B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-101/2014
spn/kna/mel
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug zugunsten von B._______;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
Eritrea im März 2006 in Richtung Khartum verliess, wo er sich bis zur
Ausreise in die Schweiz am 19. Dezember 2011 aufhielt,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
21. Dezember 2011 mit Verfügung vom 18. September 2013 guthiess,
den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 um
Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau ersuchte und dabei eine Ko-
pie der Heiratsurkunde vom 3. Januar 2010 zu den Akten reichte,
dass das BFM das Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom
23. Dezember 2013 – eröffnet am 27. Dezember 2013 – abwies und die
Einreise der Ehefrau in die Schweiz nicht bewilligte,
dass das BFM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die
eingereichte Heiratsurkunde bestätige, dass die Ehe am 3. Januar 2010
in Khartum geschlossen worden sei und sich aus den Akten keine Hin-
weise ergeben würden, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten
bereits vor der Ausreise aus Eritrea in einem gemeinsamen Haushalt ge-
lebt oder seien durch ihre Flucht getrennt worden,
dass der Beschwerdeführer vielmehr selber angegeben habe, seine Ehe-
frau erst im Jahr 2008 im Sudan, mithin zwei Jahre nach seiner Ausreise
aus Eritrea kennengelernt zu haben,
dass daher die Anforderungen an eine Familienzusammenführung ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht erfüllt seien und das Gesuch abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei
er in seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Bewilligung der Einreise im Sinne eines Familiennachzuges
beantragte,
dass er dabei geltend machte, er wolle ein gemeinsames Leben mit sei-
ner Frau führen, da er seit dem Jahr 2008 mit ihr zusammen gelebt habe,
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dass er sie leider nicht in die Schweiz habe mitnehmen können, da er
selber keine offizielle Einreisebewilligung für die Schweiz gehabt habe,
dass sein Ziel nun sei, mit seiner Frau wieder vereint zu sein und mit ihr
ein gemeinsames Leben führen zu können,
dass ein getrenntes Leben, wie sie es jetzt führen würden, auf Dauer
nicht zumutbar und nicht möglich sei,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Januar
2014 den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten, mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall,
dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer aufgrund admi-
nistrativer Unstimmigkeiten zwischen dem Amt für Migration und der Post
nicht zugestellt werden konnte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regel-
fall – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu
erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerde-
frist möglich ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 13),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen selber als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen,
dass für die Beurteilung der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Be-
schwerdeentscheides massgeblich ist,
dass im Hinblick hierauf Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland
aufhalten, es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt und diese auf-
grund der Umstände der Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt
wurden,
dass somit die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non" bildet,
und somit Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG alleine die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist,
dass mit dem Zeitpunkt der Flucht die asylrechtlich relevante Ausreise
aus dem Heimatland und nicht die spätere Weiterreise von einem Dritt-
land aus gemeint ist,
dass aufgrund der Aktenlage jedoch – wie vom BFM zu Recht erkannt –
kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe mit seiner
Ehefrau vor seiner Flucht aus Eritrea im März 2006 im Sinne einer Fami-
liengemeinschaft zusammengelebt,
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dass der Beschwerdeführer gemäss der Heiratsurkunde seine Frau erst
nach der Flucht aus Eritrea am 3. Januar 2010 in Khartum heiratete,
dass er diesbezüglich in seiner Befragung vom 20. Januar 2012 selber
ausführte, er habe seine Ehefrau in Khartum (Sudan) und nicht in Eritrea
kennengelernt,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht aufgrund der Flucht-
umstände getrennt wurden,
dass er diesbezüglich auch nichts in der Beschwerde vorbringt, sondern
darin nur den verständlichen Wunsch äussert, mit seiner Ehefrau zu-
sammen leben zu wollen,
dass nochmals festzuhalten bleibt, dass die Bestimmungen zum Famili-
enasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Wiederaufnahme einer
bereits in der Heimat abgebrochenen familiären Beziehung noch zur Auf-
nahme von neuen respektive nach der Flucht aufgenommenen familiären
Beziehungen herangezogen werden können,
dass das Institut des Familienasyls somit nach der Konzeption des Ge-
setzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung im Zeitpunkt der
Verfolgung bestehender Familiengemeinschaften abzielt, respektive auf
deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer
erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2110/2013 vom 31. Mai 2013 E. 4.5 mit weite-
ren Hinweisen),
dass im Übrigen auf die kurzen, jedoch zutreffenden Erwägungen in der
Verfügung des BFM zu verweisen ist,
dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht das Gesuch um Familien-
nachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
abgelehnt hat und die angefochtene Verfügung daher zu bestätigen und
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: