Abtei lung IV
D-1009/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1009/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irani-
scher Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 23. Dezember 2004
und stellte am 30. Dezember 2004 in der Schweiz ein erstes Asylge-
such. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2005
(Poststempel) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
24. August 2007 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird
auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und
beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf
die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b
AsylG sei zu verzichten.
Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit zusätzlichen exil-
politischen Aktivitäten begründet, die noch nicht aktenkundig seien
und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. So
habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt politisch
betätigt. Mit der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF)
habe er an zahlreichen - gegen das Regime in Teheran gerichteten
- Aktionen teilgenommen. Aufgrund seines unermüdlichen Engage-
ments bei Aktionen der DVF sei der Beschwerdeführer am (..) zum
Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit für den Kanton (...) ernannt
worden. Insgesamt verfolge er sehr aktiv seine exilpolitische Tätigkeit
in der Schweiz. In seinem ausgeprägten politischen Profil und der
daraus resultierenden Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr
liege die massgeblich neue Tatsache. Damit habe der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachgewiesen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins
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Recht gelegt: Ein Schreiben des Präsidenten der DVF vom (...), in dem
der Beschwerdeführer als Propaganda-Verantwortlicher der DVF-
Sektion (...) bezeichnet wird, sowie eine umfangreiche Dokumentation
über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einer
Chronologie seiner Aktivitäten zwischen dem 27. Mai 2006 und dem
22. November 2007, mit amtlichen Bewilligungen für
Informationsveranstaltungen, Fotos, Flugblättern und Ausdrucken aus
dem Internet.
C.
C.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 - eröffnet am 10. Februar
2009 - trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz führte aus, der
Beschwerdeführer mache ausschliesslich Gründe geltend, die durch
seine Tätigkeit während des Aufenthaltes in der Schweiz entstanden
seien. Das mit dem Asylgesuch eingereichte detaillierte Dossier seiner
Aktivitäten sowie die schriftliche Begründung habe der in dieser Mate-
rie erfahrene Rechtsvertreter mit der gebotenen Sorgfalt verfasst. Das
Asylgesuch könne daher aufgrund der vorliegenden Akten entschieden
werden.
C.b Das BFM brachte darüber hinaus vor, es sei zwar gerichtsnoto-
risch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden. Die iranischen
Behörden hätten - vor dem Hintergrund einer bekanntermassen gro-
ssen Zunahme exilpolitischer Betätigung von abgewiesenen iranischen
Asylsuchenden - aber nur ein Interesse an der namentlichen Identifi-
zierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypi-
scher und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickle, wel-
che den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegeg-
ner erscheinen liessen. Erheblich sei eine exilpolitische Tätigkeit nur
dann, wenn der Betreffende nach aussen erkennbar, persönlich expo-
niert und virulent regimefeindlich aktiv werde oder wenn sich seine po-
litischen Aktionen als Fortführung einer bereits in seinem Heimatland
betätigten festen Überzeugung darstellten und sie eine gewisse Inten-
sität erreichen würden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die
iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage seien zwischen
politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermöch-
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ten, zu unterscheiden und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anle-
gen würden, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen. Die Voraus-
setzungen für ein persönliches Exponieren könnten zwar durchaus bei
weniger bekannten Personen möglich sein; massgeblich hierfür sei
aber, dass aufgrund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und In-
tensität der politischen Betätigung einerseits eine Identifizierung mög-
lich sei und andererseits der Betroffene in den Augen der iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ein ernsthafter
und in seinem Wirkungsgrad gefährlicher Regimegegner erscheine.
Wie im ersten Asylverfahren bereits rechtskräftig festgestellt worden
sei, habe der Beschwerdeführer keine politischen Aktivitäten und da-
raus folgende behördliche Probleme im Heimatstaat vor seiner Ausrei-
se glaubhaft zu machen vermocht. Daher könne ausgeschlossen wer-
den, dass er vor dem Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste
geraten sei. Es bleibe somit noch die Gefährdung allein aufgrund der
exilpolitischen Tätigkeit während seines Aufenthaltes in der Schweiz
zu würdigen. Dem Urteil vom 24. August 2007 zufolge habe es keine
Hinweise dafür gegeben, dass die bis zum Urteilszeitpunkt bekannten
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ihn den iranischen
Behörden gegenüber namentlich bekannt gemacht hätten.
Die mit dem zweiten Asylgesuch eingereichte Dokumentation der exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz würde
über das Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. August 2007 hinausreichen und enthalte teilweise Informationen
über Ereignisse, die zwar bei der Urteilsfällung bereits stattgefunden
hätten, aber den Asylbehörden noch nicht bekannt gewesen seien.
Hinzu kämen als neue Elemente die Wahl des Beschwerdeführers zum
Propaganda-Verantwortlichen der Sektion (...) an der
Generalversammlung der DVF vom 22. September 2007, seine
Teilnahme an einem 24-stündigen Sitzstreik in St. Gallen, seine
Teilnahme an Kundgebungen im Oktober und November 2007 sowie
an einer überparteilichen Kundgebung vor der iranischen Botschaft in
Bern am 25. August 2007. Während die durch zahlreiche Fotos
dokumentierte Teilnahme an Kundgebungen lediglich eine
"niedrigprofilige" Fortsetzung bereits rechtskräftig beurteilter
exilpolitischer Aktivitäten darstelle, stelle sich in casu die Frage, ob die
Wahl des Beschwerdeführers zum Verantwortlichen für Propaganda
der DVF-Sektion (...) und die damit verbundene Aktivität als erhebliche
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exilpolitische Tätigkeit zu qualifizieren sei, welche den
Beschwerdeführer in den Augen der iranischen Behörden als einen
ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner
erscheinen lasse. Gemäss der Tätigkeitsbeschreibung seitens des
Präsidenten der DVF umfasse das Pflichtenheft des
Beschwerdeführers einen hohen Anteil an logistischen, intern-
administrativen Aufgaben. Die Durchsicht der Materialien der DVF
ergebe, dass es sich um eine repetitive Kompilation allgemein
bekannter, plakativer Kritikpunkte an der iranischen Führung handle,
die auch von den westlichen Massenmedien verbreitet würden.
Dagegen fehlten investigative Beiträge oder gar brisante Neuigkeiten,
die ein breiteres Publikum in der Schweiz interessieren würden und
das Regime in Teheran tatsächlich in ernsthafte Schwierigkeiten
bringen könnten. Eine derartige Tätigkeit strahle in der Schweiz vor
allem auf die zahlenmässig kleine Gruppe von Landsleuten in
ähnlicher Situation aus: iranische Flüchtlinge und abgewiesene
iranische Asylsuchende. Ein klares Konzept zum Sturz des aktuellen
Regimes und eine gewisse Schlagkraft seien jedenfalls nach aussen
nicht erkennbar.
C.c Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem
Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab
rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse ein-
getreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei
demzufolge - ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs
(unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1138/2008 vom 24. April 2008) - nicht einzutreten.
D.
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2009 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzu-
heben und die Sache zur Durchführung einer Anhörung sowie Neube-
urteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessua-
ler Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ein
Dossier mit diversen Unterlagen betreffend seine exilpolitischen
Aktivitäten von November 2007 bis Dezember 2008 sowie
Internetausdrucke der DVF als Beweismittel zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 und Art. 108 Abs. 2 AsylG ; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche
Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wo-
bei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der Prüfung
von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flücht-
lingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylge-
such einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung re-
duzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss
eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung
ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 17).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst mit Hinweis auf einen
Entscheid der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006
Nr. 20) gerügt, die Vorinstanz habe im zweiten Asylverfahren durch
den Verzicht auf die Durchführung einer Anhörung den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
5.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30
AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen
wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Ent-
fällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretens-
entscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des
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neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f.
AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.).
5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Be-
schwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des frühe-
ren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs
nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat. Somit hätte für das BFM
keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des
vorliegenden Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, wenn die
Voraussetzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben gewesen wären.
5.4 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtspre-
chung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20),
welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt die Mög-
lichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichtein-
tretensentscheid zu treffen, indessen von vornherein ausser Betracht,
wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen
begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt
werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vor-
stellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten be-
stehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Weiter wurde
folglich im genannten Entscheid festgehalten, das Ausbleiben einer
Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG könne nicht durch die im
Rechtsmittelverfahren genutzten Argumentationsmöglichkeiten "kom-
pensiert" und damit als unerheblich betrachtet werden. Es dürfe davon
ausgegangen werden, dass sich die erforderliche Anhörung naturge-
mäss gerade (auch) auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und
der genauen Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers bezo-
gen hätte (a.a.O., E. 3.1 S. 214 f.). Diese Argumentation ist auch auf
den vorliegend zu beurteilenden Fall anwendbar. Die zentrale Frage,
ob den (neuen) exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als
Fortsetzung seiner bisherigen, bereits beurteilten Tätigkeiten eine ei-
genständige Bedeutung zuzumessen ist und welcher Exponierungs-
grad konkret dadurch erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklä-
rung, welche eine Anhörung des Beschwerdeführers erfordert und sich
nicht mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG vereinbaren lässt. Dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegen-
den, in welchem neue Beweismittel eingereicht wurden.
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5.5
5.5.1 An den vorstehenden Ausführungen vermag der Verweis des
BFM in der angefochtenen Verfügung auf das unveröffentlichte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1138/2008 vom 24. April 2008
nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass im genannten Urteil eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs trotz unterbliebener Anhörung des da-
maligen Beschwerdeführers verneint wurde. Das Bundesverwaltungs-
gericht erwog diesbezüglich, im schriftlich eingereichten (vierten) Asyl-
gesuch habe der Rechtsvertreter jenes Beschwerdeführers seinen
Standpunkt ausführlich dargelegt. Insbesondere werde im Gesuch um-
fassend begründet, weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers
dessen Flüchtlingseigenschaft gegeben sei respektive inwiefern sich
die relevante Sachlage gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des Ab-
schlusses des dritten Asylverfahrens verändert habe. Gestützt auf die
Vorbringen im Gesuch habe die Vorinstanz daher davon ausgehen
können, dass die Asylvorbringen damit vollständig vorgelegen hätten,
womit keine Veranlassung bestanden habe, den Beschwerdeführer zu
einer weiteren - schriftlichen oder mündlichen - Stellungnahme aufzu-
fordern (a.a.O., E. 6.2 S. 11). Allerdings lag dem damaligen Verfahren
insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als nämlich nicht subjekti-
ve Nachfluchtgründe zu beurteilen waren, vielmehr machte jener Be-
schwerdeführer infolge der bevorstehenden Unabhängigkeitserklärung
des Kosovo eine veränderte Situation in seinem Heimatstaat als Grund
für das erneute Asylgesuch geltend. Die Schlussfolgerungen des zi-
tierten Entscheides lassen sich deshalb nicht auf den vorliegend zu
beurteilenden Fall anwenden.
5.5.2 Im Sinne der Rechtsprechung läuft somit in casu das Argument
der Vorinstanz ins Leere, wonach das Asylgesuch aufgrund der Akten
entschieden werden könne, zumal der Rechtsvertreter das mit dem
Asylgesuch eingereichte detaillierte Dossier mit der gebotenen Sorg-
falt verfasst habe und der Beschwerdeführer ausschliesslich Gründe
geltend mache, die durch seine Tätigkeit während des Aufenthaltes in
der Schweiz entstanden seien, da sich aufgrund der geltend gemach-
ten subjektiven Nachfluchtgründe der Verzicht auf die Durchführung ei-
ner asylrechtlichen Anhörung nicht rechtfertigen lässt.
5.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der ungerechtfertigte
Verzicht des Bundesamtes auf eine vorgängige Anhörung einer Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt (vgl. Art. 29
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Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt
grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne
Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des
rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche
Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruches
widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 E. 10d,
S. 292 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709).
5.7 Angesichts dieser Umstände ergibt sich, dass das BFM Bundes-
recht verletzt hat, indem es zu Unrecht von einer Anhörung des Be-
schwerdeführers abgesehen hat und auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2009 aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Das BFM ist aufzufordern, dem Beschwerdeführer im Sinne
der obigen Erwägungen zu den im zweiten Asylgesuch geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründen mittels Durchführung einer
Anhörung das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei dieser Sachlage er-
übrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten.
6.2 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8
und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorlie-
gend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung
der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf
Fr. 800.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen, weshalb auf die
Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14
Seite 10
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Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abgeschrieben wird; die vorinstanzliche Verfügung vom
9. Februar 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.--
(inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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