B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-101/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
und deren Kinder
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige – ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 4. November 2014 beziehungs-
weise 6. November 2014 legal verliessen und via F._______ nach Ungarn
gelangten,
dass sie in Ungarn von den Behörden aufgegriffen und für 24 Stunden in
Haft genommen worden seien,
dass man sie nach der Haftentlassung angewiesen habe, sich in einem
Camp zu melden, sie jedoch in ein Hotel gegangen seien, wo sie sich wäh-
rend zwei Wochen aufgehalten hätten,
dass sie sodann von Ungarn in Richtung Schweiz weitergereist seien,
dass die Beschwerdeführenden am 27. November 2014 illegal in die
Schweiz einreisten, wo sie am 28. November 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchten,
dass das BFM ihnen anlässlich der Befragungen zur Person am 5. Dezem-
ber 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Un-
garns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezie-
hungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihnen
Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass der Beschwerdeführer (Vater) in diesem Zusammenhang erklärte, in
Ungarn wären sie nicht sicher, eine Rückführung dorthin würde eine grosse
Gefahr bedeuten,
dass die verfeindete Familie sie in Ungarn jederzeit finden könnte, zumal
es aufgrund der geringen Reisekosten einfach sei, dorthin zu gelangen,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) ihrerseits angab, es sei in Ungarn
nicht viel sicherer als in Kosovo, weshalb sie in der Schweiz bleiben möch-
ten,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragungen zu Protokoll
gaben, sie seien in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist,
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dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 7. November
2014 in Ungarn im Zusammenhang mit der illegalen Einreise registriert
worden war,
dass das BFM gestützt darauf am 12. Dezember 2014 die ungarischen Be-
hörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 13
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dub-
lin-III-VO), ersuchte (vgl. A14 und A15),
dass die ungarischen Behörden das Ersuchen am 16. Dezember 2014 ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen und angaben, die
Beschwerdeführenden hätten am 8. November 2014 in Ungarn um Asyl
nachgesucht (vgl. A17 und A18),
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 – eröffnet am 7. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden vom 28. November 2014 nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte, die Beschwerde-
führenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte, feststellte, eine allfällige Beschwerde ge-
gen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, zur Sicherstellung
des Vollzugs die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG
(SR 142.20) anordnete und den Kanton H._______ mit deren Vollzug be-
auftragte,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens liege bei Ungarn, da die ungarischen Behörden
das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen und angegeben
hätten, die Beschwerdeführenden hätten am 8. November 2014 in Ungarn
Asylgesuche eingereicht,
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dass es sodann den ungarischen Behörden obliege, die Asylgesuche zu
prüfen, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln oder
gegebenenfalls die Wegweisung in ihr Heimatland anzuordnen,
dass Dublin-Rückkehrer seit der Asylgesetzesrevision vom 1. Januar 2014
(Act CXCVIII of 2013) in Ungarn automatisch Zugang zum Asylverfahren
und zu einer vollständigen Überprüfung ihrer Asylgründe erhielten,
dass die Beschwerdeführenden nach der Überstellung von den zuständi-
gen Asylbehörden befragt würden, ausser sie verzichteten auf ein erneutes
Asylverfahren respektive würden ihr Asylgesuch explizit zurückziehen,
dass ihre Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO)
– bis spätestens am 16. Juni 2015 zu erfolgen habe,
dass auf ihre Asylgesuche demnach nicht eingetreten werde,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass die Beschwerde-
führenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, sei das Non-Refoule-
ment-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
ihrer Rückkehr nach Ungarn bestünden,
dass sich in Anbetracht der hohen Asylgesuchszahlen im ersten Halbjahr
2013 die Aufnahmebedingungen, insbesondere die hygienischen Konditi-
onen, in den Unterkünften und Haftanstalten verschlechtert hätten,
dass bei einem Besuch des ungarischen Helsinki Komitees im Februar
2014 in den drei Haftzentren weder erhebliche Mängel bei der Einrichtung
noch Kapazitätsengpässe hätten festgestellt werden können,
dass festzuhalten sei, dass ein tieferer Lebensstandard in Ungarn wohl im
europäischen Vergleich zutreffen dürfte, die Unterbringung der Asylsu-
chenden aber die Minimalstandards internationalen Rechts und insbeson-
dere von Art. 3 EMRK nicht unterschreite, weshalb kein Grund zur An-
nahme bestehe, Ungarn würde den Beschwerdeführenden die gemäss
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Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten oder, sie würden wegen den zu erwartenden Aufenthaltsbedingun-
gen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass gestützt auf die dem BFM vorliegenden Informationen nicht davon
auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung
nach Ungarn riskierten, völkerrechtswidrig in Haft gesetzt zu werden,
dass es jedoch an ihnen liege, sich gegenüber den ungarischen Behörden
kooperativ zu verhalten, sodass sie die Haftgründe für Asylsuchende in Un-
garn nicht erfüllten,
dass das BFM die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam machte, ihre
wahre Identität anzugeben, sich den zuständigen Behörden stets zur Ver-
fügung zu halten, nicht unterzutauchen, das Verfahren nicht zu behindern
oder zu verzögern und alle Informationen anzugeben, die zur Prüfung ihres
Asylgesuches relevant seien,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden ausserdem darüber infor-
mierte, dass sie bei Einreichung eines Asylgesuchs am Flughafen riskier-
ten, für maximal 30 Tage inhaftiert zu werden,
dass sie als asylsuchende Personen in Ungarn Anspruch auf eine Unter-
kunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld hätten,
dass die Beschwerdeführenden als Familie den vorinstanzlichen Erkennt-
nissen zufolge auf einem separaten Stockwerk in einem Familienzimmer
untergebracht und nicht voneinander getrennt würden,
dass den Akten entnommen werden könne, dass sie jung und gesund
seien,
dass es ihnen zuzumuten sei, bei den zuständigen ungarischen Behörden
vorzusprechen, um eine angemessene Unterkunft respektive Unterstüt-
zung zu erhalten, sollte die vorgefundene Situation nicht ihren Bedürfnis-
sen entsprechen,
dass im vorliegenden Fall kein Grund zur Annahme bestehe, dass sie nach
einer Überstellung nach Ungarn konkret gefährdet seien, aufgrund der dor-
tigen Mängel der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grund-
rechte zu erleiden,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn somit zulässig sei,
dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass zu ihrem Vorbringen, sie befürchteten, in Ungarn von einer verfeinde-
ten Familie angegriffen zu werden, anzumerken sei, bei Ungarn handle es
sich um einen Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibe-
hörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte,
dass sie die zuständigen Stellen in Ungarn um Schutz ersuchen könnten,
sollten sie eine konkrete Bedrohung befürchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn demnach zumutbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Januar 2015 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen eine amtliche Rechtsver-
tretung beizuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen (recte: zu erteilen) sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass sie eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren seien,
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dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen
einer Rückführung nach Ungarn (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO
als gegeben erachtet hat,
dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft,
Asyl, vorläufige Aufnahme, Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats und Datenweitergabe an diese (ein Behörden-
kontakt fand nur mit Ungarn statt) nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
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dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwend-
bar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Euro-
päischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts
akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wur-
den,
dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. November 2014
datieren und das Übernahmeersuchen des BFM an Ungarn am 12. De-
zember 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwen-
dung gelangt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die Beschwerdeführenden angaben, in Ungarn illegal in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein,
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Eurodac-Treffer am 7. Novem-
ber 2014 in I._______ aufgegriffen und am 13. November 2014 daktylo-
skopiert wurde,
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dass die ungarischen Behörden am 16. Dezember 2014 dem Übernahme-
ersuchen des BFM vom 12. Dezember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
b Dublin-III-VO zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Un-
garns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe geltend ma-
chen, die Situation in Ungarn sei sehr gefährlich,
dass sie von der Polizei inhaftiert worden seien,
dass ihre noch kleinen Kinder traumatisiert seien,
dass sie ausserdem in Ungarn von ihrer verfeindeten Familie gefunden und
getötet würden,
dass Ungarn und Kosovo sehr nahe beieinander liegen würden, weshalb
es einfach und billig sei, gesucht und gefunden zu werden,
dass sie möchten, dass die Schweiz für sie zuständig sei,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Vorbringen an der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen An-
lass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass Ungarn sodann auf die unter anderem vom Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asyl-
system geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch
in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungsweise mit
deren Umsetzung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf eine
quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und die materielle
Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dub-
lin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), her-
vorzuheben sind,
dass jüngere Entwicklungen in Ungarn indessen Anlass zu erneuter Kritik
gaben,
dass ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen offenbar zu einer
spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen führte,
dass zudem am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in
Kraft traten, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von
Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Infor-
mation Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in
Hungary, Mai 2014 [
kers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary]),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 – noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO
– die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mit-
gliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der
Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl.
E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt hat (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und
2010/45),
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dass es mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation
von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel
verneint hat, jedoch analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kon-
text (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss kam, dass sich die Vermutung,
Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäi-
schen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise,
nicht ohne Weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl.
E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2),
dass die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten
Personen zwar nicht generell verhaftet würden, und auch nicht davon aus-
gegangen werden müsse, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu ei-
nem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch von Amtes wegen im Ein-
zelfall geprüft werden müsse, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei,
wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders
verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei
(E-2093/2012 E. 9 ff.),
dass unter diesen Umständen die generelle Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene implizit die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was
zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, die Situation in Un-
garn sei sehr gefährlich und sie seien von der Polizei inhaftiert worden, kein
konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die ungarischen Behör-
den würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf
internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie
zu prüfen,
dass sie gemäss den Akten bereits am 8. November 2014 von der Mög-
lichkeit, ein Asylgesuch einzureichen, Gebrauch machten (vgl. A17 und
A18),
dass auch keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, Ungarn werde
in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass die Beschwerdeführenden zudem nicht konkret dargelegt haben, Un-
garn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sie im Übrigen bei der Polizei um Schutz ersuchen können, sollten
sie sich in Ungarn von Drittpersonen bedroht fühlen,
dass auch der Umstand, wonach vorliegend eine Familie mit Kindern von
der Wegweisung betroffen ist, nicht zu einem Verbleib in der Schweiz zu
führen vermag,
dass Ungarn Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention ist, weshalb davon
ausgegangen werden kann, dieser Staat halte sich an die daraus resultie-
renden Verpflichtungen,
dass in der Beschwerde des Weiteren lediglich geltend gemacht, nicht je-
doch belegt wird, die beiden Kinder seien traumatisiert,
dass die Eltern anlässlich des rechtlichen Gehörs zum medizinischen
Sachverhalt erklärten, auch die Kinder seien gesund, es gehe ihnen bes-
tens (vgl. Befragungsprotokolle vom 5. Dezember 2014, A8 S. 9, A10
S. 12),
dass vor diesem Hintergrund die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte
Traumatisierung als nachgeschoben zu qualifizieren ist,
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dass der Vollständigkeit halber dennoch darauf hinzuweisen ist, dass sich
die Beschwerdeführenden in Ungarn bei allfälligen gesundheitlichen Prob-
lemen an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kön-
nen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Vor-
bringen, sie und ihre Familie möchten in der Schweiz bleiben, nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und – weil die
Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht
mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Haupt-
sache abgeschlossen ist, weshalb der Eventualantrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Er-
füllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-101/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
tretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: