B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1016/2020
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
ungeklärter Staatsangehörigkeit (Herkunft Westsahara),
Bundesasylzentrum Flumenthal,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus dem völker-
rechtlich umstrittenen Gebiet der Westsahara stammt und mithin ungeklär-
ter Staatsangehörigkeit ist,
dass er am 17. Januar 2020 aus Frankreich kommend unkontrolliert in die
Schweiz einreiste, worauf er am 20. Januar 2020 im Bundesasylzentrum
Nordwestschweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er am 28. Januar 2020 durch das Staatssekretariat für Migration
(SEM) zu seiner Person befragt wurde,
dass er gemäss Einträgen in der Datenbank „Eurodac“ am 24. Juli 2012 im
Vereinigten Königreich und am 31. Dezember 2019 in Slowenien daktylo-
skopisch erfasst worden war,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des am 3. Februar 2020
durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmun-
gen des Dublin-Regimes unter anderem mitteilte, es werde erwogen, auf
sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Slowenien wegzuweisen,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe in Slowenien nicht um Asyl ersuchen wollen, sondern
sei aus Versehen dorthin gelangt und sei dort schlecht behandelt worden,
wobei insbesondere eine medizinische Behandlung unterbrochen worden
sei,
dass er dabei in Bezug auf seine gesundheitliche Situation im Wesentli-
chen ausführte, er habe seit drei Monaten gelegentlich Schmerzen in der
Herzgegend, könne manchmal nicht richtig atmen, leide nach einem unbe-
handelt gebliebenen Bruch der Schulter manchmal an Schmerzen, habe –
möglicherweise aufgrund verdorbenen Essens – am Vortag Magenprob-
leme gehabt und benötige zudem einen Zahnarzt,
dass das SEM am 3. Februar 2020 an die zuständige slowenische Behörde
die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As-
soziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013
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des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Slowenien als zur
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet,
dass die zuständige slowenische Behörde am 12. Februar 2020 der Rück-
übernahme des Beschwerdeführers zustimmte,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Februar
2020 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des-
sen Wegweisung nach Slowenien sowie den Vollzug anordnete und ihn
anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Ver-
fügung keine aufschiebende Wirkung habe,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Februar
2020 (Datum des Poststempels: 21. Februar 2020) beim Bundesverwal-
tungsgericht anfocht,
dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter
die vorläufige Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es seien ihm die unent-
geltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu ge-
währen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Feb-
ruar 2020 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet,
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffen-
den Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, wo-
mit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit
nachfolgend erwähnter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3),
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dass folglich, soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, auf diese
nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates
die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft,
dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zu-
ständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mit-
gliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung
infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszuge-
hen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die zuständige slowenische Behörde am 12. Februar 2020 innert der
dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zustimmte,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist und
diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung, er könne nicht nach
Slowenien zurückkehren, weil er dort schlecht behandelt worden sei und
keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten habe, implizit die
Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordert,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden kann, Slowenien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Probleme geltend macht
(gelegentliche Schmerzen in der Herzgegend, Atemschwierigkeiten,
Schmerzen in der Schulter, Magenprobleme, Bedarf nach zahnärztlicher
Behandlung),
dass jedoch kein Grund zur Annahme besteht, aufgrund dieser gesundheit-
lichen Schwierigkeiten drohe im Falle der Überstellung nach Slowenien ein
Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die
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damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Be-
schwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.),
dass ebensowenig Anlass zur Annahme besteht, Slowenien komme seinen
Verpflichtungen in Bezug auf die medizinische Versorgung und Unterstüt-
zung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie nicht ausreichend nach,
dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Ver-
fahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entneh-
men sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien spre-
chen könnten,
dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine
Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist,
dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen
Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen sind,
da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwä-
gungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: