B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1014/2012/sed
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
G._______,
geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012 / N (…).
D-1014/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Kurde und stammt aus A._______, Irak. Er
stellte am 15. März 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 31. März
2009 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und summarisch zu
seinen Asylgründen befragt. Eine umfassendere Anhörung fand am 13.
April 2009 statt. Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer
diverse Arztberichte sowie eine irakische Identitätskarte zu den Akten. Für
die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewie-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2009 trat das Bundesamt für Migration
(BFM) auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, wobei es – in
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO), – die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grie-
chenland anordnete.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. No-
vember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an.
D.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 hob das BFM seine Verfügung vom
18. November 2009 wiedererwägungsweise auf und ordnete die Durch-
führung des nationalen Asylverfahrens in der Schweiz an.
Mit Entscheid des zuständigen Einzelrichters vom 14. Februar 2011 wur-
de die mit Eingabe vom 23. November 2009 erhobene Beschwerde infol-
ge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
E.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung
aus der Schweiz und des Vollzugs.
D-1014/2012
Seite 3
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 21. Februar 2012 (Datum des Poststempels: 22. Februar
2012) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die voll-
umfängliche Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012
und eine Gutheissung des Asylgesuchs. Eventualiter sei der Entscheid
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter
sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Als Beweismittel wurde ein weiterer Arztbericht eingereicht.
G.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er im 15./16.
Lebensjahr vom Iran mit seinen Eltern nach A._______ (Provinz
X._______, Irak) gezogen sei. Im Irak sei er dann verhaftet worden und
es sei ihm Spionage für den Iran vorgeworfen worden.
Seine (Familienangehörige) habe als (Berufsbezeichnung) gearbeitet und
sei – da sie sich schminkte – von zwei (Verwandten) unter Druck gesetzt
und bedroht worden. Er sei überdies aufgefordert worden, seine (Famili-
enangehörige) zu töten. Eines Abends im (Datum) sei ihm dann von sei-
nen Geschwistern mitgeteilt worden, dass seine (Familienangehörige)
von den (Verwandten) ermordet worden sei. Obwohl er und seine
Schwester Anzeige bei der Polizei erstattet haben, habe diese nichts ge-
gen die Täter unternommen, da die (Verwandten) hohe Offiziere seien.
Daraufhin sei der Beschwerdeführer erneut in Haft genommen und gefol-
tert worden. Dabei sei er derart heftig auf den Rücken und den Nacken
geschlagen worden, dass heute noch Narben sichtbar seien. Der Vater
habe zwei bis drei Monate nach der Ermordung der (Familienangehöri-
gen) einen Schlaganfall erlitten und sei seither schwer pflegebedürftig.
Nach all diesen Schicksalsschlägen habe sich eine Schwester des Be-
schwerdeführers das Leben genommen.
Da sein Leben weiterhin durch die (Verwandten) in Gefahr gewesen sei
und er auch erneute Verhaftungen und Folterungen befürchtet habe, sei
er schliesslich am 5. Oktober 2008 aus dem Land geflohen.
In der Schweiz sei er wegen zahlreichen Erkrankungen in medizinischer
Betreuung. Gemäss der behandelnden Ärztin leide er an einer posttrau-
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Seite 4
matischen Belastungsstörung, einer depressiven Entwicklung, einem
massiven myofascialen Schmerzsyndrom und Cervicovertebralsyndrom.
Es bestehe zudem Verdacht auf gastroösophagealem Reflux und Colon
irritabile.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2012 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechts-
verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab. Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. April 2012 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt,
die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien nicht
glaubhaft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Anhörungen
seien oberflächlich und substanzlos ausgefallen. Insbesondere die Aus-
sagen über den Tod seiner (Familienangehörigen) liessen nicht auf tat-
sächlich Erlebtes schliessen. Zu diesem zentralen Punkt habe der Be-
schwerdeführer keine konkreten und detaillierten Angaben machen kön-
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Seite 6
nen. Nach eigenen Ausführungen habe er sich sogar nicht einmal nach
den Umständen des Todes der (Familienangehörigen) erkundigt, was rea-
litätsfremd wirke.
In gleicher Weise seien die Ausführungen über die Festnahme und die
angeblichen Folterungen konfus, oberflächlich und widersprüchlich. So
habe er in der Befragung zur Person (BzP) angegeben, dass er lediglich
zweimal verhaftet worden sei. Demgegenüber berichtete er in der Bun-
desbefragung von einer Vielzahl von Verhaftungen, an deren genaue An-
zahl er sich nicht mehr erinnern könne. Über die Umstände und den Zeit-
raum der Haft habe er keine überzeugenden Angaben machen können
und die Aussage, dass er derart gefoltert worden sei, dass er das Be-
wusstsein verloren habe, wirke konstruiert und unrealistisch.
Schliesslich seien auch die Angaben zur Konfrontation mit den (Verwand-
ten) äusserst vage.
4.2. Gegen diese Ausführungen des BFM macht der Beschwerdeführer
geltend, dass er nach dem Erhalt der Nachricht über den Tod seiner (Fa-
milienangehörigen) unter Schock gestanden sei und daher nicht mehr
normal funktioniert habe. Insbesondere seine Gedächtnisfunktion sei in
diesem Schockzustand beeinträchtigt gewesen. Glaubwürdigerweise
würden sich seine Erinnerungen daher auf die Trauer der Familie bezie-
hen. Die Ausführungen, dass die Familie geweint habe, als er nach der
Ermordung nach Hause gekommen sei, sei ebenfalls als Realkennzeich-
nung zu berücksichtigen. Auch der spontane Hinweis auf die Ermordung
seiner (Familienangehörigen) als Antwort auf die Frage, ob seine Ge-
schwister als erwachsene Personen nicht selbst entscheiden könnten,
spräche für die Glaubwürdigkeit.
Bei der Würdigung der Aussagen sei besonders zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und
einer depressiven Episode leide.
Das BFM übersehe zudem, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers sehr wohl Details enthalten würden. So habe er angeben können, wo
sich der Sicherheitsdienst in A._______ befinden würde. In Bezug auf die
Folterungen habe er spontan angeben können, dass ihm mit dem Tode
gedroht wurde und dass der Folterknecht Farsi gesprochen habe. Bezüg-
lich der (Verwandten) habe er den Wohnort angeben können.
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Die Angaben zu den Schlaganfällen seines Vaters sowie den Suizid sei-
ner Schwester seien stets kohärent geschildert worden.
Für die Glaubwürdigkeit spräche auch die Angabe, dass der Beschwerde-
führer in den Irak zurückkehren und mit seinem Vater und seinen Ge-
schwistern zusammenleben wolle, sobald seine Probleme dort gelöst sei-
en.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFM, sind
doch die für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltenden
Kriterien (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa sowie 1996
Nr. 28 E. 3a) nicht als erfüllt zu erachten. Eine wahrheitsgemässe Schil-
derung ist demnach gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hin-
reichende Präzision und innere Übereinstimmung. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanti-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, etc.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaftigkeit setzt da-
bei ein Überwiegen der positiven Elemente voraus. Es genügt daher
nicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, die Gesamtbeur-
teilung aber wesentlich und überwiegend gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung spricht (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.4. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der durchgeführten Anhörungen auf entsprechende, wiederholte
Fragen hin keinerlei konkrete Angaben in Bezug auf wesentliche Aspekte
seiner angeblichen Fluchtgeschichte vorzubringen vermochte. So wusste
der Beschwerdeführer in keiner Weise Auskunft darüber zu geben, unter
welchen Umständen seine (Familienangehörige) durch (Verwandte) um-
gebracht worden sei. Seine Ausführungen beschränken sich auf pauscha-
le Angaben. Auch ist mangels konkreter Angaben in keiner Weise nach-
vollziehbar, weshalb die (Verwandten) des Beschwerdeführers dessen
(Familienangehörige) getötet haben sollen; die blosse Erklärung, diese
habe als (Berufsbezeichnung) gearbeitet und sich geschminkt, weshalb
sie als ehrlos erachtet worden sei, ist auch unter Berücksichtigung der
sozio-kulturellen Gegebenheiten im Nordirak als Erklärung untauglich.
Die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Erklärung, der Beschwerde-
führer sei damals unter Schock gestanden und leide ausserdem an einer
posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb sein Gedächtnis beein-
trächtigt sei, vermag nicht zu überzeugen. An dieser Stelle ist allerdings
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zu erwähnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht sehr wohl be-
wusst ist, dass die Fähigkeit zur Schilderung traumatischer Ereignisse
insbesondere in Bezug auf die exakte zeitliche Einordnung aufgrund der
Beeinträchtigung des narrativen Gedächtnisses in solchen Situationen
stark beeinträchtigt sein kann. Doch vermag auch dieser Vorbehalt die
Oberflächlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht überzeugend
zu erklären. Der Eindruck der summarischen und pauschalen Schilderung
der Geschehnisse gilt auch für die Beantwortung sämtlicher weiteren
Fragen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen gestellt
wurden. Seine Aussagen erfolgten fast vollständig frei von einer zeitli-
chen, örtlichen und inhaltlichen Eingliederung und entbehrten auch sons-
tigen Detaillierungen.
Des Weiteren ist – nachdem nicht nachvollziehbar ist, weshalb er durch
die genannten (Verwandten) bedroht werden soll – auch nicht glaubhaft,
dass er wegen einer Denunziation seitens seiner (Verwandten) als an-
geblicher iranischer Spion im Nordirak staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sei. Die Verhaftungen und Folterungen wurden zudem –
wie bereits das BFM ausführte – widersprüchlich geschildert. In der BzP
sprach der Beschwerdeführer von zwei Verhaftungen, in der Bundesan-
hörung von vielen. Auf diesen zentralen Widerspruch angesprochen er-
klärte der Beschwerdeführer, dass er oft verhaftet, aber nur zweimal ge-
foltert worden sei und dass er dies bereits bei der BzP so ausgesagt habe
(vgl. BFM Akten A1/13, S. 7; A39/18, Frage 145), was den Widerspruch
nicht aufzulösen vermag. Befremdend erscheint auch, dass der Be-
schwerdeführer explizit eine Anhörung in Farsi wünschte, unter anderem
da er von Kurden gefoltert worden sei (vgl. A39/18, Frage 2). Paradoxer-
weise wählte er dadurch aber genau die Sprache, welche der Folter-
knecht angeblich gesprochen habe (vgl. A39/18, Frage 80) und eigentlich
zu erwarten wäre, dass genau diese Sprache ein Trigger für das trauma-
tische Erlebnis darstellen würde, dem ein an PTBS leidendes Opfer von
Folterungen gerade eben nicht ausgesetzt sein will. Im Übrigen variieren
auch die Angaben über die konkret angewendeten Foltermethoden. Ge-
genüber der untersuchenden Ärztin berichtete er vor allem von Schlägen
in den Hals und Nackenbereich (vgl. Beilage 3 der Beschwerde), wohin-
gegen diese gezielten Schläge in der Bundesanhörung unerwähnt blie-
ben und "lediglich" vom Ausdrücken heisser Spiesse auf seinem Rücken,
von Schlägen mit Schläuchen und dem Legen von Eisklötzen auf den
Rücken berichtet wurde (A39/18, Frage 90). Die Folterungen wurden
überdies in keinem der dem Arztbericht vom 15. Februar 2012 vorange-
henden Arztberichte erwähnt (vgl. A40/5). Auch die Angabe zum Grund
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für die Inhaftierung wurde nicht durchwegs kohärent geschildert: In der
BzP gab er zu Protokoll, dass er beschuldigt worden sei, als Spion für die
Amerikaner, Iraner oder Iraker, etc. zu arbeiten. In der Bundesanhörung
wurde in der zweiten Frage behauptet, der Grund habe in Spionagevor-
würfen für die Iraner und Amerikaner gelegen, wobei im Laufe der an-
schliessenden Befragung durchwegs lediglich von Spionage für den Iran
die Rede war.
4.5. Aufgrund dieser Erwägungen und in Anbetracht der Vielzahl von Indi-
zien, die gegen ein tatsächliches Erleben der geschilderten Vorkommnis-
se sprechen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des
Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorin-
stanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach im Ergebnis zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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Seite 10
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
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Seite 11
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Wie bereits ausgeführt erachtet das Gericht das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei gefoltert worden, als nicht glaubhaft.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5. Die Vorinstanz führte in diesem Punkt aus, dass in der Herkunftspro-
vinz X._______, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug daher
grundsätzlich zumutbar sei.
Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Vollzugs, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
Mann handle, der keine gravierenden gesundheitlichen Probleme aufwei-
se. In A._______ würden überdies zwei Geschwister sowie der Vater des
Beschwerdeführers leben, so dass er dort über ein intaktes Beziehungs-
netz verfüge.
7.6. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dass er erhebliche
gesundheitliche Probleme, insbesondere psychische Beschwerden, auf-
weise. Die medizinische Versorgungslage im Nordirak sei für die Behand-
lung psychischer Krankheiten unzureichend. Psychisch Kranke werden
überdies stigmatisiert.
Ebenfalls verkenne das BFM, dass der Beschwerdeführer über kein intak-
tes Sozialnetz verfüge. Der Vater sei nach seinen beiden Schlaganfällen
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Seite 12
pflegebedürftig und der Beschwerdeführer müsse weiterhin mit Übergrif-
fen seitens seiner (Verwandten) rechnen.
7.7. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist der Wegweisungsvollzug
in die drei kurdischen Provinzen im Nordirak für einen alleinstehenden,
jungen und gesunden kurdischen Mann, der über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt grundsätzlich zulässig. Eine Einzelfallprüfung bleibt je-
doch vorbehalten und bei Kranken und Betagten ist die Zumutbarkeit da-
her nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BVGE 2008/5 E. 7.5.8.
S. 72 f.).
7.8. Gemäss dem mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht vom
15. Februar 2012 leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung, einer depressiven Entwicklung, einem massi-
ven myofaszialen Schmerzsyndrom und Cervicovertebralsyndrom und ei-
nem Verdacht auf gastroösophagealem Reflux sowie Colon irritabile
(Reizdarmsyndrom), Schwindel, Schlaflosigkeit und klagt seit Anfang
2012 über Schmerzen im Bereich der Kieferhöhlen und Problemen mit
der Nasenatmung (vgl. Beilage 3 der Beschwerde). Auch die früheren
Arztberichte erwähnen den Verdacht auf gastroösophagealen Reflux und
Colon irritabile sowie das Cervicalsyndrom und das myofasziale
Schmerzsyndrom. Die psychischen Beschwerden bleiben in diesen Arzt-
berichten jedoch unerwähnt (vgl. A38/3).
7.9. Hinsichtlich der körperlichen Beschwerden kann festgehalten wer-
den, dass diese nicht derart gravierend sind, um den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen zu lassen, handelt es sich dabei
doch im Wesentlichen um Reizungen des Darms (Reizdarm), Sodbren-
nen und Bauchschmerzen (gastroösophagealer Reflux), Schmerzen im
Bereich des Kopfes und im Nackenbereich (cervicovertebrales Syn-
drom/myofasziales Schmerzsyndrom), Probleme mit der Nasenatmung,
Schwindel und Schlaflosigkeit.
7.10. Soweit der zuletzt eingereichte Arztbericht ausführt, dass eine
Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund der erlittenen Folte-
rungen zu einer psychischen Dekompensation führen würde, ist auf die
vorstehende E. 4.4 zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschwer-
deführers über die angeblichen Misshandlungen einer Überprüfung nicht
standhalten und sich als unglaubhaft erweisen. Da sich die diagnostizier-
ten psychischen Leiden (depressive Entwicklung und die posttraumati-
sche Belastungsstörung) auf beweismässig nicht erstellte Ursachen
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Seite 13
stützt, vermag die Diagnose insofern nicht zu überzeugen und die ent-
sprechenden Befürchtungen erscheinen daher unbegründet.
Betreffend der psychischen Leiden ist das Gericht vielmehr der Ansicht,
dass diese (zur Hauptsache) auf den negativen Asylentscheid zurückzu-
führen sind und somit eine Reaktion auf die drohende Ausschaffung dar-
stellen. So wurden diese Leiden beim Beschwerdeführer trotz medizini-
scher Betreuung erst nach dem negativen Asylentscheid diagnostiziert.
Einer mit der Rückschaffung einhergehenden psychischen Dekompensa-
tion kann mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im Zeitraum
der Rückschaffung begegnet werden. In diesem Zusammenhang ist auch
festzuhalten, dass im Norden des Iraks nicht vom Fehlen psychiatrischer
Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen
ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5633/2008 vom
22. Juli 2011 E. 7.3.5.). Sollten nach der Rückkehr etwaige psychische
Probleme anhalten, so bestände – gegebenenfalls mit finanzieller Unter-
stützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs.
1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote
in Anspruch zu nehmen.
Mithin sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
7.11. Gemäss dem jüngsten Arztbericht ist zwar der Vater des Beschwer-
deführers mittlerweile infolge einer chronisch venösen Insuffizienz (CVI)
oder eines Herzinfarktes gestorben. Mit seinen beiden Geschwistern ver-
fügt der Beschwerdeführer jedoch noch über soziale Kontakte, die ihm
eine Rückkehr in die Heimat ermöglichen.
7.12. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.13. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
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ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 14. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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