B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1013/2017
thc/kna/shk
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch Karine Povlakic,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben
am 17. September 2015 verliess, per Flugzeug in die Türkei gelangte und
weiter auf dem Landweg am 8. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo
er am 13. Oktober 2015 um Asyl ersuchte,
dass er am 12. November 2015 summarisch befragt und am 4. April 2016
eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er bei diesen Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus B._______ und habe mit dem (…) sein Geld verdient,
dass er im August 2015 auf dem Nachhauseweg seinen Nachbarn mitge-
nommen und diesem für weitere Aufträge seine Telefonnummer gegeben
habe, wobei dieser ihm nach acht Tagen telefonisch den Auftrag erteilt
habe, etwas zu transportieren, weshalb er ihn ausserhalb der Stadt an ei-
ner Tankstelle getroffen habe,
dass ihm dort der Nachbar mitgeteilt habe, er gehöre einer terroristischen
Gruppe an, welche den Staat stürzen wolle, und er (der Beschwerdeführer)
für diese Gruppe nun Transporte durchführen solle, wobei er, wenn er ab-
lehne, sich seines Lebens nicht mehr sicher sein könne,
dass er die Geschehnisse seiner Familie zu Hause erzählt habe und sein
Vater ihn daraufhin daran erinnert habe, dass sein Onkel dieser Gruppie-
rung mehrere Jahre angehört habe und schliesslich ums Leben gekommen
sei, weshalb er entschieden habe, das Land so schnell als möglich zu ver-
lassen,
dass er seine algerische Identitätskarte und seinen Führerschein sowie
eine Wohnsitzbestätigung, einen Handelsregisterauszug, eine Existenzer-
klärung, ein (…), ein (…), die Identitätskarten seiner Eltern und die Ge-
burtsurkunden seiner Geschwister (alle in Arabisch und in Kopie) zu den
Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. April 2016 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und das
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Bundeverwaltungsgericht mit Urteil D-3156/2016 vom 29. August 2016 die
Verfügung des SEM vom 18. April 2016 – in Gutheissung der Beschwerde
aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs – aufhob und die Sache
zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstin-
stanzlichen Verfahrens an das SEM zurückwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2017 – eröffnet am 26. Ja-
nuar 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine akkurate
Prüfung der individuellen Gefährdungslage sei schwierig, da dem SEM
nicht bekannt sei, von welcher Gruppierung eine potentielle Gefährdung
ausgehen solle und der Beschwerdeführer selbst angebe, dies nicht zu
wissen,
dass es im Fall von Algerien nicht leicht sei, an gesicherte und unabhän-
gige Informationen zur Situation im Land zu gelangen,
dass Abklärungen des SEM ergeben hätten, die algerische Polizei gehe
durchaus aktiv gegen terroristische Gruppierungen vor und geniesse ein
verhältnismässig hohes Vertrauen in der Bevölkerung, was auch aus den
eingereichten Beweismitteln hervorgehe, in welchen zahlreiche Operatio-
nen der Polizei gegen Terroristen aufgelistet worden seien,
dass dies erkennen lasse, B._______ gehöre in der Tat zu den Regionen,
in denen terroristische Gruppierungen besonders aktiv seien, die Polizei
dabei aber auch einen unermüdlichen Kampf gegen diese führe, weshalb
nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit der heimat-
lichen Behörden ausgegangen werden könne, wobei er diese auch gar
nicht um Hilfe ersucht habe,
dass eine mögliche Gefährdung nur lokal beschränkt sei und er nicht zu
befürchten habe, in einem anderen Landesteil von besagter Gruppierung
verfolgt zu werden,
dass das SEM zusammenfassend sein Risikoprofil nicht hoch genug ein-
schätze und auch nicht von einer staatlichen Schutzunwilligkeit und -unfä-
higkeit ausgehe,
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dass die eingereichten Beweismittel daran nichts ändern würden, zumal
sie keinen Bezug zu den geltend gemachten Problemen aufweisen wür-
den,
dass der Grundsatz der Nicht-Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden könne, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, ihm würde im Falle einer
Rückkehr im Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohen,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden,
er ein junger und gesunder Mann sei, in der Heimat über ein breites sozia-
les Netz verfüge und über ein Jahrzehnt an Berufserfahrung vorweisen
könne,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit
Eingabe vom 16. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren, eventualiter eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
oder Unzulässigkeit anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG und um Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung der Beschwerde – nach ausführlicher Wiederho-
lung des vorgebrachten Sachverhalts – im Wesentlichen ausführte, er habe
sich geweigert, in der besagten terroristischen Gruppe mitzumachen, wes-
halb er und mittlerweile auch die zurückgebliebene Familie in Algerien mit
dem Tod bedroht worden seien,
dass der Nachbar, welcher ihn für die Gruppe habe rekrutieren wollen, zu
seinem Onkel in dessen Bistro gegangen sei und Todesdrohungen gegen
ihn (den Beschwerdeführer) ausgesprochen habe, womit er von dieser
Gruppierung bedroht sei und da er seinen Nachbarn als Mitglied der
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Gruppe identifizieren könne, befürchte die Gruppe nun, er könnte sie ver-
raten, was ihn zusätzlich gefährde,
dass er nicht in eine andere Region Algeriens gehen könne, um sich zu
schützen, und er sich auch nicht an die Polizei wenden könne, da Zivilisten
allgemein verdächtigt würden, Verbindungen zu terroristischen Gruppie-
rungen zu haben oder sich bei solchen zu beteiligen,
dass er ausserhalb seiner Herkunftsregion weder Familie noch ein soziales
Netz noch eine Unterkunft besitze und der Zugang zum Arbeitsmarkt auf
dem Land sehr schwierig sei,
dass diese Gruppen auch in Algier aktiv seien, weshalb er auch dort nicht
in Sicherheit wäre, zumal er dort ebenfalls kein Beziehungsnetz und keine
Unterstützung habe,
dass Algerien von terroristischen Organisationen umzingelt sei, verschie-
dene terroristische Gruppierungen in Algerien Fuss gefasst hätten, Alge-
rien selber nur über eine schwache Regierung verfüge und der Islamische
Staat (IS) momentan sehr aktiv am Rekrutieren und Anschläge Verüben
sei, weshalb die Armee täglich eingreifen müsse,
dass dabei in der Bevölkerung ein allgemeines Klima der Angst verbreitet
werde, indem entstellte und abgemagerte Leichen von Terroristen gezeigt
und die jeweilige Anzahl von getöteten Terroristen öffentlich gemacht wür-
den, die Armee sich in die Personen- und Schmuggelkontrollen im ganzen
Land einmische sowie der öffentliche Raum, die Medien und das Internet
stark überwacht würden,
dass Menschenrechtsorganisationen vor Ort geltend machen würden, es
werde in den Gefängnissen gefoltert und dass Präventivhaft zur Routine
geworden sei,
dass sich die Gruppe (…) in letzter Zeit in seiner Heimatregion verbreite
und sich Kämpfe mit der algerischen Armee geliefert habe sowie versuche,
Männer zu rekrutieren, wobei sein Onkel gefragt worden sei, ob er die Neu-
rekrutierten trainieren könne,
dass B._______ besonders vom Terrorismus betroffen sei,
dass er selber erfolgreich (…) mache, den Führerausweis besitze, ledig sei
und keine Kinder habe, was für die Gruppe ein interessantes Profil dar-
stelle,
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dass er Anstrengungen unternehme, sich zu integrieren, einen Deutsch-
kurs besuche und bei diversen Gemeindearbeiten freiwillig mitgearbeitet
habe, zu welchen im beigelegten Ausschnitt aus der Zeitung „(…)“ vom
4. April 2016 berichtet worden sei,
dass er keine Beweise beibringen könne, die die Verfolgung belegen wür-
den, und die zwei Zeugenaussagen als Beweis vom SEM nicht gewürdigt
worden seien,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in erster Linie auf die zutreffende Begründung in der Verfügung des
SEM zu verweisen ist,
dass keine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der algerischen Behörden
vorliegt und dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im Falle eines Be-
drohungsgefühls an die zuständige polizeiliche Einrichtung zu wenden,
dass der Beschwerdeführer allenfalls über innerstaatliche Fluchtmöglich-
keiten verfügt und bei seinem Profil in der Tat nicht davon ausgegangen
werden kann, dass er von der terroristischen Gruppierung landesweit er-
kannt und gezielt gesucht würde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit als (…) örtlich nicht ge-
bunden ist, um diese Tätigkeit allenfalls auch ausserhalb von B._______
ausüben zu können,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe – welche in der Beschwerdeschrift zwar geltend
gemacht, aber nicht begründet wurden – auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
zu betrachten sind, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: