B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-101/2012/wif
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
vertreten durch Christian Hoffs,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appen-
zell, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 / N (…).
D-101/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte – gemeinsam mit seinen Eltern und drei
Geschwistern (Beschwerdeverfahren […]) – am 8. September 2008 in der
Schweiz um Asyl nach, nachdem er am 3. Juli 2008 bereits in B._______
ein Asylgesuch gestellt hatte.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ vom 16. September 2008, ergänzt am 30. September 2008,
und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 8. April 2009 machte er im
Wesentlichen geltend, er habe am (…) Schüsse gehört, nachdem sein
Vater mit dem Auto vom heimischen Hof in D._______ weggefahren sei.
Als er zum Tatort gerannt sei, habe er seinen Vater mit stark blutenden
Schusswunden vorgefunden. Der Vater habe ihm erklärt, er sei von zwei
Angehörigen der Familie P. angegriffen worden, und habe in Notwehr den
einen getötet und den anderen verletzt. Er (der Beschwerdeführer) habe
seinen Vater daraufhin ins Krankenhaus gefahren. Als sie dort angelangt
seien, sei er von der Polizei verhaftet und seine blutverschmierten Kleider
beschlagnahmt worden. Nachdem die Analyse gezeigt habe, dass es sich
bei den Flecken auf seinen Kleidern um das Blut seines Vaters gehandelt
habe, sei er am 23. November 2007 aus der Haft entlassen worden. Da
die Familie P. Blutrache geschworen habe, sei seine Familie unter Poli-
zeischutz gestanden. Die Familie P. gehöre einem Clan an, der Leute
überfalle. Vor dem Vorfall vom 2. (...) 2007 habe seine Familie indes kei-
ne Probleme mit der Familie P. gehabt. Im Oktober 2007 sei seine Familie
nach E._______ umgezogen. Die Familie P. habe sie jedoch auch dort
aufgespürt. Sie hätten die Polizei verständigt, wenn sich Mitglieder der
Familie P. ihrem Haus genähert hätten, und die Polizei sei jeweils umge-
hend gekommen. Er habe in dem den Vorfall vom (...) betreffenden Straf-
verfahren mehrmals als Zeuge vor dem Gericht in E._______ ausgesagt.
Da er damals im Auto des Vaters gesessen habe, sei er zwar ebenfalls
angeklagt, indessen freigesprochen worden. Sein Vater sei zu einer be-
dingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, der überlebende
Angreifer zu drei Jahren. Zwei Wochen nach Bekanntgabe des Urteils
und der gleichzeitigen Haftentlassung seines Vaters seien sie aus Kosovo
ausgereist. Obwohl ihr Ziel die Schweiz gewesen sei, habe der Schlepper
sie nach B._______ gebracht. Da sie sich dort jedoch nicht sicher gefühlt
hätten, seien sie am 5. September 2008 nach Kosovo zurückgekehrt, in-
des bereits am 6. September 2008 wieder ausgereist; dieses Mal in Rich-
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tung Schweiz. Hier verfüge er mit seinem älteren (…), zwei (…) und einer
(…) über nahe Verwandte.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1, A14 und A31).
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2009 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach B._______ sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 2009 gut, soweit es
darauf eintrat. Die Verfügung vom 10. August 2009 wurde aufgehoben
und die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Ausnahmebe-
stimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, wonach Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben, sei vorliegend erfüllt (älterer […] des Beschwerdeführers,
zwei […] und eine […] in der Schweiz wohnhaft). Das BFM sei deshalb zu
Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
D.
D.a Am 7. April 2011 und 26. August 2011 ersuchte das BFM die schwei-
zerische Vertretung in Pristina um Abklärungen. Der entsprechende Bot-
schaftsbericht datiert vom 13. Mai 2011 respektive 18. Oktober 2011.
E. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 informierte das BFM den Be-
schwerdeführer über die getätigten Abklärungen. Da die entsprechenden
Dokumente Angaben enthalten würden, deren Geheimhaltung zur Ver-
meidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öf-
fentlichen Interesse liege (Art. 27 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) könnten
ihm die Schreiben nicht als solche offengelegt werden. Ihm werde jedoch
der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. Demnach sei seine Familie
bereits vor dem Vorfall vom (...) mit der Familie P., deren Mitglieder nicht
als Kriminelle bekannt gewesen seien, zerstritten gewesen. Seiner Fami-
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Seite 4
lie sei nach der Schiesserei während rund fünfzehn Tagen Polizeischutz
zugesprochen worden. Die Onkel väterlicherseits seien nach wie vor in
D._______ wohnhaft und schienen keinen Behelligungen seitens der
Familie P. ausgesetzt zu sein. Den dem Botschaftsbericht beiliegenden
Gerichtsakten (Urteile des Amtsgerichts in E._______ und des Obersten
Gerichtshofs Kosovos) sei zudem zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer zwei Tage vor dem Vorfall vom (...) die Söhne der Familie P. mit
einem Revolver bedroht habe. Der Beschwerdeführer sei zudem am (...)
von Anfang an zugegen gewesen und wegen Beihilfe zu Mord angeklagt
worden, das Gericht habe aber befunden, dass er in Notwehr gehandelt
habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei des Mordes für schuldig er-
klärt und zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der überlebende
Sohn der Familie P. sei wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt worden. Das BFM räumte dem Beschwerdefüh-
rer die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 14. November 2011 schriftlich
zu äussern.
E.a Mit Schreiben vom 11. November 2011 reichte der Beschwerdeführer
seine Stellungnahme an. Er räumte ein, dass es vor der bewaffneten Aus-
einandersetzung vom (...) im Rahmen eines Autorennens zu einem Streit
zwischen den Söhnen der beiden Familien gekommen sei, wobei damals
beide Seiten unbewaffnet gewesen seien. Im Weiteren bemängelte er,
dass ihm nur eingeschränkte Akteneinsicht gewährt werde. Es sei nicht
ersichtlich, aus welchen überwiegenden Geheimhaltungsgründen ihm der
genaue Wortlaut der Botschaftsanfragen und -antworten vorenthalten
werde. Zur Aussage, die Familie P. sei nicht als kriminell bekannt, könne
er nicht Stellung nehmen, da für ihn nicht ersichtlich sei, ob diesbezüglich
offizielle Stellen angefragt oder Privatpersonen kontaktiert worden seien.
Auch die Aussage, wonach die Brüder seines Vaters in D._______ wohn-
haft seien und keinen Behelligungen ausgesetzt zu sein schienen, könne
er nicht kommentieren. Er ersuche um Wiedergabe der genauen Bot-
schaftsanfragen und -antworten, allenfalls unter teilweiser Abdeckung ge-
heimzuhaltender Angaben. Schliesslich gebe er bekannt, dass er geden-
ke, eine Schweizerin zu heiraten. Das Ehevorbereitungsverfahren werde
nächstens eingeleitet.
F.
F.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 – eröffnet am 9. Dezember
2011 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
D-101/2012
Seite 5
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Angaben des Beschwerdeführers,
wonach er vor dem (...) nie Probleme mit der Familie P. gehabt habe und
erst nach der Schiesserei zum Tatort gekommen sei, würden den Er-
kenntnissen aus dem Botschaftsbericht und dem Gerichtsurteil vom (…)
derart widersprechen, dass seine Vorbringen zum Vorfall vom (...) nicht
geglaubt werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen
konkreten Vorfall schildern können, an dem sich Mitglieder der verfeinde-
ten Familie an sein Haus herangeschlichen oder seine Familie sonst be-
helligt hätten. Die Vorbringen hielten deshalb den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aber selbst wenn von
deren Glaubhaftigkeit ausgegangen würde, wäre die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Der kosova-
rische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und -willig und es stehe eine
funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Dem Botschaftsbericht
sei denn auch zu entnehmen, dass der Familie des Beschwerdeführers
nach der Tat Polizeischutz zugestanden worden sei. Zudem sei die Poli-
zei laut den Aussagen des Beschwerdeführers jedes Mal gekommen,
wenn sie diese gerufen hätten. So habe er denn auch nach der Haftent-
lassung am (…) bis zur Ausreise in E._______ leben können, ohne einer
direkten Konfrontation mit der verfeindeten Familie ausgesetzt worden zu
sein. Auch das Gerichtsurteil zeuge von einem effizienten Rechts- und
Justizsystem; die Straftat sei untersucht und die Täter geahndet und ver-
urteilt worden. Zudem lebten zwei Onkel des Beschwerdeführers weiter-
hin in D._______, ohne von der Familie P. behelligt zu werden, was bei
einer begründeten Furcht vor einer Blutrache kaum der Fall sein dürfte.
Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das
Asylgesuch sei entsprechend abzulehnen und die Wegweisung anzuord-
nen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Am 12. Dezember 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizeri-
sche Staatsangehörige.
H.
D-101/2012
Seite 6
H.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. De-
zember 2011, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
um Rückweisung an das BFM zur Fortsetzung des Asylverfahrens sowie
um Neubeurteilung des Wegweisungspunkts ersucht wurde. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um vollumfängliche Akteneinsicht
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
H.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in-
dem es ihm im Schreiben vom 24. Oktober 2011 nur den wesentlichen In-
halt der Botschaftsanfragen und -berichte zur Kenntnis gebracht habe,
ohne ihm vollumfängliche Einsicht in diese Dokumente zu gewähren. Er
habe dies bereits in seiner Stellungnahme an das BFM vom 11. Novem-
ber 2011 gerügt. Er halte es für unerlässlich, dass ihm der genaue Wort-
laut dieser Dokumente offengelegt werde, da er erst dann zur angebli-
chen Zerstrittenheit mit der Familie P., der Aussage, dass diese nicht als
kriminell bekannt gewesen sei, und zu fehlenden Behelligungen seiner
Onkel Stellung nehmen könne. In seiner Stellungnahme vom 11. Novem-
ber 2011 habe er zudem bereits darauf hingewiesen, dass er demnächst
eine Schweizerin heiraten werde. Da aufgrund der am 12. Dezember
2011 erfolgten Heirat grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung bestehe, sei der Entscheid über die Wegweisung nun-
mehr nicht mehr im Kompetenzbereich des BFM, sondern in die Zustän-
digkeit der kantonalen Behörden übergegangen. Die Sache sei deshalb
zur Fortsetzung des Asylverfahrens im Asylpunkt und zur Neubeurteilung
im Wegweisungspunkt an das BFM zurückzuweisen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2012 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers ab und forderte diesen auf, bis zum
27. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem forderte er
den Beschwerdeführer auf, innert gleicher Frist mitzuteilen, ob er nach
der am 12. Dezember 2011 erfolgten Heirat bei den zuständigen kantona-
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Seite 7
len Behörden bereits ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung eingereicht habe.
J.
Am 21. Januar 2012 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
K.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie der ihm am 10. Januar 2012 erteilten Aufenthaltsbewilligung B ein.
L.
Angesichts dessen, dass die verfügte Wegweisung und der angeordnete
Wegweisungsvollzug aufgrund der dem Beschwerdeführer erteilten Auf-
enthaltsbewilligung als dahingefallen zu betrachten sind, forderte der In-
struktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
2. Februar 2012 auf, bis zum 17. Februar 2012 mitzuteilen, ob er die Be-
schwerde zurückziehe oder an dieser festhalte, wobei bei ungenutztem
Fristablauf vom Festhalten an den Beschwerdebegehren ausgegangen
werde.
M.
Am 8. Februar 2012 erklärte der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung
der Beschwerde.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des
rechtlichen Gehörs werde auf den Quellen- und Persönlichkeitsschutz
hingewiesen, demzufolge Quellen und Daten von Informanten nicht offen-
gelegt werden könnten. Dem Beschwerdeführer sei jedoch am 24. Okto-
ber 2011 der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärungen zur Kenntnis
gebracht worden. Zudem seien seinem Rechtsvertreter im Rahmen der
Asylgesuche der Eltern und zeitgleich zum an den Beschwerdeführer ge-
richteten rechtlichen Gehör vom 24. Oktober 2011 die Gerichtsakten zu-
gestellt worden.
D-101/2012
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihm keine vollumfängliche
Einsicht in die Botschaftsanfragen und -berichte gewährt worden sei. Die-
se verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeig-
net wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233,
m.w.H., S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, m.w.H.).
D-101/2012
Seite 9
3.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei Anspruch auf Einsicht in
die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen,
die für die Behörde entscheidrelevant sind oder sein könnten (vgl. etwa
BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Einsichtnahme in die Akten kann gestützt
auf einen der in Art. 27 Abs. 1 VwVG genannten Gründe verweigert wer-
den. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so
darf auf dieses zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Be-
hörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis gegeben und ihr die Gelegenheit eingeräumt hat, sich dazu zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
3.3 Vorliegend informierte das BFM den Beschwerdeführer in der Zwi-
schenverfügung vom 24. Oktober 2011 über die in seinem Auftrag durch
die schweizerische Vertretung in Pristina getätigten Abklärungen. Die ent-
sprechende Anfrage und den Botschaftsbericht stufte das BFM gestützt
auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG als nicht zur Edition vorgesehen ein, da
die betreffenden Dokumente Angaben enthalten würden, deren Geheim-
haltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im we-
sentlichen öffentlichen Interesse liege. Indes legte es dem Beschwerde-
führer den wesentlichen Inhalt der betreffenden Dokumente offen und
setzte ihm im Sinne von Art. 28 VwVG eine Frist zur Stellungnahme und
Bezeichnung allfälliger Gegenbeweismittel. Zeitgleich stellte das BFM
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens der Eltern und Geschwister ([…]) das mit den Botschaftsab-
klärungen beschaffte Urteil des Amtsgerichts E._______ vom (…) zu.
3.4 Das Vorgehen des BFM ist nicht zu beanstanden. Die Akten der Bot-
schaftsabklärungen geben Aufschluss über die konkrete Zusammenarbeit
der schweizerischen Behörden und enthalten teilweise Angaben über die
Arbeitsweise der Botschaft, und es besteht in casu ein überwiegendes öf-
fentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Aktenstücke. Hinsicht-
lich des Einwands des Beschwerdeführers, er könne nur bei Kenntnis des
genauen Wortlauts der Dokumente zur angeblichen Zerstrittenheit mit der
Familie P., zur Aussage, dass diese nicht als kriminell bekannt gewesen
sei, und zu fehlenden Behelligungen der in D._______ wohnhaften Brü-
der seines Vaters Stellung nehmen, ist auf den Quellen- und Persönlich-
keitsschutz zu verweisen, wonach Quellen und Daten von Informanten
nicht offengelegt werden können. Im Übrigen ergeben sich die fraglichen
Sachverhalte mehrheitlich aus den dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers im Beschwerdeverfahren (…) zugestellten kosovarischen Ge-
richtsakten, die dem Beschwerdeführer und seiner Familie wohl auch an-
D-101/2012
Seite 10
derweitig bereits bekannt gewesen sein dürften. Das BFM hat die Ergeb-
nisse der Botschaftsabklärungen in seiner Zusammenfassung vom
24. Oktober 2011 korrekt und grösstenteils fast wörtlich wiedergegeben,
so dass eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Ausein-
andersetzung mit den entsprechenden Erwägungen für den Beschwerde-
führer ohne Einschränkung möglich war.
3.5 Die Rüge der Beschwerdeführers, das BFM habe formelles Recht
verletzt, greift somit nicht. Die Vorinstanz hat dem Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör Genüge getan,
weshalb der Antrag um Rückweisung der Sache an das BFM zur Neube-
urteilung abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlit-
tene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefähr-
dung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.)
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Seite 11
5.
Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Be-
schwerdeführers sowohl als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis
beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die
nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der an-
gefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls herbeizuführen.
5.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass die Angaben des Beschwer-
deführers zum Vorfall vom (...) in wesentlichen Punkten – angebliche Ab-
wesenheit des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung bezie-
hungsweise erst späteres Hinzukommen zum Tatort, keinerlei vorgängige
Probleme mit der Familie P., Verurteilung des Vaters zu einer bedingten
Freiheitsstrafe – den aktenkundigen kosovarischen Gerichtsakten wider-
sprechen. Aus diesen ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer
ebenfalls am Tatort zugegen war und angeklagt, indes freigesprochen
wurde, die beiden Familien bereits seit langem zerstritten sind (der letzte
Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und den Söhnen M. und K. der
Familie P. habe nur zwei Tage vor dem [...] stattgefunden) und der Vater
des Beschwerdeführers wegen "Mordes in psychischem Affekt" und
"Verwendung unerlaubter Waffen" zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt worden ist. Der überlebende Sohn M. der Fami-
lie P., von dem der Angriff auf den Beschwerdeführer und dessen Vater
am (...) ausgegangen sei, wurde wegen "schweren Mordversuchs" und
"Verwendung unerlaubter Waffen" zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe
verurteilt. Die tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers erwe-
cken den Anschein, er habe das Heimatland mit seiner Familie kurz nach
der Verurteilung des Vaters zu einer unbedingten fünfjährigen Freiheits-
strafe am (…) (Asylgesuchstellung in B._______ am […]) primär verlas-
sen, damit sich der Vater der drohenden Vollstreckung der ausgespro-
chenen Haftstrafe entziehen könne. Hinsichtlich der geltend gemachten
Angst vor Blutrache lässt sich den Botschaftsabklärungen und den akten-
kundigen kosovarischen Gerichtsakten entnehmen, dass die Familie des
Beschwerdeführers direkt nach dem Vorfall vom (...) während rund fünf-
zehn Tagen unter Polizeischutz stand. Ob der Beschwerdeführer (und
seine Familie) jedoch im Zeitpunkt der Ausreise aus Kosovo Ende Juni
2008 – rund eineinhalb Jahre nach dem Tattag ([...]) beziehungsweise
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Seite 12
rund neun Monate nach dem Wegzug aus D._______ und der mit dem
Urteil des Amtsgerichts E._______ vom (…) gerichtlich festgestellten Ver-
antwortlichkeit des Sohnes M. der Familie P. als Angreifer und damit Aus-
löser der für seinen Bruder K. tödlich endenden Auseinandersetzung –
konkreten Drohungen seitens der Familie P. ausgesetzt war respektive
dies im heutigen Zeitpunkt noch wäre, erscheint angesichts der vom BFM
zutreffend aufgezeigten Unsubstanziiertheit der Angaben des Beschwer-
deführers zu den angeblichen Behelligungen nach dem Wegzug aus
D._______ (vgl. A1 S. 6, A31 S. 9 F 99), der dem Kanun widersprechen-
den Angabe, dass auch den weiblichen Familienmitgliedern Blutrache
gedroht habe (vgl. A31 S. 9 F97), und dem Ergebnis der Botschaftsabklä-
rungen, wonach die Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers von
der Familie P. unbehelligt in D._______ leben, zweifelhaft. Eine abschlies-
sende Beurteilung kann indes aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der
Vorbringen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen) offen bleiben.
5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, vermögen diese keine Asylrelevanz zu be-
gründen. Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet, d. h. der Schutz
eines Drittstaates kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
der Heimatstaat der betroffenen Person keinen Schutz vor Behelligungen
und Drohungen seitens Privatpersonen bieten kann oder will. Eine Verfol-
gung durch nichtstaatliche Akteure kann somit nur flüchtlingsrechtlich re-
levant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im
Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausrei-
chend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu ei-
ner funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme
zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er
jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
Der Bundesrat hat Kosovo zu einem verfolgungssicheren Staat (sog. "sa-
fe country") erklärt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), in welchem nach seinen
Feststellungen grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht, d. h. in
dem asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen kosovarischen Behör-
den denn auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedro-
hungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor und es kann damit so-
wohl vom Schutzwillen als auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit
der kosovarischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Dies gilt
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auch für eine allenfalls bestehende Bedrohung durch Blutrache. Dem Be-
schwerdeführer und seiner Familie wurde denn auch nach der Tat vom
(...) Polizeischutz zugestanden und gemäss seinen Angaben sei die Poli-
zei auch jedes Mal umgehend gekommen, wenn sie sich danach hilfesu-
chend an diese gewandt hätten. Dies zeigt nicht nur den Schutzwillen der
kosovarischen Behörden, sondern auch, dass dem Beschwerdeführer die
staatliche Schutzinfrastruktur zugänglich ist, deren Inanspruchnahme ihm
auch weiterhin zumutbar ist, zumal keinerlei Hinweise vorliegen, dass die
kosovarischen Behörden nicht fähig oder willens wären, ihm künftig bei
Bedarf Schutz vor Übergriffen seitens der Familie P. zu gewähren und zu
diesem Zweck konkrete geeignete Massnahmen zu treffen.
5.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indes
im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird
die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt nach der am 12. Dezember 2011 er-
folgten Heirat mit einer Schweizerin grundsätzlich über einen Anspruch
auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (Art. 42
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), wobei die konkrete Beurteilung
des (grundsätzlichen) Anspruchs und damit der Entscheid über die Weg-
weisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden fällt.
Dem Beschwerdeführer wurde mittlerweile eine entsprechende Aufent-
haltsbewilligung erteilt, so dass die Beschwerde betreffend die Fragen der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden
und entsprechend abzuschreiben ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
mit Verweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben, als sie die Fragen der Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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8.
8.1 Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Un-
terliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden
die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten
die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der
Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Die Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin ist nicht als
ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der ge-
nannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage
sind deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Heirat zu ermit-
teln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die Wegwei-
sung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung zu bestätigen ge-
wesen wäre (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Auch der angeordnete Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers, der einen (…) sowie Arbeitserfah-
rung als (…) und (…) vorweisen kann (vgl. A1 S. 2), wäre zu bestätigen
gewesen, zumal er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern, de-
ren Beschwerde mit Urteil gleichen Datums ebenfalls abgewiesen wird
(vgl. hierzu die entsprechenden Erwägungen im Beschwerdeurteil […]
[E. 7]), in sein Heimatland, wo auch noch weitere Verwandte leben (vgl.
A1 S. 3), zurückkehren könnte. Die Beschwerde hätte damit vor der Hei-
rat auch hinsichtlich der Fragen der Wegweisung und des Wegweisungs-
vollzugs keine Chancen auf Erfolg gehabt. Es wäre deshalb vom vollum-
fänglichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen gewesen.
Ihm sind damit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so-
weit sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs be-
trifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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