Abtei lung IV
D-1012/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1012/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben am
16. August 2008 auf dem Luftweg verliess und am 17. August 2008 in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 28. August 2008 summarisch befragt wurde,
dass die Vorinstanz am 21. Januar 2009 eine Anhörung mit dem
gemäss Aktenlage mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer durch-
führte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen
und christlichen Glaubens zu sein,
dass er als Fischer gearbeitet und seine Familie aufgrund der durch
die Erdölindustrie verursachten Gewässerverschmutzung dieses Ein-
kommen verloren habe,
dass er zusammen mit anderen Betroffenen die Behörden erfolglos um
Entschädigungszahlungen ersucht habe,
dass es zu Unruhen gekommen und er bei der Sabotage von Ölleitun-
gen als Mitglied der Gruppe _______ beteiligt gewesen sei,
dass die Regierung deshalb im Sommer 2008 Truppen nach _______
geschickt habe und die Sicherheitskräfte gegen die jugendlichen Täter
vorgegangen seien,
dass die Behörden generell versucht hätten, die aus ihrer Sicht Schul-
digen zu eliminieren, weshalb auch er mit dem Schlimmsten habe
rechnen müssen,
dass er polizeilich gesucht worden sei und aus diesem Grund das
Land verlassen habe, zumal die Sicherheitskräfte bereits im Jahre
1999 seinen Vater und einige Zeit vor seiner Ausreise seinen älteren
Bruder in ähnlichen Konflikten umgebracht hätten,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. Februar
2009 - eröffnet am 10. Februar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
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des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund von stereotypen, unsubstanziierten sowie realitäts-
fremden Ausführungen des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen
beziehungsweise den Reisemodalitäten müsse davon ausgegangen
werden, er habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in
der Lage gewesen wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es in diesem Zusammenhang erwog, die geltend gemachten be-
hördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts seien grundsätzlich rechtstaatlich legitim und stellten offen-
sichtlich keinen Asylgrund dar,
dass die Vorbringen bezüglich des Truppenaufmarschs im Dorf und
des Todeszeitpunkts seines Bruders widersprüchlich ausgefallen sei-
en,
dass er zudem nicht in der Lage gewesen sei, den angeblichen Ver-
kauf von Öl hinreichend substanziiert darzulegen,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage
als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegende
Gründe dem Vollzug entgegenstünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2009 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die vollumfäng-
liche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung,
eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und entsprechend
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht
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die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) beantragte,
dass er zur Begründung die Ereignisse im Heimatland aus seiner Sicht
erneut darlegte,
dass er nie ein Identitätsdokument gehabt habe und nicht in der Lage
sei, durch Drittpersonen einen Pass oder eine Identitätskarte zu be-
schaffen, da hierfür seine Fingerabdrücke erforderlich wären,
dass er im Heimatland ernsthaft gefährdet sei und mit einer mehrjähri-
gen Gefängnisstrafe oder sogar einem Todesurteil rechnen müsse,
dass entsprechend seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei,
dass der allfällige Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten ge-
setzlichen Bestimmungen verstossen würde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
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Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es,
weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass demzufolge auf die Anträge des Beschwerdeführers, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft materiell festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren, nicht einzutreten ist,
dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
machen konnte,
dass er die angeblichen Reisemodalitäten ausgesprochen vage und
stereotyp schilderte (A 5/10, S. 6 unten f.; A 13/16, Antworten 133 ff.),
dass insbesondere seine Behauptung, im Rahmen der Flugreise nie
persönlich kontrolliert worden zu sein, offensichtlich unglaubhaft wirkt
(A 5/10, S. 8 oben; A 13/16, Antworten 147 f.),
dass dieses Aussageverhaltens darauf schliessen lässt, er versuche,
den Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute zu verheimlichen, um
seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als insgesamt zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermei-
dung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
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dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG überdies nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um
die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz ver-
wendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Be-
lege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden,
dass sein Einwand auf Beschwerdeebene, er könne durch Drittperso-
nen weder einen Pass noch eine Identitätskarte aus Nigeria (nachträg-
lich) beschaffen, mithin schon aus diesem Grund irrelevant ist,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und
sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als offensichtlich nicht asylrelevant und nicht glaubhaft qualifiziert hat,
dass bereits seine Angaben zum angeblichen Herkunftsgebiet eher
vage ausgefallen sind (A 13/16, Antworten 9 ff.)
dass er offensichtlich nicht in der Lage war, zur _______, welcher er
angeblich angehört habe, substanziierte Angaben zu machen (A
13/16, Antworten 54 ff.),
dass er überdies in zumindest missverständlicher Form vorerst aus-
sagte, er sei bei der Führung einer Gruppe der _______ beteiligt
gewesen, und anschliessend darlegte, es gebe keine Anführer der
_______ (A 13/16, Antworten 51 und 57),
dass in Ermangelung von Realkennzeichen in den Schilderungen ge-
nerell der Eindruck entsteht, er mache Ereignisse geltend, die er nicht
persönlich erlebt hat,
dass er namentlich die Vorkommnisse in _______ vom Sommer 2008
ausweichend und vage darlegte,
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dass er seine Befürchtungen für den Fall der Rückkehr ins Heimatland
kaum überzeugend zu äussern in der Lage war (A 13/16, Antworten 67
und 129),
dass insgesamt – so auch in Berücksichtigung der vom BFM zu Recht
erwähnten zusätzlichen Ungereimtheiten – von einem konstruierten
Sachverhalt auszugehen ist,
dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise
fehlen,
dass bei dieser Sachlage auf die vom BFM grundsätzlich zu Recht er-
wähnte fehlende Asylrelevanz bei der Verfolgung gemeinrechtlicher
Delikte durch die nigerianischen Behörden nicht näher einzugehen ist,
dass die pauschale Beschwerdebehauptung, wonach er in Nigeria
ernsthaft gefährdet sei und ihm sogar die Todesstrafe drohe, mangels
Substanziierung offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigt,
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 21. Januar 2009
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich
auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Weg-
weisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren,
dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit
zahlreichen Hinweisen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aktuell auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort nicht
von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkre-
ten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen werden
kann,
dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer,
welcher im Fischfang beziehungsweise in der Landwirtschaft tätig
gewesen sein soll, entgegen seinen offensichtlich unglaubhaften
Aussagen über ein soziales Netz vor Ort verfügen dürfte
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beziehungsweise ihm zuzumuten ist, sich ernsthaft zu bemühen, den
allenfalls abgebrochenen Kontakt zu seiner Mutter wieder
aufzunehmen, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten wird (A 5/10, S. 3; A 13/16,
Antworten 42 ff.),
dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Ver-
fügung im Original und Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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