B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1011/2018
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Annina Mullis,
Advokatur 4a,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie,
gelangte am 31. Juli 2015 über den Sudan, Libyen und Italien in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2015 wurde er zu seiner
Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 28. März 2017 eingehend an-
gehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in C._______, D._______, E._______, geboren und aufgewachsen.
Von Juli (…) bis Juli (…) habe er das 12. Schuljahr in Sawa absolviert.
Danach habe er sich ungefähr drei Monate zu Hause aufgehalten, dann
habe er nach Sawa zurückkehren müssen. In der Folge sei er der Marine-
einheit in F._______ zugeteilt worden, wo er eine Ausbildung zum Ret-
tungsschwimmer durchlaufen habe und als Wächter eingesetzt worden sei.
Dort habe er sich sechs Monate aufgehalten. Danach sei er in G._______
stationiert gewesen, wo er ebenfalls als Wächter tätig gewesen sei, dies
während ungefähr zehn Monaten. Er habe bereits in F._______ gesund-
heitliche Probleme mit seinem Bein gehabt, aufgrund welcher er kaum
habe gehen können. Allerdings habe er keine Behandlung dafür erhalten.
Später, als er in G._______ stationiert gewesen sei, sei ihm erlaubt wor-
den, zur medizinischen Behandlung nach Asmara zu gehen, wobei er ei-
nen Passierschein für einen Monat erhalten habe. Für die Behandlung sei
seine Familie aufgekommen. Nach Ablauf dieses Monats habe er noch
kurz seine Familie besuchen wollen, sei auf dem Rückweg zu seiner Ein-
heit jedoch in H._______ von Soldaten aufgegriffen und im (…) nach
I._______ ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei es sehr schlimm gewe-
sen, die Insassen hätten wenig, manchmal gar nichts zu essen und wenig
zu trinken bekommen und seien geschlagen worden. Nach drei Monaten
Gefängnisaufenthalt sei ihm zusammen mit zwei Kollegen die Flucht aus
dem Gefängnis gelungen. Er sei nach Hause gegangen, wo er sich drei
Tage aufgehalten habe. Da er nicht mehr ins Gefängnis und auch keinen
Militärdienst mehr habe leisten wollen, habe er sich zur Ausreise entschlos-
sen und Eritrea zusammen mit einem Kollegen im Januar 2015 illegal ver-
lassen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen legte er seine Identitätskarte im Original,
ein Foto, welches ihn zusammen mit Schulkameraden in Sawa zeige, so-
wie eine Wohnsitzbestätigung ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (Eröffnungsdatum unbekannt) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
19. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die
Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtli-
chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte er eine Bestätigung seiner
Fürsorgeabhängigkeit vom 1. Februar 2018, eine Kopie seiner eritreischen
Identitätskarte, eine Fotografie, die ihn in Sawa zeige, eine Kopie seiner
Wohnsitzbestätigung aus Eritrea, eine Kopie seiner Skizze des Gefäng-
nisareals, Kopien zweier Fotografien, die ihn auf dem Schiff zeigen, mit
welchem er von J._______ nach F._______ gebracht worden sei sowie ein
Dokument mit dem Titel «Gedanken zur Beschwerde von A._______» vom
19. Februar 2019, verfasst von K._______.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, hiess die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amt-
lichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Person zu be-
nennen, die als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet werden solle.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 12. März 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr
Mandat an und reichte eine Vollmacht ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 wurde die mandatierte Rechts-
vertreterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2018 hielt die Vorinstanz im Wesent-
lichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Am 24. Mai 2018 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist.
Seiner Eingabe waren ein Schreiben von L._______ (N […]) vom 18. April
2018, eine Auflistung ehemaliger Mitsoldaten in G._______ und
F._______, welche sich aktuell in der Schweiz befinden, Anrufdetails von
K._______ sowie ihr Telefonnummernauszug, ein Auszug aus Google
Maps sowie eine Kostennote beigelegt.
I.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht zwei kleine Berichtigungen zukommen. Am 4. März 2019
informierte er sodann über einige Veränderungen im Zusammenhang mit
seinem Verfahren und reichte eine aktualisierte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Be-
weis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
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Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob-
jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussa-
gen gemacht. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
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in der BzP angegeben habe, keine zeitlichen Vorgaben erhalten zu haben,
wie lange er dem Militärdienst fernbleiben dürfe, während er in der Anhö-
rung präzise Angaben zur Gültigkeitsdauer des Passierscheins habe ma-
chen können. Weiter seien die Schilderungen unsubstanziiert und stereo-
typ ausgefallen, weshalb der Eindruck entstehe, dass sich die Ereignisse
in wesentlichen Teilen nicht so zugetragen hätten, wie dies geschildert wor-
den sei. Ausserdem seien Realkennzeichen nur unzureichend vorhanden.
Auch der geltend gemachte Gefängnisaufenthalt und die anschliessende
Flucht könnten aufgrund der unsubstanziierten Aussagen nicht geglaubt
werden. Hätte der Beschwerdeführer die Flucht aus dem Gefängnis tat-
sächlich geplant und wäre er geflüchtet, hätte er konsistente Angaben zur
Planung und Durchführung der Flucht machen können. Auffallend sei, dass
er auf präzise Fragen häufig ausweichend geantwortet habe. Ferner seien
auch auf mehrmaliges Nachfragen hin die Beschreibungen zur Ausreise
ohne Details und Konkretisierungen geblieben. Wenn der Beschwerdefüh-
rer diese Reise, die laut seinen Angaben eine Nacht gedauert habe, tat-
sächlich getätigt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er detaillierter und
konkreter darüber berichten könne. Insgesamt könne dem Beschwerdefüh-
rer nicht geglaubt werden, dass er aus dem Militärdienst desertiert und von
den eritreischen Behörden verfolgt worden sei. Vielmehr müsse davon aus-
gegangen werden, dass es sich bei den Vorbringen um einen konstruierten
Sachverhalt handle und der Beschwerdeführer unter anderen Umständen
und zu einem anderen Zeitpunkt Eritrea verlassen habe. Aufgrund des ein-
gereichten Fotos könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer in Sawa das 12. Schuljahr absolviert habe, eine Desertion
aus dem Militärdienst vermöge dieses Foto allerdings nicht zu belegen.
Mangels Anknüpfungspunkte vermöge die geltend gemachte illegale Aus-
reise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen. Seine Vorbringen seien demnach einerseits nicht asylrele-
vant und andererseits unglaubhaft.
4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen, es sei bei der Anhörung aufgrund sprachlicher Schwie-
rigkeiten zu Missverständnissen gekommen. Er habe sich mit dem Über-
setzer nicht wohl gefühlt, dieser habe ihn bei Unsicherheiten oder Unstim-
migkeiten nicht auf den richtigen Weg gebracht. Ausserdem sei er bei der
Befragung, die mit Pausen neuneinhalb Stunden gedauert habe, aufgeregt
und angespannt gewesen. Die Anhörung habe zudem während der Fas-
tenzeit stattgefunden, weshalb er müde und möglicherweise nicht so kon-
zentriert gewesen sei. Ferner könne er alle angeblichen Widersprüche auf-
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lösen: So habe er mit seiner Aussage in der BzP, man habe ihm nicht ge-
sagt, wie lange er dort bleiben dürfe, gemeint, er habe nicht gewusst, wie
lange er im Spital bleibe und wie viele Tage er bei seiner Familie verbringen
könne. Dass der Urlaub total 30 Tage dauere, habe er gewusst, weshalb
er am 31. Tag nach dem Besuch bei der Familie zu seiner Einheit habe
zurückkehren wollen. Er habe gehofft, länger bei seiner Familie bleiben zu
können, jedoch habe seine letzte Untersuchung im Spital erst gegen Ende
der 30 Tage Urlaub stattgefunden. Er sei ausserdem den Fragen nicht aus-
gewichen und habe auf alle Fragen geantwortet. Auch das Gefängnis habe
er genau beschrieben, indem er eine Skizze angefertigt habe, welche sehr
aufschlussreich sei. Seine Aussagen dazu, wo der Wächter zum Zeitpunkt
seiner Flucht aus dem Gefängnis gewesen sei, würden ebenfalls keinen
Widerspruch darstellen. Er habe zwar anlässlich der BzP angegeben, die-
ser sei mit dem Abendessen beschäftigt, bei der Anhörung, er habe mög-
licherweise geschlafen, er wisse es nicht. Beides seien lediglich Vermutun-
gen gewesen, beides sei möglich. Es sei ausserdem nicht unüblich, dass
über Neujahr und auch am Unabhängigkeitstag die Gefängnisse weniger
streng bewacht würden. Weiter werde ihm vorgeworfen, er habe auf die
Frage nach einem typischen Tagesablauf nur einen Toilettengang beschrie-
ben. Dies liege daran, dass dies ein wesentlicher Teil des Tages gewesen
sei; immer am Morgen und am Abend seien sie zu den Toiletten begleitet
worden. Im Anschluss (vorinstanzliche Akten act. A19 F202) habe er den
Tagesablauf ausführlich beschrieben. Auch seine Zelle habe er beschrie-
ben (a.a.O. F196 und F208). Ebenfalls habe er entgegen der Ansicht der
Vorinstanz die Reise vom Gefängnis nach Hause ausführlich beschrieben.
Schliesslich habe er der Beschwerde neue Beweismittel beigelegt, nämlich
Kopien zweier Fotografien, die er kürzlich von einem Kollegen erhalten
habe. Diese würden das Schiff «(…)» zeigen, mit welchem er im (…) von
J._______ nach F._______ befördert worden sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. So zweifle das
SEM nicht grundsätzlich daran, dass der Beschwerdeführer bei der Mari-
neeinheit Militärdienst geleistet habe, die geltend gemachte Desertion sei
jedoch nicht glaubhaft und könne durch die eingereichten Fotografien nicht
belegt werden. Es könne deshalb offengelassen werden, ob er tatsächlich
auf diesen abgebildet sei. Ferner mache er geltend, es sei aufgrund
sprachlicher Schwierigkeiten zu Missverständnissen gekommen. Er sei
diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe des Dolmet-
schers sei, ihn auf allfällige Missverständnisse aufmerksam zu machen.
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Dieser sei zu Neutralität verpflichtet. Dem Protokoll seien auch keine Hin-
weise zu entnehmen, wonach die protokollierten Aussagen des Gesuch-
stellers falsch übersetzt worden wären. Im Gegenteil habe der Beschwer-
deführer erklärt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und die Rich-
tigkeit der Aussagen nach der Rückübersetzung bestätigt. Auch seien dem
Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer
aufgrund von Müdigkeit oder Anspannung nicht imstande gewesen wäre,
sich ausführlich zu seinen Gründen zu äussern und der Anhörung zu fol-
gen.
4.4 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, von
der Vorinstanz werde offenbar nicht bezweifelt, dass er Militärdienst geleis-
tet habe. Nachdem dies nun auch von einem sich ebenfalls in der Schweiz
befindenden ehemaligen Schulkameraden, L._______, bestätigt werde,
habe das Leisten des Militärdienstes als glaubhaft dargelegt zu gelten. Fer-
ner gehe aus dem Anhörungsprotokoll eindeutig hervor, dass dem Be-
schwerdeführer freie Schilderungen sehr schwerfallen. Vielmehr orientiere
er sich an den ihm gestellten Fragen. Dies zeige sich besonders deutlich
daran, dass er jeweils, wenn er gefragt wurde, ob er etwas beschreiben
könne, mit «Ja» antwortete und erst auf eine weitere, explizite Aufforderung
entsprechende Ausführungen machte (vgl. act. A19 F41f., F45f., F54f.,
F319f.). Es falle auf, dass er sich während der gesamten Anhörung stark
von den Fragen der Sachbearbeiterin habe leiten lassen. Dies sei jedoch
als Ausdruck eines durch Unsicherheit und Anspannung verstärkten grund-
sätzlich zurückhaltenden Charakters zu werten und sollte nicht zu seinem
Nachteil ausgelegt werden. Die Länge der Anhörung und die beschränkte
Konzentrationsfähigkeit aufgrund des Fastens habe dies noch verstärkt.
Weiter mache er betreffend die Kernhandlung konsistente Angaben (vgl.
act. A19 F54 – F80). Seine Angaben zum Gefängnis in I._______ liessen
sich sodann zum Teil auch belegen. So habe beispielsweise Amnesty In-
ternational im Dezember 2015 einen Siebzehnjährigen zitiert, der während
sechs Monaten in I._______ interniert war und beschreibt, mit 150 Perso-
nen in einem Raum gefangen gehalten worden zu sein und diese Zelle im
ersten Monat gar nicht verlassen haben zu dürfen. Aus diesen Ausführun-
gen ergebe sich, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft seien, und dieser als aus dem
Militärdienst desertierter Eritreer die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
4.5 In seiner Eingabe vom 4. März 2019 machte der Beschwerdeführer
Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Hinblick auf
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die folgenden Erwägungen kann auf nähere Ausführungen diesbezüglich
verzichtet werden.
5.
5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Aussagen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen. Das
SEM geht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus und begründet
dies mit einigen Widersprüchen zwischen BzP und Anhörung sowie man-
gelnder Substanz und fehlendem Detailreichtum. Dieser Einschätzung
kann mit nachfolgender Begründung nicht gefolgt werden. Zunächst ist
festzustellen, dass verschiedene Aussagen zum Kernvorbringen des Be-
schwerdeführers widerspruchsfrei an der BzP und der Anhörung geltend
gemacht wurden (Aufenthalt in I._______ während drei Monaten, Zusam-
menhang mit seiner Verletzung beziehungsweise der ärztlichen Behand-
lung derselben, Flucht aus dem Gefängnis zu dritt, dreitägiger Aufenthalt
bei der Familie). Dabei erscheint insbesondere wichtig, dass er seine ge-
sundheitlichen Probleme konstant als kausal für seine Verhaftung und so-
mit auch seine Ausreise nennt, dies bereits anlässlich der BzP (vgl. act. A4
S. 7 sowie beispielhaft act. A19 F80). In diesem Zusammenhang ist zu be-
rücksichtigen, dass die BzP stark verkürzt durchgeführt und er aufgefordert
wurde, sich kurz zu fassen und nur das Wichtige zu nennen (vgl. act. A5).
Der Widerspruch betreffend seine Aussage anlässlich der BzP, er habe
nicht gewusst, wie lange er bei der Familie bleiben könne, wurde in der
Beschwerde nachvollziehbar erklärt. Betreffend den Vorwurf der Vo-
rinstanz, es mangle seinen Aussagen an Substanz und Details sowie an
Realkennzeichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
durch die ganze Anhörung hindurch eher kurz antwortet ohne jeweils nä-
here Angaben zu machen. Es entsteht aber der Eindruck, dass dies sein
persönliche Erzählstil ist beziehungsweise – wie in der Replik geltend ge-
macht – mit seinem Charakter zu tun hat. So fällt auf, dass er auf die Frage,
ob er etwas erzählen könne, jeweils nur mit «Ja» antwortet, auf die Auffor-
derung, dies zu tun, dann jedoch erzählt – wenn auch jeweils kurz, so doch
mit einigen Details. Beispielhaft ist seine Beschreibung der Marinestation
F._______ zu nennen (vgl. act. A19 F116f.) sowie seine Ausführungen zu
Sawa (vgl. a.a.O. F54f.). Auch erscheint es als naheliegend, dass gewisse,
pauschal wirkende Aussagen, tatsächlich auf die Übersetzung zurückzu-
führen sind. So fällt auf, dass das Anhörungsprotokoll an verschiedenen
Stellen Aussagen enthält wie «es gab Hunger», «es gab sehr viel Arbeit»,
«es gibt Gefängnis», «es gab Läuse», die allgemein gefasst sind, sich aber
ganz klar auf den Beschwerdeführer persönlich beziehungsweise das von
ihm Erlebte beziehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die
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Seite 11
Aussage der Vorinstanz anlässlich ihrer Vernehmlassung, es liessen sich
dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten
entnehmen, nicht korrekt ist. So weist der Beschwerdeführer an einer Stelle
auf einen Übersetzungsfehler hin, den er, da es sich um Zahlen handelt,
im Protokoll sehen konnte (vgl. a.a.O. F186 letzter Satz und 187: «Ent-
schuldigung, darf ich etwas fragen? […] Sie hat geschrieben 40 - 50, damit
meinte ich 140 – 150. Dasselbe für 60 – 70. Das sind 160 – 170»). Ferner
können dem Anhörungsprotokoll auch einige Realkennzeichen entnom-
men werden. So hat der Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung
mehrere Aussagen gemacht, die ihm noch in den Sinn gekommen sind be-
ziehungsweise die er vorher vergessen hatte, zu erwähnen (vgl. a.a.O.
F368f.). Schliesslich beschreibt der Beschwerdeführer seine Flucht aus
dem Gefängnis sehr wohl detailreich (vgl.a.a.O. F222ff.). Insbesondere an-
hand der Skizze vermag er das Gefängnis genau zu beschreiben (vgl.
a.a.O. F264ff.). Ebenfalls ist den Ausführungen in der Replik zuzustimmen,
wonach sich verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers auf deren
Korrektheit überprüfen liessen. Dies gilt – wie in der Replik angeführt – für
das Gefängnis I._______ wie auch für seine Angaben zum Reiseweg und
zu den Distanzen beziehungsweise Zeiten. Diesbezüglich verzichtet die
Vorinstanz denn bezeichnenderweise auch darauf, die entsprechenden
Angaben anzuzweifeln.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend
wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht zu erkennen sind.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf-
grund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
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Seite 12
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
6.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten, wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die ge-
setzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage dem-
nach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion – unter bestimmten Umständen – zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen bei-
spielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f.,
mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbe-
züglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylre-
kurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
6.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen,
dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rah-
menbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr
wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Deser-
tion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das
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staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestra-
fung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3). Dies
betrifft auch Personen, die aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes de-
sertiert sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1334/2017 vom
12. Dezember 2018, D-5632/2016vom 17. Januar 2019). Der konkrete Be-
hördenkontakt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (EMARK
2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 40).
6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen (E. 5) ergibt sich, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der
von der Vorinstanz vertretenen Auffassung insgesamt als überwiegend
glaubhaft zu beurteilen sind. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdefüh-
rer nach Ablauf seiner Beurlaubung nicht rechtzeitig zur Fortsetzung des
Nationaldiensts erschienen ist und deshalb festgenommen wurde. Nach
einem dreimonatigen Gefängnisaufenthalt konnte er aus der Haft fliehen
und hat im Anschluss das Land verlassen. Damit gilt er bei den eritreischen
Behörden als aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert. Da er sich der
ihm obliegenden Dienstpflicht durch Flucht entzog, müsste er im Fall einer
Rückkehr in sein Heimatland befürchten, festgenommen und übermässig
hart bestraft zu werden. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach
Eritrea zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu
attestieren. Da die zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden
erfolgen würde, steht dem Beschwerdeführer keine zumutbare innerstaat-
liche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die
Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zu-
dem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgrün-
den (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 3. Novem-
ber 2017 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
D-1011/2018
Seite 14
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 12. Dezem-
ber 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Ur-
teil als gegenstandslos geworden zu betrachten.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers hat mit ihrer Eingabe vom 4. März 2019
eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, mit welcher sie Auf-
wendungen in der Höhe von Fr. 3’169.60 (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) ausweist. Diese erscheint angemessen. Dem Be-
schwerdeführer ist eine Parteientschädigung im geltend gemachten Rah-
men zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1011/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 3. No-
vember 2017 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 3’169.60 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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