Abtei lung IV
D-1014/2008
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Familiennachzug betreffend B._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa); Verfügung des BFM vom
17. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1014/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 stellte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration, BFM) fest, die Be-
schwerdeführerin A._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte ihr Asylgesuch vom 30. Mai 2004 ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
an. A._______ focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Juli 2004
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) an, wobei sie beantragte, es sei ihr in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Am 8. Februar 2007 hob das
BFM im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels seine Verfügung
vom 9. Juni 2004 wiedererwägungsweise auf, stellte die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin fest und gewährte ihr Asyl, worauf-
hin die ARK am 20. Februar 2007 das Beschwerdeverfahren als ge-
genstandslos geworden abschrieb.
B.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 14. Dezember 2007 bean-
tragte A._______ mittels ihrer Rechtsvertreterin, es sei ihrer
volljährigen Tochter B._______, geboren (...), welche in C._______,
Malawi (Rwanda) lebe und gesundheitlich schwer beeinträchtigt sei,
gestützt auf Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] der Familiennachzug in die Schweiz zu gestatten. Dabei
reichte sie zur Untermauerung des Familienzusammen-
führungsgesuchs einen ärztlichen Bericht von Dr. D._______, Medical
Officer in-Charge, C._______ Health Clinic vom 6. Dezember 2007
betreffend ihre Tochter B._______ ein.
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 - eröffnet am 18. Januar 2008 -
lehnte das BFM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte
B._______ die Einreise in die Schweiz.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin A._______ am
18. Februar 2008 mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess sie beantragen, der Entscheid
des BFM vom 17. Januar 2008 sei aufzuheben und die Einreise in die
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Schweiz zu bewilligen; es sei B._______ im Rahmen von Art. 51 Abs.
2 AsylG Asyl zu gewähren. Ferner stellte sie in verfahrensrechtlicher
Hinsicht den Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur
Begründung wurde namentlich ausgeführt, B._______ lebe alleine in
einer Wohnung, während ihre beiden erwachsenen Schwestern in
einem Internat untergebracht seien. B._______ habe - wiewohl
pflegebedürftig - keine Hilfe für ihr tägliches Leben, weshalb sie
dringend auf die Hilfe ihrer in der Schweiz befindlichen Mutter
angewiesen sei, welche sie zufolge Bedürftigkeit nicht finanziell
unterstützen könne.
E.
Mit Verfügung vom 18. März 2008 hiess der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich einer nachträglichen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig lud er die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 26. März beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Am 16. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replikschrift
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
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ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können "andere nahe Angehörige" (als
es Ehegatten oder minderjährige Kinder sind; vgl. Art. 51 Abs. 1
AsylG) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl
eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienver-
einigung sprechen; anders als Ehegatten und minderjährige Kinder
nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben andere Angehörige keinen Anspruch
auf Vereinigung mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Familienmitglied. Andere nahe Familienangehörige sind insbesondere
dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen
Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen
sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Art. 51 Abs. 2 AsylG räumt der ent-
scheidenden Behörde diesbezüglich ein Ermessen ein; sie hat dabei
auf den Einzelfall bezogene Umstände zu berücksichtigen und sich
durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 7 E. 3b S. 61). Gemäss Praxis liegt ein besonderer
Grund dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer
existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dau-
ernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem
in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammen zu leben
(EMARK 1994 Nr. 7 E. 2 S. 59). Im Weiteren wird ein besonderes En-
gagement des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vor-
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ausgesetzt; dieses muss sich persönlich um den in das Familienasyl
einzubeziehenden Verwandten kümmern und ihn nicht bloss finanziell
oder moralisch unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.;
EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.). Die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung zwecks Familienvereinigung setzt im Weiteren voraus, dass die
Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und dass
die Familie durch Flucht getrennt worden ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E.
3.2. S. 94; EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89).
3.1 Wie den Ausführungen der Beschwerdeführerin A._______
anlässlich ihrer Befragung zu ihren Asylgründen zu entnehmen ist, leb-
te sie nach ihrer Flucht aus der Demokratischen Republik Kongo (Juli
1999) zusammen mit ihren sechs Kindern in einem kleinen Haus in
C._______ in Malawi (vgl. act. A11 S. 4 i.V.m. S. 7). Da sie im Monat
Mai des Jahres 2004 von Mai-Mai Rebellen mit Messern angegriffen
und diesen nur knapp entkommen sei, habe sie Malawi am 28. Mai
2004 verlassen und sei am 30. Mai 2004 in die Schweiz eingereist,
ohne in der Lage gewesen zu sein, sich vor ihrer Flucht von ihren
Kindern verabschieden zu können (vgl. act. A1 S. 5 f. und S.7 Ziff. 17
i.V.m. act. A11 S. 3 f.). Es ist mithin davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin vor ihrer Ende Mai 2004 erfolgten Flucht in die
Schweiz zusammen mit ihren sechs Kindern - also auch mit
B._______ - in Malawi in einer Gemeinschaft gelebt hat und von
diesen Ende Mai 2004 durch Flucht getrennt wurde.
3.2 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob tatsächlich besondere Gründe
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorliegen, welche eine Familienver-
einigung der Tochter B._______ mit ihrer in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Mutter A._______ rechtfertigen.
3.2.1 Wie dem im Rahmen des Gesuchs um Familienvereinigung ein-
gereichten ärztlichen Bericht von Dr. D._______ vom 6. Dezember
2007 zu entnehmen ist, leidet B._______ zufolge eines im Jahre 2003
erlittenen Autounfalls an einer gravierenden Verletzung der
Wirbelsäule, deren Folgen sich aufgrund mehrerer später erfolgter
Stürze verschlimmert hätten. Im Jahre 2005 habe sich B._______ bei
einem weiteren Sturz derart erheblich verletzt, dass sie ihre
zwischenzeitlich wiedererlangte Gehfähigkeit unwiederbringlich
eingebüsst habe und nunmehr lebenslänglich an den Rollstuhl
gefesselt sei. Ihre Lähmung habe zusätzlich zur Folge, dass sie
inkontinent geworden sei. Seit die Patientin die gravierenden und
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mutmasslich lebenslänglichen Folgen ihrer Lähmung zu realisieren
begonnen habe, neige sie immer mehr zu Depressionsanfällen und
komme sich als Wesen wertlos vor. Sowohl die körperlichen als auch
die seelischen Leiden der Patientin liessen es als empfehlenswert
erscheinen, ihr dauerhaft eine Betreuungsperson zur Seite zu stellen,
welche sie bei der Bewältigung der mit ihrer Krankheit verbundenen
körperlichen und seelischen Defizite unterstützen könnte. Andernfalls
sei zu befürchten, dass die Depressionen die Patientin in den
Selbstmord treiben könnten.
3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des ärztlichen
Berichts zur Auffassung, dass die mit der Lähmung von B._______
verbundenen Folgen für ihren Lebensalltag gravierender Natur sind.
Gleichwohl ist sowohl dem Gesuch um Familienvereinigung vom 14.
Dezember 2007 als auch der Beschwerde vom 18. Februar 2008 zu
entnehmen, dass zwei erwachsene Schwestern von B._______ nach
wie vor in Malawi leben und in einem Internat untergebracht sind. Es
ist anzunehmen, dass diese grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich
zumindest zeitweilig persönlich um ihre Schwester zu kümmern.
Darüber hinaus deutet der ärztliche Bericht von Dr. D._______ vom 6.
Dezember 2007 darauf hin, dass B._______ die notwendige
medizinische Betreuung offenbar erhält, obwohl gemäss den
Ausführungen in der Beschwerde die Mutter A._______ aufgrund ihrer
Bedürftigkeit nicht in der Lage ist, ihre pflegebedürftige Tochter von der
Schweiz aus finanziell zu unterstützen. Aufgrund der Aktenlage -
namentlich dem Umstand, dass der Internatsaufenthalt der beiden
gesunden erwachsenen Töchter von A._______ durch die Kirche in
Malawi finanziert wird (vgl. Replik vom 16. April 2008) und sich
A._______ vor ihrer im Mai 2004 erfolgten Ausreise aus Malawi
hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für sich und
ihre Kinder wiederholt hilfesuchend an das in C._______ stationierte
UNHCR (UNO Hochkommissariat für Flüchtlinge) gewandt hat (vgl.
act. A10 S. 1 i.V.m. act. A11 S. 3 und 7) - ist davon auszugehen, dass
die Finanzierung der medizinischen Betreuung der behinderten
Tochter von A._______ in Malawi von verschiedener Seite her
sichergestellt ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sich die Bewilligung der Einreise in der
Schweiz für B._______ zwingend aufdrängt, um eine
existenzbedrohende Lage von ihr abzuwenden.
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Darüber hinaus scheint auch fraglich, ob es der Beschwerdeführerin
A._______, welche in der Schweiz bereits für ihre drei minderjährigen
- im Rahmen von bewilligten Asylgesuchen aus dem Ausland am 4.
Oktober 2006 in die Schweiz eingereisten und hier ebenfalls als
Flüchtlinge anerkannten - Kinder zu sorgen hat, überhaupt möglich
wäre, zusätzlich ihre Tochter B._______ zu betreuen. Dies umso mehr,
als die Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 6. Dezember 2007
darauf hindeuten, dass der Betreuungsaufwand für B._______ als
erheblich eingestuft wird. Gemäss Praxis setzt die Bejahung
besonderer Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG indes auch
voraus, dass sich der in der Schweiz befindliche Flüchtling in
namhafter Weise persönlich für das Wohlergehen der unterstützungs-
bedürftigen Person einsetzen muss und die Unterstützung nicht primär
durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.).
3.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher
zum Schluss, dass kein besonderer Grund vorliegt, welcher es recht-
fertigt, B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl
ihrer Mutter A._______ einzubeziehen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts in-
dessen mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 deren Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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