B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1012/2013
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
(…), reiste am 26. August 2009 illegal in die Schweiz ein, wo er am sel-
ben Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2009 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt. Das BFM hörte ihn am
24. September 2009 zu den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe als Tuk-Tuk Fahrer gearbeitet und sei von
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zweimal gezwungen worden,
bei ihnen eine Ausbildung zu absolvieren, weshalb er von der sri-lanki-
schen Armee verdächtigt worden sei, die LTTE zu unterstützen. Er sei
daraufhin zweimal (im Jahr (…) und im (…)) von ihm unbekannten Per-
sonen – er vermute, dass es sich dabei um Militärangehörige gehandelt
habe – gesucht worden. Im Weiteren sei sein Kollege namens
C._______, auch ein Tuk-Tuk Fahrer, welcher ebenfalls eine Ausbildung
bei den LTTE habe absolvieren müssen, am (…) von der Armee erschos-
sen worden. Seine Schwester, welche von seinem Problem gehört habe,
habe versucht, ihn mit einem Touristenvisum in die Schweiz zu holen.
Nachdem er im (…) zum zweiten Mal gesucht worden sei, sei er, um den
Nachstellungen zu entgehen, zu seinem Onkel gezogen. Nach Erhalt ei-
ner Clearance, welche ihm die Armee und die Polizei ausgestellt habe,
sei er am (…) von D._______ nach E._______ und am (…) via
F._______ nach G._______ geflogen, von wo aus er über andere Dritt-
länder am 26. August 2009 in die Schweiz gelangt sei.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 – am folgenden Tag eröffnet – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht unter Beilage der auf Seite 47 f. aufgeführten Be-
weismittel (1 bis 60) Beschwerde einreichen und beantragte, es sei die
Verfügung vom 24. Januar 2013 wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzu-
weisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
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haltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei
die Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei
die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die
Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen. Ferner wurde beantragt, es sei dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers vor der Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde eine
angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung anzusetzen und es sei ihm die Zu-
sammensetzung des Spruchgremiums mitzuteilen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Entscheid in der Schweiz abwarten,
gewährte ihm die Möglichkeit, die in Aussicht gestellten, beziehungsweise
von ihm als notwendig erachteten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt
der Verfügung nachzureichen, und verlangte die Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses. Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer die Zu-
sammensetzung des Spruchgremiums – unter Vorbehalt nachträglicher
Veränderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten – mitgeteilt.
E.
Mit Schreiben vom 21. und 22. März 2013 zeigte der Rechtsvertreter ne-
ben weiteren allgemeinen Ausführungen dem Bundesverwaltungsgericht
an, dass der ihm zugestellte Einzahlungsschein ein nicht mehr existie-
rendes Konto aufweise, weshalb eine Zahlung des Kostenvorschusses
nicht habe durchgeführt werden können. Er ersuche deshalb um eine
Neuansetzung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses und um
Klärung dieser Situation.
Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wurde am 22. März 2013 geleistet.
F.
Mit Schreiben vom 3. April 2013 an den Rechtsvertreter führte das Bun-
desverwaltungsgericht aus, es nehme zur Kenntnis, dass die Kostenvor-
schüsse trotz der falsch aufgeführten Kontonummer fristgerecht einge-
gangen seien. Gleichzeitig könne mitgeteilt werden, dass sich gemäss
Kenntnisstand abgesehen vom Verfahren (…) und (…) keine weiteren
von ihm betreuten und beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfah-
ren von technischen Fehlern betroffen seien.
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G.
Mit Schreiben vom 15. April 2013 liess der Beschwerdeführer innert der
mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 angesetzten Frist den Todes-
schein von C._______ zukommen. Gleichzeitig wurde um eine Frist-
erstreckung um sieben Tage ersucht, um weitere Beweismittel aus Sri
Lanka einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 22. April 2013 liess der Beschwerdeführer erneut Be-
weismittel einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
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2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 24. Januar 2013
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvoll-
zugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
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3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Namentlich ist zu be-
rücksichtigen, dass ein Grossteil der Beweismittel (insbesondere Länder-
berichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen
und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussa-
gekräftig sind. Ferner wurden weite Teile der Beschwerdebegründung
und der nachfolgenden Eingabe ebenso wie zahlreiche Beweismittel, so-
weit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Beschwerdever-
fahren in identischer Weise eingereicht. Zudem weist der Inhalt der Ein-
gaben teilweise redundante Ausführungen auf. Überdies sind die Auf-
wendungen im Zusammenhang mit der falschen Kontonummer – insoweit
sie sich als notwendig erweisen – als gering zu erachten.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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