Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1018/2011
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______,
geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Martina Schild, Caritas Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011/ N _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Usbeke aus B._______,
Provinz SarePul, Afghanistan am 1. November 2010 und gelangte ohne
Reisedokumente über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am
27. Dezember 2010 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein
Asylgesuch stellte. Am 7. Januar 2011 wurde er im Rahmen einer
Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Gleichentags fand auch
eine Nachbefragung statt. Am 17. Januar 2011 wurde er durch das
Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______ zur Welt gekommen,
wo er aufgewachsen sei und drei Jahre die Schule besucht habe. Seine
Eltern und eine Tante mütterlicherseits seien noch immer dort wohnhaft.
Er sei fünfzehn Jahre alt, würde sein Geburtsjahr jedoch nicht kennen
und auch nicht wissen, in welchem Jahr er gemäss dem afghanischen
Kalender sein Heimatland verlassen habe. Sein Vater habe ihm eine
Identitätskarte ausstellen lassen, mit der er zwei Jahre älter gemacht
worden sei. Am 15. Oktober 2010 sei er von Schulkollegen aufgefordert
worden, gemeinsam mit ihnen seinen Onkel, der seit zwei Jahren im
Gefängnis von C._______ einsitze, zu besuchen. Als er mit seinen
Schulkameraden vor dem Gefängnis auf den Beginn der Besuchszeit
gewartet habe, sei er von Überwachungskameras gefilmt worden. Da
plötzlich Anhänger der Taliban gekommen seien und zu kämpfen
begonnen hätten, sei er später zu Hause gesucht worden, weil ihm
vorgeworfen worden sei, auf der Liste der Taliban zu stehen. Zu diesem
Zeitpunkt habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Er habe sich
dann bei einer Tante mütterlicherseits in B._______ versteckt. Aus Angst
vor einer Festnahme oder davor, von den Taliban eingezogen zu werden,
sei er aus Afghanistan ausgereist. Sein Vater habe die Ausreise
organisiert und finanziert. Er habe sein Vieh und sein Land verkauft und
wahrscheinlich ungefähr 15'000 Dollar für die Reise bezahlt.
B.b. Der Beschwerdeführer reichte einen Identitätsausweis zu den Akten,
der gemäss afghanischem Kalender am 01.02.1387 beziehungsweise am
21. April 2008 nach christlicher/westlicher Zeitrechnung ausgestellt
worden ist. Darin wurde vermerkt, dass der Inhaber dieses
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Ausweispapiers im Jahre 1387 beziehungsweise 2008 fünfzehn Jahr alt
gewesen ist.
B.c. Am 4. Januar 2011 wurde im Auftrag des BFM im Kantonsspital
D._______ eine Handknochenuntersuchung vorgenommen. Gemäss
dem gleichentags beim BFM eingegangenen Bericht weist das
Handskelett entsprechend den Tabellen von Greulich und Pyle ein
Skelettalter von achtzehn Jahren auf.
B.d. Im Rahmen einer Nachbefragung bezüglich seines Alters, wurde
dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2011 zu diesem Resultat das
rechtliche Gehör gewährt. In der Folge wurde er als volljährig eingestuft.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011, welche dem
Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, lehnte das BFM das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht.
Das BFM führte zur Begründung im Einzelnen aus, das BFM sei aufgrund
der Untersuchungsmaxime grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt
und damit auch die Identität der asylsuchenden Person von Amtes wegen
abzuklären. Bezüglich der behaupteten Minderjährigkeit komme das BFM
dieser Verpflichtung nach, indem es bereits im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) die Glaubhaftigkeit der behaupteten
Minderjährigkeit prüfe. Falls aufgrund der Befragung zur Person (BzP) auf
die Volljährigkeit der Person zu schliessen sei, gehe das Amt ab dem
Zeitpunkt dieses Ergebnisses davon aus, dass die Asyl suchende Person
bereits bei der Einreichung des Asylgesuches volljährig gewesen sei.
Gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 sowie in EMARK
2001Nr. 23 entwickelten Praxis trage die Asyl suchende Person die
Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit, d.h. sie müsse jene mindestens glaubhaft machen.
Gelinge der asylsuchenden Person der Gegenbeweis, werde das
Verfahren gemäss den besonderen Bestimmungen für Minderjährige
fortgesetzt, d.h. das BFM treffe Massnahmen gemäss Art. 17 Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 7 der
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Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
([Asylverordnung]; AsylV1, SR 142.311).
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete
Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Er sehe älter aus, als die von ihm
geltend gemachten fünfzehn Jahre. Auch seien seine Angaben zu seiner
Schulzeit wiederholt widersprüchlich gewesen. So habe er beispielsweise
angegeben, mit fünfzehn Jahren die Schule begonnen und drei Jahre
lang besucht zu haben. Auch habe er bei der Anhörung vom 17. Januar
2011 zu Protokoll gegeben, er habe die Schule ein Jahr vor seiner
Ausreise zum letzten Mal besucht. Somit hätte er erst im Alter von
neunzehn Jahren sein Heimatland verlassen. Auf diesen Widerspruch
aufmerksam gemacht, habe er seine Aussagen korrigiert und geltend
gemacht, er sei gemäss seinem Identitätsausweis fünfzehn Jahre alt
gewesen, als er mit der Schule begonnen habe. Er sei auf diesem
Ausweis zwei Jahre älter gemacht worden. Diesbezüglich seien jedoch
alle seine Aussagen widersprüchlich geblieben. So habe er bei der
Erstbefragung geltend gemacht, die Behörden hätten ihn zwei Jahre älter
gemacht. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 7. Januar 2011 habe er
jedoch geltend gemacht, man habe ihn in der Schule zwei Jahre älter
gemacht. Anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2011 habe er zu
Protokoll gegeben, sein Vater habe ihn älter gemacht, damit er die Schule
habe besuchen können. Seine diesbezüglichen Ausführungen über den
Sinn der höheren Altersangabe seien jedoch realitätsfremd und nicht
nachvollziehbar geblieben. Zudem wäre er jetzt auch gemäss seinen
Aussagen anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2011 mindestens
siebzehn Jahre alt, zumal er auf Nachfrage hin geltend gemacht habe, er
habe als Dreizehn oder Vierzehnjähriger mit der Schule angefangen, sei
drei Jahre zur Schule gegangen und habe etwa ein Jahr, bevor er sein
Heimatland verlassen habe, das letzte Mal die Schule besucht.
Da er selber zu Protokoll gegeben habe, das angegebene Alter auf dem
von ihm eingereichten Identitätsausweis würde nicht seinem
tatsächlichen Alter entsprechen, könne dieser auch nicht zum Nachweis
seines wahren Alters beziehungsweise seiner wahren Identität
herangezogen werden und entfalte diesbezüglich auch keine Beweiskraft.
Somit sei die von ihm behauptete Minderjährigkeit unbewiesen geblieben,
und es sei entsprechend der oben aufgeführten Widersprüche bezüglich
seiner Biografie, seines Aussehens sowie des vom Kantonspital
D._______ ermittelten Skelettalters von achtzehn Jahren und der
Tatsache, dass er weder sein Geburtsjahr noch das Jahr seiner Ausreise
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im afghanischen Kalender habe benennen können, als unglaubhaft zu
taxieren. Daran könne auch seine Erklärung anlässlich der
Nachbefragung nichts ändern, wonach auf seiner Taskara stehen würde,
er sei noch minderjährig beziehungsweise, man habe ihm gesagt, er sei
fünfzehn Jahre alt.
Somit gehe das BFM für das weitere Verfahren davon aus, dass er
bereits bei Einreichung seines Asylgesuches volljährig gewesen sei,
weshalb die Bundesanhörung vom 17. Januar 2011 ohne
Vertrauensperson durchgeführt worden sei.
Im Weiteren gehe das BFM davon aus, dass der von ihm eingereichte
Identitätsausweis nicht sein wahres Alter wiedergebe beziehungsweise
nicht seine wahren Identitätsmerkmale bezüglich seines Alters enthalte,
weswegen dieser Identitätsausweis als Dokument mit unwahren Angaben
gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen werde.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, Soldaten
oder Polizisten hätten ihn gesucht, da er während eines Angriffes der
Taliban vor dem Gefängnis von C._______ von den
Überwachungskameras gefilmt worden sei, seinen durchwegs
unsubstanziiert, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und realitätsfremd
geblieben. So könne weder nachvollzogen werden, weshalb seine
Schulkollegen ihm hätten vorschlagen sollen, seinen Onkel im Gefängnis
zu besuchen, zumal er selber bisher seinen Onkel, welcher damals schon
zwei Jahre lang inhaftiert gewesen sein solle, noch nie besucht habe.
Auch seien seine Aussagen darüber, was er während der von den
Taliban provozierten Unruhen gemacht habe, unrealistisch und
unsubstanziiert geblieben. Seine Zeitangaben bezüglich seines
Aufenthaltes in C._______, seiner Rückkehr in sein Dorf und wie viel
später er gesucht worden sei, seien völlig widersprüchlich gewesen.
Zudem habe er erst anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2011
geltend gemacht, dass sein Vater zweimal für jeweils zwei Tage von den
Behörden mitgenommen worden sei, obwohl er anlässlich der ersten
Befragung explizit gefragt worden sei, ob er alle Gründe für sein
Asylgesuch genannt habe. Es werde an dieser Stelle darauf verzichtet,
auf weitere Ungereimtheiten, Unsubstanziiertheiten und Widersprüche
einzugehen. Es könne jedoch angemerkt werden, dass auch nicht
nachvollziehbar sei, weshalb er den 15. Oktober sowie den 1. November
im europäischen Kalender ohne Probleme benennen könne, jedoch
dieselben Daten im afghanischen Kalender nicht habe angeben können.
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Seine Begründung, wonach er Analphabet sei, könne diese
Ungereimtheit auch nicht erklären.
D.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zurückweisung an
das BFM zur Neubeurteilung beantragen. Eventuell sei die
Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und es sei dem Beschwerdeführer in der Folge davon die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Gewährung einer
angemessenen Parteientschädigung beantragen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Februar 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit,
er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Über alle weiteren Rechtsbegehren werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Diese liegt in casu nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend teilweise um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) trägt die Asyl suchende Person die
Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 5 S. 208 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer älter als die von
ihm geltend gemachten fünfzehn Jahre aussieht, er sich in Widersprüche
bezüglich der Angaben zu seiner Schulzeit verstrickt hat, sowie seiner
Aussage, er sei auf seiner Identitätskarte zwei Jahre älter gemacht
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worden, die von ihm geltend gemachte angebliche Minderjährigkeit nicht
geglaubt werden. Infolgedessen kann der Beschwerdeführer aus seiner
geltend gemachten Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten,
hätte es doch an ihm gelegen, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu
beweisen, zumal er diesbezüglich gemäss konstanter Schweizer
Asylpraxis die objektive Beweislast trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30). Zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.2. Auch die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände können zu
keiner anderen Betrachtungsweise führen. Insbesondere der Hinweis,
wonach der Befund der Handskelettaufnahme vom 4. Januar 2011
rechtlich nicht relevant sei, vermag die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung nicht umzustossen. Die ehemalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat bereits in EMARK 2004
Nr. 30 festgestellt, dass die Knochenaltersanalysen hinsichtlich der
Frage, ob eine Person volljährig sei, keine wissenschaftlich zuverlässige
Aussage erlaube (vgl. a.a.O. E.6.2 S. 210, mit Hinweisen). Es bedeute
dennoch, dass über das wahre Alter getäuscht worden sei (vgl. a.a.O.
E.6.2 S. 210). In casu konnte der Beschwerdeführer darüber hinaus die
Zweifel an seiner angeblichen Minderheit nicht ausräumen, zumal seinen
eigenen Angaben zufolge, auch die Altersangabe auf seiner
Identitätskarte gefälscht gewesen sei.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
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Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche
Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren
Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat in der
angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers teils zu wenig begründet, teils widersprüchlich,
teils tatsachenwidrig gewesen und teils auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt worden sind. Im Übrigen besteht für das
Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Akten keine
Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Eingabe des Beschwerdeführers sowie die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter
diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen
noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch
mit zutreffender Begründung abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts oder
Niederlassungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat.
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Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen
Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung
vom BFM zu Recht verfügt.
7.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 mit
weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person
wieder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in einem
Aufhebungsverfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu
prüfen wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder
Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, kann von einer
Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs abgesehen werden.
8.
Das BFM räumte ein, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan
angespannt sei, die aufständischen Kräfte ihre Tätigkeit verstärkt hätten
und ihren Einfluss in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie
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Seite 11
teilweise im Norden und Westen des Landes hätten ausdehnen können.
Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach
vertreten, als dass sie flächendeckend wirksam wäre. Ausserdem hätten
sich in vielen Regionen funktionierende staatliche Strukturen noch kaum
entwickeln können. Trotzdem ging das BFM davon aus, dass nicht von
einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan
oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgegangen werden könne.
Die Vorinstanz stufte trotz vereinzelter Anschläge die Lage in gewissen
Provinzen so auch in Sari Pul weiterhin als vergleichsweise sicher ein. In
dieser Region könne nicht von einer permanent instabilen Situation
gesprochen werden.
Zudem verneinte es das Vorliegen individueller Gründe, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers
sprächen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden,
jungen und wie es oben ausgeführt habe, volljährigen Mann, der über
eine gewisse Schulbildung verfüge. Zudem lebten seine Eltern und
weitere Verwandte in seinen Heimatdorf in der Provinz Sari Pul und auch
die finanzielle Situation seiner Familie scheine stabil, habe sie doch die
15'000 Dollar für seine Reise nach Europa aufbringen können.
9.
Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der damaligen
Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander
und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Mindestanforderungen für die
Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Infolge der
damals im Vergleich zu anderen Regionen etwas günstigeren Situation
erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter
bestimmten strengen Voraussetzungen, namentlich einem tragfähigen
Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In
EMARK 2006 Nr. 9 ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003
und bezeichnete auch den Wegweisungsvollzug in diejenigen Regionen
Afghanistans, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen
Aktivitäten stattgefunden hatten (namentlich die Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und der
Teil der Gegend von Samangan, der nicht zum Hazarajat gehört), als
grundsätzlich zumutbar. In den anderen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine
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Seite 12
Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als
grundsätzlich unzumutbar zu betrachten sei.
Seit der von der ARK festgelegten Praxis, welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich die
Sicherheitslage in fast allen Teilen Afghanistans verschlechtert. In
mehreren der vormals von der ARK für eine Rückkehr noch als
vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen und auch in der
Hauptstadt Kabul hat die Gefährdung der Zivilbevölkerung, namentlich als
Folge der erstarkten Taliban und ihrer zahlreichen Angriffe,
zugenommen. Die blutigen Gewaltaktionen reissen in Afghanistan nicht
ab, und die Sicherheitslage bleibt in den meisten Gebieten des Landes
prekär, was ansatzweise aus den regelmässigen Medienberichten
betreffend Kampfeinsätze, Verlustmeldungen von Angehörigen der
Schutztruppen, zivile Opfer und landesweit verübte Anschläge
hervorgeht.
Im publizierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2011/7 vom 16. Juni 2011 sowie in den zur Publikation vorgesehenen
Urteilen BVGE D2312/2009 vom 28. Oktober 2011 und BVGE D
7950/2009 vom 30. Dezember 2011 hat sich das
Bundesverwaltungsgericht erneut einlässlich mit der Sicherheitslage in
Afghanistan auseinandergesetzt und befunden, dass aufgrund der
jüngsten Verschlechterung der Sicherheits und Versorgungslage auch
der Wegweisungsvollzug in vormals noch als vergleichsweise sicher
eingestufte Provinzen, darunter Sari Pul, inzwischen nicht mehr zumutbar
ist.
Unter strengen Voraussetzungen (BVGE 2011/7 E. 9.9.2 S. 104 mit
Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc) hat es lediglich den Vollzug
nach Kabul gegebenenfalls als zumutbar erachtet (und diese Frage
bezüglich anderer Grossstädte Afghanistans vorderhand offen gelassen).
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D2312/2009 vom 28.
Oktober 2011 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass
die Lage in der Stadt Herat mit derjenigen in Kabul vergleichbar sei,
weshalb es nicht gerechtfertigt sei, von einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen (vgl. a.a.O E. 4.3.3.1 S. 10 mit Hinweisen). Seit Juni
2011 seien in der Stadt selbst keine Aktivitäten durch bewaffnete
Gruppen von Oppositionellen mehr zu verzeichnen. Am 21. Juli 2011 sei
die gesamte Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt wie geplant von
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der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die
afghanischen Sicherheitskräfte übertragen worden. Der Abschluss des
Prozesses der Übergabe der Sicherheitsverantwortung im ganzen Land
sei bis Ende 2014 vorgesehen (vgl. a.a.O E.4.3.3.1 S. 10 mit Hinweisen).
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D7950/2009 vom 30.
Dezember 2011 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
sich aus den vom Gericht konsultierten Länder und Themenberichten
nicht ergebe, dass die humanitäre Situation in MazariSharif wesentlich
schlechter sei als diejenige in Kabul. Die Lage in der Stadt MazariSharif
erscheine mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar und es
rechtfertige sich nicht, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr
dorthin aufgrund der allgemeinen Situation auszugehen (vgl. wiederum
BVGE D7950/2009 vom 30. Dezember 2011 E. 7.3.7 mit Hinweisen).
10.
10.1. Der Umstand, dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
zentralen Asylangaben bestehen, spielt für die Beantwortung der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan insofern
keine Rolle, als das BFM jedenfalls die Herkunft des Beschwerdeführers
aus der Provinz Sari Pul nicht in Frage stellte und auch für das
Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, dies zu tun.
Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen.
10.2. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer
allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul beziehungsweise in Herat
oder in MazariSharif zur Verfügung steht. Die Bejahung einer
zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul
beziehungsweise in Herat oder in MazariSharif setzt insbesondere die
dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte
Wohnsituation voraus (vgl. BVGE 2011/7 E.9.92 mit Verweis auf EMARK
2003 Nr. 10 E. 10cc).
10.3. Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen Angaben im Dorf
B._______ (Distrikt E._______) in der Provinz Sari Pul geboren, wo er bis
zu seiner Ausreise gelebt hat und seine Eltern und weitere Verwandte
noch heute leben (vgl. Akten der Vorinstanz A15/22, S. 5 F. 38 f.). Über
D1018/2011
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den Verbleib seiner Verwandten, die ausserhalb seines Dorfes gelebt
haben, konnte er keine Angaben machen. Wegen der in seiner Heimat
herrschenden Kämpfe, hätten sie nicht miteinander kommunizieren
können (vgl. A15/22 S. 5 F. 47).
Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass allenfalls noch
in Kabul, in Herat oder in MazariSharif lebende, entfernte Verwandte
des Beschwerdeführers für diesen ein "tragfähiges Beziehungsnetz"
darstellten. Ungeachtet der bestehenden Unklarheiten, ob er tatsächlich
ausserhalb seines Dorfes keine Verwandten hat, beziehungsweise ob er
Verwandte in den genannten Städten hat, ist festzuhalten, dass einem,
nur aus nicht zu den näheren Angehörigen zählenden Personen
bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz nicht die für eine
wirtschaftliche und soziale Eingliederung in Kabul, Herat oder in Mazari
Sharif notwendige Qualität zukommt. Aufgrund der Akten ergeben sich
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in den
beiden Städten über ein ausreichendes Beziehungsnetz im weiteren Sinn
verfügen würde.
10.4. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als nicht zumutbar zu erachten.
11.
Die Beschwerde ist somit bezüglich des Wegweisungsvollzugs
gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).
12.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2011 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, weshalb vorliegend keine
Verfahrenskosten gesprochen werden.
13.
Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt des Wegweisungsvollzugs –
insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte
reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
D1018/2011
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 713 VGKE) erscheint ein Zeitaufwand von
7 Stunden als angemessen, weshalb die Vertretungskosten auf
Fr. 1'050.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festzusetzen sind und
die Parteientschädigung – um die Hälfte gekürzt – auf Fr. 525.–
festzulegen ist. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM
zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft,
gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 werden
aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 525.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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