B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1013/2012/mel
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N (…).
D-1013/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine von der
Insel B._______ stammende Russin, ihren Heimatstaat am 12. Oktober
2008 und gelangte über ihr unbekannte Länder am 16. Oktober 2008 in
die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober
2008 wurde sie im EVZ zu ihren Personalien und summarisch zum Rei-
seweg sowie den Ausreisegründen befragt. Eine erste Anhörung der Be-
schwerdeführerin durch das BFM erfolgte am 12. November 2008, am
6. Juli 2011 wurde eine zusätzliche Anhörung durchgeführt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei im (…) 2007 nach Moskau gezogen, weil
sie auf bessere Erwerbsmöglichkeiten gehofft habe. Am folgenden Neu-
jahr habe sie in einer Diskothek einen jungen Mann, V., kennengelernt.
Nach einigen Treffen habe er ihr gesagt, er könne ihr allenfalls eine neue
Arbeitsstelle mit besserem Verdienst vermitteln. Sie seien daraufhin mit
dem Fahrzeug ihres Bekannten aus Moskau hinaus gefahren und hätten
dort am Strassenrand – in der Nähe eines anderen Fahrzeuges – an-
gehalten. Ihr Bekannter habe ihr gesagt, ihr künftiger Arbeitgeber warte in
jenem Fahrzeug, worauf sie sich beide dorthin begeben hätten. Sie seien
in das andere Fahrzeug eingestiegen, worauf ihr der dort wartende Mann
eröffnet habe, dass sie von nun an als Prostituierte arbeiten werde. Als
sie gesagt habe, dies komme nicht in Frage und sie wolle gehen, sei sie
auf den Kopf geschlagen worden, so dass sie das Bewusstsein verloren
habe. Als sie wieder aufgewacht sei, habe sie sich in einem Zimmer ein-
geschlossen befunden, wo sie von diesem Zeitpunkt an festgehalten,
misshandelt und unzählige Male von diversen Freiern – auch bekannten
Politikern – vergewaltigt worden sei. Nach etwa vier Monaten sei ihr die
Flucht gelungen. Auf Anraten von Bekannten habe sie Anzeige erstattet.
Zwei Tage nach der Anzeigeerstattung sei die Polizei gekommen und ha-
be sie gebeten mitzukommen. Völlig unerwartet sei sie, ohne irgendwel-
che Mitteilung, in ein Gefängnis gebracht worden und dort zwei Monate
lang inhaftiert gewesen. Als sie entlassen worden sei, sei sie von densel-
ben Männern erwartet worden, die sie vorher zur Prostitution gezwungen
hätten. Diese hätten sie erneut in das fragliche Haus gebracht und sie sei
wiederum derselben Gewalt und Schikanen ausgesetzt gewesen. An-
fangs (…) 2008 sei ihr zum zweiten Mal die Flucht gelungen. In der Folge
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Seite 3
habe sie sich einige Tag bei ihrem früheren Arbeitgeber im Keller ver-
steckt gehalten, bis dieser die Flucht organisiert habe.
Für den weiteren Inhalt der Sachverhaltsvorbringen wird auf die Protokol-
le bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 – eröffnet am 23. Januar 2012 - stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt zu-
sammengefasst aus, zunächst sei festzuhalten, dass die vagen und zum
Teil ausweichenden Antworten der Beschwerdeführerin nicht den Schluss
zuliessen, sie habe die von ihr geschilderten Nachteile tatsächlich erlebt.
Weitere Angaben ihrerseits widersprächen in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Schliesslich ist das
BFM der Auffassung, einige Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
auch widersprüchlich ausgefallen, insgesamt hielten sie den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM
für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ih-
re Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM erheben und in materieller Hinsicht beantragen,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl
in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass für die
Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar re-
spektive nicht zulässig sei, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit dem Heimatland
im Rahmen der Papierbeschaffung sowie die Weitergabe von Daten jegli-
cher Art an die heimatlichen Behörden zu unterlassen, der Beschwerde-
führerin sei eine angemessene Nachfrist für die Einreichung weiterer Be-
weismittel zu gewähren und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
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bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei. Auf die Begründung der
Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 bestätigte das Gericht der Be-
schwerdeführerin den Eingang der Beschwerdeschrift.
E.
Der zuständige Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 15. März 2012 mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Einräumung ei-
ner Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln abgewiesen und fest-
gehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
F.
Am 15. März 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Be-
richt (betitelt als "Psychiatrische Stellungnahme zum Asylentscheid
betreffend A._______") ein.
G.
Mit Eingabe vom 27. März 2012 (Poststempel: 28. März 2012) reichte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Auskunft der SFH-
Länderanalyse ("Russland: Behandlung von PTSD, Frauenhandel, Re-
gistrierung") zu den Akten.
H.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. März
2012 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 3. April 2012 ei-
ne ärztliche Stellungnahme vom 30. März 2012 sowie verschiedene Do-
kumente zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ein.
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Seite 5
J.
Am 12. Dezember 2012 liess das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu-
kommen.
K.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin dem
Gericht durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, am 26. November 2012 sei
ihre Mutter verstorben. Sie (die Mutter) habe all ihre Habseligkeiten einer
Freundin vermacht, so dass die Beschwerdeführerin nun tatsächlich vor
dem Nichts stehe. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin einen
neuen Arbeitsvertrag zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz sei vorsorg-
lich anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
matlandes im Rahmen der Papierbeschaffung sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen, so ist die Beschwerde mangelhaft,
weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückwei-
sung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unter-
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bleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden
Endentscheid gegenstandslos werden.
1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik
entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet
nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
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wände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Ele-
mente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sach-
verhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche
Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.;
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
Die Beschwerdeführerin lässt im ersten Teil der Beschwerde vortragen,
das BFM habe ihre Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet.
4.1 Das BFM hielt der Beschwerdeführerin zunächst vor, sie habe zu
Fragen über ihr Studium und ihre diversen Arbeitsstellen vage und unprä-
zise Antworten gegeben, insbesondere was ihre Arbeit als D._______
und E._______ anbelange. Zudem habe sie unterschiedliche Angaben
darüber gemacht, weshalb sie kein juristisches Diplom erhalten habe. Sie
sei nicht in der Lage gewesen, die koreanische Firma zu benennen, für
welche sie gearbeitet haben wolle, und sie habe keine Angaben über die
Dauer ihrer Anstellung als F._______ machen können.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, zu ihrer Arbeit als E._______
und D._______ sei vorweg klar zu sagen, dass es sich um eine Prakti-
kumstätigkeit gehandelt habe. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die
Aussagen der Beschwerdeführerin dazu als vage zu bezeichnen seien,
habe sie doch sogar spezifiziert, dass sie als E._______ bei der Polizei
und nicht bei einem Gericht tätig gewesen sei. Auch müsse man sich die
arbeitsmarktliche Realität in Russland vor Augen halten, wo die Leute viel
schneller und öfter die Stelle wechselten, weshalb die einzelnen berufli-
chen Etappen einen weniger hohen Stellenwert hätten. Zu ihrer Ausbil-
dung sei festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin ihre Aussagen,
sie habe das Diplom nicht abholen können, gleichbedeutend sei mit der
Tatsache, dass sie die Prüfungen aufgrund mangelnder finanzieller Mittel
nicht habe ablegen können, da letztlich der Erhalt des Abschlussdiploms
an das Faktum des erfolgreichen Absolvierens der Abschlussprüfung ge-
koppelt sei.
Anlässlich ihrer Befragung im EVZ (vgl. Akten BFM A 1/11 S. 1 und 3) gab
die Beschwerdeführerin an, sie habe ein Praktikum bei der Polizei ge-
D-1013/2012
Seite 8
macht, hauptsächlich habe sie als F._______ und G._______ gearbeitet.
Entweder im Jahr 2001 oder 2002 sei sie für vier Monate in Korea gewe-
sen, wo sie in einer (…)fabrik eine Pressmaschine bedient habe. Im
Rahmen der ersten Anhörung vom 12. November 2008 (vgl. A 8/28
S. 3 f.) erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, es sei ihr nicht möglich
gewesen, zum College nach H._______ zu fahren, um das Diplom abzu-
holen. Kurz darauf gab sie an, sie habe keine Möglichkeiten und kein
Geld gehabt, um zu den Abschlussprüfungen zu fahren. Diesbezüglich ist
mit der Beschwerdeführerin nicht von einem eklatanten Widerspruch aus-
zugehen. Jedoch überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin
hinsichtlich ihres Praktikums nicht. Unter Berücksichtigung des Umstan-
des, dass das Praktikum offenbar die einzige Tätigkeit der Beschwerde-
führerin im juristischen Bereich darstellte, wären dazu konkretere Anga-
ben zu erwarten gewesen. Die geltend gemachte arbeitsmarktliche Reali-
tät in Russland ändert daran nichts. Allerdings kommt diesen Angaben
zur beruflichen Tätigkeit, ebenso wie denjenigen zum fehlenden Ab-
schluss des Studiums, in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
keine zentrale Bedeutung zu.
4.2 Das Bundesamt warf der Beschwerdeführerin weiter vor, sie habe im
ganzen Verlauf des Asylverfahrens nicht einmal die Daten der verschie-
denen Ereignisse, die für ihre Ausreise in die Schweiz ausschlaggebend
gewesen seien, zu präzisieren vermocht, wie beispielsweise den Tag, an
dem ihr V. die Prostitution vorgeschlagen habe, die Daten ihrer Fluchten,
das Datum ihrer Anzeige bei der Polizei oder das Datum ihrer Haft.
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vortragen, dass sie sich noch ge-
nau erinnern könne, wann sie V., der sie der Prostitution zugeführt habe,
kennengelernt habe. Weiter habe sie ausführen können, dass sie sich et-
wa zwei Wochen gekannt hätten, als er ihr von den besseren Verdienst-
möglichkeiten erzählt habe und sie zur "Besichtigung" der Arbeit gefahren
seien. Es sei plausibel, dass die Erinnerung an das präzise Datum für die
Beschwerdeführerin nicht mehr rekonstruierbar sei. Dass sie die Daten
ihrer beiden Fluchten, ihrer Anzeige bei der Polizei sowie das Datum ihrer
Haft nicht mehr genau habe eruieren können, spreche klar für die Glaub-
haftigkeit der von ihr erzählten Geschichte, verlören doch oftmals Perso-
nen, die sich traumatisierenden Erlebnissen ausgesetzt sähen, ihr Zeitge-
fühl vollkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Möglichkeit
beziehungsweise Unmöglichkeit der Nennung konkreter Daten nicht per
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Seite 9
se als Indiz für oder gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen betrachtet
werden kann. Vielmehr ist vor dem konkreten Hintergrund eines Ge-
suchstellers oder einer Gesuchstellerin zu prüfen, ob bestimmte Datums-
angaben erwartet werden können. Dabei ist nicht zu verkennen, dass in
weiten Teilen der Welt dem konkreten Datum nicht dieselbe Bedeutung
zukommt wie im industrialisierten Westeuropa. Ebenfalls nachvollziehbar
ist, dass etwa dem Umstand, dass die Flucht gelungen ist, die grössere
Bedeutung zukommt als dem konkreten Datum der Flucht. Anderseits ist
im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ei-
genen Angaben zufolge nach ihrer ersten Flucht Anzeige bei der Polizei
erstattet hat. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass sie damals
konkrete Angaben zur Dauer ihrer "Inhaftierung" und Zwangsprostitution
machen musste und diese Angaben sich ihr auch eingeprägt haben. Ins-
gesamt gelangt das Gericht zur Auffassung, dass jedenfalls die fehlenden
Datumsangaben der Beschwerdeführerin zur ersten Phase der behaupte-
ten Zwangsprostitution sowie zur Anzeigeerstattung eher gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen, wobei auch diesem Punkt keine
zentrale Bedeutung zukommt.
4.3 Als vage erachtete das BFM die Angaben der Beschwerdeführerin
über die Leute, bei denen sie in Moskau gewohnt haben wolle, und über
den Arbeitgeber, der sie immerhin versteckt und ihr mit den Reiseformali-
täten in die Schweiz geholfen haben solle. Sie habe nicht einmal die Fa-
miliennamen angeben können. Zudem habe sie einmal von Bekannten ih-
rer Mutter, später von entfernten Verwandten gesprochen. Auch wolle sie
sich nicht mehr an die Adresse der Wohnung erinnern können, die sie in
Moskau gemietet haben wolle.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Argumentation der Vorin-
stanz bezüglich der älteren Leute, bei denen sie zunächst gewohnt habe,
erscheine gesucht. Angesichts der Distanzen in Russland hätten entfern-
te Verwandte sehr wohl den Charakter von Bekannten. Der Nachname
habe sodann in Russland keine grosse Bedeutung. Die Beschwerdefüh-
rerin habe überdies die Adresse ihrer Bekannten angegeben und auch
klare Referenzangaben zur Lokalisierung ihrer Wohnung machen können.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Beschwerdeführerin darin
überein, dass eine strikte Unterscheidung zwischen entfernten (was den
Verwandtschaftsgrad anbelangt) Verwandten und Bekannten nicht zwin-
gend erscheint. In Bezug auf die fehlenden Namensangaben betreffend
ihre Gastgeber überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin
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Seite 10
hingegen nicht. Die russische Namensgebung setzt sich zusammen aus
Vornamen, Vatersnamen sowie Familiennamen. Dass die Beschwerde-
führerin bei Personen wohnte, ohne deren Vaters- oder Familiennamen
zu kennen, erscheint unrealistisch, zumal sie ihre Behauptung, der Nach-
name habe in Russland keine grosse Bedeutung, nicht substanziierte.
Hinzu kommt, dass sie sich – nach ihren eigenen Angaben – nach ihrer
ersten Flucht erneut bei diesen Leuten aufhielt, die Anzeige bei der Poli-
zei erstattete und von der Polizei dort abgeholt wurde. Dass all dies ge-
schah, ohne dass sich die Beschwerdeführerin den vollständigen Namen
ihrer Gastgeber hätte merken können, erscheint nicht nachvollziehbar. In
Bezug auf ihren Arbeitgeber hingegen, bei dem es sich nach Aussage der
Beschwerdeführerin um einen türkischen Staatsangehörigen handelt (vgl.
A 8/28 S. 9), lässt sich die Unkenntnis des fremdsprachigen Nachnamens
eher nachvollziehen. Zutreffend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer Anhörung vom 6. Juli 2011 die genaue Adresse der von
ihr gemieteten Wohnung nicht nennen konnte (vgl. A 19/27 S. 3). Aller-
dings wurde diese Adresse anlässlich der Anhörung vom 12. November
2008 nicht thematisiert, währenddem die Beschwerdeführerin in der Be-
fragung vom 23. Oktober 2008 eine konkrete Adresse nannte (vgl. A 1/11
S. 2). Unter Berücksichtigung des recht kurzen Benützungszeitraums und
des Zeitablaufs vermögen die fehlenden Angaben der Beschwerdeführe-
rin im Jahr 2011 nicht allzu sehr zu erstaunen. Auch aus diesen Überle-
gungen ergeben sich somit Anhaltspunkte, die für und gegen die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen sprechen.
4.4 Sodann führte die Vorinstanz im Hinblick auf den Kern der Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin aus, die Beschreibung des Hauses und
des Zimmers, in dem die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate
zu arbeiten gezwungen worden sein wolle, sei sehr allgemein und vage
ausgefallen. Sie habe nicht einmal zu sagen vermocht, ob noch andere
Frauen in diesem Haus gewohnt hätten. Ihren Schilderungen fehle es an
Realkennzeichen. Weiter entspreche die Beschreibung des Hauses und
der Lebensbedingungen, denen sie unterworfen gewesen sein wolle,
kaum einem Ort, der von namhaften, in hohen Funktionen tätigen Politi-
kern häufig besucht werde. So habe sie beispielsweise ausgeführt, das
Zimmer sei spartanisch möbliert gewesen, sie habe weder Schminke
noch Kleider getragen, höchstens Unterwäsche, die zwar nicht immer ih-
rer Grösse entsprochen habe, und sie habe nicht täglich duschen kön-
nen. Es sei schwer vorstellbar, dass bekannte Politiker, wie von der Be-
schwerdeführerin behauptet – darunter auch Medwedew –, einen solchen
D-1013/2012
Seite 11
Ort häufig aufsuchen würden, zumal ein solches Benehmen unter derarti-
gen Bedingungen ihrer Karriere oder ihrem Ruf schaden könnte.
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, ihre Be-
schreibungen zu dem Zimmer, in dem sie zwei Mal während mehrerer
Monate gefangen gehalten worden sei, seien durchaus voller Realkenn-
zeichen. Sie habe das Zimmer konstant als kahlen Raum beschrieben, in
dem es lediglich ein Bett gehabt habe und vor dessen Fenster Gitter an-
gebracht gewesen seien, weiter habe es eine kleine Kommode und eine
normale Lampe gehabt. Geschildert habe sie auch, dass es im Zimmer
keine Toilette gehabt habe, sondern sie jeweils habe klopfen müssen, um
von den Wärtern zur Toilette gebracht zu werden. Weiter habe sie darge-
tan, dass es im Zimmer nichts gehabt habe, womit sie sich hätte umbrin-
gen können, als sie an Selbstmord gedacht habe. Beschrieben habe sie
auch die Reaktion der Wärter, wenn sie (die Beschwerdeführerin) ange-
fangen habe zu schreien. Zudem entsprächen die von ihr geschilderten
Schläge in die Nieren einer gängigen Praxis, welche in Russland auch
durch Soldaten angewendet werde. Über das Haus habe die Beschwer-
deführerin nur wenig berichten können, da sie praktisch die ganze Zeit im
Zimmer eingesperrt gewesen sei. Lediglich etwa zwei Mal sei sie in den
unteren Stock in einen sogenannten Saal gebracht worden, wo sich hoch-
rangige Politiker (Sjuganov, Schirinowski) getroffen und vergnügt hätten.
Man habe sie schikaniert, gedemütigt und sich über sie lustig gemacht,
sie habe sich wie ein Tisch hinlegen müssen und die anwesenden Män-
ner hätten ihre Teller auf sie gelegt. Die äusserst präzisen und in sich völ-
lig schlüssigen sowie widerspruchsfreien Schilderungen machten die Be-
schwerdeführerin besonders glaubwürdig. Sie beschreibe nicht ein Edel-
bordell oder eine Situation der Strassenprostitution, wie man sie vielleicht
relativ leicht erfinden würde, sondern eine Situation von besonders scho-
nungsloser Grausamkeit und Einsamkeit, die man sich fast nicht ausma-
len könne, wenn man es nicht persönlich erlebt habe. Zudem lässt die
Beschwerdeführerin weiter ausführen, ihre Schilderungen, wonach das
Zimmer weder besonders gepflegt noch sie sich – neben der Verrichtung
von minimalsten Grundbedürfnissen wie Duschen und Besuch der Toilette
– pflegen oder schön habe kleiden dürfen, passe bestens in das von ihr
skizzierte Bild von der Gefangenhaltung einer Frau wie eine Sklavin. Die
Politiker und Männer, welche das fragliche Haus frequentiert hätten, hät-
ten sich nicht mit ihr als gleichwertiger Person vergnügen wollen, sondern
offenbar ganz bewusst zur Befriedigung ihrer Lust und ihrer perversen
Phantasie eine Frau gesucht, die sich in einer Situation der totalen Er-
niedrigung und Hilflosigkeit befunden habe. Als weiteres Realkennzei-
D-1013/2012
Seite 12
chen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die erhaltenen
Mahlzeiten als gut bezeichnet habe. Auch habe sie die von ihr mitgehör-
ten Gespräche der anwesenden Politiker realistisch wiedergeben können.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Ergebnis übereinstimmend mit
dem BFM zum Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum
Kern ihrer Asylgründe nicht die erforderliche Überzeugungskraft für eine
Bejahung ihrer Glaubhaftigkeit erreichen. Dabei ist zunächst darauf hin-
zuweisen, dass die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin in
verschiedener Hinsicht als vage zu bezeichnen sind und nicht den Ein-
druck zu erwecken vermögen, sie schildere tatsächlich Erlebtes. Dies trifft
etwa zu bei der Beantwortung der Frage nach den Wasch- beziehungs-
weise Duschmöglichkeiten (vgl. A 19/27 S. 7 Frage 68). Weder erwähnt
die Beschwerdeführerin die Anzahl und Anordnung von Duschen und Toi-
letten, die Beschaffenheit/Farbe von Boden und Wänden noch ob Seife,
Duschmittel und Shampoo vorhanden gewesen sei. All diese Angaben
könnten von einer Person erwartet werden, die sich mehrmals in einem
Raum aufgehalten hat. Ebenfalls nur rudimentär beschrieb die Be-
schwerdeführerin den Ablauf der einzelnen Vergewaltigungen (vgl.
A 19/27 S. 8 f. Fragen 80 ff.), wobei jegliche konkrete Umschreibung der
Handlungen der "Kunden" fehlt. Es bleibt völlig im Dunkeln, zu welchen
sexuellen Handlungen (Anal-, Oralverkehr etc.) die Beschwerdeführerin
gezwungen worden sein soll. Einzig ihre Aussage, manchmal sei sie mit
Händen und Füssen ans Bett gefesselt worden (vgl. A 8/28 Antwort zu
Frage 103), vermag nicht den Eindruck von real Erlebtem erwecken.
Vielmehr beschreibt sie mit ihren Schilderungen emotionslose Begegnun-
gen, die nicht richtig zu dem auf Beschwerdeebene heraufbeschworenen
Eindruck von Grausamkeit, Perversion, totaler Erniedrigung und Demüti-
gung passen wollen. Die Beschwerdeführerin gab selber an, sie sei nicht
misshandelt, nicht stark geschlagen worden (vgl. A 19/27 S. 14 Antwort
zu Frage 148). Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht gerade
nicht hervor, inwiefern ihre Kunden sie zum Ausleben ihrer perversen
Phantasien missbraucht hätten, weshalb – entgegen der Darstellung auf
Beschwerdeebene – nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb ranghohe
Politiker sich dort hätten "vergnügen" wollen beziehungsweise sollen.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin erst bei ihrer Anhörung vom
6. Juli 2011 (vgl. A 19/27 S. 8 Antwort auf Frage 75) erstmals erwähnte,
der frühere Präsident Medwedew habe auch zu ihren Kunden gehört, was
als Unglaubhaftigkeitsmerkmal zu werten ist. Nicht zu überzeugen ver-
mag des Weiteren auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüg-
lich des Treffens in der "Halle" des fraglichen Hauses. Dabei fällt bereits
D-1013/2012
Seite 13
ihre Angabe auf, sie sei "vielleicht" zwei Mal in diese Halle geführt worden
(vgl. A 8/28 S. 16 Antwort zu Frage 112). Es wäre ohne Weiteres zu er-
warten, dass die Beschwerdeführerin bei derart geringer Häufigkeit die
konkrete Anzahl hätte nennen können. Zwar beschreibt sie, sie habe sich
von den Gästen als Tisch benutzen lassen müssen, ohne aber beispiels-
weise den konkreten Ablauf zu schildern. Hinsichtlich der Gespräche,
welche die Beschwerdeführerin angeblich mithören konnte, ist festzuhal-
ten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin dazu nicht über Allgemei-
nes hinausgehen (vgl. A 19/27 S. 11 Antwort zu Frage 113). Andererseits
erscheint auch nicht stimmig, dass hochrangige Politiker verschiedener
Parteizugehörigkeit solche Gespräche effektiv in Gegenwart einer
(Zwangs-)Prostituierten führen würden. Wollte die Beschwerdeführerin
dem entgegenhalten, man habe ihr gesagt, sie würde ohnehin nicht mehr
lange am Leben bleiben, so steht dies im Widerspruch zur Aussage, man
habe sie verkaufen wollen. Nach Ansicht des Gerichts spricht auch nicht
für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie angab, das Es-
sen sei gut gewesen, zumal auch diese Aussage der Beschwerdeführerin
nicht so detailliert ausfiel, wie dies angesichts der Dauer ihres zweimali-
gen, erzwungenen Aufenthaltes zu erwarten gewesen wäre (vgl. A 19/27
S. 10 Antworten zu Fragen 101 und 104).
4.5 Die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführerin zudem vor, ihre Be-
schreibung der beiden Fluchten sei realitätsfremd. Es sei kaum möglich,
dass sie bei der ersten Flucht einen Mann aus einem Auto zu stossen
vermocht habe, ohne dass sie von den anderen Männern zurückgehalten
oder nachher eingeholt worden wäre. Ebenso sei es kaum wahrschein-
lich, dass niemand die Beschwerdeführerin bei der zweiten Flucht im Ho-
tel zurückbehalten habe, zumal sie nur in ihrer Unterwäsche geflüchtet
sein wolle. Wie sie ohne weiteres aus dem Hotel gekommen und ein Taxi
zum Bahnhof genommen haben wolle, sei schleierhaft.
Auf Beschwerdeebene wird dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführe-
rin bei der ersten Flucht mit zwei Männern im Auto gewesen sei, wobei
der eine vorne und der andere hinten neben ihr gesessen sei. Der Wäch-
ter habe sich, als sie an einer Ampel angehalten hätten, aus dem Auto
gelehnt, was es ihr einfacher gemacht habe, ihn aus dem Auto zu stos-
sen. Zudem sei er so überrascht und perplex gewesen, so dass sie die-
sen Moment zur Flucht habe nutzen können. Nachher habe sie sich in
der Metrostation unter die Menschenmenge mischen können. Zur zweiten
Flucht müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin – ent-
D-1013/2012
Seite 14
gegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht nur mit Unterwäsche be-
kleidet geflohen sei, sondern in leichter Kleidung ohne Schuhe.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchten unglaubhaft
sind. Dabei ist zunächst nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin
überhaupt aus dem Haus hätte geführt werden sollen, bringt doch ein
derartiges Vorgehen per se einen gewissen Aufwand und gewisse Risi-
ken mit sich. Unabhängig davon wurde die erste Flucht vom Bundesamt
aber auch zu Recht als unrealistisch beurteilt. Dies nicht nur aus den in
der angefochtenen Verfügung aufgeführten Gründen, worauf verwiesen
werden kann, sondern umso mehr, als zu beachten ist, dass die Be-
schwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 6. Juli 2011 angab, jedes
Mal, wenn sie im Auto gewesen sei, habe man ihr die Augen verbunden
(vgl. A 19/27 S. 13 Antwort zu Frage 138). Zudem gab die Beschwerde-
führerin, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, damals
zu Protokoll, sie und zwei Männer hätten sich im Auto auf dem hinteren
Sitz befunden (vgl. a.a.O. S. 14 Antwort zu Frage 143). Wie der Be-
schwerdeführerin bei dieser Sachlage die Flucht gelungen sein könnte, ist
unerfindlich. Gerade aber wenn ihr eine erste Flucht gelungen sein sollte,
wäre eine Organisation, welche Zwangsprostitution betreibt, wohl nicht
derart naiv und dilettantisch, bei einem zweiten "Ausflug" mit der Be-
schwerdeführerin keine weitergehenden Sicherheitsmassnahmen zu tref-
fen, sondern würde das Personal entsprechend instruieren.
4.6 Als widersprüchlich beurteilte das BFM schliesslich die Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihrem Gefängnisaufenthalt, indem sie zunächst
davon gesprochen habe, mit mehreren Frauen in einer Zelle gewesen zu
sein, bei der Anhörung jedoch behauptet habe, alleine inhaftiert gewesen
zu sein. Von einer tatsächlich verfolgten Person dürfe erwartet werden,
dass sie die wichtigsten Ereignisse, die sie zur Ausreise bewogen hätten,
in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei wiedergeben könne.
Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass diesbezüglich ein Widerspruch
bestehen bleibe. Sie könne sich dies nur mit ihrem Schockzustand und
dem teilweise schlechten Gedächtnis aufgrund der grausamen Erlebnisse
erklären.
Dieser Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin überzeugt indessen
das Gericht nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich das
Gedächtnis der Beschwerdeführerin zwischen ihrer Befragung am
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23. Oktober 2008 und der ersten Anhörung am 12. November 2008 derart
eklatant verschlechtert haben sollte.
4.7 Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel vermögen die vorgenannten Erkenntnisse nicht massgeblich
zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere auch für das "Gutachten zum
psychiatrischen Zustand" der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2012
sowie die "Psychiatrische Stellungnahme zum Asylentscheid" vom
23. Februar 2012. Es ist Sache des Gerichts, die im Asylverfahren erho-
benen Aussagen einer asylsuchenden Person zu beurteilen und zu wür-
digen; die in den genannten Eingaben enthaltenen Vorbringen vermögen
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einem anderen Resul-
tat zu führen. Dabei verkennt das Gericht im Übrigen nicht, dass in Russ-
land (unter anderem) sowohl Frauenhandel wie auch Zwangsprostitution
existieren. Dies entbindet das Gericht jedoch nicht von der Verpflichtung,
im konkreten Einzelfall die Vorbringen asylsuchender Personen auf ihre
Glaubhaftigkeit zu prüfen.
4.8 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis,
dass bei einer Gesamtbetrachtung nicht genügend Gründe für die Rich-
tigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sprechen. Vielmehr ist
der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin versucht, ihre Vor-
bringen in allgemein bekannte Geschehnisse beziehungsweise Vor-
kommnisse einzubetten, ohne selbst im behaupteten Umfang davon be-
troffen gewesen zu sein. Das Bundesamt hat deshalb zu Recht von der
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen und das Asylgesuch
abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
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Seite 16
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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Seite 17
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.2.3 Wie den verschiedenen ärztlichen Berichten zu entnehmen ist – und
wovon auch die Vorinstanz ausgeht – benötigt die Beschwerdeführerin
aufgrund einer im Jahr (…) durchgeführten Operation (I._______) lebens-
lang blutverdünnende Medikamente. Weiter leidet die Beschwerdeführe-
rin an chronischen Rückenschmerzen sowie psychischen Beschwerden.
Diese gesundheitlichen Probleme stellen jedoch selbst dann unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar,
falls in ihrem Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der
Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Be-
schwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Um-
ständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des
EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbri-
tannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E.
9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnli-
chen Umstände sind vorliegend nicht gegeben, zumal sich gemäss dem
ärztlichen Bericht vom 30. März 2012 der Allgemeinzustand der Be-
schwerdeführerin aufgrund der in der Schweiz eingeleiteten Massnahmen
stabilisiert hat und sie berufstätig und damit arbeitsfähig ist.
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Seite 18
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Russland herrschen weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt, die für die Beschwerdeführerin bei der Rück-
kehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde.
6.3.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe – insbesonde-
re gesundheitliche Beschwerden – vorliegen, die eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin unzumutbar erscheinen lassen. Dabei ist bereits an
dieser Stelle anzumerken, dass es einzig um die Prüfung der Frage geht,
ob und allenfalls wohin eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist. Ob die
asylsuchende Person dorthin zurückkehren will, ist irrelevant.
Betreffend medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medi-
zinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab-
solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Die Vorinstanz erachtete eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
J._______ als zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich
dieser Beurteilung an. Dabei ist nochmals daran zu erinnern, dass von
der Anordnung des Wegweisungsvollzuges nicht schon dann abzusehen
ist, wenn die asylsuchende Person im Heimatstaat nicht die bestmögliche
Behandlung erhalten kann. Von den Ausführungen des Bundesamtes in
der angefochtenen Verfügung bezüglich Behandlungsmöglichkeiten ab-
zuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der von der Beschwer-
deführerin eingereichten SFH-Länderanalyse (Alexandra Geiser, Russ-
land: Behandlung von PTSD, Frauenhandel, Registrierung, Bern 27. März
2012) kein Anlass. Es ist eher davon auszugehen, dass die Beschwerde-
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Seite 19
führerin die nötigen – wenn auch allenfalls nicht die optimalen – Medika-
mente erhältlich machen kann. Was die Registrierung anbelangt, wird es
Sache der Beschwerdeführerin sein, die entsprechenden Unterlagen zu
beschaffen. Um der Gefahr einer Versorgungslücke beim Bezug der not-
wendigen Medikamente zufolge sofortiger Registrierung entgegenzutre-
ten, ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der medizinischen
Rückkehrhilfe zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung im EVZ am
23. Oktober 2008 an, sie habe mehrere Jahre, bis zu ihrem Umzug nach
Moskau im (…) 2007, in J._______ gelebt (vgl. A 1/11 S. 1). Damit kann
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie sich dort auskennt
und ihre Aussage, sie habe dort kein Beziehungsnetz mehr, erscheint
kaum nachvollziehbar, zumal sie in J._______ auch an verschiedenen
Stellen arbeitstätig war (A 1/11 S. 3). Es ist anzunehmen, dass es der
über eine gute Schulbildung und Erfahrungen im Erwerbsleben (vgl.
A 8/28 S. 3 ff.) verfügenden Beschwerdeführerin möglich sein wird, sich
eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und sich dort zu reintegrieren.
Dass dies, zumindest während einer gewissen Zeit, nicht einfach sein
wird, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Ebenso hat das Ge-
richt Verständnis dafür, dass der Tod der Mutter der Beschwerdeführerin
die Rückkehr (noch) schwieriger erscheinen lässt. Diese Erkenntnis än-
dert aber nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Bei
dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Mutter der Beschwerdeführe-
rin tatsächlich alle ihre Habseligkeiten einer Freundin vermacht hat. Im
Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zumin-
dest über juristische Grundkenntnisse, so dass es ihr möglich sein sollte,
die Rechtmässigkeit einer solchen Anordnung abzuschätzen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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Seite 20
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beein-
trächtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht
zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos,
wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge-
fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE
133 III 614 E. 5 S. 616).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zwar erwerbstätig, das er-
zielte Einkommen variiere jedoch stark und sie sei nicht in der Lage, die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die
eingereichten Lohnabrechnungen belegten, dass sie deutlich unter dem
Existenzminimum lebe. In Berücksichtigung der Aktenlage ist von der Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Da zudem die Begehren
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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