Abtei lung IV
D-1018/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
Rumänien,
c/o Schweizer Botschaft in Budapest
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1018/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 am 23. Juli 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein erstes Asylgesuch
einreichten,
dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 am 27. November 2008 ihre
am 23. Juli 2008 eingereichten Asylgesuche zurückzogen, worauf die
Vorinstanz die Asylgesuche am 2. Dezember 2008 als gegenstandslos
geworden abschrieb,
dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 am 8. Dezember 2008
kontrolliert auf dem Landweg Richtung Ungarn ausreisten,
dass die sich in F._______ (Ungarn) aufhaltenden Beschwerde-
führenden mit auf den 12. November 2009 datierter, beim BFM am 18.
November 2009 eingegangener deutschsprachiger Eingabe erneut ein
Asylgesuch einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2010 - eröffnet am 20.
Januar 2010 - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte
und ihnen die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
dass die Beschwerdeführenden mit deutschsprachiger Eingabe vom 4.
Februar 2010 (Eingang: 8. Februar 2010) bei der Schweizerischen
Botschaft in Budapest Beschwerde einreichten und sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 7. Januar 2010 und die Ge-
währung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise beantragten,
dass in der Folge die Beschwerde von der Schweizerischen Vertretung
in Budapest zusammen mit den eingereichten Beweismitteln an das
BFM überwiesen wurde (Eingang: 18. Februar 2010),
dass das BFM gleichentags die Beschwerde mit den eingereichten
Beweismitteln zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete (Eingang: 19. Februar 2010),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), wobei die
schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass, wenn eine Befragung nicht möglich ist, die asylsuchende Person
von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich fest-
zuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Praxis im Auslandverfahren von einer Befragung der
asylsuchenden Person nur abgewichen werden kann, wenn eine Be-
fragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen unmöglich ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.),
dass, wenn die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die
gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden
muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen und sie
dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist,
dass sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, wenn
der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
entscheidreif erstellt ist,
dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist,
wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet,
dass das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im
Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5
S. 362 ff.),
dass im vorliegenden Auslandverfahren davon auszugehen ist, dass
eine Befragung der Beschwerdeführenden durch die Schweizerische
Vertretung in Budapest möglich gewesen wäre, weshalb sie zu Un-
recht unterlassen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführenden gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zudem zwingend das rechtliche Gehör
zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid hätte gewähren
müssen, worauf jedoch verzichtet wurde,
dass diese Mängel auf Beschwerdeebene nicht zu heilen sind, zumal
es aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen,
welche näherer Prüfung bedürfen, zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung notwendig erscheint, die Beschwerdeführenden zu befragen
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oder diesen zumindest Gelegenheit zu geben, zu einzelnen konkreten
Fragen schriftlich Stellung zu nehmen,
dass indessen den Beschwerdeführenden nicht allein aufgrund der
unterlassenen Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist,
dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage nicht genügend konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, den Beschwerdeführenden
wäre ein Verbleib in Ungarn für die Dauer der weiteren, noch erforder-
lichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG,
dass nach dem Gesagten der angefochtene Entscheid aufzuheben
und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass somit die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 7. Januar 2010 aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen ist, den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu ge-
währen, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht anwaltlich vertreten wurden, weshalb nicht davon auszugehen
ist, ihnen seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe
Kosten erwachsen, weswegen keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird
im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Budapest)
- die Schweizerische Botschaft in Budapest (unter Hinweis auf ihre
Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die
Beschwerdeführenden sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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