Abtei lung IV
D-1017/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Emilia
Antonioni, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Sudan,
vertreten durch Patrik Fischer,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Januar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1017/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger
afrikanischer Ethnie (Frateet/Shala) mit letztem Wohnsitz in B._______
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2006
in Richtung Libyen und reiste am 9. September 2006 von unbekannten
Ländern herkommend in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte.
Am 25. September 2006 wurde er dort summarisch befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den
Beschwerdeführer am 7. November 2006 ausführlich zu seinen
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei während seiner Studienzeit Mitglied einer
Studentenvereinigung gewesen, die sich für einen Regimewechsel
eingesetzt habe. Es habe sich jedoch nicht um eine politische
Vereinigung gehandelt. Weil er geholfen habe, in der Schule
Transparente aufzuhängen, sei er von November 1989 bis Februar
1990 inhaftiert worden. Von 1990 bis 1991 sei er zu Studienzwecken in
Libyen gewesen. Dort habe er seine Ausweispapiere verloren. Er habe
den Verlust umgehend gemeldet und neue Identitätspapiere beantragt,
habe jedoch keine erhalten und sei gezwungen gewesen, illegal in den
Sudan zurückzureisen. Er habe von da an nie mehr Identitätspapiere
gehabt. Im Jahr 1996 sei er im Zusammenhang mit der Entwendung
von Waffen aus einer Kaserne eine Woche lang vom Sicherheitsdienst
in Untersuchungshaft gesetzt und geschlagen worden. Nach der
Freilassung sei er nach Kordofan geflüchtet. Dort habe er mit Tieren
gehandelt. Im Jahr 2002 sei er in Kordofan von der Polizei verhaftet, zu
seinen fehlenden Identitätspapieren befragt und geschlagen worden.
Er habe eine Nacht im Gefängnis verbringen müssen. Als er am
nächsten Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe
er feststellen müssen, dass alle seine Schafe entwendet worden seien.
Anfang des Jahres 2003 sei er erneut von der Polizei festgenommen
worden. Damals habe er eine Aktentasche voller Geld - der Erlös aus
dem Verkauf von selbst geschürftem Gold - mit sich getragen. Mit dem
Geld habe er Gold kaufen und damit handeln wollen. Die Polizei habe
einen Nachweis für die Herkunft des Geldes verlangt und ihm
ausserdem Probleme gemacht, weil er keine Identitätspapiere gehabt
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und keinen Militärdienst geleistet habe. Als er nach zehn Tagen mit
vier Zeugen wieder bei der Polizei vorgesprochen habe, hätten die
Beamten vorgegeben, von der ganzen Sache nichts zu wissen. Sie
hätten ihm somit sein Geld gestohlen. Er sei danach in die Ingasana-
Berge zurückgekehrt, um erneut Gold zu schürfen. Sein Bruder
E._______ habe ihm dabei geholfen. Im Oktober oder Anfang
November 2003 sei der Ort von der sudanesischen Armee umzingelt
worden. Die Armee habe ihnen mit Gewalt das geschürfte Gold
weggenommen und sie festgenommen. E._______ sei durch einen
Bajonett-Stich schwer verletzt worden. Man habe sie eine Woche lang
in einem Gefängnis in Damasin festgehalten und täglich geschlagen.
Sie seien aufgefordert worden, freiwillig auf das Gold zu verzichten,
andernfalls man sie beschuldigen würde, mit dem Gold die
bewaffneten Rebellen zu unterstützen. Somit hätten sie keine Wahl
gehabt, als der Armee das Gold zu überlassen. In der Zwischenzeit
seien seine Brüder F._______ und G._______ vom Militär verhaftet
worden. G._______ sei damals noch minderjährig gewesen. F._______
sei im Oktober 2003 erschossen worden. G._______ sei seitdem
psychisch krank und deswegen im Jahr 2004 wieder freigelassen
worden. Anfang März 2004 hätten die Janaweed sein Heimatdorf
überfallen und in Brand gesteckt. Sie hätten seine Schwester
H._______ vor seinen Augen entführt. Seine Brüder I._______ und
J._______ hätten versucht, die Schwester zu retten. Aber die
Janaweed hätten H._______ vergewaltigt und umgebracht.
Anschliessend hätten sie auch noch seine beiden Brüder getötet. Sein
Vater sei durch die Janaweed so schwer verletzt worden, dass man
ihm beide Beine habe amputieren müssen. Seine Mutter habe ein
Auge verloren und Schaden am Gehör genommen. Sie seien danach
nach Kordofan geflüchtet. Er habe seit diesem Vorfall ungefähr acht
Stunden pro Tag Migräne sowie Alpträume. In Kordofan habe er
zusammen mit E._______ erneut mit Tieren gehandelt. Ende Juli
2005, als sie mit einem Lastwagen voller Tiere unterwegs gewesen
seien, seien sie von bewaffneten Personen angehalten worden. Als sie
versucht hätten zu fliehen, sei sein Bruder E._______ von einer Kugel
getroffen worden und gestorben. Der Tod seines Bruders habe bei ihm
grosse psychische Beschwerden ausgelöst. Er habe seither starke
Schmerzen im Körper, vor allem im Kopf, und leide an Schlaflosigkeit.
Wenn er schliesslich schlafe, habe er Alpträume. Ein weiteres
Problem, welches im Jahr 2005 seinen Anfang genommen habe,
bestehe darin, dass er einer von den Janaweed entführten und
vergewaltigten Lehrerin namens H. geholfen habe. Er habe H. im Juni
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2005 kennengelernt. H. habe ihn und E._______ um Hilfe gebeten,
weil sie schwanger gewesen sei. Als unverheiratete schwangere Frau
wäre sie von ihrer Familie umgebracht worden. Sie hätten sich
entschlossen, H. zu helfen, und hätten sie zu sich nach Hause
genommen. Im Oktober 2005 habe die Familie von H. von der Sache
erfahren und ihm mit dem Tod gedroht. Daraufhin habe H. der Polizei
gesagt, dass er nichts mit ihrer Schwangerschaft zu tun habe, sondern
dass sie von den Janaweed vergewaltigt worden sei. H. habe nicht
gewusst, dass die Janaweed für die Regierung tätig seien. Die
Beamten hätten H. daraufhin mittels Todesdrohungen gezwungen zu
gestehen, dass er der Vater des Kindes sei. Im Januar 2006 habe H.
ihr Kind zur Welt gebracht. Sie habe für die Registrierung des Kindes
seinen Namen angeben müssen. Er sei in der Folge zur Polizei
gegangen und habe sich darüber beschwert, dass er zu Unrecht
beschuldigt werde. Die Polizei habe ihm daraufhin vorgeworfen, gegen
den Islam zu sein. Die Familie von H. trachte ihm nach wie vor nach
dem Leben. Aus diesen Gründen sowie wegen der allgemein
schlechten Lage in Darfur, insbesondere der ethnischen Säuberungen,
habe er sein Heimatland im Juli 2006 verlassen. Er wisse nicht, wo
sich seine Familienangehörigen zurzeit aufhielten. Bei einer Rückkehr
in den Sudan drohe ihm der Tod oder Gefängnis. Eventuell müsste er
auch Militärdienst leisten, da im Sudan noch immer Krieg herrsche.
Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch
Beweismittel zur Sache zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Januar 2007 - eröffnet am
8. Januar 2007 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mit
Blick auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht asylrelevant respektive nicht glaubhaft, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Demzufolge lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom
7. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
Asyl zu gewähren, eventuell sei er wegen Unzulässigkeit
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beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lag eine Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. November 2006 zur Frage der
Rückkehrgefährdung für Personen aus Darfur bei.
D.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 verzichtete der Instruktionsrichter
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid
befunden werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
umgehend die in Aussicht gestellte Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. Ausserdem wurde ihm eine Frist
zur Einreichung eines Arztzeugnisses eingeräumt.
E.
Gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2007
wurde die Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses mit Verfügung vom
6. März 2007 erstreckt.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2007
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
29. Juni 2007 eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung ein.
H.
Mit Eingaben vom 12. März und 29. April 2008 stellte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einreichung eines
ärztlichen Berichtes in Aussicht.
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I.
Am 20. Mai 2008 wurde ein Schreiben von Dr. med. M. K. zu den Akten
gereicht.
J.
Mit Eingabe vom 21. August 2008 liess der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. M. K. nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Die
geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 1989 sowie die eintägige Haft
im Jahr 2002 seien infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit der Ausreise im Juli 2006 nicht asylrelevant. In
Bezug auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sei
festzustellen, dass er dazu widersprüchliche, unsubstanziierte und
realitätsfremde Angaben gemacht habe. So habe er beispielsweise in
der Erstbefragung geltend gemacht, anlässlich der Festnahme im
November 2003 sei er zunächst zwei bis drei Tage auf einem von Holz
umgebenen Stück Land festgehalten worden. Beim Kanton habe er
dagegen erklärt, er sei direkt ins Gefängnis in Damasin gebracht
worden. Im Empfangszentrum habe er im Gegensatz zur kantonalen
Anhörung nicht erwähnt, dass sein Bruder damals mit einem Bajonett
verletzt worden sei. Im Weiteren habe er beim Kanton in diesem
Zusammenhang zunächst von einer "wochenlangen" Haft gesprochen.
Er habe damit offenbar mehrere Wochen gemeint. An anderer Stelle
habe er dann erklärt, die Haft habe eine Woche gedauert. In Bezug
auf die 1'400'000 Dinar habe er anlässlich der Erstbefragung erklärt,
er habe mit diesem Geld Gold kaufen wollen. Laut seinen Aussagen
beim Kanton habe es sich bei diesem Geld indessen um den Erlös aus
dem Goldverkauf gehandelt. Im Empfangszentrum habe er ausserdem
gesagt, die Eltern von H. hätten ihn bereits im Mai 2005 bedroht. Dies
lasse sich jedoch nicht vereinbaren mit seiner Aussage beim Kanton,
wonach er H. erst im Juni 2005 getroffen habe. Der Beschwerdeführer
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habe den Angriff der Janaweed auf sein Dorf im Jahr 2004 nur in
pauschaler Weise geschildert und habe insbesondere nicht genau
dargelegt, wann sich dieser Vorfall ereignet habe. Im Zusammenhang
mit der Registrierung des Kindes von H. unter seinem Namen habe er
ebenfalls unsubstanziierte Angaben gemacht. So sei seinen Aussagen
nicht zu entnehmen, wann genau das Kind zur Welt gekommen und
wo es eingetragen worden sei. Die Registrierung unter seinem Namen
sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer
angeblich bereits seit dem Jahr 1991 keine Identitätspapiere mehr
gehabt habe. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit
dem Verlust seiner Identitätspapiere immer wieder von den
sudanesischen Behörden schikaniert worden sei, sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er mit der Ausreise bis im Juli 2006
zugewartet habe. Aufgrund der Tatsache, dass die sudanesischen
Behörden den Beschwerdeführer immer wieder aus der Haft entlassen
hätten, sei im Übrigen zu schliessen, dass er in den Augen der
sudanesischen Behörden ein unbescholtener Bürger sei. Die vom
Beschwerdeführer geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr für den
Militärdienst aufgeboten zu werden, erscheine unbegründet.
4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird entgegnet, die Vorinstanz
bestreite die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Unrecht. Allgemein müsse berücksichtigt werden, dass der
Beschwerdeführer während der Befragungen an starker Migräne und
damit verbundenen Konzentrationsschwierigkeiten gelitten habe. Die
Befrager seien jeweils auf diesen Umstand aufmerksam gemacht
worden. Der Beschwerdeführer könne die schmerzlichen Erinnerungen
ausserdem kaum verkraften und versuche daher, diese zu verdrängen.
So habe er sich erst bei einem kürzlich erfolgten Arztbesuch daran
erinnern können, dass er einmal von einem Soldaten auf den Schädel
geschlagen worden sei. In Bezug auf die Unstimmigkeiten, welche das
BFM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vorhält,
wird Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe im
Zusammenhang mit der Inhaftierung im November 2003 nie
ausdrücklich gesagt, sie seien direkt ins Gefängnis nach Damasin
gebracht worden. Er sei damals gefragt worden, wohin sie nach der
Festnahme gebracht worden sei. Diese Zwischenfrage sei nicht
protokolliert worden. Er habe darauf die entsprechende Antwort
gegeben. Das BFM habe zu Recht festgestellt, dass er in der
Erstbefragung nicht erwähnt habe, dass sein Bruder in Damasin mit
einem Bajonett in die Seite gestochen worden sei. Allerdings sei er
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damals angewiesen worden, sich kurz zu fassen. Er könne sich nicht
an die genaue Dauer der Haft im Oktober 2003 erinnern. Er habe
jedoch anlässlich der Anhörungen immer von "mehr als einer Woche"
(und nicht von "mehreren Wochen") gesprochen. Offenbar sei seine
Aussage nicht korrekt übersetzt worden. Der Dolmetscher habe ihm
denn auch erklärt, dass die Übersetzung von vielen arabischen
Wörtern ins Deutsche variabel sei. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung nicht gesagt, die
fragliche Inhaftierung habe im Oktober 2003 stattgefunden. Es handle
sich dabei ebenfalls um eine fehlerhafte Übersetzung respektive
Protokollierung. Der Beschwerdeführer könnte die Ereignisse vom
November 2003 nie vergessen, selbst wenn er wollte. Hinsichtlich der
1'400'000 Dinar sei zu bemerken, dass dies der Erlös aus dem Verkauf
von geschürftem Gold (abzüglich einer Zuwendung an seine Familie)
gewesen sei, welchen der Beschwerdeführer in den Goldhandel habe
investieren wollen. Zur Frage, wann er H. erstmals getroffen habe und
wann er erstmals von deren Eltern bedroht worden sei, sei Folgendes
festzustellen: Der Beschwerdeführer habe H. im Juni 2005 erstmals
getroffen. Bei der Erwähnung von Mai 2005 in der Erstbefragung habe
es sich lediglich um lautes Überlegen gehandelt. Der
Beschwerdeführer habe H. über seinen Bruder E._______ kennen
gelernt. Dieser habe ihm im Juni 2005 erzählt, dass H. schwanger sei.
Nachdem E._______ im Juli 2005 verstorben sei, habe sich H. im
Oktober 2005 hilfesuchend an die Familie des Beschwerdeführers
gewandt. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten sich bereit erklärt,
ihr zu helfen, weil das wohl der Wunsch von E._______ gewesen wäre.
Infolge der Drohungen seitens der Familie von H. habe die Familie des
Beschwerdeführers Ende Oktober 2005 umziehen müssen. Im
November 2005 habe die Familie versucht, nach B._______
zurückzukehren. Auf dem Weg nach Darfur sei die Familie jedoch von
den Janaweed angegriffen worden. Dabei sei die Mutter des
Beschwerdeführers umgekommen. Der Vorwurf des BFM, der
Beschwerdeführer habe den Angriff auf sein Dorf im März 2004
pauschal und ohne Realkennzeichen geschildert, werde entschieden
zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht an das
genaue Datum erinnern, was damit zusammenhänge, dass er damals
nur knapp dem Tod entronnen und ausserdem seit diesem Vorfall
traumatisiert sei. Schliesslich sei festzustellen, dass das BFM dem
Beschwerdeführer keine detaillierten Fragen zum Kind von H. gestellt
habe. Deshalb habe er sich dazu auch nicht eingehend geäussert. Das
Kind sei ungefähr Mitte Januar 2006 geboren worden und heisse
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K._______. Bei einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer mit
Verfolgung rechnen. Das Verschwinden des Beschwerdeführers sei mit
Sicherheit von den Sicherheitsbehörden registriert worden, und es
müsse davon ausgegangen werden, dass er landesweit zur Verhaftung
ausgeschrieben sei. Bei einer Einreise über den Flughafen würde er
mit grosser Wahrscheinlichkeit verhaftet werden. Gemäss dem
Auskunftspapier der SFH könnten sudanesische Staatsbürger, die (wie
der Beschwerdeführer) einer nicht-arabischen Ethnie angehören und
aus Darfur stammen, nicht unbemerkt einreisen. Ausserdem sei der
sudanesische Geheimdienst vor allem an Personen interessiert,
welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten. Angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach festgenommen
und seitens der Sicherheitsbehörden bedroht worden sei, bestehe für
ihn bei einer Rückkehr in den Sudan eine konkrete Verfolgungsgefahr.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht.
4.3 In der Vernehmlassung wird argumentiert, es handle sich bei den
festgestellten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen, welche nicht
durch eine ungenaue Übersetzung zu erklären seien. Im Übrigen habe
der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift das Protokoll als richtig
anerkannt und müsse sich nun darauf behaften lassen. Er habe
sowohl in der Erstbefragung als auch beim Kanton erklärt, er habe den
Dolmetscher gut verstanden. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf
gesundheitliche Probleme seien ebenfalls nicht haltbar, da den
Protokollen nichts zu entnehmen sei, was auf fehlende
Einvernahmefähigkeit hinweisen würde. Es sei nach wie vor
festzustellen, dass die geltend gemache Verfolgung nicht glaubhaft sei.
Aus diesem Grund müsse das Vorliegen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative gar nicht geprüft werden. Das BFM fasst
anschliessend den Inhalt des in der Beschwerde erwähnten
Positionspapiers des UNHCR vom 10. Februar 2006 sowie der
Stellungnahme der SFH von November 2006 kurz zusammen und gibt
einen groben Überblick über die Asylpraxis in Bezug auf Asylsuchende
aus Darfur. Für den folgenden Fall stellt das BFM fest, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgung in
Darfur glaubhaft zu machen. Ausserdem gehöre er keiner
Risikogruppe an.
4.4 In der Replik wird vorab auf die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift verwiesen. Anschliessend wird vorgebracht, der
Beschwerdeführer leide nach wie vor unter der erlebten Verfolgung
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durch Janaweed-Milizen in Darfur. Er könne nachts kaum schlafen, da
er immer wieder die grausamen Bilder im Kopf habe. Er habe zehn bis
zwölf Stunden pro Tag Kopfschmerzen. Dies hänge möglicherweise mit
seinen traumatischen Erfahrungen zusammen. Der behandelnde Arzt
gebe ihm jedoch bloss Schlaftabletten. Die Tatsache, dass der Vater
des Beschwerdeführers, welcher infolge der Attacke durch die
Janaweed beide Beine verloren habe, nun um sein Überleben kämpfen
müsse, belaste den Beschwerdeführer zusätzlich. Im Dezember 2006
habe der Beschwerdeführer von J. H. per Telefon erfahren, dass seine
Mutter gestorben sei und sich die verbliebenen Familienangehörigen
im Gliedstaat Blue Nile aufhielten. Anfangs 2007 habe er noch kurz
einmal mit seiner Schwester gesprochen, welche ihm mitgeteilt habe,
die Familie habe den Aufenthaltsort wiederholt wechseln müssen. H.
sei immer noch bei ihnen. Seit diesem Telefongespräch sei der Kontakt
zu den Familienangehörigen abgebrochen. Der Beschwerdeführer
mache sich grosse Sorgen um das Wohlergehen seiner Familie. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrelevant. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Schliesslich wird
mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, sich sein
Schulzeugnis in die Schweiz schicken zu lassen.
5.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt oder
nicht.
5.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers seien in wesentlichen Teilen unglaubhaft. In seinen
Aussagen fänden sich mehrere Ungereimtheiten; ausserdem seien
seine Vorbringen teilweise unsubstanziiert und realitätsfremd
ausgefallen. Diese Vorwürfe erweisen sich jedoch aus nachfolgenden
Gründen insgesamt als unhaltbar: In Bezug auf die geltend gemachte
Inhaftierung im November 2003 machte der Beschwerdeführer in der
Erstbefragung geltend, sie seien nach der Festnahme auf ein von Holz
umgebenes Stück Land geführt worden. Nach zwei oder drei Tagen
habe man sie ins Gefängnis nach Damasin transferiert (vgl. A1, S. 6).
In der Kantonsanhörung brachte er diesbezüglich vor, sie seien
mitgenommen und gefesselt worden. Man habe sie nach Damasin
gebracht (vgl. A21, S. 10). Etwas später in der Anhörung präzisiert der
Beschwerdeführer aus eigenen Antrieb, dass sie vor dem Transfer
nach Damasin in einem normalerweise für Tiere bestimmten
Seite 11
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Holzverschlag eingesperrt gewesen seien (vgl. A21, S. 14). Die
Angaben des Beschwerdeführers in der Kantonsanhörung decken sich
somit im Wesentlichen mit seinen Aussagen in der Erstbefragung.
Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung besteht in
diesem Punkt also kein Widerspruch. Das BFM rügte im Weiteren, der
Beschwerdeführer habe die Bajonettverletzung seines Bruders in der
Erstbefragung nicht erwähnt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um
einen dem Beschwerdeführer persönlich widerfahrenen Nachteil,
weshalb nachvollziehbar ist, dass er in der Erstbefragung nicht
darüber sprach, zumal es allgemein bekannt ist, dass die
Gesuchsteller bei der Erstbefragung jeweils aufgefordert werden, sich
kurz zu fassen. Jedenfalls lässt diese Nichterwähnung nicht auf die
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen schliessen. In Bezug auf die
Haftdauer brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen
übereinstimmend vor, die Haft habe eine Woche lang gedauert (vgl.
A1, S. 6 und A21, S. 15). Unter diesen Umständen erscheint es nicht
als unwahrscheinlich, dass der im Protokoll der kantonalen Anhörung
an anderer Stelle verwendete Ausdruck "wochenlang" (vgl. A21, S. 10),
tatsächlich - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - auf einer
ungenauen Übersetzung beruht. Als Zeitpunkt der Verhaftung gab der
Beschwerdeführer einmal November 2003 (vgl. A1, S. 6) und einmal
Oktober 2003 (vgl. A21, S. 15) an. Diese Angaben sind zweifellos
widersprüchlich. In der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert,
es müsse sich dabei um eine fehlerhafte Protokollierung handeln. Die
Inhaftierung habe im November 2003 stattgefunden, der
Beschwerdeführer habe gewiss nie von Oktober 2003 gesprochen.
Dem Beschwerdeführer muss indessen entgegengehalten werden,
dass er anlässlich der Rückübersetzung die Gelegenheit gehabt hätte,
die angeblich fehlerhafte Protokollierung zu korrigieren. Dies hat er
offensichtlich unterlassen. Gleichzeitig hat er mit seiner Unterschrift
die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Mangels
anderweitiger konkreter Hinweise auf eine fehlerhafte Protokollierung
oder Übersetzung ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich widersprüchliche Angaben zum Datum
seiner Inhaftierung im Herbst 2003 gemacht hat. Angesichts der
ansonsten schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. auch
nachfolgend) vermag der soeben festgestellte Widerspruch diese
Inhaftierung jedoch nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Das BFM
warf dem Beschwerdeführer vor, er habe auch im Zusammenhang mit
der Festnahme anfangs 2003 widersprüchliche Angaben gemacht,
indem er in der Erstbefragung erklärt habe, er habe mit dem damals in
Seite 12
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seinem Besitz befindlichen Geld Gold kaufen wollen, beim Kanton
dagegen ausgeführt habe, das Geld stamme aus dem Verkauf von
Gold. In der Beschwerde wird entgegnet, beim Geld habe es sich um
den Erlös aus dem Verkauf des selbst geschürften Goldes gehandelt.
Mit diesem Erlös habe der Beschwerdeführer in den Goldhandel
einsteigen wollen. Da der Beschwerdeführer den Akten zufolge sowohl
selbst Gold schürfte (vgl. A21, S. 9) als auch damit Handel betrieb,
indem er Gold kaufte und anschliessend weiterverkaufte (vgl. A21,
S. 5), ist diese Erklärung durchaus nachvollziehbar. Entgegen der
Auffassung des BFM sind die fraglichen Aussagen des
Beschwerdeführers daher nicht als widersprüchlich zu erachten. Auch
die vom BFM gerügte Ungereimtheit betreffend den vom
Beschwerdeführer bezeichneten Zeitpunkt der erstmaligen Bedrohung
durch die Eltern von H. muss relativiert werden. In der kantonalen
Befragung gab er zu Protokoll, er habe H. im Juni 2005 erstmals
getroffen und sei dann ab Oktober 2005 von ihrer Familie bedroht
worden (vgl. A21, S. 11 und 12). In der Erstbefragung wurde er
gefragt, seit wann die Familie von H. ihm nach dem Leben trachte.
Darauf antwortete der Beschwerdeführer zunächst, seit ungefähr
Oktober 2005. Danach überlegte er dem Protokoll zufolge ein wenig
und sagte dann, seit Mai 2005, überlegte erneut und führte
schliesslich sinngemäss aus, die Drohungen hätten etwa drei Monate
vor der Niederkunft von H. begonnen. Sie habe ihr Kind im Januar
2006 zur Welt gebracht (vgl. A1, S. 7). Unter diesen Umständen
erscheint es naheliegend, dass es sich bei der Aussage "Mai 2005"
nicht um die Antwort auf die Frage, seit wann er durch die Familie von
H. bedroht worden sei, handelt, sondern lediglich um eine laut
geäusserte Überlegung auf dem Weg zur Antwort. Insgesamt ist
festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen
der Auffassung des BFM keine wesentlichen Ungereimtheiten
enthalten. Der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer den Angriff der
Janaweed im März 2004 sowie die Umstände der Registrierung des
Kindes von H. lediglich in allgemeiner Weise respektive zu wenig
substanziiert geschildert habe, erscheint ebenfalls als haltlos.
Insbesondere trifft es nicht zu, dass seinen Aussagen in Bezug auf
den Angriff der Janaweed keine Realkennzeichen zu entnehmen
wären. Der Beschwerdeführer schilderte den Feuergeruch und sagte
aus, er sei von seinem Bruder auf beide Backen geschlagen und so
geweckt worden. Laut Protokoll weinte der Beschwerdeführer, während
er erzählte, was ihm und seinen Angehörigen damals widerfahren sei
(vgl. A21, S. 11). Diese Details sowie die bei der
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Sachverhaltsschilderung gezeigten Emotionen weisen darauf hin, dass
der Beschwerdeführer das Erzählte selbst erlebt hat. Es trifft zwar zu,
dass der Beschwerdeführer in den Befragungen weder den Namen
des Kindes von H. noch dessen Geburtsdatum oder den Ort der
Registrierung nannte. Dies kann ihm aber kaum zum Vorwurf gemacht
werden, da ihm diesbezüglich auch keine Anschlussfragen gestellt
wurden und nicht erwartet werden kann, dass ein Gesuchsteller von
sich aus über Details spricht, welche nicht direkt die geltend gemachte
Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr betreffen. Im Zusammenhang
mit der Registrierung des Kindes von H. sagte der Beschwerdeführer
aus, H. sei von der Polizei gezwungen worden zu erklären, dass er der
Vater des Kindes sei (vgl. A21, S. 12 und 13). Unter diesen Umständen
ist nicht davon auszugehen, dass das Kind von H. auf normalem Weg,
das heisst unter anderem unter Vorlage der Identitätspapiere,
registriert wurde. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer keine
Fragen zum konkreten Ablauf der Kindsregistrierung gestellt, weshalb
es nicht erstaunt, dass die diesbezüglichen Aussagen des
Beschwerdeführers relativ spärlich ausgefallen sind. Das BFM führte
in der angefochtenen Verfügung im Weiteren aus, es spreche gegen
die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen, dass der
Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten, ständigen Schikanen
im Zusammenhang mit seinen seit dem Jahr 1991 fehlenden
Identitätspapieren erst im Juli 2006 ausgereist sei. Diesem Argument
kann jedoch ebenfalls nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer
geschilderten Probleme im Heimatland gründen nicht nur auf der
Tatsache, dass er seit dem Jahr 1991 keine Identitätspapiere mehr
besass. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ist
ausserdem davon auszugehen, dass die Schikanen infolge der
fehlenden Identitätspapiere für sich genommen nicht intensiv genug
waren, um den Beschwerdeführer zur Ausreise zu zwingen (vgl. A21,
S. 7, 8 und 9). Es spricht auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten, mehrmaligen Festnahmen, dass der
Beschwerdeführer jeweils wieder aus der Haft entlassen wurde. Aus
der Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich, dass die
Festnahmen in der Regel einzig dem Zweck dienten, ihm Geld oder
geldwerte Sachen abzunehmen, und somit auf keiner rechtsstaatlich
vertretbaren Grundlage beruhten. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen kann der vorinstanzliche Vorbehalt hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geteilt
werden. Vielmehr ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
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Sachverhalt (vgl. vorstehend Bst. A.) im Wesentlichen als erstellt zu
erachten.
5.2 Gestützt auf die noch von der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vorgenommene Lageanalyse zu Darfur
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 25 E. 5 S. 267 ff.) ergibt sich
kurz zusammengefasst folgendes Bild: Die zunehmende Dürre in der
Region Darfur führte seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts zu
vermehrten Konflikten um Wasser und Weideflächen zwischen den
Landbesitzern und landlosen Nomaden. Die bestehenden ethnischen
Spannungen machten sich dabei zunächst nur hintergründig
bemerkbar. Nach und nach weitete sich der Konflikt jedoch aus, was
unkontrolliertes Banditentum, extreme Gewalt und Menschenrechts-
verletzungen zur Folge hatte. Dabei trat die ethnische Komponente
immer stärker zutage. Bereits anfangs der 80er Jahre begann die
sudanesische Regierung, arabischstämmige Nomaden in Darfur mit
Waffen zu beliefern, um so ihrem Ziel, die Region zu arabisieren und
zu islamisieren, zum Durchbruch zu verhelfen. Im Jahr 1987 schlossen
sich 27 arabische Nomadengruppen zu einer "Arabischen Allianz"
zusammen und erklärten nicht-arabischen Gruppen den Krieg. In der
Folge formierten sich mehrere Oppositionsbewegungen, welche sich
gegen die Marginalisierungspolitik der Zentralregierung in Khartoum
wandten. Diese Rebellengruppen setzten sich mehrheitlich aus
Angehörigen nichtarabischstämmiger Volksgruppen zusammen. Als
Antwort auf die zunehmende Gewaltbereitschaft, welche auch die
Aufständischen an den Tag legten, insbesondere den Angriff auf
militärische Einrichtungen in Norddarfur im April 2003, begann die
Regierung in der Folge, arabischstämmige Milizen (sogenannte
Janaweed) zu unterstützen. Diese gingen von da an mit Billigung und
Unterstützung der Regierung massiv gegen Angehörige nichtarabisch-
stämmiger Ethnien vor. Es kam zu Massenvertreibungen, Tötungen,
Brandschatzungen, Zerstörung von Dörfern, Vergewaltigungen, Folter,
Verschleppungen und weiteren Verbrechen. Bis heute gehen sowohl
die Kämpfe zwischen den Konfliktparteien als auch die
Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung weiter, obwohl am 5. Mai
2006 ein Friedensabkommen unterzeichnet wurde und inzwischen die
UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) in
Darfur stationiert ist, welche insbesondere zum Ziel hat, dem
Friedensabkommen zur Durchsetzung zu verhelfen und die
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Zivilbevölkerung vor Übergriffen zu schützen (vgl. die Resolution 1769
des UN-Sicherheitsrates vom 31. Juli 2007).
5.3 Mit Blick auf die vorstehend dargelegte allgemeine Lage in Darfur
sowie die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Ereignisse ist
festzustellen, dass ihmzumindest eine begründete Furcht vor
zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zugestanden werden muss.
5.3.1 Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt
dann vor, wenn konkreter Anlass besteht anzunehmen, Letztere hätte
sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und
aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive
erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 143 ff.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Darfur und gehört einer
nichtarabischen Ethnie an. Er konnte glaubhaft dartun, dass er bereits
in der Vergangenheit infolge seiner ethnischen Zugehörigkeit gezielt
Opfer eines massiven Übergriffs durch die Janaweed geworden ist. Bei
diesem Vorfall im Jahr 2004 wurde sein Heimatdorf in Brand gesetzt,
die Schwester vergewaltigt, und es wurden mehrere
Familienangehörige umgebracht respektive erheblich verletzt. Der
Beschwerdeführer selber erlitt zwar damals den Akten zufolge keine
ernsthaften physischen Verletzungen; hingegen hinterliess dieser
Überfall bei ihm psychische Spuren. In diesem Zusammenhang ist auf
den Arztbericht von Dr. med. M. K. vom 14. August 2008 zu verweisen,
worin dem Beschwerdeführer attestiert wird, er weise die typischen
Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Angesichts
des glaubhaft geschilderten Angriffs der Janaweed erscheint es
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dadurch traumatisiert
wurde. Der Beschwerdeschrift ist ausserdem zu entnehmen, dass die
Familienangehörigen des Beschwerdeführers im November 2005
erneut durch Janaweed angegriffen worden seien, wobei die Mutter
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des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei. Die allgemeine
Lage in Darfur hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im
Juli 2006 nicht verbessert. Nach wie vor kommt es regelmässig zu
Kämpfen zwischen den Konfliktparteien, und auch die ethnisch
motivierten Übergriffe auf die Zivilbevölkerung halten an. Bei einer
Rückkehr in seine Heimatregion Darfur würde der Beschwerdeführer
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut ins Visier der Janaweed
geraten, zumal seine ethnische Zugehörigkeit optisch leicht erkennbar
ist. Es ist davon auszugehen, dass er diesfalls massiven
Körperverletzungen ausgesetzt wäre oder gar umgebracht würde. Die
zu befürchtende Verfolgung ist somit zweifellos als ernsthafter Nachteil
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Die absehbare
Verfolgung durch die Janaweed kann auch ohne weiteres als
individuell respektive gezielt bezeichnet werden; denn der
Beschwerdeführer muss nicht lediglich befürchten, ein zufälliges Opfer
allgemeiner Bürgerkriegswirren zu werden, sondern muss damit
rechnen, durch die Milizen wegen seiner schwarzafrikanischen Ethnie
(Frateet respektive Shala) individuell verfolgt zu werden (vgl. dazu
EMARK 1998 Nr. 17 E. 4.c.bb S. 153).
Im Weiteren kann zurzeit nicht von einer bestehenden
Fluchtalternative innerhalb des Sudans ausgegangen werden. Gemäss
Rechtsprechung (vgl. EMARK 1996 Nr. 1) müsste der
Beschwerdeführer am Zufluchtsort Schutz finden können, an dessen
Effektivität hohe Anforderungen zu stellen sind. Angesichts der
Tatsache, dass die Gewalt und die Menschenrechtsverletzungen in
Darfur durch staatliche Streitkräfte respektive durch die von der
Zentralregierung unterstützten Janaweed-Milizen ausgeübt werden, ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort
innerhalb der Landesgrenzen Sudans vor Verfolgung sicher wäre.
Gemäss UNHCR leben alleine in der Hauptstadt Khartoum ungefähr
zwei Millionen Binnenflüchtlinge - davon etwa 10-15% aus Darfur - in
Lagern und Siedlungen in der Stadt und deren Umgebung verteilt.
Diese seien täglich Belästigungen und Gewalttaten von Seiten der
Behörden ausgesetzt. Flüchtlinge aus Darfur würden aus Lagern
vertrieben und zurück nach Darfur deportiert; die Gefährdung und
Bedrohung sei dermassen verbreitet, dass nicht von einer
innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne (vgl.
EMARK 2006 Nr. 25 E. 8.3 S. 278 f., mit weiteren Hinweisen).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit schon verschiedentlich von den sudanesischen
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Behörden verhaftet, schikaniert, misshandelt und bedroht worden ist,
und zwar auch ausserhalb seiner Heimatregion Darfur. Es erscheint
auch aus diesem Grund unrealistisch, dass er bei den sudanesischen
Behörden Schutz vor einer erneuten Verfolgung durch die Milizen
finden würde. Im vorliegenden Fall liegen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers
vor, welche auch bei anderen Menschen in vergleichbarer Situation
Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Da diese subjektive Furcht
mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zudem auch objektivierbar
ist, kann dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor
zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 S. 9 f., mit weiteren Hinweisen).
5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
bejahen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf
die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die übrigen,
bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel näher einzugehen.
Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht
ersichtlich. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 5. Januar 2007 ist aufzuheben, und das BFM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
6.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
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ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'500.--
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Januar 2007 wird vollumfänglich
aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 20