B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1010/2016
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Uganda,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (…).
D-1010/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
I.
dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2015 in die Schweiz einreiste,
wo sie am 13. Juli 2015 ein Asylgesuch stellte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 17. Juli 2015 im Verfahrens- und
Empfangszentrum (EVZ) B._______ stattfand und dort am 27. Juli 2015
eine ergänzende BzP hinsichtlich ihres Aufenthalts in C._______ und ihrer
Reise in die Schweiz durchgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des SEM vom 25. September
2015 zur Anhörung vom 12. Oktober 2015 vorgeladen und im Vorladungs-
schreiben explizit auf allfällige Säumnisfolgen hingewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin den Anhörungstermin vom 12. Oktober 2015
nicht wahrnahm,
dass das SEM mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zu ihrem Nichterscheinen zur Anhörung ge-
währte,
dass sie in ihrer Stellungnahme 22. Oktober 2015 unter anderem aus-
führte, sich im Datum getäuscht und deshalb den Anhörungstermin ver-
passt zu haben,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2015
mit Verfügung vom 9. November 2015 – eröffnet am 11. November 2015 –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdefüh-
rerin habe wissentlich und in grober Weise die Mitwirkungspflicht verletzt,
weshalb sich ihr Bedürfnis nach Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG nicht glaubhaft machen lasse,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. Rechts-
kraftmitteilung vom 14. Dezember 2015; A 16/3 gemäss Aktenverzeichnis
SEM),
D-1010/2016
Seite 3
II.
dass die Beschwerdeführerin mit als "Zweites Asylgesuch" bezeichneter
Eingabe vom 28. Dezember 2015 beantragte, es sei auf das vorliegende
Gesuch einzutreten, die Verfügung des BFM (recte: SEM) vom 9. Novem-
ber 2015 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihr Asyl zu gewähren,
dass sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die
Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten sei,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, ihr Nichterscheinen
zu der am 12. Oktober 2015 angesetzten Anhörung sei auf entschuldbare
Gründe zurückzuführen,
dass sie darum ersuche, nochmals die Möglichkeit zu erhalten, ihre Asyl-
gründe im Rahmen einer vertieften Anhörung darzulegen,
dass sie zur Stützung des Gesuchs eine von ihrer Mutter bei der Polizei in
Uganda erstattete Anzeige vom 25. September 2015 in Kopie einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2016 auf das Wiederwä-
gungsgesuch nicht eintrat und festhielt, die Verfügung vom 9. November
2015 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar, das Gesuch um Be-
freiung von den Verfahrenskosten ablehnte und der Beschwerdeführerin
eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegte,
dass es ferner festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass die Rechtsmittelbelehrung unter anderem eine 30-tägige Rechtsmit-
telfrist enthielt,
dass zur Begründung zusammenfassend ausgeführt wurde, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin stellten gemäss Artikel 66 Abs. 3 VwVG keine
Gründe dar, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechts-
kräftigen Verfügung vom 9. November 2015 Anlass geben könnten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Februar 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und das Eintreten auf das vor-
liegende Gesuch sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
antragte,
D-1010/2016
Seite 4
dass festzustellen sei, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine
wiedererwägungsrechtlich massgebende Veränderung der Sachlage ein-
getreten sei beziehungsweise neue Beweismittel vorgebracht würden,
dass ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des
vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs (recte: Beschwerde) zu entschei-
den sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren, insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses, ab-
zusehen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2016 das Dis-
positiv der angefochtenen Verfügung in Kopie nachreichte,
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsge-
richts vom 24. Februar 2016 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am
Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die
Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de ausser Frage steht,
D-1010/2016
Seite 5
dass Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass sich das Wiedererwägungs-
verfahren (im Übrigen) nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen ge-
mäss Art. 66–68 VwVG richtet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
ihre Eingabe vorliegendenfalls als frist- und formgerecht erweist (vgl. nach-
stehend), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im Asylbereich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich be-
gründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde (zum sog. qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass das SEM im Einklang mit der Rechtsprechung die als "Zweites Asyl-
gesuch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember
2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und beurteilt hat,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch einer gesetzlichen Erle-
digungsform zuzuführen hat,
dass sie die Möglichkeit hat, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzu-
treten, auf das Gesuch einzutreten und einen Sachentscheid durch Ableh-
D-1010/2016
Seite 6
nung zu fällen (Art. 111b Absatz 2 AsylG) oder ein unbegründetes oder wie-
derholt gleich begründetes Wiedererwägungsgesuch formlos abzuschrei-
ben (Art. 111b Abs. 4 AsylG),
dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung unter anderem ausführte,
die Beschwerdeführerin hätte ihre Vorbringen spätestens im Rahmen eines
ordentlichen Beschwerdeverfahrens geltend machen können,
dass ein plausibler Grund, weshalb dies ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
möglich gewesen wäre, den Akten nicht zu entnehmen sei,
dass das Vorbringen, sie sei wegen der Ablehnung des Asylgesuchs scho-
ckiert gewesen, nicht zu rechtfertigen vermöge, dass sie nicht rechtzeitig
von der Beschwerdemöglichkeit Gebrauch gemacht habe,
dass aus diesen Ausführungen geschlossen werden müsse, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin stellten gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG keine
Gründe dar, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechts-
kräftigen Verfügung Anlass geben könnten,
dass die Vorinstanz mit der Begründung, die Vorbringen der Beschwerde-
führerin würden keine Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG darstel-
len, eine materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vornimmt
dass eine solche Behandlung respektive Beurteilung des Gesuchs indes
unvereinbar mit dem Fällen eines Nichteintretensentscheids ist,
dass der Vollständigkeit halber auch festzustellen ist, dass die in der ange-
fochtenen Verfügung angeführte Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der
Rechtsmittelfrist von 30 Tagen falsch ist,
dass die Rechtsmittelfrist bei Nichteintretensentscheiden fünf Arbeitstage
beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführerin aus der falschen Rechtsmittelbelehrung aber
kein Nachteil erwachsen ist, da sie innert angesetzter Frist Beschwerde
erhoben hat, weshalb sich weitere Ausführungen in diesem Zusammen-
hang erübrigen,
dass die Vorinstanz die falsche Erledigungsform gewählt und damit Bun-
desrecht verletzt hat,
D-1010/2016
Seite 7
dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung respektive Neuent-
scheidung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde
nicht eingegangen zu werden braucht,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst der Entscheid über die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos
geworden ist,
dass aus den gleichen Überlegungen das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos ge-
worden ist,
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschä-
digung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da weder dargetan noch
ersichtlich ist, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin im vorliegen-
den Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1010/2016
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: