn
ausgestellten Haftbefehl als das für seinen Ausreiseentschluss entschei-
dende Ereignis bezeichnete (vgl. A15/22, F59). Ein Blick in die Akten zeigt
denn auch auf, dass die geltend gemachten Behelligungen, Schikanen
und Attacken gegen ihn die Ursache in einer privaten Streitigkeit zwischen
ihm und seiner Frau beziehungsweise seinem Schwiegervater gehabt ha-
ben müssen und die Angreifer persönlich und ohne Zuhilfenahme des
Staatsapparates gegen ihn vorgegangen sind respektive als Privatperso-
nen Leute beauftragt haben, welche ihn und seine Familie eingeschüchtert
und bedroht haben sollen. Es handelt sich somit um eine private Familien-
fehde, bei welcher Straftaten begangen worden sind, wofür die Beteiligten
legitim zur Rechenschaft hätten gezogen werden können. Durch die Akten-
lage wird denn auch bestätigt, dass die eingeleiteten behördlichen Unter-
suchungen gegen die erwähnten Bedroher keine Verfolgungsmassnahmen
seitens der iranischen Behörden gegen den Beschwerdeführer in Gang
setzten. Es kann jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung – nicht davon ausgegangen werden, die Behörden hätten
nichts zu seinen Gunsten unternommen, falls er offiziell eine Anzeige er-
stattet hätte. Auch wäre es ihm grundsätzlich zumutbar und möglich gewe-
sen, sich einen Anwalt zu nehmen und an eine übergeordnete Behörde zu
wenden, falls die Polizei eine Anzeige nicht entgegengenommen hätte, zu-
mal er seinen Schwiegervater als Drahtzieher dahinter vermutete, dessen
Namen er kannte und es sich offensichtlich um kriminelle Handlungen han-
delte, weshalb eine Anzeige durchaus Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Weshalb aus dieser privaten Fehde eine behördliche Suche nach ihm ent-
D-1008/2018
Seite 11
standen und der Beschwerdeführer mithin auf einmal per Haftbefehl ge-
sucht worden sein soll, ist vorliegend nicht einzusehen. Bezeichnender-
weise sind seine Schilderungen zum angeblichen Haftbefehl und zum an-
geblichen Auftauchen der iranischen Behörden an seinem Wohnhaus äus-
serst substanzarm und stereotypen ausgefallen und der Beschwerdeführer
war nicht in der Lage anzugeben, weshalb er überhaupt gesucht werde
(vgl. A15/22, F155: «Wie ernsthaft die Sache ist, kann ich nicht beurteilen.
Ich weiss nicht, was auf meinem Haftbefehl steht. Ich weiss nicht, wie
ernsthaft sie hinter mir her sind»). Angesichts dessen und weil der Be-
schwerdeführer im Iran offenbar ein geordnetes und unauffälliges Leben
geführt hat (vgl. A15/22, F92: «Ich hatte zuvor keinerlei Probleme mit je-
mandem. Ich hatte keine Gegner») und seine Abkehr vom Islam gegenüber
den Behörden nicht offen gelegt hat (vgl. A15/22, F76: «Wenn ich etwas
Offizielles erledigen musste oder vor Beamten konnte ich nicht sagen, dass
ich Nicht-Muslim bin.»), ist es nicht plausibel, dass die iranischen Behörden
ihn mittels Haftbefehl gesucht haben beziehungsweise überhaupt ernsthaft
an seiner Person interessiert waren. Die vom Beschwerdeführer unsub-
stanziiert und unbelegt behauptete gezielte und mehrfache behördliche
Suche nach ihm ist nach dem Gesagten somit nicht glaubhaft.
Vollauf bestätigt wird bei eingehender Aktenprüfung auch der zweite
Schwerpunkt der vorinstanzlichen Argumentation, dass der Beschwerde-
führer sich im Zusammenhang mit seinen Ausweisdokumenten in mehrfa-
cher Hinsicht widersprochen habe. So zeigt sich bei einem Vergleich der
Protokolle, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausstellung
seines Reisepasses zwei unterschiedliche Zeitangaben machte (Ausstel-
lung des Reisepasses ein Jahr vor der Ausreise [vgl. A6/11, S. 6] und Aus-
stellung des Reisepasses zwei Jahre vor der Ausreise [vgl. A15/22, F11]).
Eine stichhaltige Erklärung, aus welchem Grund es zu diesen unterschied-
lichen Zeitangaben gekommen ist, ist weder den Vorakten noch der Be-
schwerdeeingabe zu entnehmen. Jedenfalls handelt es sich dabei um ei-
nen derart grossen Unterschied, dass er nicht auf die angeblich «sehr va-
gen» Zeitangaben des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können,
wie in der Beschwerde behauptet wird. Darüber hinaus finden sich nicht
etwa nur in den Angaben zum Ausstellungszeitpunkt des Reisepasses,
sondern auch in denjenigen zum Verbleib seiner Ausweisdokumente Wi-
dersprüche. So hat der Beschwerdeführer laut Protokoll in der Anhörung
unmissverständlich erklärt, dass seine gesamten Ausweisdokumente in ei-
ner Mappe gewesen seien und seine Ehefrau die Mappe mit allen Ausweis-
dokumenten mitgenommen habe, als sie weggegangen sei (vgl. A15/22,
F15/135), wogegen er im späteren Verlauf der Anhörung erklärt hat, dass
D-1008/2018
Seite 12
seine Ehefrau die Dokumente bereits viel früher mitgenommen und zu ih-
rem Vater gebracht habe, weil sie seinen «Shenasmaeh» für eine Geld-
zahlung benötigt habe (vgl. A15/22, F133). Insofern kommt es einem klaren
Abrücken von früheren Aussagen gleich, wenn in der Beschwerde – im of-
fensichtlichen Bestreben, die Vorbringen nachträglich an die vorgehaltenen
Widersprüche anzupassen – die Version vertreten wird, dass aus der Tat-
sache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den «Shenasmaeh» für
eine Geldüberweisung gebraucht habe, nicht automatisch geschlossen
werden könne, dass sie die ganze Mappe mit den Dokumenten mitgenom-
men habe. Gleiches gilt für den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz
angelasteten Widerspruch, dass er anlässlich der Anhörung zunächst aus-
gesagt habe, er habe seinen Ausreiseentschluss in F._______ gefasst,
nachdem er von seinem Freund D._______ vom gegen ihn vorliegenden
Haftbefehl erfahren habe, im späteren Verlauf der Anhörung jedoch erklärt
habe, er habe seine Ausweisdokumente bereits in seinem Versteck in
E._______ benötigt, weil er für einige Zeit habe weggehen wollen und nicht
klar gewesen sei, wann er wieder zurückkommen würde. Dem Rechtsmit-
telvorbringen, der Beschwerdeführer habe von E._______ aus nicht defini-
tiv aus dem Iran ausreisen wollen, sondern sich bloss Gedanken gemacht,
in ein anderes Versteck weiterzureisen, kann nicht gefolgt werden, zumal
nicht ersichtlich ist, weshalb er dafür auf einmal seine Ausweisdokumente
benötigt hätte.
Was die gerügte Beweiswürdigung betrifft, schliesst sich das Gericht inso-
fern der Vorinstanz an, als es den Beweiswert der eingereichten Beweis-
mittel (Shenasmaeh und Karte Melli jeweils in Kopie) für tief hält, so dass
diese angesichts der unglaubhaften Aussagen nicht zu einem anderen Er-
gebnis führen, zumal diese Beweismittel ohnehin keine Verfolgung zu be-
legen vermöchten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Dass die Vorinstanz die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Haftbefehl und zu seinen Ausweisdokumen-
ten als widersprüchlich, substanzlos und unplausibel und mithin als Merk-
mal für die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen gewürdigt
hat, ist ihr entgegen der Sichtweise in der Beschwerde nicht als zu restrik-
tive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG entgegenzuhalten. Die
Vorinstanz durfte – auch mit Blick auf die entsprechenden Ausführungen in
der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 13 ff.) – dementsprechend zu Recht
D-1008/2018
Seite 13
davon absehen, die Gesuchsbegründung auf ihre asylrechtliche Relevanz
hin zu überprüfen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist
nicht ersichtlich, weshalb sich diesbezüglich eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz erübrigt. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
D-1008/2018
Seite 14
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvoll-
zug. So verfügt der junge und gesunde (vgl. A6/11, Ziff. 8.02) Beschwerde-
führer mit Berufsausbildung im (…) über Arbeitserfahrung vor Ort (vgl.
A15/22, F52 ff.) und mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähi-
ges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe der Beschwerdeführer –
sofern notwendig – bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Auf Be-
schwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1008/2018
Seite 15
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohnge-
meinde vom 29. Januar 2018 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als
nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind
demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegen-
standslos geworden.
10.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, Rechts-
anwalt lic. iur. Urs Ebnöther, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG wird das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtliche
Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf-
grund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist
durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der
Höhe von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1008/2018
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwalt, lic. iur. Urs Ebnöther, wird als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzt. Ihm wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar
von Fr. 1'000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: