Abtei lung IV
D-1010/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Robert Galliker, Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch Kamil Tanriöven,
M-ET & CEM Consulting,
Militärstrasse 90, 8004 Zürich,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. Januar 2009 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1010/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie
und stammt aus C._______. Gemäss eigenen Angaben verliess er sei-
nen Heimatstaat am 15. November 2007. Am 20. November 2007
reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch.
Am 3. Dezember 2007 wurde er im EVZ Chiasso summarisch zu
seinen Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 31. Januar 2008
hörte das Bundesamt für Migration (BFM) den Beschwerdeführer
eingehend zu seinen Asylgründen an.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen Folgendes geltend: Während seiner Kindheit
habe seine Familie schwierige Zeiten durchgemacht, da viele Ver-
wandte seines Vaters als Kämpfer in den Bergen gewesen seien. Ins-
besondere sei ein Cousin seines Vaters ein bedeutender Anführer der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen.
Sein Vater habe wegen seiner Probleme im Jahr 1990 die Türkei ver-
lassen und sei in die Niederlande geflüchtet; die Mutter sei im Jahr
1994 ebenfalls weggegangen und sei seither unbekannten Aufenthalts.
Er sei mit seinen beiden Brüdern von der Grossmutter väterlicherseits
in C._______ aufgezogen worden. Insbesondere wegen seiner Mutter
habe er später Probleme gehabt, habe doch die Polizei behauptet, sie
halte sich in den Bergen auf. Zudem habe er mit den Behörden
Schwierigkeiten wegen seines sozialen Engagements bekommen; er
habe sich in seiner Heimatstadt für soziale Belange eingesetzt, indem
er mit Kindern Sport getrieben und Spenden für Arme, insbesondere
für Waisenkinder, gesammelt habe. Er sei selbst zwar nicht politisch
aktiv gewesen, habe indessen politisch tätige Freunde regelmässig ins
Parteilokal der DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokrati-
schen Gesellschaft) von C._______ begleitet. Wegen seiner
Verwandten, die bei der PKK mitgewirkt hätten, sowie aufgrund seiner
Bekanntschaft mit Angehörigen der DTP sei er von der
Terrorbekämpfungseinheit unter Druck gesetzt worden. Man habe von
ihm verlangt, dass er Informationen aus dem Umkreis der DTP
besorge. Dabei habe man ihm mit dem Tod und mit Schwierigkeiten im
Militärdienst gedroht. Insgesamt sei er sechsmal von Angehörigen der
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Sicherheitskräfte mitgenommen worden, wobei er dreimal während
jeweils drei Tagen festgehalten worden sei. Dabei sei er jeweils in
einen abgedunkelten Raum gebracht, geschlagen und bedroht
worden; auch habe man ihm Photographien von getöteten und
verkohlten Menschen gezeigt. Sein Vater sei in den Niederlanden an
einem Herzinfarkt gestorben, nachdem er von der ersten Verhaftung
des Beschwerdeführers erfahren habe. Nach einem Zwischenfall, bei
dem zwei Soldaten durch eine Mine verletzt worden seien, sei
C._______ im Sommer 2007 durch Spezialeinheiten der Polizei und
Soldaten besetzt worden. Am 8. Juli 2007 schliesslich sei er erneut
von Polizisten zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nachdem er
gleichentags von einem Nachbarn, einem alewitischen Polizisten,
gewarnt worden sei, es werde eine Hausdurchsuchung gegen ihn
stattfinden, sei er zunächst nach Elazi und anschliessend nachğ
Istanbul geflüchtet. Dort habe er bis zu seiner Ausreise bei einer Tante
gelebt. Nach seiner Ausreise habe die Terrorbekämpfungseinheit sein
Haus in C._______ nach ihm durchsucht, und seine Grossmutter sei
deswegen ums Leben gekommen.
C.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das
Bundesamt aus, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, indem die
Angaben des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten wider-
sprüchlich beziehungsweise realitätsfremd seien.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2009 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragte er, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Auf die dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweis-
mittel wurde mit der Beschwerdeschrift die Kopie eines Zeitungsarti-
kels eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 wurde der Beschwerde-
führer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- aufgefor-
dert.
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F.
Mit Einzahlung vom 9. März 2009 leistete der Beschwerdeführer den
verlangten Kostenvorschuss.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. März 2009 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dem Beschwerdeführer wurde davon durch das Bundesver-
waltungsgericht mit Schreiben vom 17. März 2009 Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM er-
lassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
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Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft.
Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zu die-
sem Schluss gelangt.
4.1.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche
für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach
wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines
Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende,
substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schil-
derung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
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chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Überein-
stimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit
und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die
für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.1.2 Zunächst ist zwar nicht völlig auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimatregion C._______ – einem
traditionellen Zentrum des kurdischen Widerstands – vereinzelt mit
den Sicherheitskräften in Konflikt geraten ist. Indessen sind die
Aussagen des Beschwerdeführers mit erheblichen Widersprüchen
durchsetzt, so dass seine Vorbringen bezüglich der behaupteten
konkreten Verfolgungsmassnahmen insgesamt nicht glaubhaft
erscheinen.
4.1.3 Dabei ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
sowohl anlässlich der Befragung beim EVZ als auch bei der zweiten,
eingehenden Anhörung aussagte, er sei erstmals am 10. Februar 2007
durch die Sicherheitskräfte mitgenommen worden; alle sechs Fest-
nahmen, auf die sich seine Aussagen bezogen, seien im Jahr 2007
erfolgt. Dabei gab er ausserdem wiederholt zu Protokoll, sein Vater sei
in den Niederlanden einem Herzinfarkt erlegen, nachdem dieser von
der ersten Festnahme des Beschwerdeführers erfahren habe. Indes-
sen gab er zugleich an, sein Vater sei im Februar 2006 (Protokoll der
Befragung beim EVZ, S. 3) beziehungsweise am 13. Februar 2006
(Protokoll der zweiten Anhörung, S. 7) verstorben, was nicht mit der
zeitlichen Angabe in Bezug auf die erste Mitnahme durch die Sicher-
heitskräfte vereinbar ist. Auf diesen Widerspruch anlässlich der zwei-
ten Anhörung aufmerksam gemacht, führte der Beschwerdeführer aus,
er habe nur die Mitnahmen des Jahres 2007 aufgezählt, sei jedoch
bereits zuvor einige Male von den Sicherheitskräften mitgenommen
worden. Nachdem er zuvor wiederholt die Zahl von ausschliesslich
sechs Mitnahmen angegeben hatte, die er zudem mit präzisen Daten –
allesamt im Jahr 2007 – versah, ist diese Erklärung jedoch als nach-
geschoben und somit untauglich zu qualifizieren.
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4.1.4 Des Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers über die
zeitlichen Umstände seiner Flucht von C._______ nach Istanbul mit er-
heblichen Widersprüchen behaftet. So machte er wiederholt geltend,
er sei am 8. Juli 2007 aus C._______ geflüchtet. Zunächst sei er nach
Elazi gereist, habe dort eine Nacht in einem Hotel verbracht und seiğ
tags darauf nach Istanbul gefahren. Indessen gab er anlässlich der
Befragung beim EVZ an, er habe bis zum 1. August 2007 in
C._______ gewohnt (entsprechendes Protokoll, S. 1) beziehungsweise
habe bis zum 1. August 2007 in einem Kleidergeschäft in C._______
als Verkäufer gearbeitet (ebd., S. 2). In weiterem Widerspruch dazu
machte er in anderem Zusammenhang geltend, er sei am 30. Juni
2007 im Zug zwischen Ankara und Istanbul auf dem Weg zu seiner
Tante gewesen, als er seinen Reisepass verloren habe. Die
letztgenannte zeitliche Angabe ist ausserdem – wie bereits das BFM in
der angefochtenen Verfügung angemerkt hat – angesichts der
geographischen Distanzen nicht mit dem Umstand vereinbar, dass der
Beschwerdeführer am folgenden Tag, dem 1. Juli 2007, nach dem
Verlassen seines Arbeitsplatzes in C._______ von den
Sicherheitskräften mitgenommen worden sein will.
4.1.5 Schliesslich sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seine Grossmutter sei im Zusammenhang mit einer Hausdurchsu-
chung, die nach seiner Flucht aus C._______ erfolgt sei, gestorben,
unglaubhaft. Anlässlich der Befragung beim EVZ führte er aus, nach
seinem Weggang, und zwar immer noch am 8. Juli 2007, sei er in sei-
nem Haus in C._______ gesucht worden; dabei sei seine Grossmutter
von Polizisten und Soldaten ins Stürzen gebracht worden (Protokoll
der Befragung beim EVZ, S. 6). Zu den zeitlichen Umständen dieser
Hausdurchsuchung gab der Beschwerdeführer demgegenüber anläss-
lich der zweiten Anhörung vom 31. Januar 2008 an, er habe „vor drei-
zehn Tagen“ mit seinen Brüdern Kontakt gehabt. Dabei habe er erfah-
ren, dass die Sicherheitskräfte in der Zwischenzeit nach ihm gesucht
hätten, wobei ein Gerangel entstanden sei, in dessen Verlauf die
Grossmutter eine Treppe hinuntergestürzt sei und sich einen Ober-
schenkel gebrochen habe (Protokoll der zweiten Anhörung, S. 7). In
Bezug auf die Ursache des Todes gab der Beschwerdeführer einmal
an, seine Grossmutter sei aus Kummer gestorben (ebd., S. 4); ein an-
deres Mal gab er zu Protokoll, sie habe – da sie an Asthma gelitten
habe – die Narkose nicht überlebt, nachdem sie den Oberschenkel
gebrochen habe (ebd., S. 7).
Seite 7
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4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich im Wesentlichen da-
rauf beziehen, die Widersprüchlichkeit der Angaben anlässlich der
durchgeführten Anhörungen sei rechtlich nicht von Belang, vermögen
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem kommt auch dem
eingereichten Beweismittel – eine Kopie eines Artikels aus dem Ta-
gesanzeiger vom 16. Februar 2009 betreffend Verhaftungen anlässlich
von Kundgebungen im Südosten der Türkei – für die Beurteilung der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich keine entschei-
dende Bedeutung zu.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist des Weiteren festzustellen, dass –
nachdem der Vater bereits im Jahr 1990 und die Mutter im Jahr 1994
aus C._______ fortgingen und der Beschwerdeführer keinerlei
konkrete Angaben in Bezug auf deren allfällige frühere Tätigkeit
zugunsten der PKK zu machen wusste – auch keine glaubhaften
Anhaltspunkte dafür gegeben sind, der Beschwerdeführer sei mit
ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Türkei im Sinne einer
Reflexverfolgung (Sippenhaft) der Gefahr asylrelevanter Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder habe künftig solche
zu befürchten. Gleiches gilt auch mit Blick auf die Person eines
Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, zu dessen angeblicher
Führungsfunktion innerhalb der PKK keinerlei konkrete Informationen
seitens des Beschwerdeführers vorliegen.
4.4 Festzustellen ist ferner, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn
von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen in
C._______ auszugehen wäre, diesen durch einen Wechsel des
Wohnorts innerhalb der Türkei hätte entgehen können. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
aussagte, er sei selbst nicht politisch aktiv gewesen und es sei nie
eine Anklage gegen ihn erhoben oder ein Verfahren eröffnet worden.
Auch machte er ausschliesslich geltend, er habe in seinem Heimatort
C._______ – einer Kleinstadt in Ostanatolien – mit den
Sicherheitskräften Probleme gehabt. Auch angesichts des Fehlens
eines eigenen politischen Profils des Beschwerdeführers besteht somit
keinerlei Grund zur Annahme, dieser sei in der Türkei einer
landesweiten asylrelevanten Verfolgung seitens des türkischen Staats
ausgesetzt gewesen oder immer noch ausgesetzt. Dem entspricht,
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dass der den schweizerischen Behörden abgegebene türkische
Identitätsausweis am 7. August 2007 ausgestellt wurde, der
Beschwerdeführer somit offenbar ohne Probleme im Zeitraum der
behaupteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu einem neuen
Ausweis gelangen konnte. Somit ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer den geltend gemachten Nachstellungen örtlicher
Angehöriger der Sicherheitskräfte – die indessen ohnehin als nicht
glaubhaft zu qualifizieren sind – ohne weiteres im Sinne einer
innerstaatlichen Fluchtalternative durch einen Wechsel des Aufent-
haltsorts in der Türkei hätte entziehen können.
4.5 Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob der Aussage des Be-
schwerdeführers asylrechtliche Relevanz zukommt, er habe aus Furcht
davor, ihm könne etwas zustossen, keinen Militärdienst leisten wollen
beziehungsweise keinen solchen geleistet. In diesem Zusammenhang
ist zunächst festzuhalten, dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion
oder Desertion gemäss konstanter Praxis der ehemaligen ARK – die
auch für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat –
grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine
andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige
Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flücht-
lingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig stren-
gen Bestrafung rechnen muss (vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 15 E. 8d/da,
2004 Nr. 2 E. 6b/aa). Im vorliegenden Fall sind indessen angesichts
der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine konkreten
Hinweise ersichtlich, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner
Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen
oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
mit einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure
ohne einen solchen spezifischen Hintergrund.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM
zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe kei-
ne asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichti-
gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl.
Seite 10
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EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa das Urteil i.S.
Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeit-
punkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der durchgeführten
Befragungen geltend, er habe in der Türkei aufgrund seiner Probleme
einen Selbstmordversuch unternommen und sei nach wie vor in
schlechter psychischer Verfassung, weshalb er um medizinische
Unterstützung bitte. Anlässlich der zweiten Anhörung durch das BFM
wurde ihm daraufhin erklärt, wie er vorzugehen habe, um ärztliche
Hilfe zu erhalten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte der
Beschwerdeführer indessen keinerlei gesundheitliche Leiden geltend,
und es ist somit davon auszugehen, dass auch keine solchen (mehr)
bestehen, die unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Erwägung zu ziehen wären.
6.3.3 Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die
Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben das Gymnasium abge-
schlossen und berufliche Erfahrungen im Kleiderhandel hat, möglich
sein wird, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz auf-
zubauen. Überdies besitzt der Beschwerdeführer in der Türkei ein fa-
miliäres Netz (zwei Brüder in C._______, eine Tante mit Familie in
Istanbul), das ihm gegebenenfalls entsprechende Unterstützung wird
Seite 11
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leisten können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten
werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie be-
reits gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons (...), Ref.-Nr. [...], zur
Kenntnisnahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
Seite 13