B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1009/2016
law/auj
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der gemäss eigenen Angaben aus B._______ (C._______) im
Südosten Nigerias stammende Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 von Ita-
lien her kommend in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso (EVZ) vom 13. Mai 2015 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 1. September 2015 zur Begründung des Asylge-
suchs geltend machte, er habe seinen Heimatstaat erstmals im Jahr 1990
verlassen und habe fortan in Italien gelebt, wo er eine Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten habe, die letztmals im Jahr 2002 um fünf Jahre verlängert
worden sei,
dass er sich 2001 nach Nigeria begeben habe, um zu heiraten, und 2002
wiederum nach Italien zurückgekehrt sei,
dass er im Jahr 2005 erneut nach Nigeria zurückgekehrt sei, und am (…)
2006 sein Sohn geboren worden sei,
dass er damals ohne Geld aus Europa zurückgekehrt sei und keine eige-
nen Wohnung habe mieten können, und deshalb nicht mit seiner Familie
habe zusammenleben können,
dass er deshalb versucht habe, sich in D._______ im Norden des Landes
niederzulassen, dort jedoch bei Krawallen Angehörige seiner Ethnie, der
Ibo, getötet worden seien und er daher in den Osten weitergezogen sei,
wo er aber auch nicht habe bleiben können,
dass er 2006 oder 2007 wiederum nach Italien gereist sei, wo er zwischen
2007 und 2011 beziehungsweise zwischen 2010 und 2014 Gefängnisstra-
fen (wegen Drogenhandels oder im Zusammenhang mit organisiertem Ver-
brechen) abgesessen habe,
dass er bereits zuvor in Italien zwei Jahre im Gefängnis verbracht habe,
und ihm deshalb die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden sei,
dass er dort insgesamt sieben Jahre in Haft gewesen und letztmals im Mai
2014 entlassen worden sei,
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dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er nach den Gefängnisaufent-
halten in Italien keine Zukunft gesehen habe,
dass seine erste Reise nach Europa (im Jahr 1990) 10'000 USD gekostet
habe und von seinem Schwager finanziert worden sei, mit dessen Pass er
damals in Italien eingereist sei und unter dessen Namen er eine Aufent-
haltsbewilligung erhalten habe,
dass er seinem Schwager bis heute erst 4000 USD zurückbezahlt habe
und ihm noch 6000 USD schulde, und dieser ihm deshalb gedroht habe, er
werde ihn umbringen, wenn er ihn sehe,
dass der Schwager überdies einem Geheimkult namens Ogboni angehöre
und immer versucht habe, ihn zu überzeugen, sich diesem Kult ebenfalls
anzuschliessen, er daran jedoch kein Interesse habe,
dass er sich vorstellen könne, nach Nigeria zurückzukehren und dort in der
Landwirtschaft zu arbeiten, sobald er seine Schulden zurückzahlen könne,
dass das SEM am 13. August 2015 das am 28. Mai 2015 eingeleitete Dub-
lin-Verfahren mit Italien beendete und ein nationales Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchführte,
dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 20. Januar 2016 – eröffnet
am 22. Januar 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz bis 16. März 2016 zu ver-
lassen, verbunden mit der Androhung, er könne ansonsten in Haft genom-
men und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden, und
den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren,
dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zumutbar oder unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG beziehungs-
weise Art. 83 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 3 EMRK sei und entsprechend der wei-
tere Aufenthalt nach Art. 83 Abs. 1 AuG zu regeln sei,
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dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, die Pflicht zur Bezahlung der
Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses sei ihm zu
erlassen, und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszu-
richten,
dass er als Beschwerdebeilage ein vom 26. Januar 2016 datierendes
Schreiben von Dr. med. F._______ einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2016 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und die vor-
läufige Aufnahme betreffend endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG hier
nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, so-
weit das AuG angewandt wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und sie glaubhaft gemacht ist, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheides anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, und bei offensichtlich fehlen-
der Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen,
dass das Staatssekretariat im Einzelnen festhielt, die behaupteten Todes-
drohungen des Schwagers wegen nicht beglichener Schulden und dessen
Wunsch, der Beschwerdeführer solle dem Geheimkult Ogboni beitreten,
seien nicht asylrelevant, da sie nicht aufgrund der Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-
schen Anschauung des Beschwerdeführers entstanden seien,
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dass – ginge man von der Glaubhaftigkeit dieser beiden Vorbringen aus –
der Beschwerdeführer sich falls notwendig an die nigerianischen Behörden
wenden könne, welche grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien,
dass die angebliche Schuld über 20 Jahre alt sei und der Beschwerdefüh-
rer in der Zwischenzeit nach eigenen Angaben in Nigeria gelebt habe und
daher nicht ersichtlich sei, weshalb sein Schwager ihm bei einer erneuten
Rückkehr nach dem Leben trachten sollte,
dass – sofern man von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgehe, der
Beschwerdeführer sei bei seinem letzten Aufenthalt in Nigeria aufgrund
von Krawallen aus dem Norden in einen anderen Landesteil weggezogen,
– er damit selber aufgezeigt habe, dass eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive existiere und er nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen
sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst vor-
bringt, er nehme die Drohung seines Schwagers, ihn im Falle einer Rück-
kehr nach Nigeria wegen der Schulden von 6000 USD zu töten, sehr ernst,
weil der Schwager Mitglied des Geheimkultes Ogboni, einer mafiaähnli-
chen Organisation, sei,
dass diese in ganz Nigeria aktiv sei, weshalb es für den Beschwerdeführer
unmöglich sei, in einem anderen Landesteil zu leben, und sein Schwager
ausserdem zwangsläufig von seiner Rückkehr erfahren würde,
dass der nigerianische Staat ihn nicht schützen könne, da Mitglieder des
Geheimkultes Ogboni enge Beziehungen zu den Sicherheitsbehörden hät-
ten, und er in einem Strafverfahren aufgrund der Korruption unterliegen
würde beziehungsweise ihm kein Schutz gewährt würde, und seine Sicher-
heit folglich nicht gewährleistet sei,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht zu erklären ver-
mag, weshalb er während seiner mehrjährigen Aufenthalte in Nigeria un-
behelligt blieb und sein Schwager ihm ausgerechnet nach der bevorste-
henden Rückkehr töten oder ihn zu einem Beitritt zum Ogboni-Kult zwingen
sollte,
dass er an der BzP denn auch zu Protokoll gegeben hatte, er habe nie
Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt und sich nie politisch
oder religiös betätigt, sondern er habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen
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Gründen verlassen (vgl. act. A5/11 Ziff. 7.01), und er die angeblichen To-
desdrohungen des Schwagers wegen Geldschulden sowie Probleme we-
gen seiner Weigerung, dem Ogboni-Kult beizutreten, erst an der Anhörung
geltend gemacht hatte,
dass überdies keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf hindeuten
würden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Probleme mit
Mitgliedern des Ogboni-Geheimkultes und/oder mit den staatlichen Behör-
den haben oder in ein Strafverfahren verwickelt werden sollte, in dem er
wegen Korruption unterliegen würde oder in dem seine Sicherheit nicht ge-
währleistet wäre,
dass im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Nigeria festzustellen ist, dass die
islamistische Organisation Boko Haram seit 2009 den Nordosten des Lan-
des mit Gewaltakten überzieht,
dass indessen in Nigeria landesweit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt
bis zur Ausreise 1990 in B._______ im südöstlichen Bundesstaat
C._______ gelebt hat und offenbar immer wieder während längerer Zeit in
Nigeria, insbesondere wohl in Lagos (vgl. act. A5/11 Ziff. 2.01 S. 4 f.),
gewohnt hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gab, er leide
unter arteriellem Bluthochdruck, und weitere gesundheitliche Probleme
habe er nicht,
dass er an der Anhörung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen er-
wähnte,
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer als
gesund bezeichnete und sich nicht zu dessen Bluthochdruck äusserte,
dass der Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwerdeebene vorbringt, bei
seiner arteriellen Hypertonie handle es sich um eine unheilbare Krankheit,
welche medikamentös behandelt werden müsse,
dass er in der Beschwerde erstmals geltend macht, er leide überdies unter
erheblichen Kreuzschmerzen, die ebenfalls medikamentös behandelt wer-
den müssten,
dass er zum Beleg dieser Vorbringen ein aus lediglich zwei Sätzen beste-
hendes und als "ärztliches Zeugnis" bezeichnetes Schreiben von Dr. med.
F._______, Facharzt FHM für Allgemeinmedizin in E._______, zu den Ak-
ten reichte,
dass gemäss diesem Schreiben der Arzt anlässlich seiner "hausärztlichen
Betreuung" beim Beschwerdeführer "eine arterielle Hypertonie festgestellt"
habe, welche medikamentös behandelt werden müsse, und zusätzlich "er-
hebliche Kreuzschmerzen bekannt" seien, "bei degenerativen Veränderun-
gen und Fehlform, die ebenfalls medikamentös behandelt werden müs-
sen",
dass aus diesem Schreiben weder ersichtlich ist, wie gravierend der Blut-
hochdruck des Beschwerdeführers ist, noch seit wann er bei diesem Arzt
in Behandlung ist und welche Medikamente dieser ihm allenfalls verschrie-
ben hat,
dass aus dem Schreiben ebenfalls nicht hervorgeht, ob die – erst auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten – Kreuzschmerzen aufgrund einer ein-
gehenden Untersuchung oder in erster Linie aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers diagnostiziert wurden,
dass aufgrund dieser Sachlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
der Beschwerdeführer an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen
leiden würde, derentwegen er sich in der Schweiz in regelmässiger Be-
handlung befinden würde und die nur hier behandelbar wären und dem-
nach ein Vollzugshindernis darstellen könnten,
dass die pauschale Behauptung in der Beschwerde, in Nigeria sei es für
ihn unmöglich, die notwendigen Medikamente zu erhalten, da er sie nicht
bezahlen könne, unbehelflich ist,
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dass – wie nachfolgend dargelegt – der Beschwerdeführer über vielfältige
Arbeitserfahrungen verfügt, und ihm deshalb zuzumuten ist, seinen Le-
bensunterhalt (einschliesslich des Kaufs von Medikamenten) nach der
Rückkehr in Nigeria selbst zu verdienen,
dass zur Deckung allfälliger Medikamentenkosten in den ersten Monaten
nach der Rückkehr im Weiteren die Möglichkeit besteht, medizinische
Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während acht Jah-
ren die Schule besucht und während fünf Jahren in Nigeria in einem eige-
nen Geschäft (…) verkauft hat,
dass er in Italien als Tagelöhner in der Landwirtschaft, als Maurer sowie als
Inhaber eines (…)geschäftes und schliesslich als Strassenhändler tätig
war, und neben seiner Muttersprache Ibo auch Haussa sowie Englisch und
Italienisch spricht (vgl. act. A5/11 S.4),
dass er mit seiner Mutter, einem Bruder und zwei Schwestern sowie seiner
Ehefrau und seinem Kind in Nigeria über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt (vgl. act. A5/11 Ziff. 3.01), und den Kontakt zu seiner Familie auf-
rechterhalten hat (vgl. act. A19/8 S. 2),
dass unter diesen Umständen von einem tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetz des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen ist,
dass aufgrund dieser Erwägungen nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer geriete bei der Rück-
kehr nach Nigeria aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzielle Notlage (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), und
der Vollzug der Wegweisung sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: