B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1014/2015/mel
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügungen des SEM vom 28. Januar 2014 und
16. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im (…) 2001 (…) in Richtung Irak, wo er sich während mehr als
neun Jahren aufhielt. Am (…) gelangte er in die Schweiz und ersuchte am
Folgetag um Asyl.
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irani-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und als Anhänger der Kommu-
nistischen Partei (Revolutionäre Organisation der Werktätigen Kurdistan-
Iran, Komala) in seinem Heimatstaat Iran von den Behörden gesucht wor-
den. Vor diesem Hintergrund sei er im Jahr 2001 illegal in den Irak ausge-
reist, wo er sich beim dort tätigen Ableger der Komala gemeldet habe.
Während zirka neun Jahren habe er in einem kurdischen Lager in der Nähe
von B._______ gelebt. Als Peschmerga sei er (…) tätig gewesen und habe
dabei auch (…) erledigt. Rund ein Jahr vor seiner Ausreise aus dem Irak
sei es zu einer Spaltung der Komala gekommen, wobei er sich der neuen
Partei angeschlossen und für diese (…) in der Stadt B._______ gearbeitet
habe. Bereits kurz nach seinem Umzug in die Stadt sei er Anfang 2010 von
einem Mitarbeiter des iranischen Sicherheitsdienstes Etelaat telefonisch
bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, dass man ihn umbringen oder in
den Iran zurückführen werde, wenn er in der Partei bleibe. Deshalb habe
er den Irak Richtung Europa verlassen.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (…) Bestätigungen des Sek-
retariats von (…) im Original sowie eine weitere Bestätigung vom (…), ein
Programm und einen Ausweis der Komala in Kopie zu den Akten. Zum Ver-
bleib seiner Identitätskarte sagte er aus, diese sei von den irakischen
Grenzbehörden anlässlich seiner Einreise im Jahre 2001 eingezogen wor-
den.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung
führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Iran hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht stand. An der mangelnden Glaubhaftigkeit vermöchten auch
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die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die von Exilorgani-
sationen ausgestellten Unterlagen leicht käuflich erhältlich und somit ohne
Beweiswert seien. Zur geltend gemachten Verfolgungsfurcht aufgrund der
Tätigkeiten für die Komala im Irak wurde nichts ausgeführt.
C.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht legte
der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter Rekurs ge-
gen den vorinstanzlichen Entscheid ein. Gleichzeitig wurden (…) Fotos des
Beschwerdeführers, je ein Internetausdruck (…) aus (…) vom (…) 2012
und (…) aus (…) vom (…) 2013 sowie der Bericht (…) der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom (…) 2010 eingereicht. Zur Begründung wurde
vorgebracht, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Ereig-
nisse vor der Ausreise im Iran ausgegangen. Ohnehin müsse der Be-
schwerdeführer aber aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Irak mit
ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückschiebung in den Iran rechnen. Es
sei aufgrund seines Profils davon auszugehen, dass die iranischen Behör-
den von seinen Tätigkeiten erfahren hätten.
D.
Mit Urteil D-927/2014 vom 22. Juli 2014 wies das Gericht die Beschwerde
vollumfänglich ab und hielt fest, das BFM sei im Ergebnis zu Recht von der
fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungsvorbringen ausge-
gangen. Auf die Begründung ist nachfolgend einzugehen.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. November 2014 stellte der
Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch. Er beantragte
insbesondere die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Ja-
nuar 2014 und die Asylgewährung. Zur Begründung machte er unter ande-
rem geltend, es sei eine massgebliche Veränderung der Sachlage einge-
treten. Als Beweismittel übermittelte er die bereits im Beschwerdeverfahren
eingereichte SFH-Publikation vom (…) 2010 und ein Schreiben in engli-
scher Sprache der Organisation (…) vom (…) 2014, indem auf die Tätig-
keiten des Beschwerdeführers im Irak und die daraus resultierende Ge-
fährdungssituation im Iran verwiesen wird.
F.
Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und
lehnte sie mit Verfügung vom 16. Januar 2015 – eröffnet am 20. Januar
2015 – unter Kostenfolge ab. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, es
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würden lediglich bereits im ordentlichen Verfahren für unglaubhaft erach-
tete Sachverhaltselemente geltend gemacht.
G.
Der Beschwerdeführer focht den Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsver-
tretung vom 18. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der SEM-Verfügung, die Asylgewährung, eventua-
liter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag erneut die
SFH-Publikation vom (…) 2010 bei.
H.
Am 19. Februar 2015 erliess das Gericht als superprovisorische Mass-
nahme einen Vollzugsstopp.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 stellte die Instruktionsrich-
terin gestützt auf die damalige Aktenlage die mutmassliche Aussichtslosig-
keit des Rechtsmittels fest, wies das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs
ab und erhob einen Kostenvorschuss.
J.
Am 11. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer in impliziter Bestrei-
tung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde erneut die Gutheissung seiner
Begehren verbunden mit dem wiedererwägungsweisen Verzicht auf den
erhobenen Kostenvorschuss sowie der wiedererwägungsweisen Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels. Der Eingabe lag
nebst zwei Internetausdrucken zur allgemeinen Situation im Iran ein weite-
res persönliches Bestätigungsschreiben des Vertreters der Organisation
(…) vom (…) 2015 bei. Ausserdem wurden (…) Schreiben von (…) einge-
reicht. Sie alle bestätigten, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz zu-
sammen mit dem Beschwerdeführer für die Komala im Irak aktiv waren.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, aufgrund der nunmehr bestehenden Aktenlage erschienen die gestell-
ten Begehren nicht mehr als von vornherein aussichtslos, setzte den Voll-
zug der Wegweisung aus und verzichtete wiedererwägungsweise auf den
erhobenen Kostenvorschuss.
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L.
Am 19. März 2015 gab der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des
Vertreters der Organisation (…) vom (…) 2015 zu den Akten, indem erneut
auf die akute Gefährdung im Falle der Rückweisung des Beschwerdefüh-
rers in den Iran hingewiesen wird.
M.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 1. April 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG,
SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird so-
dann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl.
dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere
Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
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2.1 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch
dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun-
des schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im
Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68
VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten
und hat das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegen-
stand ist damit vorliegend die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom
SEM zu Recht abgewiesen worden ist.
2.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantes-
ten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein
eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid
abgeschlossen wurde. Sodann ist wiedererwägungsweise zu prüfen, wenn
– wie im Wesentlichen vorliegend – erst nach Abschluss eines Beschwer-
deverfahrens entstandene Beweismittel eingereicht werden, zumal solche
neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. dazu
Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE
2013/22). Anzufügen bleibt, dass Beweismittel, die – wie der SFH-Bericht
vom (…) 2010 – bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aktenkun-
dig waren, keine wiedererwägungsrechtliche Relevanz entfalten können.
3.
3.1 Vorliegend stellt sich damit insbesondere die Frage, ob die neu ent-
standenen Beweismittel (Bestätigungs- und Referenzschreiben), mit de-
nen der Beschwerdeführer die geltend gemachten Gefährdung wegen sei-
nes politischen Engagements im Irak glaubhaft zu machen versucht, in
dem Sinne als erheblich erscheinen, als dass sie – hätten diese bereits im
ordentlichen Verfahren vorgelegen – zu anderen Entscheiden hätten füh-
ren können. Mangelt es an der Erheblichkeit, kann offen bleiben, ob sie
allenfalls verspätet vorgebracht wurden beziehungsweise ob die Möglich-
keit und Pflicht bestanden hätte, sie im ordentlichen Verfahren einzubrin-
gen.
3.2 Für die Erheblichkeit der eingereichten Dokumente spricht zunächst,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 28. Januar 2014 einzig auf die
Frage der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe vor der Ausreise aus dem Iran
einging. Vollkommen ungeprüft blieb jedoch, ob die jahrelange Tätigkeit
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des Beschwerdeführers im Irak für die Komala glaubhaft gemacht worden
ist und daraus ein Gefährdungsprofil resultierte. Dies erstaunt umso mehr,
als notorisch bekannt ist, dass exilpolitische Tätigkeiten von den iranischen
Behörden genau überwacht werden.
3.3 Die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Irak wurden dann jedoch
vom Gericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren unter dem Aspekt all-
fälliger subjektiver Nachfluchtgründe eingehend geprüft. Zunächst wurde
im Urteil ausgeführt, entgegen der Sichtweise des SEM könne den einge-
reichten Parteidokumenten nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen wer-
den. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er
tatsächlich Mitglied der Komala gewesen sei. Die Vorinstanz habe aber das
Asylgesuch – ungeachtet der Frage, ob ihre Begründung in allen Teilen
zutreffend sei – zu Recht abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer für den
Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat Iran geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten auch gemäss Einschätzung des Gerichts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Seine Behauptung, er sei
aus dem Iran geflohen, weil er wegen der Komala-Zugehörigkeit bezie-
hungsweise der Enttarnung einer politisch aktiven Tante in den Fokus der
Behörden geraten sei, überzeuge mithin nicht. Weiter sei nicht davon aus-
zugehen, dass er den Iran illegal verlassen habe und seine Anwesenheit
im Irak den irakischen Behörden bekannt geworden sei. So habe er zwar
anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, seine Identitätskarte sei nach der
Einreise in den Irak von den irakischen Grenzbeamten eingezogen wor-
den; er gehe nicht davon aus, dass er diesen Ausweis von den Behörden
zurückfordern könne. Dennoch habe er seinen Shenasnameh den schwei-
zerischen Asylbehörden im Rahmen der Anhörung kommentarlos einge-
reicht. Seinen Aussagen sei zudem zu entnehmen, dass er sich während
der ersten neun Jahre beziehungsweise bis zur Parteispaltung Anfang
2010 offensichtlich unbehelligt im Irak habe aufhalten können, und er erst
bedroht worden sei, als er angefangen habe, in der Stadt B._______ als
(…) für die neue Partei zu arbeiten, und dabei erkannt worden sei. Daran
vermöchten die zusammen mit der Beschwerde als Beweismittel einge-
reichten Fotos, welche ihn (…) zeigten (auf (…) Fotos (…), auf (…) Fotos
(…) abgebildet) nichts zu ändern. In der Stadt sei er von einem sowohl in
C._______ als auch in B._______ tätigen Mitarbeiter des Etelaat, welcher
sich am Telefon namentlich zu erkennen gegeben habe, immer wieder be-
droht worden. Indes genüge auch dieses Vorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht, zumal er nicht plausibel habe erklären können,
weshalb er den Irak erst nahezu ein Jahr nach Beginn der ständigen tele-
fonischen Drohungen verlassen habe.
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3.4 Die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten neu entstandenen
Beweismittel (vgl. dazu die Auflistungen im Sachverhalt) sind zwar – wie
die bereits im ordentlichen Verfahren eingereichten Fotos und Beweismittel
wohl insgesamt geeignet, die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die
angegebenen Organisationen insbesondere im Irak zu belegen. Diese Tä-
tigkeit an sich wurde jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht
bezweifelt. Den Urteilserwägungen ist vielmehr zu entnehmen, dass die
Bekanntheit seines Engagements bei den iranischen Behörden bezie-
hungsweise deren Verfolgungsinteresse in Frage gestellt wurde. Dazu ver-
mögen jedoch auch die neuen Beweismittel keine Veränderung zur Akten-
lage im ordentlichen Asylverfahren darzutun. Einzuräumen ist immerhin,
dass Belege für den entsprechenden Kenntnisstand und das Verfolgungs-
interesse der iranischen Behörden wohl nur schwerlich zu beschaffen wä-
ren. Dennoch hat es der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Wieder-
erwägungsverfahren unterlassen, die von der Beschwerdeinstanz aufge-
zeigten Ungereimtheiten in seinem Sachvortrag zu klären. So bleibt wei-
terhin unglaubhaft, dass er den Iran illegal verlassen hat, und unklar, wes-
halb er seine Identitätskarte einreichen konnte, obwohl er anlässlich der
ersten Befragung noch angab, diese sei von den irakischen Grenzbehör-
den eingezogen worden. Auch vermochte der Beschwerdeführer keine
glaubhaften Gründe darzulegen, weshalb er den Irak, wo er jahrelang un-
behelligt lebte und sich (…), verlassen hat. Vom Vorliegen neuer erhebli-
cher Tatsachen und entscheidender Beweismittel im Sinne der Bestimmun-
gen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als auch vom Vorliegen einer seit Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich veränderten Sachlage
kann entsprechend nicht ausgegangen werden. Insgesamt bleibt der Ein-
druck bestehen, mit der Eingabe vom 18. November 2014 und den Be-
schwerdeeingaben werde versucht, eine nochmalige Beurteilung von
durchwegs bekannten und im Rahmen des ordentlichen Verfahrens bereits
beurteilten Sachverhaltselementen zu erreichen.
4.
Diesen Erwägungen gemäss kann weder vom Vorliegen neuer erheblicher
Tatsachen und Beweismittel zum ursprünglich geltend gemachten Sach-
verhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in
rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage ausgegangen wer-
den. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch damit im Ergebnis zu
Recht abgelehnt, auch wenn die entsprechende Begründung insbesondere
mit Blick auf die Verfügung vom 28. Januar 2014, die jegliche Auseinan-
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dersetzung mit den Aktivitäten im Irak vermissen liess, äusserst knapp aus-
gefallen ist. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Ver-
fügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen.
5.
Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind im vorliegenden Verfah-
ren auf Fr. 600.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr.
1'200.– ist hälftig zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. Der Rest ist
zurück zu erstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird in dieser Höhe zur Bezahlung
der Kosten verwendet. Fr. 600.– werden rückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: