Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1017/2011
Urteil vom 1. März 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Algerien,
alle vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2011 / N (…).
D-1017/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Januar 2008 in der Schweiz
um Asyl nach.
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe als Polizist gearbeitet
und sei wie seine Familienangehörigen Mitglied der "Front des Forces Socialistes" (FFS) gewesen.
Nachdem sein (Verwandter) am (…) umgebracht worden sei, hätten ihn seine Vorgesetzten daran hindern
wollen, die genaue Todesursache in Erfahrung zu bringen, und versucht, ihn umzubringen. Im Jahr 1995
sei er von Terroristen bedroht worden. Im Jahr 1996 sei er zwei Mal bei dienstlichen Einsätzen nur knapp
Bombenattentaten entkommen. Im Jahr 1998 sei sein (Verwandter) festgenommen worden. In den Jahren
2000 bis 2005 habe er wiederholt telefonisch anonyme Drohungen erhalten und 2006 sei er brieflich von
Terroristen bedroht worden. Am 10. November 2007 habe sich wiederum während eines dienstlichen
Einsatzes ein Bombenanschlag ereignet. Zudem seien sie als ethnische Berber diskriminiert worden. Die
Beschwerdeführerin sei im Jahr 1998 von Unbekannten auf der Strasse belästigt und aufgefordert worden,
keinen Polizisten zu heiraten. Sie seien auch mehrmals als Kollaborateure des Staates bezeichnet worden.
Zwar hätten sie die Vorfälle zur Anzeige gebracht, aber nie eine Antwort erhalten. Die Beschwerdeführerin
habe zudem als Angestellte im (Arbeitsbereich) in gefährlichen ländlichen Gebieten nicht bezahlte
Rechnungen eintreiben müssen. Sie hätten sich erfolglos gegen solche Einsätze gewehrt. Wegen der
Sicherheitsprobleme des Beschwerdeführers habe der Sohn eine Privatschule besuchen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es
lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden
teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) und teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Es
handle sich um Mutmassungen, dass hinter den Bombenattentaten die Vorgesetzten des
Beschwerdeführers gesteckt hätten und sich diese gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet
hätten. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der algerische Staat in die Ermordung des (Verwandten)
des Beschwerdeführers involviert gewesen wäre und dass die Behörden für die vorgebrachten Ereignisse –
Übergriffe durch Terroristen, Attentatsversuche – verantwortlich sein sollten oder die Vorfälle gegen die
Person des Beschwerdeführers gerichtet gewesen wären. Vielmehr sei den eingereichten Zeitungsartikeln
zu entnehmen, dass es sich dabei um terroristische Akte gehandelt habe. Auch die Tatsache, dass die
Behörden den Beschwerdeführenden am (…) Pässe ausgestellt und sie am Verlassen des Landes in
keiner Weise gehindert hätten, zeige das Fehlen konkreter Hinweise für eine staatliche Verfolgungsabsicht.
Die FFS unterliege in Algerien keinem Verbot, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb der
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Beschwerdeführer lediglich aufgrund der Parteimitgliedschaft verfolgt werden sollte; er habe diesbezüglich
auch keinerlei substanziierten Angaben gemacht. Diese Vorbringen hielten deshalb den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Bei den geltend gemachten Übergriffen durch
Terroristen und Unbekannte handle es sich um Verfolgungsmassnahmen Dritter, die von den algerischen
Behörden auf Anzeige hin geahndet würden. Die Anzeigen der Beschwerdeführenden seien denn auch
entgegengenommen worden; dass die Täterschaft noch nicht habe zur Rechenschaft gezogen werden
können, ändere nichts an der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit des algerischen Staates.
Angehörige der Ethnie der Berber seien grundsätzlich keinen Benachteiligungen ausgesetzt; die
Beschwerdeführenden hätten denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Diskriminierung liefern
können. Bei den unliebsamen Einsätzen der Beschwerdeführerin in ländlichen Gebieten handle es sich um
dienstliche Notwendigkeiten und es stehe der Beschwerdeführerin im Übrigen frei, in einem anderen
Bereich tätig zu sein. Diese Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Asylgesuche seien deshalb abzulehnen und die Wegweisung der
Beschwerdeführenden anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar – weder die im
Heimatstaat herrschende Situation noch andere Gründe sprächen dagegen – und möglich.
C.
Die dagegen am 3. Juli 2008 erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2009 ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Gericht teile die Auffassung des BFM, wonach für
die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte staatliche Verfolgungsabsicht konkrete Hinweise
fehlen würden und sich dies insbesondere aus deren legaler Ausreise ersehen lasse. So hätten sie
problemlos die beantragten Pässe erhalten und seien in keiner Weise am Verlassen des Landes gehindert
worden; auch der Beschwerdeführer habe trotz seiner Funktion als Polizist keine Schwierigkeiten bei der
Ausreise gehabt. Die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel seien nicht
geeignet, die geltend gemachte Verfolgungsgefahr zu belegen. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden,
sie seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden und hätten auch
zukünftig mit Verfolgung zu rechnen, könne nicht geglaubt werden. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig,
zumutbar und möglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Veranlassung, von der publizierten
Situationsanalyse der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), gemäss welcher eine
Rückkehr nach Algerien für abgewiesene Asylsuchende grundsätzlich zumutbar sei, da dort keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche, abzuweichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005
Nr. 13). Es bestünden auch keine individuellen Gefährdungskriterien; vielmehr sei davon auszugehen, dass
es den Beschwerdeführenden möglich sein sollte, in ihrer Heimat erneut eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 reichten die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 17. September 2009 ein, worin
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um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In prozessualer
Hinsicht wurde zudem um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es werde
die Revision des betreffenden Urteils beantragt, soweit darin der
Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet und daher die vorläufige
Aufnahme abgelehnt worden sei; die Ablehnung der Asylgesuche werde
hingegen anerkannt. EMARK 2005 Nr. 13 treffe heute nicht mehr zu;
vielmehr bestehe in Algerien eine permanente Gewaltsituation. Zudem
liege auch eine individuelle Gefährdung vor, da dem Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr aufgrund der Desertion aus dem Polizeidienst eine
Gefängnisstrafe drohe, weshalb er nicht in der Lage sein werde, sich eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 stellte der
Instruktionsrichter fest, dass das Revisionsgesuch aussichtslos
erscheine, da es sich bei der geltend gemachten veränderten Situation im
Heimatland um eine erst nach dem betreffenden Urteil eingetretene
Tatsache handle, die gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht
Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könne. Er wies deshalb
das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und erhob –
unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch – einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-, zahlbar bis zum 2. November 2009.
D.c Mit Eingabe vom 2. November 2009 zogen die Beschwerdeführenden
das Revisionsgesuch zurück.
D.d Mit Urteil vom 4. November 2009 schrieb das
Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren als durch Rückzug
gegenstandslos geworden ab.
E.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom
19. Oktober 2009 beantragten die Beschwerdeführenden beim BFM die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie zudem um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung machten sie – unter Verweis auf das Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2009 und die
diesbezügliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 und unter
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Einreichung zweier Berichte zu Algerien und diverser Referenzschreiben – im Wesentlichen geltend, die in
EMARK 2005 Nr. 13 festgehaltenen Erwägungen, wonach die allgemeine Lage in Algerien kein
grundsätzliches Hindernis für eine Wegweisung darstelle, würden heute nicht mehr zutreffen. Gegenwärtig
bestehe eine permanente Gewaltsituation in Algerien. Zudem liege auch eine individuelle Gefährdung vor,
da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Desertion aus dem Polizeidienst eine
Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren drohe, weshalb er nicht in der Lage sein werde, sich eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Da sie sich um ihre Integration in der Schweiz bemühen würden,
würden sich bei einer vorläufigen Aufnahme keine Probleme stellen.
F.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 – eröffnet am 26. Januar 2011 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab
und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
9. Juni 2008 fest; gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der
Verfügung vom 9. Juni 2008 beseitigen könnten. Die geltend gemachte Gefährdung des
Beschwerdeführers wegen Desertion aus dem Polizeidienst sei bereits Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. September
2009 festgehalten, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien keine asylrechtlich relevante
Verfolgung habe glaubhaft machen können und auch mit keiner zukünftigen Verfolgung zu rechnen habe.
Diesbezüglich seien im Wiedererwägungsgesuch keine neuen Fakten oder Beweismittel eingereicht
worden. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Algerien liessen die eingereichten Beweismittel nicht den
Schluss zu, dort herrsche zurzeit eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Auch
das Bundesverwaltungsgericht erachte den Wegweisungsvollzug in seiner jüngsten Rechtsprechung
grundsätzlich als zumutbar. Aus den Beweismitteln bezüglich der Integration der Beschwerdeführenden in
der Schweiz könnten sie für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Dokumente
wären allenfalls in einem Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2
AsylG von Belang; ein solches falle indes angesichts der zu kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz
ausser Betracht.
G.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. Januar 2011 und um Gutheissung des
Wiedererwägungsgesuchs vom 19. Oktober 2009 sowie um Gutheissung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführenden, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei naturgemäss schwierig, eine Gefährdung des
Beschwerdeführers als Polizeibeamter zu belegen, zumal dahinter mafiöse Strukturen stehen würden.
Nunmehr liege jedoch ein Beweis in Form eines Zeitungsberichts vor, in dem bestätigt werde, dass die
mafiösen Strukturen durch die Staatsgewalt gedeckt würden, die ihre schützende Hand über die Täter
halte, zu denen auch E._______, der ehemalige oberste Chef des Beschwerdeführers und damit auch der
letztlich Verantwortliche für den Tod seines (Verwandten), gehöre. Die (Verwandte) der
Beschwerdeführerin bestätige die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Schritte. Zudem herrsche in
Algerien aktuell eine Situation allgemeiner Gewalt, wie die neusten Presseberichte zeigen würden. Wie in
Tunesien und in Ägypten werde es auch in Algerien bald zu grossen Umwälzungen kommen; die Situation
werde sich dabei verschärfen, wobei der Beschwerdeführer als ehemaliger Angehöriger des verhassten
Staatsapparats in höchstem Mass gefährdet sei. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei erstellt.
Zumindest müsse aber die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden
anerkannt und die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Sie seien gut integriert, wie sich den
eingereichten Beweismitteln entnehmen lasse.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein:
– Zwei (Zeitungsberichte), 9./10.2.2011;
– Bestätigungsschreiben der (Verwandten) der Beschwerdeführerin, 5.1.2011;
– Kantonales Informationsblatt (vorgesehenes Ausreisedatum);
– Helferliste (Veranstaltung) 2010;
– Teilnehmerliste (Kurs), 25.3.2009;
– Protokoll (Verein), 6.3.2009.
H.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus,
nachdem er noch nicht im Besitz der Vorakten war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
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BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt
wird.
4.2. Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs der
Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Es
bleibt somit zu prüfen, ob das BFM in zutreffender Weise das Bestehen
der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint hat. Für die
Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich
präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend.
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden ersuchten beim BFM mit
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 19. Oktober 2009
um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 9. Juni 2008
hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das
BFM hat diese Eingabe zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im
Vollzugspunkt und nicht als zweites Asylgesuch – die
Beschwerdeführenden haben die Ablehnung ihrer Asylgesuche vom
23. Januar 2008 anerkannt (vgl. Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2009,
auf das im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Oktober 2009 verwiesen
wird) und in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2009 nicht ein weiteres
Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestellt –
entgegengenommen. Gegen die Abweisung dieses
Wiedererwägungsgesuchs richtet sich das vorliegende
Beschwerdeverfahren. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob das BFM zu
Recht davon ausgegangen ist, dass keine veränderte Sachlage vorliege,
die den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würde. Die
Frage der Flüchtlingseigenschaft, die mit Verfügung des BFM vom 9. Juni
2008 rechtskräftig verneint wurde, ist hingegen – wie die Wegweisung als
solche – nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf
den Antrag in der Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2011 um
Gutheissung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden ist deshalb
nicht einzutreten.
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5.2. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen
als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen
werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen
zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen
vermöchten.
5.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.3.1. Die Beschwerdeführenden machten geltend, der
Wegweisungsvollzug sei aufgrund der allgemeinen Lage in Algerien und
der Unmöglichkeit des Beschwerdeführers, sich dort eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen, da ihm als desertierter Polizeibeamter eine
Gefängnisstrafe drohe, nicht zumutbar.
5.3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.3. Die gegenwärtige allgemeine Lage in Algerien spricht nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. An dieser Einschätzung
vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden und die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zwar fanden im Nachgang
zu den jüngsten Umwälzungen in Tunesien und Ägypten auch in Algerien
Demonstrationen statt, indes ist die allgemeine Lage im Land nicht von
allgemeiner Gewalt, von Krieg oder Bürgerkrieg gezeichnet. Es wird
deshalb weiterhin in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Algerien ausgegangen (vgl. EMARK
2005 Nr. 13 und beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7850/2010 vom 12. November 2010).
5.3.4. Die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers als
desertierter Polizeibeamter, die ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen
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Existenz in Algerien verunmögliche, weshalb der Wegweisungsvollzug in
individueller Hinsicht unzumutbar sei, war – wie das BFM zutreffend
ausgeführt hat – bereits Gegenstand des vorangegangenen
Asylverfahrens (vgl. die bereits in der damaligen Rechtsmitteleingabe
vom 3. Juli 2008 geltend gemachte drohende Verfolgung wegen
Desertion aus dem Polizeidienst). Diesbezüglich wurde im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2009 festgestellt, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Algerien keine
asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können und
auch mit keiner zukünftigen Verfolgung zu rechnen habe; das Bestehen
individueller Gefährdungskriterien wurde verneint. An dieser
Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
vom 11. Februar 2011 und die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Es sind nach wie vor keine individuellen Gründe wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur ersichtlich, die dem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, und es ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden, die als konkrete
Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu erachten
wäre.
5.3.5. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist
sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nach wie
vor als zumutbar, und auch weiterhin als zulässig und möglich (Art. 83
Abs. 2-4 AuG).
5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Integration der
Beschwerdeführenden in der Schweiz wird auf die zutreffenden
Ausführungen des BFM zur Härtefallregelung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG und der vorliegend von vornherein nicht erfüllten zeitlichen
Anforderungen verwiesen.
5.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM
zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für
eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 9. Juni 2008 gegeben. Das
BFM hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden somit
zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist; mithin ist
auch der provisorisch verfügte Vollzugsstopp aufzuheben.
6.
Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Beschwerdeantrag um
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Gutheissung des Asylgesuchs sinngemäss die Stellung eines neuen
Asylgesuchs beabsichtigt haben sollten, erübrigt sich angesichts der
Tatsache, dass die diesbezüglichen Vorbringen bereits Gegenstand des
vorangegangenen Asylverfahrens waren (vgl. E. 5.1. und 5.3.4.), eine
Überweisung an das BFM. Es bleibt den Beschwerdeführenden
überlassen, sich gegebenenfalls mit einem zweiten Asylgesuch an das
BFM zu wenden.
7.
7.1. Mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion erweist sich das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos.
7.2. Aufgrund vorstehender Erwägungen hat sich die Beschwerde als von
vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden – abzuweisen ist.
7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 1'200.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: