B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1019/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______,
(…),
die Ehefrau B._______,
geboren am (…),
sowie die Kinder C._______,
geboren am (…),
und D._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (…).
D-1019/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 13. August 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 23. August
2013 wurden A._______, B._______ sowie der damals knapp (…)jährige
Sohn C._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summa-
risch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Familie vom
BFM (heute: SEM) dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 10. September
2014 wurden die vorstehend genannten Beschwerdeführenden durch eine
Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern vertieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte A._______ im Wesentlichen gel-
tend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und
stamme aus G._______ ([…], Nordprovinz), wo er seit seiner Kindheit als
Fischer gearbeitet und – mit Ausnahme eines Aufenthalts im Vanni-Gebiet
von 1996 bis 1997 – bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im März 1998
habe er bei einem Fischereiunfall seinen rechten Arm verloren. Danach
habe er in seinem Haus in G._______ einen Laden eröffnet und nur noch
zwischendurch als Fischer ausgeholfen. Seit dem Unfall seien immer wie-
der Angehörige der sri-lankischen Armee zu ihm gekommen, hätten ihn be-
fragt und sich mit Waren aus dem Laden bedient beziehungsweise die Wa-
ren nur teilweise bezahlt; wenn er sich dagegen gewehrt habe, hätten die
Soldaten ihm vorgeworfen, den Arm in Wirklichkeit bei Kampfhandlungen
für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) verloren zu haben. So-
dann sei bekannt geworden, dass eine jüngere Schwester seiner Ehefrau
als Selbstmordattentäterin der LTTE im Jahr 2008 ums Leben gekommen
sei. Als dann im März 2013 zivil gekleidete Armeeangehörige von ihm die
Leistung eines Geldbetrages verlangt und ihm für den Fall der Nichtbezah-
lung mit schlimmen Folgen für seine Kinder gedroht hätten, habe er sich
entschlossen, mit seiner Familie Sri Lanka zu verlassen. Die Beschwerde-
führenden sowie die älteste Tochter H._______ (für welche das BFM auf-
grund ihrer Volljährigkeit ein eigenes Dossier [(…)] eröffnet hatte) verlies-
sen ihre Heimat am 15. Juli 2013 in einem Boot in Richtung I._______ (In-
dien). Rund eine Woche später seien sie von J._______ aus auf dem See-
weg nach Europa, vermutlich nach Italien, gereist und schliesslich am 13.
August 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren
worden.
Die Beschwerdeführerin B._______ gab an, ebenfalls aus G._______ zu
stammen. Nach seinem Unfall habe ihr Ehemann einen Laden eröffnet, in
D-1019/2015
Seite 3
dem sie mitgearbeitet habe. Eine ihrer Schwestern sei Mitglied der zu den
LTTE gehörenden "Sea Tigers" gewesen und habe als solche im Oktober
2008 ein Selbstmordattentat verübt. Im Januar 2009 – ihre Verwandten
hätten zu jenem Zeitpunkt im Vanni-Gebiet gewohnt – seien ihr Vater und
zwei ihrer Brüder bei einem Bombenangriff der sri-lankischen Armee ums
Leben gekommen; drei weitere Brüder seien beim Angriff verletzt worden.
Nach diesen Vorfällen seien die Besuche und Befragungen durch Armee-
angehörige häufiger geworden. Ganz schlimm sei es geworden, als kürz-
lich in ihrer Umgebung andere Truppen stationiert worden seien. Die neuen
Soldaten hätten sie und ihren Mann erpresst und ihnen gedroht, die Kinder
zu verschleppen beziehungsweise diesen etwas anzutun.
Der Sohn C._______ gab an, er sei im Vanni-Gebiet geboren, aber in
G._______ aufgewachsen. Er habe während elf Jahren, bis Ende des Jah-
res 2012, die Schule besucht und daneben Fussball und Cricket gespielt.
Ab Januar 2013 habe er auf die Resultate seiner "O-Level-Prüfung" gewar-
tet. Er habe selber keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder
irgendwelchen Organisationen gehabt. Hingegen seien seine Eltern wie-
derholt von Armeeangehörigen belästigt und erpresst worden
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdefüh-
renden zahlreiche Dokumente und Unterlagen zu den Akten: Identitätskar-
ten der Eltern, beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der Eltern samt
englischen Übersetzungen, beglaubigte englische Übersetzungen der Ge-
burtsurkunden der Kinder und des Ehescheins, verschiedene Unterlagen
betreffend den Fischereiunfall (Kopie des Polizeirapports, medizinische Ak-
ten, Kopien von Zeitungsartikeln sowie zwei Schreiben der Fischereige-
werkschaft und eines katholischen Priesters), beglaubigte Kopien der To-
desscheine des Vaters und der zwei verstorbenen Brüder von B._______,
eine Todesanzeige betreffend die Schwester von B._______ sowie ein
Foto von vier verstorbenen Familienangehörigen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 – eröffnet am 19. Januar 2015 –
lehnte das SEM die am 13. August 2013 gestellten Asylgesuche mit der
Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D-1019/2015
Seite 4
B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM auch das Asylgesuch
der Tochter H._______ ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Weg-
weisungsvollzug aus der Schweiz an.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Februar 2015 die Auf-
hebung der SEM-Verfügung vom 16. Januar 2015, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden "als
Flüchtlinge" vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem am gleichen Tag angeho-
benen Beschwerdeverfahren der Tochter H._______ (D-1021/2015) zu
vereinigen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein Rechtsbeistand
zu bestellen.
Zur Untermauerung der Anträge – für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden zwei dem Internet entnommene Berichte betreffend die ille-
gale Ausreise aus Sri Lanka beziehungsweise das Vorgehen der sri-lanki-
schen Behörden gegenüber Rückkehrenden aus Australien und Italien zu
den Akten gegeben.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine
Mandanten dürften den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42
AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden sowohl der
Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem
Verfahren D-1021/2015 als auch die Gesuche um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistandes sowie das (sinngemässe) Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen, und die Beschwerdeführen-
den wurden aufgefordert, bis zum 16. März 2015 einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
D.b Am 2. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesver-
waltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter eine am 23. Februar 2015 von
D-1019/2015
Seite 5
(…) ausgestellte Bestätigung für ihre teilweise Fürsorgeabhängigkeit, zwei
Lohnabrechnungen sowie einen Ausdruck eines E-Mail-Verkehrs zwischen
lic. iur. Semsettin Bastimar und (…) zu den Akten geben. Gleichzeitig er-
suchten sie um wiedererwägungsweise Aufhebung der Dispositivziffern 2
und 3 der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015.
D.c Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2015 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie – unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführenden – im Fall der Abweisung der Be-
schwerde auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und ordnete den Be-
schwerdeführenden lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbei-
stand bei.
E.
Am 24. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote und am 4. April 2016 je
zwei Arbeits- und Schulbestätigungen ein.
F.
F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 9. Mai 2017
an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung
Frist an.
F.b Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere werde in der Be-
schwerde nichts vorgebracht, was die Einschätzung, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, umstossen könnte. Gemäss
herrschender Praxis reichten auch die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie
und eine mehrjährige Landesabwesenheit nicht aus, um von Verfolgungs-
massnahmen gegenüber den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr
auszugehen. Schliesslich sei aufgrund des blossen Umstands, dass
A._______ ein Arm fehle, dass Familienangehörige von B._______ im
Vanni-Gebiet gelebt hätten und eine ihrer Schwestern für die LTTE ein
Selbstmordattentat verübt habe, zum heutigen Zeitpunkt nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden in den Augen der sri-lankischen
Behörden als Personen gelten würden, die eine besonders enge Bezie-
hung zu den LTTE gepflegt hätten.
D-1019/2015
Seite 6
F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden bezie-
hungsweise deren Rechtsvertreter an 23. Mai 2017 ein Doppel der Ver-
nehmlassung zukommen und gab ihnen gleichzeitig Gelegenheit, eine
Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
F.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom
7. Juni 2017 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom
19. Mai 2017 Stellung.
Dabei wurden im Wesentlichen die bereits anlässlich der Befragungen vor-
gebrachten Fluchtgründe wiederholt und es wurde im Weiteren geltend ge-
macht, den gleichzeitig in Kopie eingereichten Kurzberichten könne ent-
nommen werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch von
der während den Anhörungen anwesenden Hilfswerksvertretung als aus-
führlich, authentisch und glaubhaft beurteilt worden seien. Sodann wurde
ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka sofort ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Ferner wurde
auf ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
18. Dezember 2016 betreffend die Situation im Vanni-Gebiet verwiesen. Es
gebe dort kaum Industrie und die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch; obwohl die
Beschwerdeführerin gesund sei, wäre es sehr fraglich, ob sie "in kürzester
Zeit eine Arbeit finden" würde. Eine Rückkehr wäre für die Beschwerdefüh-
renden unzumutbar, zumal die "reale Gefahr" bestehe, dass sie aufgrund
ihres Auslandaufenthalts "Lösegeldopfer der Entführungen" würden (vgl.
Stellungnahme vom 7. Juni 2017 S. 6). Im Übrigen bemühten sich die Be-
schwerdeführenden – wie den am 4. April 2016 eingereichten Bestätigun-
gen entnommen werden könne – seit ihrer Ankunft in der Schweiz "sehr
stark um eine erfolgreiche Integration". Schliesslich wurde eine weitere
Kostennote für die Zeit zwischen vom 4. April 2016 und dem 6. Juni 2017
eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-1019/2015
Seite 7
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
1.4 Über die Beschwerde betreffend die erwachsene Tochter H._______
(D-1021/2015) wird mit Urteil vom gleichen Tag entschieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-1019/2015
Seite 8
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
4.1 Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung vorab Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Zur Be-
gründung führte es aus, die Beschwerdeführenden hätten im Verlauf des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht
und wichtige Vorbringen ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des
Verfahrens nicht mehr erwähnt. Auch seien die Vorbringen in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen und ver-
mittelten somit den Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten das Ge-
schilderte nicht selber erlebt.
4.1.1 In der Tat weisen die Aussagen der Beschwerdeführenden auf den
ersten Blick verschiedene Ungereimtheiten auf und die Schilderungen der
Befragungen beziehungsweise Nachstellungen durch Angehörige der sri-
lankischen Armee erscheinen teilweise knapp und unsubstanziiert, wobei
– zur Vermeidung von Wiederholungen – im Einzelnen auf die entspre-
chenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 und 2 der
Erwägungen) verwiesen werden kann.
4.1.2 Wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 ff.) indessen zu Recht be-
merkt wird, beruht die angefochtene Verfügung beziehungsweise die darin
enthaltene Würdigung der Glaubhaftigkeit auf den Aussagen dreier ver-
schiedener Personen, von denen in erster Linie der Beschwerdeführer
A._______, in anderer Art und Weise aber auch seine Ehefrau direkt von
den Belästigungen durch die Armeeangehörigen betroffen waren. Es ist
daher durchaus nachvollziehbar, dass B._______ und der Sohn
C._______ nicht durchwegs präzise und mit denjenigen von A._______
übereinstimmende Angaben machen konnten.
Sodann erscheinen auch die weiteren, mit zahlreichen Hinweisen auf die
in den Protokollen zur Anhörung vom 10. September 2014 versehenen
D-1019/2015
Seite 9
Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 ff.) grundsätzlich geeig-
net, die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten so-
wie die Feststellung, die Aussagen von A._______ vermittelten nicht den
Eindruck von persönlich Erlebtem, zu relativieren.
4.2 Damit stellt sich die Frage, ob die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den auch als asylrelevant zu qualifizieren sind.
4.2.1 Das SEM hielt vorab fest, staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben
und Freiheit von Personen seien dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ih-
rer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat ver-
unmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die
verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland ent-
ziehen könne. Zudem stellten Nachteile, welche auf die allgemeinen politi-
schen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG dar.
4.2.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers A._______, er sei der LTTE-
Zugehörigkeit verdächtigt und immer wieder von Soldaten befragt worden,
wobei diese jeweils in sein Geschäft gekommen und die Waren nicht oder
nur teilweise bezahlt und ihn – wenn er den Rest-betrag eingefordert habe
– bedroht hätten, qualifizierte das SEM als blosse Schikanen und nicht als
ernsthafte Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG.
Sodann befand das SEM, die Vorbringen von A._______ und seiner Ehe-
frau B._______, jedes Mal, wenn neue Soldaten in der Umgebung statio-
niert worden seien, seien diese zu ihnen gekommen, auch sei der Be-
schwerdeführer mehrmals von der Armee vorgeladen und bei "Round-Ups"
befragt worden (vgl. Akten SEM A15 S. 3 und 9 sowie A16 S. 4 und 7),
seien aufgrund ihrer Art und Intensität nicht asylbeachtlich. Dies sei umso
weniger der Fall, als der Beschwerdeführer selber erklärt habe, diese Mas-
snahmen hätten nicht nur ihn, sondern auch die anderen Dorfbewohner
betroffen, denn die Armee habe einfach wissen wollen, was da und dort
geschehe, auch sei ihnen und ihren Kindern abgesehen von diesen Befra-
gungen nie etwas passiert (vgl. A15 S. 3 und 9 ff. sowie A 16 S. 7 f.). Die
diesbezüglichen Vorbringen seien im Kontext des sri-lankischen Bürger-
kriegs sowie der Wachsamkeit der Behörden nach Beendigung des Kon-
flikts als Massnahmen, welche die ganze Bevölkerung im gleichen Masse
betroffen hätten, zu verstehen.
D-1019/2015
Seite 10
Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich das Bundesverwaltungsge-
richt im Wesentlichen anschliessen, auch wenn anzufügen ist, dass die Be-
schwerdeführenden die Belästigungen durch die Soldaten insbesondere
auch mit dem Selbstmordanschlag der Schwester von B._______ in Ver-
bindung brachten beziehungsweise anführten, dadurch sowie aufgrund der
Tatsache, dass A._______ nur noch einen Arm habe, seien sie häufiger als
andere befragt worden und die Belästigungen hätten vor ihrer Ausreise
massiv zugenommen. Dessen ungeachtet sind weder die Darlegungen in
der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9 ff.) noch die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumente und Unterlagen geeignet, die besagten Befra-
gungen und Belästigungen bereits als Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG erscheinen zu lassen. Die zu den Akten gegebenen Do-
kumente vermögen zwar den Fischereiunfall von A._______ und den Tod
mehrerer Verwandter von B._______ zu belegen (wobei keinerlei Anhalts-
punkte bestehen, dass die Dokumente nicht echt beziehungsweise käuflich
erworben worden sein könnten; vgl. die diesbezüglichen, unangebracht er-
scheinenden Bemerkungen in der angefochtenen Verfügung auf S. 5 un-
ten), ohne aber zusätzliche und klare Hinweise darauf zu geben, dass die
Beschwerdeführenden in ihrer Heimat vor der Ausreise ernsthaften Nach-
teilen, denen sie sich nur durch Flucht ins Ausland hätten entziehen kön-
nen, ausgesetzt gewesen wären, oder dass sie begründete Furcht gehabt
hätten, derartigen Nachteilen nur durch Flucht ins Ausland zu entkommen.
4.3 Insgesamt ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Unter Hinweis auf die
nachfolgenden Darlegungen (vgl. E. 5) erübrigt sich indessen eine diesbe-
zügliche abschliessende Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden.
5.
Nunmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität zu be-
fürchten hätten.
5.1 Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn ein konkreter
Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen
damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
D-1019/2015
Seite 11
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung
hervorrufen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitentscheid
BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen
und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen
(Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition
verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen
sich im Weitern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
fende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nicht-
regierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Men-
schenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte ein-
leiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den
LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall un-
tersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der
Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in
seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageana-
lyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen
verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen
(vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenz-
urteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den
LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person
aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen
des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine
solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu
LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen
(a.a.O., E. 8.4.1).
5.2 Es wird auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass der
Beschwerdeführer A._______ aufgrund des Fehlens seines rechten Armes
den sri-lankischen Behörden aufgefallen ist. Sodann kann zahlreichen öf-
fentlich zugänglichen Quellen (vgl. etwa
tent/sea-tigers-sink-military-supply-ship oder
D-1019/2015
Seite 12
porgtp/countries/shrilanka/database/data_suicide_killings.htm ) entnom-
men werden, dass Angehörige der LTTE beziehungsweise der zu den
LTTE gehörenden "Sea Tigers" am 22. Oktober 2008 ein Selbstmordatten-
tat auf zwei sich ausserhalb des Hafens von K._______ (oft abgekürzt als
[…], Nordprovinz) befindende Handelsschiffe verübt hatten, wobei das
SEM auch nicht in Frage stellte, dass es sich bei einer der Attentäterinnen
um eine Schwester von B._______ gehandelt hat (vgl. die entsprechen-
den, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Be-
schwerdeführenden in A3 S. 8, A4 S. 7, A15 S. 3 ff., A16 S. 2 ff. und A17 S.
3).
Die Beschwerdeführenden haben zudem – wie bereits vorstehend (vgl.
E. 4.2.2) erwähnt – im vorinstanzlichen Verfahren Unterlagen eingereicht,
die nicht nur den Fischereiunfall von A._______ dokumentieren, sondern
auch die Aussagen der Beschwerdeführenden, die Schwester von
B._______ sei beim erwähnten Selbstmordattentat und der Vater sowie
zwei Brüder von B._______ bei Bombenangriffen der sri-lankischen Armee
im Januar 2009 ums Leben gekommen (vgl. A4 S. 7, A15 S. 3, A16 S. 3
und A17 S. 5 sowie A7 Dokumente 7 und 8), untermauern.
Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin, das Selbstmord-
attentat vom 22. Oktober 2008 sei durch ihre Schwester verübt worden,
wird dadurch erhärtet, dass B._______ anlässlich der Anhörung vom 10.
September 2014 erklärt hatte, der LTTE-Name ihrer Schwester sei
"L._______" gewesen (vgl. A16 S. 4), und in den oben erwähnten öffentlich
zugänglichen Quellen als Anführerin des Selbstmordattentats "Lieutenant
Colonel M._______" beziehungsweise "Lieutenant Colonel N._______",
"Deputy Commander" des weiblichen Flügels der "Sea Tigers", genannt
wird.
Schliesslich erscheint es aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar, dass die
sri-lankischen Behörden – wie von der Beschwerdeführerin geltend ge-
macht – vermuteten, die Beschwerdeführenden hätten der Schwester von
B._______ vor der Verübung des Selbstmordattentats Unterkunft gewährt
(vgl. A4 S. 7 f., A16 S. 3), und die Beschwerdeführenden überdies aufgrund
der Tatsache, dass sie die Zeremonie für die Verstorbene bei sich durch-
geführt hatten (vgl. A15 S. 3 und 5 sowie A16 S. 3) weiterer Verbindungen
zu den LTTE verdächtigten.
5.3
D-1019/2015
Seite 13
5.3.1 Wie oben unter E. 5.1 festgehalten wurde, wurden im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 14. Juli 2016 in Bezug auf Rückkehrende aus der
Schweiz nach Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Ver-
folgungsrisiko begründen.
5.3.2 Es ist festzustellen, dass die die Beschwerdeführenden glaubhaft ge-
macht haben, dass ihre Schwester beziehungsweise Schwägerin bezie-
hungsweise Tante aktives "Sea Tigers"-Mitglied war und als solches im Ok-
tober 2008 ein Selbstmordattentat auf zwei sich vor dem Hafen von
K._______ befindende Handelsschiffe verübt hat. Die Tatsache, dass
K._______ nur gut 20 km von G._______, dem Wohnort der Beschwerde-
führenden, entfernt liegt (was in der Tat den Verdacht wecken kann, die
Beschwerdeführenden hätten der Attentäterin zuvor Unterschlupf ge-
währt), und der Umstand, dass die Beschwerdeführenden für die Attentä-
terin die Trauerzeremonie durchführten, wovon – obwohl sie nur das Nö-
tigste dafür unternommen hätten – auch Aussenstehende erfahren hätten
(vgl. A15 S. 5), lassen die Beschwerdeführenden in einer noch engeren
Beziehung zur Verstorbenen und somit auch zu den LTTE erscheinen (vgl.
a.a.O. E. 8.4.1).
Sodann bestehen gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts für Rückkehrende, die gut sichtbare Narben und körperliche Verlet-
zungen aufweisen, ein erhöhtes Risiko, bei ihrer Einreise nach Sri Lanka
die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen und deswegen ge-
nauer überprüft sowie über den Grund ihres Auslandaufenthalts befragt zu
werden (vgl. a.a.O. E.8.4.5). Es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass
A._______ nur einen Arm hat. Auch wenn er – insbesondere mittels der im
Schweizer Asylverfahren eingereichten Unterlagen – das Fehlen seines
rechten Armes plausibel erklären könnte, so ist doch davon auszugehen,
dass er deshalb rasch die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden –
die Narben und Verstümmelungen nach wie vor als Hinweis dafür ansehen,
dass die Betroffenen sich während des Krieges für die LTTE engagiert ha-
ben – auf sich ziehen würde.
Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden A._______ und B._______
zwar Identitätskarten abgegeben. Ihre Reisepässe haben sie aber offenbar
in Sri Lanka zurückgelassen (Eltern) beziehungsweise sie haben gar nie
Reisepässe oder Identitätskarten besessen (Kinder). Sie müssten daher
mit temporären Reisedokumenten (Emergency Travel Document, Laisser-
Passer, Temporary Travel Document) in ihre Heimat zurückkehren, was ge-
mäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bereits aufgrund
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der Tatsache, dass die Ausreise ohne Reisepass – wie auch die Ausreise
ab einem anderen als einem dafür zugelassenen Ort – gemäss Art. 34 ff.
des sri-lankischen "Immigrants and Emigrants Act" ein Delikt, und ein tem-
poräres Reisedokument einen Hinweis auf die Begehung dieses Delikts
darstellen kann. Rückkehrende ohne ordentlichen Reisepass werden in
der Regel kurzzeitig festgenommen und mit einer relativ hohen Busse be-
straft. Diese Strafe kommt für sich allein zwar noch keinem ernsthaften
Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich, doch erhöht das Fehlen or-
dentlicher Identitätsdokumente doch klarerweise das Risiko der Rückkeh-
renden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genau be-
fragt sowie überprüft zu werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.4).
Schliesslich ist festzuhalten, dass zwischenzeitlich sowohl der Sohn
C._______ als auch die Tochter D._______ volljährig geworden sind. Es
ist daher davon auszugehen, dass sie, die stets mit ihren Eltern in einem
engen Familienverband gelebt haben, bei einer Rückkehr in ihre Heimat
von den sri-lankischen Behörden nicht mehr – wie wohl vor ihrer Ausreise
– als apolitische Kinder, sondern als junge Erwachsene mit politischem Be-
wusstsein wahrgenommen würden und demnach denselben Risiken wie
ihre Eltern ausgesetzt wären.
5.3.3 Aufgrund der vorstehend genannten Faktoren ist davon auszugehen,
dass den nunmehr sich seit über vier Jahren in der Schweiz aufhaltenden
Beschwerdeführenden aus Sicht der heimatlichen Behörden ein Interesse
am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird.
Aus diesem Grund ist unter Abstützung auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Da den Akten
keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihnen in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden Asyl zu gewähren. Auf die weiteren Beschwerdeaus-
führungen zur Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist
aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im Asylpunkt nicht näher ein-
zugehen.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden am
9. März 2015 die unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
bewilligt hatte, keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführenden lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbei-
stand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, ist ihnen angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der in den Kostennoten vom 24. Juni 2015 und vom 6. Juni 2017
ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Den Beschwerdeführen-
den ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insge-
samt von Fr. 3468.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 3468.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Kathrin Mangold Horni
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