B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1010/2019
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt,
(…)
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Verfahren D-883/2019
betreffend die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019
in Sachen Asyl und Wegweisung / N (…).
D-1010/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Januar 2019 – eröffnet am 22. Ja-
nuar 2019 – fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 7. Juni 2016 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Gegen diesen Entscheid hat der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 20. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben. In der Eingabe beantragt er zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu neuem Entscheid (vgl. Rechtsbegehren [RB] Nr. 1 und
2). Subeventualiter beantragt er die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz wegen Unmöglichkeit des Vollzugs (vgl. RB Nr. 3). In pro-
zessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand (vgl. RB Nr. 4 und 5). Ausserdem bringt er als Antrag ein,
er lehne im Beschwerdeverfahren die Besetzung des Spruchkörpers beim
Bundesverwaltungsgericht aufgrund fehlender Unabhängigkeit und damit
wegen Verstosses gegen Art. 3 und/oder Art. 4 i.V.m. Art. 13 EMRK voll-
ständig ab (vgl. RB Nr. 6).
Als Beschwerdebeilagen wurden unter anderem ein Auszug aus dem Amt-
lichen Bulletin (AB) zu den Gesamterneuerungswahlen des Bundesverwal-
tungsgerichts für die Amtsperiode 2019 bis 2024, ein Schreiben des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Dezember 2018 an
den Rechtsvertreter, ein Zeitungsartikel mit dem Titel „SVP straft asyl-
freundliche Richterinnen ab“ („Blick“ vom 2.6.2018) sowie Seite 1 (von drei
Seiten) eines „Benutzungsblattes“ der Wohnbegleitung der Dienstelle Asyl-
und Flüchtlingswesen des Kantons Luzern vom 25. Juni 2018 eingereicht.
C.
Nach Eingang der Beschwerde eröffnete das Gericht betreffend die An-
träge zur materiellen Hauptsache (RB Nr. 1-3) das Verfahren D-883/ 2019
und sistierte dieses Verfahren mit Zwischenverfügung vom 28. Februar
2019.
D.
Zur Behandlung des prozessualen Antrages, mit welchem der Ausstand
D-1010/2019
Seite 3
sämtlicher Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ver-
langt wurde (RB Nr. 6), eröffnete das Gericht das vorliegende Verfahren.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 brachte die Instruktionsrich-
terin dem Gesuchsteller zur Kenntnis, dass dieser Antrag vom Bundesver-
waltungsgericht als Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 38 VGG in Ver-
bindung mit Art. 34 ff. BGG entgegengenommen werde. Wegen mutmass-
licher Aussichtslosigkeit des Begehrens wies sie gleichzeitig die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbei-
ständung ab und forderte den Gesuchsteller – unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall – auf, innert Frist einen Kostenvorschuss
von Fr. 750.– einzuzahlen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 13. März 2019 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch
zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl.
Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1).
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie
dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Aus-
standsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, verwirkt
sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c).
Die Eingabe vom 20. Februar 2019 enthält ein Ausstandsbegehren; des-
sen Einreichung erfolgte bereits im Rahmen der Beschwerdeanhebung
und somit unverzüglich. Der Gesuchsteller ist im Hauptverfahren Partei
D-1010/2019
Seite 4
und damit zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Rechtsvertreter verlangt den Ausstand sämtlicher Richterinnen
und Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
Gemäss Praxis kann eine Behörde selber über ihren Ausstand bezie-
hungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten
Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbe-
gründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016
E. 1.2, mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember
2015 E. 4.3; erneut bestätigt im Urteil des BVGer D-3742/2018 vom 11. Juli
2018 E. 3.2). Das vorliegende Ausstandsbegehren richtet sich nicht gegen
eine bestimmte Gerichtsperson oder mehrere bestimmte Gerichtsperso-
nen, sondern vielmehr pauschal und unterschiedslos gegen sämtliche
Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts beziehungs-
weise des Bundes. Es ist – wie sogleich dargelegt wird – als unzulässig zu
qualifizieren (vgl. nachfolgend E. 3).
2.3 Bei einer solchen Konstellation ist davon abzusehen, von allen der 76
Richterinnen und Richtern eine Stellungnahme einzuholen (vgl. Art. 36
Abs. 2 BGG).
3.
3.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30
Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch der einzelnen
Person darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreinge-
nommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkung von sachfremden
Umständen entschieden wird (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3; 134 I 238 E. 2.1;
BVGE 2007/5 E. 2.2, je m.w.H.). Die Eingabe vom 20. Februar 2019 enthält
ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BGG, auch wenn we-
der im Rechtsbegehren noch in der diesbezüglichen Begründung einer der
in Art. 34 BGG normierten Ausstandsgründe explizit angerufen wird. Von
den dort aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt
keiner der Spezialtatbestände nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG in Frage,
weshalb vorliegende Sache im Lichte der Auffangbestimmung von Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG zu beurteilen ist. Dieser Bestimmung kommt die Funk-
tion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der namentlich er-
wähnten, besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend – sämtliche
weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer
D-1010/2019
Seite 5
Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenom-
menheit zu begründen vermögen (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Basler Kom-
mentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34, N. 6, 16 und 17).
3.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Partei zur Ableh-
nung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachwei-
sen muss. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; vgl. ferner
BGE 144 I 159 E. 4.3). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden
der Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24
E.1.1, m.w.H.). Das vorliegende Ausstandsbegehren wird dieser Anforde-
rung – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich nicht gerecht.
3.3
3.3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, aufgrund der Resultate der Ge-
samterneuerungswahlen des Bundesverwaltungsgerichts für die Amtsperi-
ode 2019-2024 vom 14. März 2018 (vgl. dazu AB 2018 N 576) und der
diesbezüglichen Presseberichterstattung hege er die berechtigte Besorg-
nis, dass das Gericht in seiner Sache nicht unabhängig entscheiden werde,
weil auf die Richterinnen und Richter von aussen, mithin vonseiten der Po-
litik, Druck ausgeübt werde. Dabei lehnt er nicht eine bestimmte Gerichts-
person und auch nicht eine bestimmte Gruppe von Gerichtspersonen als
potentiell befangen ab, sondern vielmehr alle Richterinnen und Richter des
Bundesverwaltungsgerichts, weil allen die erforderliche Unabhängigkeit im
Sinne der Praxis zu Art. 13 EMRK abzusprechen sei. Diese Ansicht ist als
haltlos zu erkennen.
3.3.2 In der Sache ist dem Gesuchsteller zunächst entgegenzuhalten, dass
sich seine Vorbringen über den generellen Anschein der Befangenheit aller
Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts in blossen Mut-
massungen erschöpfen. Dass die zur Gesamterneuerungswahl vom
14. März 2018 angetretenen Personen im Rahmen der Wahl unterschied-
liche Resultate erzielten, ist ebenso unbestritten wie der Umstand, dass
dies Folge der internen Wahlempfehlungen einer einzelnen Partei gewe-
sen sein dürfte, zumal diesbezügliche Äusserungen von Parteiexponenten
bekannt sind. Inwiefern dieser Umstand oder die Wiederwahl an sich nun
aber die gewählten Personen ernsthaft in ihrer Rechtsprechung beeinflus-
sen könnten, wird – über die blosse Behauptung hinaus – nicht ansatz-
weise konkretisiert, geschweige denn individualisiert. Zwar erwähnt der
D-1010/2019
Seite 6
Gesuchsteller die unterschiedlichen Wahlergebnisse von fünf namentlich
erwähnten Richterinnen der Asylabteilungen, doch bleibt völlig offen, ob
nun ein hohes oder ein tiefes Resultat als Hinweis auf eine mögliche per-
sönliche Beeinflussbarkeit verstanden werden soll. Bezogen auf die einzel-
nen Personen unter den aktuell 76 Richterinnen und Richtern des Gerichts
wird jedenfalls nichts Konkretes ersichtlich gemacht, was einer individuel-
len Prüfung zugänglich wäre. Ersichtlich ist lediglich die Behauptung einer
angeblich generellen Beeinflussbarkeit durch die Politik, womit es dem
Ausstandsbegehren nur schon an der im Ausstandsverfahren geforderten
individuellen Zurechenbarkeit mangelt (vgl. dazu Zwischenentscheid des
BVGer B-3927/2015 E. 3.2.3-3.2.5). Angesichts dieser Sachlage muss
sich der Gesuchsteller vielmehr entgegenhalten lassen, dass sich seine
Vorbringen im Kern in einer allgemeinen Kritik an der Organisation der Bun-
desrechtspflege erschöpfen, mithin in einer Kritik daran, dass die Richte-
rinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte von der Bundesver-
sammlung und nicht auf Lebenszeit gewählt werden. Seiner Argumentation
folgend müsste sämtlichen Richterinnen und Richtern aller vier Gerichte
des Bundes die notwendige Unabhängigkeit abgesprochen werden, weil
diese Druck vonseiten der Politik zugänglich sein könnten, da alle von der
Bundesversammlung – und damit von Vertreterinnen und Vertretern "der
Politik" – auf eine Amtszeit von jeweils sechs Jahren gewählt werden (vgl.
dazu Art. 5 und 9 BGG, Art. 5 und 9 VGG, Art. 42 und 48 StBOG sowie
Art. 9 und 13 PatGG), und dies nur selten mit identischen Resultaten. Der
damit hinreichend klar erkennbare Ansatz einer allgemeinen Systemkritik
ist als haltlos zurückzuweisen. Dies gilt ebenso für die sinngemäss erho-
bene Rüge, die Gerichtsorganisation des Bundes – welche auf dem Sys-
tem der Wahl der Richterinnen und Richter des Bundes durch die Bundes-
versammlung basiert – halte den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art.
13 EMRK nicht stand.
3.3.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das vorliegende Ausstandsbe-
gehren offensichtlich primär auf eine Ausschaltung des gesetzlichen In-
stanzenzugs abzielt. Ein solches Anliegen verdient keinen Rechtsschutz
(vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1b).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch nicht ansatzweise etwas
dargetan wird, was im Hauptverfahren zum Ausschluss von bestimmten
Gerichtspersonen geschweige denn aller Richterinnen und Richtern des
Bundesverwaltungsgerichts führen könnte. Das Ausstandsbegehren ist
D-1010/2019
Seite 7
vielmehr als rechtsmissbräuchlich zu erkennen (vgl. dazu TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 26),
weshalb es unzulässig und darauf nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem
Gesuchsteller aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzulegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 26. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1010/2019
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: