B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1016/2016/plo
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 / N (…).
D-1016/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Nigeria. Er gab
an, vor der Asylantragstellung in der Schweiz ein Asylverfahren in
B._______ negativ durchlaufen zu haben. Dort habe auch seine Ehefrau,
eine [Staatsangehörigkeit], mit der gemeinsamen Tochter gelebt. Ehefrau
und Tochter seien jedoch nach [EU-Mitgliedstaat] gezogen. Das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) trat auf sein Asylgesuch vom 30. Oktober
2011 mit Verfügung vom 14. September 2012 nicht ein, da er es versäumt
hatte, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise-
oder Identitätspapiere abzugeben, er dieses Versäumnis nicht zu entschul-
digen vermochte und auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ersichtlich
waren. Das BFM verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauf-
tragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug. Die Verfügung wurde
rechtskräftig.
B.
Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 5. November 2012 (Poststem-
pel), in welchem der Beschwerdeführer seine Papierlosigkeit zu entschul-
digen versuchte und darauf verwies, es sei für ihn als Ausländer in der
Schweiz sehr schwer gewesen, seine Asylgründe darzulegen, wurde vom
BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 unter Kostenfolge abgewie-
sen und es wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
14. September 2012 bestätigt.
C.
Gemäss Vorakten verliess der Beschwerdeführer im Juni 2013 die Schweiz
und hielt sich in D._______ auf. Anfang April 2015 reiste er in E._______
wieder in die Schweiz ein (vgl. act. V10/2).
D.
Am 26. April 2015 erliess die Staatsanwaltschaft C._______ gegen den
Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Verstössen gegen das Auslän-
dergesetz (AuG, SR 142.20), sprach ihn der rechtswidrigen Einreise und
des rechtswidrigen Aufenthaltes für schuldig und verhängte eine bedingte
Geldstrafe sowie eine Busse (vgl. act. V10/2).
E.
Am 22. August 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts
D-1016/2016
Seite 3
auf Handel mit und Besitz von Betäubungsmitteln und rechtswidrigem Auf-
enthalt in C._______ vorläufig festgenommen. Mit Haftbefehl vom 25. Au-
gust 2015 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er
wurde sodann aus der Polizeihaft entlassen und in Ausschaffungshaft ge-
nommen. Am 28. August 2015 wurde die Haft durch die kantonale [Be-
hörde] bestätigt und bis zum 23. November 2015 genehmigt (vgl. act.
V14/9).
F.
Gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons C._______
vom 14. September 2015 wurde der Beschwerdeführer am 15. September
2015 aus der Ausschaffungshaft entlassen und zur Strafhaft ins Regional-
gefängnis Altstätten überführt (vgl. act. V17/2).
G.
Am 18. November 2015 genehmigte das Sicherheits- und Justizdeparte-
ment des Kantons C._______ eine vorzeitige Haftentlassung unter der Be-
dingung, dass der Beschwerdeführer ausgeschafft werde, frühestens je-
doch ab dem 20. Dezember 2015 (vgl. act. V12/3).
H.
Am 17. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
schriftlich einen "Antrag auf Asyl" ein. Er brachte vor, bereits in der Anhö-
rung geäussert zu haben, dass er in Nigeria sexuell missbraucht worden
sei, was man ihm damals nicht geglaubt habe. Inzwischen sei er bei ver-
schiedenen Ärzten und im Kantonsspital in Behandlung gewesen. Er
müsse Medikamente einnehmen und eventuell operiert werden. Auch leide
er seit dem Missbrauch an [Krankheit]. Da er in Nigeria keine Chance habe,
die notwendigen Medikamente zu erhalten, ersuche er nochmals um Asyl
(vgl. act. B1/1).
I.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 setzte das SEM dem Beschwerde-
führer eine Frist, um sein Wiedererwägungsgesuch zu ergänzen und dar-
zulegen, in welchem Zusammenhang sein medizinisches Leiden zu sei-
nem Asylvorbringen stehe. Es forderte ihn ferner auf, einen aktuellen Arzt-
bericht einzureichen. Gleichentags ersuchte das SEM den Kanton
C._______ um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung.
J.
Am 2. Februar 2016 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch unter
D-1016/2016
Seite 4
Kostenfolge nicht ein. Der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine
neuen Asylgründe geltend gemacht, weshalb seine Eingabe als (qualifizier-
tes) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen worden sei. Ein Wie-
dererwägungsgesuch sei gemäss Art. 111b AsylG schriftlich einzureichen
und müsse so begründet sein, dass die Behörde einen genügend begrün-
deten Entscheid zu treffen vermöchte. Der Beschwerdeführer habe sein
Gesuch innert Frist nicht nachgebessert und auch keine entsprechenden
Beweismittel eingereicht. Es sei daher nicht überprüfbar, ob er in Nigeria
gefährdet sei und welche Medikamente er für seine Behandlung benötige.
Der Entscheid vom 14. September 2012 bleibe rechtskräftig und vollstreck-
bar, einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Diese
Verfügung wurde am 3. Februar 2016 eröffnet.
K.
Am 10. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer einer nigerianischen
Delegation vorgeführt und von dieser als Staatsangehöriger Nigerias iden-
tifiziert. Den Vollzugsbehörden wurde die Ausstellung eines Laissez-
Passer zugesichert, wobei angeregt wurde, ihm im Rahmen der Rückfüh-
rung medizinische Unterstützung zu gewähren (vgl. Vollzugsakten).
L.
Anlässlich einer Befragung vom 12. Februar 2016 durch das Migrationsamt
des Kantons C._______ gab der Beschwerdeführer an, er leide unter
[Krankheit] und benötige lebenslange Behandlung. Er sei bereit, die
Schweiz freiwillig zu verlassen, sofern er Rückkehrhilfe und Medikamente
erhalte.
M.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 an das SEM führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er habe psychische und physische Leiden seit dem Missbrauch in
Nigeria. Er befürchte, in Nigeria aufgrund seines Krankheitsbildes stigma-
tisiert und als homosexuell abgestempelt zu werden, was einem Todesur-
teil gleichkomme. Er werde die nötigen Medikamente dort nicht erhalten
können. Er habe das entsprechende Formular an seinen Arzt weitergege-
ben.
N.
Am 8. Februar 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das SEM
und führte aus, er könne die Fr. 600.– nicht aufbringen, da er im Gefängnis
sei. Er habe vom Gefängnisarzt die Zusicherung erhalten, dass dieser den
Bericht direkt an das SEM zustellen werde. Es müsse ein Missverständnis
D-1016/2016
Seite 5
vorliegen, wenn die Vorinstanz den Bericht nicht erhalten habe. Mit nun
vollständigen Unterlagen ersuchte er um erneute Prüfung seines Falles.
O.
Am 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung
des Nichteintretensentscheids und wiederholte im Wesentlichen, dass er
in Nigeria die nötigen Medikamente nicht erhalten könne, was seinen Tod
bedeuten werde. Er verwies auf die Zusicherung des Gefängnisarztes, sei-
nen Bericht direkt an das SEM zu schicken, worauf er sich verlassen habe.
Als Beilage reichte er einen Arztbericht vom 5. Januar 2016 sowie ein Re-
zept in Kopie ein.
P.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 informierte das SEM den Beschwer-
deführer, dass es seine Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleite.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
D-1016/2016
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers implizit gestützt
auf Art. 111b AsylG nicht eingetreten. Bei dieser Konstellation lehnt es das
SEM ab, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Folg-
lich beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
D-1016/2016
Seite 7
grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sollte sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachten – einer selbstständigen materiellen
Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
6.2 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht in An-
wendung von Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG auf das Gesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist.
6.3 Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten mit dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer es versäumt habe, sein Wiedererwägungsgesuch
gehörig zu begründen. Obwohl ihm eine Frist zur Verbesserung angesetzt
worden sei, habe er weder dargelegt, inwiefern sein Gesundheitszustand
im Zusammenhang mit seinen Asylgründen stehe, noch ein aktuelles Arzt-
zeugnis eingereicht, aus welchem seine medizinischen Leiden ersichtlich
würden. Daher sehe sich das SEM nicht im Stande, die Vorbringen seriös
zu überprüfen.
6.4 Zu beachten ist, dass der Nichteintretensentscheid gemäss Materialien
zu Art. 111b AsylG Rechtsfolge des Nichterfüllens der Formvorschriften die-
ser Bestimmung ist (vgl. EJPD, Bericht 2008, S. 25 f.; Botschaft, BBl 2010
4504). So ist gemäss Art. 111b Abs. 1 Satz 1 AsylG das Wiedererwägungs-
gesuch schriftlich und "begründet" (in der französischen Version: "dûment
motivée" und in der italienischen: "motivata") innerhalb 30 Tagen nach Ent-
deckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen. Im Übrigen verweist
Art. 111b Abs. 1 Satz 2 AsylG auf die Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG.
Mit den Formvorschriften sind vordergründig somit Schriftlichkeit, Begrün-
dung und Frist angesprochen. Die direkte Anwendung von Art. 67 Abs. 3
i.V.m. Art. 52 VwVG begründet zudem die Pflicht des SEM, der ersuchen-
den Person eine Nachfrist zur Verbesserung zu setzen, wenn der Antrag
oder die Begründung im Wiedererwägungsgesuch fehlen oder unklar sind
(z.B. unverständlich, mehrdeutig, widersprüchlich oder unleserlich), die
Unterschrift fehlt oder verfügbare beziehungsweise erhältliche Beweismit-
tel nicht beiliegen.
6.5 Im Grundsatzurteil BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014 wurde zu-
dem festgestellt, das SEM könne ein nicht genügend begründetes Mehr-
fachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 VwVG mit einem
D-1016/2016
Seite 8
Nichteintretensentscheid erledigen (vgl. E. 7). Diese Aussage ist aufgrund
der Parallelität der Folgeverfahren und weil es die Absicht des Gesetzge-
bers war, diese zu vereinheitlichen, auch für das vorliegende Wiedererwä-
gungsverfahren von Belang. Mit Nichteintreten kann ein Wiedererwä-
gungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG namentlich auch dann erledigt
werden, wenn nach Ansicht des SEM überhaupt kein Wiedererwägungs-
grund beziehungsweise kein einen Anspruch auf Behandlung begründen-
den Wiedererwägungsgrund vorliegt, und das Gesuch mithin nicht genü-
gend begründet war.
6.6 Aus der Eingabe vom 17. November 2015 geht nicht hervor, warum
sich der Beschwerdeführer in Nigeria vor einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG fürchtet, es wird auch nicht klar, worin das behauptete Leiden
besteht, das angeblich Folge des erlittenen Missbrauchs sei. Zu diesem
Schluss kam auch die Vorinstanz und hat dem Beschwerdeführer gemäss
Art. 52 Abs. 2 VwVG Gelegenheit gegeben, seine Eingabe vom 17. No-
vember 2015 zu verbessern. Dieser hat jedoch von der ihm eröffneten
Möglichkeit innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht und
muss daher die Folgen der Säumnis tragen. Es bleibt zwar unklar, warum
der Arztbericht, der vom 5. Januar 2016 datierte, nicht rechtzeitig an die
Vorinstanz gelangte, doch wäre es Sache des Beschwerdeführers gewe-
sen, für die Rechtzeitigkeit besorgt zu sein. Ohnehin ergeben sich aber aus
dem nun auf Beschwerdeebene nachgereichten Arztbericht keine Aus-
künfte darüber, inwiefern die gesundheitlichen Beschwerden mit den an-
geblichen sexuellen Übergriffen in Zusammenhang stehen sollen. Es wird
lediglich festgestellt, dass er an [Krankheiten] leidet, dass sich die Erkran-
kung unter Behandlung gebessert hat und die Medikamente weltweit er-
hältlich sind. Aus den angegebenen Beschwerden allein kann jedoch noch
nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei sexuellen Übergriffen
ausgesetzt gewesen. Auch liegt offensichtlich kein Krankheitsbild vor, das
in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung Relevanz entfalten könnte.
6.7 Abschiessend ist festzuhalten, dass das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers nicht genügend begründet ist, beziehungsweise
Gründe für eine Wiedererwägung des Entscheides vom 12. September
2012 nicht genügend dargetan werden konnten. Das SEM ist zu Recht auf
das Gesuch nicht eingetreten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1016/2016
Seite 9
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Der Entscheid des damaligen BFM vom 14. September 2012 bleibt rechts-
kräftig und vollstreckbar. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, den Be-
schwerdeführer im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe mit den für
die Behandlung seiner Krankheit nötigen Medikamenten zu versorgen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1016/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Susanne Bolz
Versand: