B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1012/2018
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ethnischer (…) und
stammt aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, Afghanis-
tan. Er habe seinen Heimatstaat etwa im (…) 2015 verlassen und sei via
E._______, F._______ und G._______ nach H._______ in Pakistan ge-
langt, von wo aus er weiter in den Iran gereist sei. Von dort sei er über die
Türkei nach Griechenland und weiter via ihm unbekannte Länder nach
Deutschland gekommen. Am 23. November 2015 sei er mit dem Zug in die
Schweiz gelangt, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Am 9. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reise-
weg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]).
C.
Die eingehende Anhörung des Beschwerdeführers zu den Gründen seines
Asylgesuchs fand am 10. Februar 2017 statt. Er führte dabei im Wesentli-
chen aus, er habe mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im Dorf
B._______ gelebt, während (…) Jahren die Koranschule besucht und dort
Arabisch lesen und schreiben gelernt. Eine Berufsausbildung habe er
nicht, er habe nur seinem Vater in dessen (…)laden geholfen. Etwa im (…)
2015 habe ein Kunde – mutmasslich ein Taliban – eine Tasche in den La-
den gebracht und den alleine anwesenden Beschwerdeführer darum ge-
beten, kurze Zeit darauf aufzupassen. Nachdem der Kunde den Laden ver-
lassen habe und sein Vater zurückgekehrt sei, habe er (der Beschwerde-
führer) die Tasche hinter die Theke nehmen wollen. Da sie sehr schwer
gewesen sei, habe sein Vater die Tasche geöffnet und gesehen, dass sich
darin Waffen, Bomben und Explosionsmaterial befunden hätten. Sein Vater
habe ihn umgehend zum Dorfältesten geschickt, welcher in der Folge die
Polizei gerufen habe. Diese sei dann zum Laden gekommen und habe die
Tasche mitgenommen. Am darauffolgenden Tag sei der Beschwerdeführer
an einem Cricketspiel gewesen, als er von einem Freund per Telefon zum
(…)laden gerufen worden sei. Bei seiner Ankunft dort habe er erfahren,
dass der Kunde in seiner Abwesenheit wieder im Laden aufgetaucht sei
und seinen Vater erschossen habe. Daraufhin habe ihm sein Onkel gera-
ten, auszureisen, da er in grosser Gefahr sei, ebenfalls umgebracht zu wer-
den, weil er den Kunden gesehen habe. Zwei oder drei Tage nach dem
Vorfall sei er folglich ausgereist.
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Zum Beleg seiner Identität reichte er am 14. März 2017 seine Tazkara im
Original zu den Akten.
D.
Gestützt auf ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer am 15. Mai
2017 wurde am 12. Oktober 2017 eine Sprach- und Herkunftsanalyse er-
stellt (LINGUA-Analyse), welche zum Schluss kam, dass der Beschwerde-
führer eindeutig aus der von ihm angegebenen Region stamme.
E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 – eröffnet am 23. Januar 2018 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde
vom 18. Februar 2018 (Poststempel: 19. Februar 2018) beim Bundesver-
waltungsgericht an. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, die Verfü-
gung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
sowie Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses, um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung,
eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um vor-
sorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen, sowie eventualiter um Benachrichti-
gung bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Be-
gleitbrief des Vaters seiner Gastfamilie in der Schweiz vom 18. Februar
2018 ein.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. Februar 2018 den Ein-
gang der Eingabe vom 18. Februar 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.2 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist er betreffend Wegweisungsvoll-
zug nicht beschwert. Auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, ist mangels schutzwürdigen Fest-
stellungsinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den (Eventual-)An-
trag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustel-
len.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 22. Januar
2018 im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Gutachtens zwecks Her-
kunftsabklärung keine Zweifel mehr an der geltend gemachten Herkunft
des Beschwerdeführers bestünden. Allerdings müssten seine Aussagen
als unglaubhaft beurteilt werden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
5.2 Der Beschwerdeführer seinerseits hält in seinen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben fest.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2); es kann die Be-
schwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz ab-
weisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylge-
such des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Seite 6
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Taliban beziehungsweise ein An-
gehöriger der Taliban habe seinen Vater umgebracht, da die in ihrem Laden
deponierte Tasche mit Waffen von der Polizei aufgrund der Meldung durch
den Beschwerdeführer via den Dorfvorsteher konfisziert worden sei. Des-
wegen sei er nun ebenfalls in Gefahr, von den Taliban getötet zu werden.
7.1 Dazu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine bereits
im Heimatland erfolgten Bedrohungen ihm gegenüber geltend macht. Er
sei nach dem Tod seines Vaters nach Hause zurückgekehrt, wo er noch
zwei bis drei Tage mit seiner Familie getrauert und an der Beerdigung sei-
nes Vaters teilgenommen habe, bevor er ausgereist sei (vgl. act. A16,
F203-209, F242). Während dieser Zeit hat er eigenen Angaben zufolge
keine Drohungen oder Verfolgungshandlungen ihm oder einem anderen
Familienmitglied gegenüber erlebt, obwohl es für die Taliban (oder andere
Verfolger) ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen und zu be-
langen. Auch führte er weder in den Befragungen noch in der Beschwerde
aus, dass nach seiner Ausreise weiteres geschehen oder er gesucht wor-
den sei, obwohl er mit seiner Mutter in Kontakt gewesen ist, welche ihm
allfällige Vorkommnisse hätte mitteilen können. Hinzu kommt, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers die angeblichen Verfolger betref-
fend auf reinen Vermutungen beruhen. Bereits hinsichtlich des Mannes,
der die fragliche Tasche abgegeben haben soll, kann der Beschwerdefüh-
rer nur annehmen, es habe sich um einen Taliban gehandelt, weil ein nor-
maler Mensch ja nicht Bomben tragen könne (vgl. act. A16, F147).
Obschon der Mann Kunde im Laden war, lassen sich den Aussagen des
Beschwerdeführers keine anderen Anhaltspunkte für dessen tatsächliche
Talibanmitgliedschaft entnehmen. Im Weiteren beruht auch die vom Be-
schwerdeführer behauptete Täterschaft in Bezug auf die Tötung seines Va-
ters einzig auf Vermutungen, und zwar nur wegen der zeitlichen Konnexität
der Ereignisse (vgl. act. A16, F185). Weder gab der Beschwerdeführer an,
es habe Augenzeugen der Tat gegeben, noch hat er irgendwelche Doku-
mente auch nur über den Tod des Vaters, die Umstände des Todes oder
irgendwelche behördlichen Ermittlungen eingereicht, noch ist ausschliess-
lich das vom Beschwerdeführer behauptete Motiv für eine solche Tat denk-
bar. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, der Vater des Beschwer-
deführers sei vom fraglichen Kunden tatsächlich umgebracht worden, lässt
sich dieser Tat noch kein asylrelevantes Motiv zuordnen (vgl. Art. 3 Abs. 1
AsylG: Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seinen politischen An-
schauungen). Die Umstände des Tötungsdeliktes – selbst wenn dieses an
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sich als wahr unterstellt würde – liegen vollkommen im Dunkeln. Eine rein
gemeinrechtliche, kriminelle Tat etwa aus Rache ist ebenso denkbar wie
die Möglichkeit, dem Vater sei eine gegen die Taliban gerichtete Einstellung
unterstellt worden, wofür sich den Aussagen des Beschwerdeführers in-
dessen ebenfalls keine Anhaltspunkte entnehmen lassen. Angesichts die-
ser Gegebenheiten kann zwar eine entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen liegen keine genügend
konkrete Indizien vor, welche in objektiver Hinsicht die Furcht vor erwarte-
ten Benachteiligungen aus asylrelevanten Motiven sowohl für den Zeit-
punkt der Ausreise als auch aus heutiger Sicht realistisch und nachvoll-
ziehbar scheinen liessen.
7.2 An dieser Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass das Bundes-
verwaltungsgericht die Begründung der Vorinstanz zur Frage der Glaub-
haftigkeit nicht als in allen Teilen überzeugend erachtet (etwa soweit dem
Beschwerdeführer vorgeworfen wird, in der stark verkürzt durchgeführten
BzP gewisse Umstände nicht erwähnt zu haben) nichts zu ändern. Ebenso
wenig vermögen die Ausführungen im Begleitschreiben zur Beschwerde zu
einem anderen Ergebnis zu führen, da sie sich grösstenteils auf Umstände
der Anhörung und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehen bezie-
hungsweise beziehen können, nicht aber Weiteres zur Asylrelevanz des
Vorgebrachten enthalten.
7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch
somit zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. Januar 2018 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich die Gesuche um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Be-
hörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen.
11.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung sind abzuweisen. Die Begehren waren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb
die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie von Art. 110a Abs. 1
AsylG nicht erfüllt sind.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: