Abtei lung IV
D-1014/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1014/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am
9. Mai 2008 verliess und am 17. August 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe vom 26. August 2008 und der direkten Anhörung vom 30. Ja-
nuar 2009 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei ein Lokalpo-
litiker der PDP gewesen, der Ende April 2008 von Unbekannten ent-
führt, zusammengeschlagen und schwer verletzt liegen gelassen wor-
den sei,
dass dieses Ereignis mit dem vorhergehenden Parteiwechsel seines
Vaters zur DPP zusammenhängen müsse,
dass sein Vater nach der Behandlung im Spital bei der Polizei Anzeige
erstattet habe,
dass die Polizei Ermittlungen aufgenommen und zugesagt habe, die
Verantwortlichen zu ermitteln,
dass am 5. Mai 2008 die Mutter und der Bruder des Beschwerdefüh-
rers in ihrem Auto erschossen aufgefunden worden seien,
dass sein Vater ihm nach deren Beerdigung gesagt habe, sie müssten
Nigeria verlassen, da sie dort nicht mehr sicher seien,
dass sie auf dem Landweg nach Bengazi (Libyen) gelangt seien, wo
sie zwei Schiffe bestiegen hätten, um nach Europa zu gelangen,
dass das Boot, in dem sein Vater gereist sei, nicht dort angelangt sei,
wo er hingefahren worden sei, und er nicht wisse, ob sein Vater noch
am Leben sei,
dass ihm ein unbekannter Mann geholfen habe, in die Schweiz weiter-
zureisen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
Seite 2
D-1014/2009
dass das BFM dem Beschwerdeführer während der Erstbefragung mit-
teilte, es gehe aufgrund seiner ungereimten Aussagen zum Schulbe-
such davon aus, er sei entgegen seiner Angaben bereits volljährig,
dass das (kantonale Amt) dem Beschwerdeführer am 3. September
2008 eine Vertrauensperson beiordnete (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. c des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
dass eine substituierte Vertreterin der Vertrauensperson an der direk-
ten Anhörung teilnahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2009 – der Vertrauens-
person eröffnet am 10. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne
dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er die Reise in die
Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne je kontrolliert worden
zu sein unternommen habe,
dass es jeglicher Logik entspreche, das Heimatland ohne vorherge-
hend Papiere beschafft zu haben zu verlassen, zumal seitens der ni-
gerianischen Behörden gegen ihn nichts vorliege,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen
von Identitätspapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gesagt habe, seine
Familie habe vor der Ermordung der Mutter einen Drohbrief erhalten,
den er jedoch bei der Anhörung nicht mehr erwähnt habe,
dass er ausgesagt habe, sein Vater sei beim Überfall schwer verletzt
worden, habe nach ein paar Tagen das Krankenhaus verlassen kön-
nen und sei ein bis zwei Wochen später schon in der Lage gewesen,
eine monatelange Reise nach Europa zu unternehmen,
dass dies nach dem Erleiden einer schweren Verletzung nicht möglich
sei,
Seite 3
D-1014/2009
dass die Aggressoren den Vater des Beschwerdeführers verletzt liegen
gelassen, aber seine Mutter und seinen Bruder getötet hätten, was
jeglicher Logik widerspreche,
dass die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen dadurch erhär-
tet würden, dass seine Ausführungen zu den Fluchtgründen äusserst
vage und unsubstanziiert seien, während er die Reise nach Europa
ausgiebig geschildert habe,
dass seine Vorbringen aufgrund der Ungereimtheiten nicht geglaubt
werden könnten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht notwendig seien,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Herkunft, zum
Fehlen von Papieren und zur Ausreise nicht glaubhaft und diejenigen
zu seiner Biographie und seinem Alter widersprüchlich seien,
dass der Beschwerdeführer insgesamt seine Minderjährigkeit nicht
habe glaubhaft machen können,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter, englisch-
sprachiger Eingabe vom 16. Februar 2009 gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm
sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvoll-
zug nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und
eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genom-
men wird,
Seite 4
D-1014/2009
dass die vorinstanzlichen Akten mit der Beschwerde am 18. Februar
2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
Seite 5
D-1014/2009
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass Amtssprachen des Bundes gemäss Art. 70 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) das Deutsche, Französische und Italienische sind,
dass vorliegend die in englischer Sprache verfasste Beschwerde auf-
grund deren leichter Verständlichkeit ohne präjudizielle Wirkung als
rechtsgenüglich entgegengenommen wird,
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen auf den Antrag, es sei
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen, nicht einzutreten ist, da das BFM einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Seite 6
D-1014/2009
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei fraglicher Minderjährigkeit gemäss Art. 8 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die
asylsuchende Person dafür die Beweislast und damit die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.),
dass der Beschwerdeführer ungereimte Angaben zu seiner Biographie
machte und sich widersprüchlich zur Frage des Schulbesuchs äusser-
te, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich der Auffassung des
BFM, es könne von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden, an-
schliesst,
dass die Tatsache, wonach die zuständige kantonale Behörde dem Be-
schwerdeführer eine Vertrauensperson beiordnete, die rechtliche Wür-
digung des Sachverhalts durch das BFM bzw. das Bundesverwaltungs-
gericht nicht präjudiziert,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass angesichts des Umstands, wonach der Vater des Beschwerde-
führers ein Lokalpolitiker gewesen sei, der mit den heimatlichen Be-
hörden keine Probleme gehabt habe, und sich deshalb die für eine
Ausreise aus Nigeria notwendigen Papiere für sich und seinen Sohn
hätte beschaffen können, die vom Beschwerdeführer geschilderte Rei-
se in die Schweiz nicht glaubhaft erscheint,
Seite 7
D-1014/2009
dass jemand, der kurz zuvor schwer verletzt worden wäre und die
Möglichkeit zu einer legalen Ausreise hätte, mit Sicherheit nicht den
beschwerlichen Landweg bis nach Libyen und die risikobehaftete
Überfahrt nach Europa wählen würde,
dass aus diesen Gründen davon ausgegangen wird, der Beschwerde-
führer sei versehen mit seinen eigenen Reisepapieren in die Schweiz
gelangt und habe diese den Asylbehörden pflichtwidrig nicht abgege-
ben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 5. Februar 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen darauf beschränkt, den geltend gemachten Sachverhalt zu
wiederholen und zu bekräftigen,
dass er zur Argumentation des BFM nicht konkret und substanziiert
Stellung bezieht und seine Ausführungen nicht geeignet sind, die zu-
treffende Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu relati-
vieren,
dass deshalb gestützt auf Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 109 Abs.
3 BGG auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
Seite 8
D-1014/2009
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
Seite 9
D-1014/2009
dass es sich beim Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersicht-
lich - um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über eine nor-
male Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, weshalb davon auszu-
gehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzu-
bauen,
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen entgegen
seinen Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen ist, er ver-
füge in seiner Heimat zumindest über ein familiäres Beziehungsnetz,
dass insgesamt keine Gefahr besteht, er gerate nach einer Rückkehr
nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
Seite 10
D-1014/2009
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-1014/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax und Kurier)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
- die Vertrauensperson (A-Post; in Kopie zur Kenntnisnahme)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 12