B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1014/2020
law/bab
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Moldova,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020.
D-1014/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Republik Moldova und
der Ethnie Roma zugehörig, reisten am 26. Dezember 2019 auf dem Luft-
weg in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am
3. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Das SEM führte
am 13. Januar 2020 mit A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer)
und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) in Anwesenheit ih-
rer zugewiesenen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) durch. In der Folge
wurde die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2020 gemäss Art. 26 Abs. 3
AsylG (SR 142.31) befragt und einlässlich zu ihren Asylgründen gemäss
Art. 29 AsylG angehört. Die Befragung des Beschwerdeführers nach
Art. 26 Abs. 3 AsylG und die Anhörung nach Art. 29 AsylG fanden am
31. Januar 2020 respektive am 10. Februar 2020 statt.
B.
Die Beschwerdeführenden machten zu ihrem Lebenslauf, zu den Asylgrün-
den und zu ihrem Gesundheitszustand im Wesentlichen folgendes geltend:
B.a Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner letzten Ausreise, abgesehen
von seinen Auslandaufenthalten in Russland, der Ukraine, Kasachstan und
Deutschland, in E._______ (Moldova) gelebt. Sein Vater habe im Jahr
1998 die russische Staatsangehörigkeit erhalten und sei seither in
F._______ ansässig gewesen; er sei jedoch am (…) 2018 verstorben.
Seine Mutter lebe nach wie vor in E._______ und beziehe eine Pension.
Dort wohne auch eine seiner beiden verheirateten Schwestern. Deren Ehe-
mann sei in Kirgisistan berufstätig und unterstütze die Schwester und die
Mutter finanziell. Seine andere Schwester lebe mit ihrem Ehemann in
G._______. Er habe zwei Jahre die Schule besucht, habe aber in Moldova
nie gearbeitet. In Kasachstan habe er während eines Jahres (…) verkauft.
Ab 2015 habe er in F._______ seinem Vater auf dem Markt beim (…)ver-
kauf geholfen und nach dessen Tod den Verkauf der übrig gebliebenen
Waren übernommen.
B.b Die Beschwerdeführerin stamme aus E._______, wo sie die Schule
bis zur dritten oder vierten Klasse besucht habe. Sie sei nie erwerbstätig
gewesen. Zwei verwitwete Schwestern würden in E._______ leben. Zwei
weitere Schwestern würden mit ihren Ehemännern in H._______ leben.
Ein in E._______ lebender Bruder beziehe Sozialhilfe. Der andere Bruder
arbeite als (…) in Kirgisistan oder Tadschikistan. Im Jahr 2015 habe sie in
D-1014/2020
Seite 3
F._______ eine Abtreibung durchführen lassen. In der Folge sei sie an ei-
ner Depression und (…) erkrankt. Zwischen 2015 und 2019 habe sie sich
immer wieder ambulant in verschiedenen Kliniken in F._______ behandeln
lassen, wo der Vater des Beschwerdeführers gelebt habe. Die Behandlun-
gen seien hauptsächlich von Letzterem und nach dem Tod des Vaters
durch den Ertrag des (…)verkaufs des Beschwerdeführers finanziert wor-
den. In E._______ gebe es keine Fachärzte. An eine Behandlung im (…)
Kilometer entfernten Chişinău in Moldova hätten sie gar nicht gedacht. Dies
auch, weil sie (die Beschwerdeführerin) nur Russisch spreche und die
Ärzte in Chişinău sie deshalb nicht verstehen würden. Sie habe sich auch
nicht in Moldova behandeln lassen wollen, weil die Leute dort sehr skep-
tisch seien und sie beleidigen würden. Zudem seien in F._______ die für
sie verträglichen Medikamente gefunden worden.
B.c Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer am (…) und
(….) 2018 zwei anonyme Anrufe zu Hause in E._______ erhalten. Die An-
rufer hätten von ihm die (…)schulden seines Vaters im Betrag von einer
Million russischer Rubel zurückverlangt, und es sei ihm mit der Entführung
der Kinder gedroht worden. Er sei daraufhin zur Polizei in Moldova gegan-
gen. Diese habe geraten, den nächsten Drohanruf aufzunehmen, habe
aber ansonsten nichts unternommen, da die Anrufe aus Russland gekom-
men seien. Zudem sei er als Roma bei der Polizei benachteiligt. Am (…)
2018 seien die Beschwerdeführenden wegen dieser Drohanrufe nach
Deutschland gereist und hätten dort ein Asylgesuch eingereicht. Nach der
Ablehnung desselben seien sie wieder nach Moldova zurückgekehrt. Einen
Monat nach der Rückkehr seien sie wieder nach F._______ gereist. Da es
im Lager des Vaters des Beschwerdeführers noch Waren gehabt habe,
habe Letzterer diese auf dem Markt verkauft. Nach etwa zwei Wochen sei
ein Mann auf dem Markt zu ihm gekommen, habe ihn verbal und mit einem
Messer bedroht und ihm eine Zahlungsfrist von fünf Monaten zur Rückzah-
lung der (…)schulden gesetzt. Er habe ihm auch seinen Reisepass abge-
nommen. Er (der Beschwerdeführer) habe die Rückzahlung der Schulden
versprochen. Als Ausländer sei er nicht zur Polizei gegangen. Er habe wei-
terhin auf dem Markt gearbeitet und sei jeweils aus der Ferne beobachtet
worden. Dem Mann, der wohl zur Mafia gehört habe, habe er 300000 rus-
sische Rubel innert dreier Monate zurückzahlen können. Als sein Visum
abgelaufen sei, habe er den Mann um den Reisepass gebeten, um nach
Estland aus- und wieder nach Russland einzureisen. Noch einen weiteren
Monat habe er auf dem Markt gearbeitet, bis er keine Waren mehr gehabt
habe, und sei danach circa am (…) 2019 mit der Familie nach E._______
zurückgekehrt. Am (…) 2019 beziehungsweise am (…) 2019 habe er zu
D-1014/2020
Seite 4
Hause in E._______ nochmals einen anonymen Drohanruf wegen der
(…)schulden erhalten. Er habe daraufhin beschlossen, aus Moldava aus-
zureisen. Zu diesem Zweck habe er für seine Familie eine Reiseversiche-
rung abgeschlossen.
B.d Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund. Den Akten lässt sich so-
dann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen ihrer
gesundheitlichen, vor allem psychischen Probleme untersucht wurde und
das Medikament (…) erhält. Der Sohn C._______ hat offenbar in der
Schweiz die (…) bekommen und ernähre sich ausserdem nicht gut. Die
Tochter D._______ habe eine (…). Sodann ergab eine kardiologische Un-
tersuchung der Tochter in der Schweiz einen kardiologischen Normalbe-
fund und somit keine Herzprobleme, wobei der behandelnde Arzt anam-
nestisch von (…) ausging. Die Beschwerdeführenden hätten in Moldova
aus finanziellen Gründen keine Krankenkasse gehabt.
B.e Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Arztberichte und
Medikamentenrezepte aus F._______, Arztberichte aus der Schweiz, ihre
Reisepässe sowie Kopien ihrer Kreditkarten und einer Reiseversicherung
zu den Akten.
C.
Am 17. Februar 2020 gab das SEM den Beschwerdeführenden Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte
mit Schreiben vom 18. Februar 2020.
D.
Das SEM verneinte mit Verfügung vom 19. Februar 2020 – gleichentags
eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte
ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete
den Vollzug der Wegweisung an und händigte ihnen die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
E.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 erklärte die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführenden, das Mandatsverhältnis sei beendet.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. Februar 2020
(Postaufgabe: 21. Februar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, ihnen sei die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter seien
D-1014/2020
Seite 5
sie aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf
einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-1014/2020
Seite 6
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Bun-
desrat habe Moldova (ohne Transnistrien) per 1. Januar 2007 zu einem
verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aus den
Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelver-
mutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Sodann fehle es
bei den geltend gemachten Drohanrufen und Bedrohungen wegen
(…)schulden des Vaters des Beschwerdeführers an einem Motiv gemäss
Art. 3 AsylG. Die Republik Moldova verfüge als "Safe Country" über eine
Schutzinfrastruktur durch Polizei und Justizbehörden. Der Beschwerdefüh-
rer habe bei den Drohanrufen im (…) 2018 den vorhandenen staatlichen
Schutz wahrgenommen und sei bei der Polizei gewesen. Diese habe ihm
die Aufnahme eines nächsten Drohanrufs empfohlen, habe aber ansonsten
nichts gegen anonyme ausländische Anrufer unternehmen können. Es
gebe somit keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes.
Im Übrigen könnte er andernfalls unter anderem die Hilfe einer Roma-Ver-
einigung beanspruchen. Beim letzten Drohanruf habe er den vorhandenen
und zugänglichen staatlichen Schutz nicht wahrgenommen. Im Weiteren
sei bezüglich der Bedrohung in F._______ anzufügen, dass sich der Vorfall
in Russland und nicht in seinem Heimatstaat ereignet habe. Allfällige
schwierige Lebensbedingungen als Roma in Moldova, beispielsweise der
schwierige Zugang zum Arbeitsmarkt und zu einer Krankenkasse, seien
zum Teil Ausdruck der für Roma erschwerten wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen in Moldova. Darunter habe die Mehrheit der Roma zu
leiden. Es fehle folglich die vom Asylgesetz geforderte Zielgerichtetheit der
Verfolgung. Aus den Vorbringen könne deshalb keine Asylrelevanz abge-
leitet werden. Auf medizinische Gesuchsgründe könne gemäss Art. 31a
Abs. 3 AsylG nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber sei des-
halb festzustellen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
bezüglich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft unbeachtlich seien.
D-1014/2020
Seite 7
Hinsichtlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. dazu nachfol-
gend E. 5.2.2) hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die bis-
herigen Behandlungen und Reisen nach F._______ (und im Übrigen auch
nach Deutschland und in die Schweiz) selber und mit der Unterstützung
von Verwandten hätten bezahlen können. Daher sei davon auszugehen,
dass die Bezahlung allfällig notwendiger Behandlungen in Moldova auch
künftig möglich sei. Da sie nicht einmal versucht hätten, in Chişinău behan-
delt zu werden, würden keine Hinweise vorliegen, dass ihnen, insbeson-
dere der Beschwerdeführerin, der Zugang zu den vorhandenen medizini-
schen Einrichtungen verwehrt würde. Schliesslich sei festzustellen, dass
die Beschwerdeführenden über mehrere Jahre von E._______ für die Be-
handlungen der Beschwerdeführerin ins 1500 Kilometer entfernte
F._______ gereist seien. Deshalb stosse der Einwand, die Fahrt von (…)
Kilometer nach Chişinău sei unzumutbar, ins Leere.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführenden wandten dagegen ein, sie seien nicht
krankenversichert und hätten keine finanziellen Mittel, um Behandlungen
in Moldova zu bezahlen. Als Roma würden sie überall ausgegrenzt. Der
Zugang zu medizinischen Behandlungen sei nicht gewährleistet.
5.2.2. Im Übrigen verwiesen sie auf die Stellungnahme ihrer Rechtsvertre-
tung zum Entscheidentwurf. In dieser wurde geltend gemacht, dass Mol-
dova nicht schutzwillig sei, insbesondere nicht gegenüber Roma. Ausser-
dem sei es ihnen nicht möglich, in Moldova eine medizinische Behandlung
zu erhalten. Chişinău sei sehr weit weg und selbst, wenn sie dorthin gin-
gen, würden die Einheimischen, also die Nicht-Roma, bevorzugt. Sie
müssten dann monatelange warten, bis sie einen Termin bei einem Arzt
erhalten würden, und dann müssten sie sowieso alles selber bezahlen. Die
Medikamente seien für sie nicht zahlbar. Leider hätten sie im BAZ
I._______ ähnliche Erfahrungen gemacht. Die Beschwerdeführerin habe
mehrmals um einen gynäkologischen Termin gebeten, jedoch nie einen
solchen erhalten. Die Roma seien auch in der Schweiz nicht willkommen
(vgl. zum übrigen Inhalt der Stellungnahme nachfolgend E. 7.2.2).
5.3. Diese Einwände vermögen an den zutreffenden Ausführungen des
SEM, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich ver-
wiesen wird, nichts zu ändern. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den kann trotz der für Roma erschwerten Lebensbedingungen in Moldava
keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Das SEM hat demnach zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-1014/2020
Seite 8
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2.
7.2.1. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, da die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Auch würden keine individuellen Gründe der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegenstehen: Die Beschwerdeführenden würden mit der
Mutter des Beschwerdeführers sowie mehreren Geschwistern in Moldova
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches teilweise in ihrem
Heimatort E._______ beziehungsweise in ihrem Zuhause wohnhaft sei.
Dieses Beziehungsnetz könne sie bei ihrer sozialen Reintegration unter-
stützen. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder Mann im besten erwerbs-
fähigen Alter. Er habe in Russland und in Kasachstan gearbeitet und Geld
verdient. Es sei ihm zuzumuten, auch in seiner Heimat Moldova eine Ar-
beitsstelle beziehungsweise einen Erwerb zu finden und damit den Le-
bensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Ausserdem könne das familiäre
D-1014/2020
Seite 9
Beziehungsnetz (inklusive der Verwandten im Ausland) die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr finanziell unterstützen. Sie hätten die mehr-
fachen Reisen ins Ausland, vor allem diejenigen nach Deutschland und in
die Schweiz einschliesslich Reiseversicherung sowie die vielfachen Reisen
nach F._______, selber bestreiten und bezahlen können. Im Weiteren habe
bei der Reise nach Deutschland ein Freund geholfen, sodass von einem
Freundeskreis in der Heimat auszugehen sei. Auch ein Onkel in Deutsch-
land oder Frankreich habe bei der Reise nach Deutschland geholfen und
die Reisekosten bezahlt. Schliesslich würden auch die Kopien der Kredit-
karten darauf hindeuten, dass sie über ausreichende Finanzen zur Bestrei-
tung ihres Lebensunterhalts verfügen würden.
Bezüglich der Frage des Kindeswohls sei festzuhalten, dass die beiden
Kinder (…) beziehungsweise (…) Jahre alt seien, in ihrer Heimat einge-
schult worden seien und der Sohn in eine Vorschule gegangen sei. Die
Kinder seien hauptsächlich in ihrer Heimat sozialisiert worden und würden
dort neben den Eltern die vorerwähnten Familienangehörigen vorfinden.
Die Kinder befänden sich somit in einem Alter, in dem ihre Sozialisierung
hauptsächlich an das familiäre Umfeld gebunden sei. Zudem würden sich
die Beschwerdeführenden erst circa drei Monate in der Schweiz aufhalten.
Demnach spreche auch aus Sicht des Kindeswohls nichts gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Das BAZ I._______ gewährleiste den Zugang der Asylsuchenden zu me-
dizinischer Grundversorgung. Bei dringlichen und schweren gesundheitli-
chen Problemen würden Asylsuchende direkt durch das Pflegepersonal an
die Partnerärztinnen im BAZ weiterverwiesen. Nicht dringliche Behandlun-
gen würden nicht während eines Aufenthalts im BAZ begonnen. Wie die
Arztberichte in den Akten aufzeigen würden, habe im BAZ eine Untersu-
chung und Behandlung stattgefunden. Während der mehrere Wochen dau-
ernden Aufenthaltsdauer im BAZ sei kein akuter medizinischer Notfall ak-
tenkundig geworden.
Sodann würden keine medizinischen Gründe gegen eine Wegweisung
nach Moldova sprechen. Es könne nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn das Fehlen einer notwendi-
gen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes der betroffenen Person führen würde. Dabei werde als wesentlich
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
D-1014/2020
Seite 10
sei. Unzumutbarkeit liege jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich sei (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2
m.w.H.). Aus den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen könne
in Würdigung der eingereichten Arztberichte, vor allem derjenigen von Ärz-
ten in der Schweiz, keine medizinische Notlage abgeleitet werden. Weder
die in der Schweiz behandelten (…) des Sohnes noch die (…) der Tochter
würden auf eine medizinische Notlage hinweisen. Dasselbe gelte für die
geltend gemachten (….), welche die Beschwerdeführerin in Russland habe
behandeln lassen, zumal sich ihr Gewicht dadurch verbessert habe (von
(…) auf (…) Kilogramm). Ihre Erkrankung an Depressionen sei ebenfalls
nicht als medizinische Notlage zu beurteilen. In Moldova seien – mit ent-
sprechenden Hinweisen auf die vorhandenen medizinischen Strukturen
(vgl. S. 11 der Verfügung des SEM) – ausreichende und zugängliche me-
dizinische Einrichtungen vorhanden. Es sei daher davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden die notwendigen psychiatrischen und me-
dizinischen Behandlungen in diesen Einrichtungen in der Heimat Moldova
in Anspruch nehmen könnten. Dies hätten sie selber grundsätzlich nicht
abgestritten, indem sie angegeben hätten, die Behandlungen in F._______
denjenigen in Chişinău bevorzugt zu haben. Es gebe zudem keine Hin-
weise, wonach ihnen der Zugang zu medizinischer Behandlung in den in
Moldova vorhandenen Einrichtungen verwehrt würde oder worden sei. Sie
hätten aus familiären und persönlichen Gründen die Behandlungen in
F._______ denjenigen in Moldova vorgezogen. Weder diese Bemerkung
noch diejenige, dass sie nur Russisch (und Roma) sprechen und die Ärzte
beispielsweise in Chişinău sie nicht verstehen würden, vermöge an dieser
Faktenlage etwas zu ändern, zumal davon auszugehen sei, dass die Ärzte
in Chişinău entweder Russisch verstehen oder einen Dolmetscher hinzu-
ziehen könnten. Bezüglich der Finanzierung von Behandlungen sei zu ver-
merken, dass die Beschwerdeführenden bisher sämtliche Behandlungen
in Russland selber oder durch die Unterstützung von Verwandten hätten
finanzieren können. Somit sei davon auszugehen, dass sie – neben der
vorhandenen Krankenkasse in Moldova, welche sie angegeben hätten,
nicht zu haben – auch künftige Behandlungen in Moldova, beispielsweise
in der genannten Einrichtung in Chişinău, finanzieren und wahrnehmen
könnten. Letztlich sei nochmals herauszustreichen, dass bei der Be-
schwerdeführerin und auch bei den Kindern keine lebensbedrohliche be-
ziehungsweise keine existenzbedrohende Notlage vorliege. Es sei zudem
keine merkliche und lebensgefährliche Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes absehbar.
D-1014/2020
Seite 11
7.2.2. In der Beschwerde respektive der Stellungnahme zum Entscheident-
wurf, auf welche verwiesen wurde, wird vorab geltend gemacht, das SEM
setze sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit
der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und dem Zugang
zur medizinischen Behandlung in Moldova unzureichend auseinander. So-
dann habe eine Studie über die Situation von Roma-Frauen und –Mädchen
in der Republik Moldova aus dem Jahre 2014 festgestellt, dass die Mehr-
heit der befragten Roma nicht krankenversichert sei. Zudem sei die Distanz
zur nächsten medizinischen Einrichtung eine grosse Herausforderung.
Manche Kliniken seien mehrere Kilometer weit entfernt. Dies führe dazu,
dass Roma-Frauen die notwendige medizinische Behandlung nicht erhal-
ten würden. Ebenfalls würden Berichte vorliegen, in denen Frauen, die in
besonders ausgegrenzten ländlichen Siedlungen leben würden, die medi-
zinische Versorgung verweigert worden sei. Die Beschwerdeführenden
seien nicht krankenversichert. Dies habe zur Folge, dass die Familie in
Moldova für Medikamente, Arztbesuche, ambulante sowie stationäre Be-
handlungen et cetera selbst aufkommen müsse beziehungsweise habe
aufkommen müssen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden gehe
klar hervor, dass sie die ärztlichen Behandlungen in F._______ aus eigener
Tasche und mit Hilfe von Familienmitgliedern bezahlt hätten. Das SEM
könne nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Familie auch in Zu-
kunft über die finanziellen Mittel verfügen werde. Zudem seien in ihrer Hei-
matregion praktisch keine Fachärzte vorhanden. Chişinău, wo es medizi-
nische Einrichtungen gebe, liege (…) Kilometer von ihrem Wohnort ent-
fernt. Diese Strecke scheine für eine Familie nicht zumutbar. Der Be-
schwerdeführerin gehe es in der Schweiz aufgrund der stabilen Lebenssi-
tuation besser. Ihr Zustand bleibe hingegen kritisch und könne sich jeder-
zeit verschlechtern. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es bei fehlendem
Zugang und folglich beim Ausbleiben einer ärztlichen beziehungsweise
psychiatrischen Behandlung in Moldova zu einer erneuten depressiven
Episode komme, was zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes führen könne.
7.3.
7.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.3.2. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
D-1014/2020
Seite 12
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.3.3. Sodann ergeben sich – mit Verweis auf die zutreffenden Ausführun-
gen der Vorinstanz (vgl. E. 7.2.1) – weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Moldova dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.4.2. In Moldova herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder all-
gemeiner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus
individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wür-
den. Zudem gilt Moldova als „Safe Country“. Die Beschwerdeführenden
verfügen – wie vom SEM zu Recht festgehalten (vgl. E. 7.2.1) – in Moldava
über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte finanzielle Situa-
tion. Zwar lebt der Vater des Beschwerdeführers, welcher einen grossen
Teil der Behandlungskosten in der Vergangenheit übernahm, nicht mehr.
Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
nicht in der Lage sein sollte, durch eigene Erwerbsarbeit ein Einkommen
zu generieren und dadurch für den allgemeinen Unterhalt und die medizi-
nische Behandlung der Familie aufzukommen. Es ist deshalb mit Verweis
auf die ausführliche und im Einzelnen zutreffende Begründung der Vor-
instanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage
sein werden, für zukünftige medizinische Kosten aufzukommen, sollten sie
– trotz des in Moldava bestehenden obligatorischen Krankenversiche-
rungssystems (vgl. Journal of Global Health, Expansion of health insurance
D-1014/2020
Seite 13
in Moldova and associated improvements in access and reductions in di-
rect payments, vom 15.11.2016,
les/PMC5112006, abgerufen am 27.02.2020) – auch in Zukunft nicht kran-
kenversichert sein. Ebenso ist zu betonen, dass es keine Hinweise gibt,
wonach ihnen der Zugang zu medizinischer Behandlung in den in Moldova
vorhandenen Einrichtungen verwehrt würde. Schliesslich steht es den Be-
schwerdeführenden frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
7.4.3. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz sich hinsicht-
lich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und dem Zu-
gang zur medizinischen Behandlung in Moldova unzureichend auseinan-
dergesetzt haben sollte. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden erweist sich nach dem Gesagten nicht als unzumutbar.
7.5. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reise-
pässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1. Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu
gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche ab-
zuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
D-1014/2020
Seite 14
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1014/2020
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: