B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1019/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 1. September 2003 erstmals in der
Schweiz Asyl beantragten, ihre Asylgesuche mit Verfügung vom 15. De-
zember 2005 abgelehnt wurden, sie aus der Schweiz weggewiesen wur-
den, der Wegweisungsvollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben wurde, sie in der Folge im Jahr 2011 (Beschwerde-
führerin und Kinder) bzw. im Jahr 2012 (Beschwerdeführer) freiwillig in den
Irak zurückreisten, womit ihre vorläufige Aufnahme erlosch,
dass die Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2016 in der Schweiz er-
neut um Asyl nachsuchten, ihnen anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 4. November 2016 das
rechtliche Gehör hinsichtlich der mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens
zur Durchführung des Asylverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichtein-
treten des SEM auf die Asylgesuche mit Wegweisung nach Bulgarien ge-
währt wurde,
dass sie diesbezüglich geltend machten, dass ihre in Bulgarien gestellten
Asylgesuche aufgrund ihres vorgängigen Aufenthalts in der Schweiz abge-
lehnt worden seien, Bulgarien kein sicheres Land sei, sie dort schlecht be-
handelt worden seien, die bulgarische Polizei ihnen viel Geld abgenommen
habe, sie mit Verachtung und Beleidigungen konfrontiert worden seien und
dort nicht sicher seien, sie jedoch in Bulgarien kein Asylgesuch hätten stel-
len wollen, sondern von vornherein erneut in die Schweiz hätten einreisen
wollen,
dass sie des Weiteren ausführten, an keinen gesundheitlichen Problemen
zu leiden,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 – eröffnet am 9. Feb-
ruar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24. Oktober 2016
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete,
die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und feststellte, einer allfälli-
gen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass
ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergeben habe, dass die Be-
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schwerdeführenden am 30. März 2016 in Bulgarien Asylgesuche einge-
reicht und die bulgarischen Behörden das Ersuchen des SEM um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gutgeheissen hätten, womit Bulgarien
weiterhin für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, auch
wenn das Asylverfahren in Bulgarien bereits rechtskräftig abgeschlossen
sei,
dass das SEM weiter ausführte, es lägen weder Gründe für die Annahme,
dass das Asylverfahren in Bulgarien systemische Schwachstellen auf-
weise, welche eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden, noch für
die Anwendung der Souveränitätsklausel vor,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Februar 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Angelegenheit sei an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, auf
ihre Asylgesuche einzutreten und diese materiell zu prüfen,
dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchten, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und eine Nachfrist bis zum 24. Februar 2017 für die
nachträgliche Beschwerdebegründung zu gewähren, da ihnen die editions-
pflichtigen Akten erst am letzten Tag der Beschwerdefrist zugestellt worden
seien, wobei die Begehren nicht begründet wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter per Telefax vom 22. Februar 2017 einen super-
provisorischen Vollzugsstopp anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 22. Februar 2017 eine Nachfrist zur Beschwerdebe-
gründung bis 24. Februar 2017 gewährte und die Beurteilung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung auf einen späteren Zeitpunkt verschob,
dass die nachgereichte Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2017 am
27. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eintraf,
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dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdebegründung im We-
sentlichen geltend machten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren, weil die Bedingungen in der Asylunterkunft in Bulgarien
unmenschlich gewesen seien, eine Rückweisung nach Bulgarien eine gra-
vierende Menschenrechtsverletzung darstelle und das Asylsystem in Bul-
garien offensichtlich systematische und gravierende Mängel aufweise,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder an gesundheitlichen Be-
schwerden leiden würden und sie bei einer sofortigen Überstellung nach
Bulgarien gefährdet wären,
dass sie bereits vom Jahr 2003 bis 2011 in der Schweiz gelebt hätten, wes-
wegen sich die Schweiz in Anwendung der Souveränitätsklausel und aus
humanitären Gründen für die Behandlung ihrer Asylgesuche für zuständig
erklären müsse,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerdebegründung ver-
schiedene Fotos von der Asylunterkunft in Bulgarien, ein Arztzeugnis von
G._______ vom 10. Februar 2017 sowie ein Arztzeugnis von H._______
vom 13. Februar 2017 zu den Akten reichten,
dass sie weiter beantragten, die Beschwerdeführenden seien als Partei zu
befragen und das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht
habe vor Ort Abklärungen hinsichtlich des aktuellen Zustands des bulgari-
schen Asyl- und Aufnahmesystems durchzuführen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 30. März 2016 in Bulgarien
Asylgesuche eingereicht hatten,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 29. November 2016 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 9. De-
zember 2016 zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Bulgarien ein Asylge-
such eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit die-
ses Mitgliedstaates unbestritten blieb, womit die Zuständigkeit Bulgariens
gegeben ist,
dass sich aus den Akten auch keine Anknüpfungspunkte für die Anwen-
dung der Bestimmungen der Dublin-III-VO betreffend die Einheit der Fami-
lie ergeben, zumal die in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister der
Beschwerdeführerin nicht vom Begriff der Familienangehörigen im Sinne
der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO erfasst werden (vgl. Art. 2 Bst.
g Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Beschwerdeführenden in ihren Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine we-
sentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich brächten,
dass Bulgarien nämlich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist,
dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) we-
sentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festge-
stellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre
medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der
Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate
Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstüt-
zung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Ver-
besserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in
zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen,
geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchen-
den, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von
Rechtsberatung),
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrie-
rungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsu-
chenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die
EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen
Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
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dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die bulgarischen Behörden würden sich weigern sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass die Beschwerdeführenden auch nicht konkret dargelegt haben, Bul-
garien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), was insbesondere ihr Vorbringen be-
trifft, die bulgarischen Behörden hätten ihnen viel Geld abgenommen,
dass somit nicht erstellt ist, Bulgarien würde systematisch gegen die Best-
immungen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen, und
die Vermutung der Zulässigkeit der Überstellung nicht umgestossen ist,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass somit auch die Anträge, die Beschwerdeführenden als Parteien zu
befragen sowie vor Ort Abklärungen hinsichtlich des aktuellen Zustands
des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems durchzuführen, abzuweisen
sind,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Bulgarien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Gefährdung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden auf die beiden
eingereichten Arztzeugnisse hinzuweisen ist, welchen zu entnehmen ist,
dass bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf Gastritis und Hämorrho-
iden bestehe und die beiden Kinder an chronischem Husten leiden würden,
weswegen weitere Abklärungen nötig seien,
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dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitli-
chen Einschränkungen zwar nicht in Abrede zu stellen sind, es sich dabei
jedoch nicht um eine medizinische Notlage handelt, aufgrund welcher sich
die Beschwerdeführenden in einer lebensbedrohlichen Situation befänden,
dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medi-
zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich machen
müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu
gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), womit die vorliegen-
den ärztlichen Diagnosen einer Rücküberführung nach Bulgarien nicht ent-
gegen stehen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, woran auch das von
den Beschwerdeführenden vorgebrachte Argument, ihr langjähriger frühe-
rer Aufenthalt in der Schweiz rechtfertige die Anwendung der Souveräni-
tätsklausel, nichts ändert,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass somit Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat bleibt und verpflichtet ist, das
Asylverfahren gemäss Art. 23 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: