B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-10/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der
Roma aus B._______ in Kosovo – suchte zusammen mit seinem Bruder
C._______ (N …), seinen Eltern, D._______ (D-9/2014; N …), seinen in-
zwischen verstorbenen Grosseltern, E._______ (N …), sowie seinem
Onkel, F._______ (N …), am 3. Februar 2008 im Empfangs-und Verfah-
renszentrum (EVZ) (…), ohne Einreichung von rechtsgenüglichen Identi-
tätsdokumenten, um Asyl nach. Am (…) 2008 fand dort eine erste Befra-
gung statt. Am (…) 2008 wurde er, ebenfalls im EVZ (…), durch das Bun-
desamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom (…) 2008 trat das Bundesamt in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton Aargau mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe innert der gesetzlichen Frist keine rechtsgenüglichen Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben, ohne dass entschuldbare Gründe vor-
lägen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c aAsylG
seien nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumut-
bar und möglich. Namentlich sei es in Kosovo seit dem Einmarsch der
Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Ausei-
nandersetzungen mehr gekommen. Die Sicherheitssituation habe sich
dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischspra-
chige Roma, Ashkali und Ägypter (RAE-Gemeinschaften) – mit Ausnah-
me einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine aufgrund der
Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewe-
gungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Ebenso sei der Zugang
zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleis-
tet. Eine Rückkehr nach B._______ sei somit zumutbar. Auch keine indi-
viduellen Gründe würden dagegen sprechen. So könne der Beschwerde-
führer mit seinen Angehörigen, deren Asylgesuche am selben Tag abge-
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lehnt würden (N …, N …, N … und N …) nach Kosovo zurückkehren,
weshalb bei seiner Rückkehr von einem tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetz in B._______ ausgegangen werden könne. Zudem könne er
sich im Haus seiner Verwandten niederlassen, wo er bereits vor seiner
Ausreise jahrelang gelebt habe.
C.
Mit Urteil D-2619/2008 vom (…) 2010 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die vom Beschwerdeführer am (…) 2008 gegen die Verfügung des
BFM erhobene Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens ab, hiess sie
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gut, hob die angefochtene Verfü-
gung diesbezüglich auf und wies das BFM an, das Verfahren im Sinne
der Erwägungen wieder aufzunehmen und fortzuführen. Gleichzeitig er-
gingen identische Urteile in den Beschwerdeverfahren D-2613/2008,
D-2614/2008 und D-2617/2008 gegen die erstinstanzlichen Verfügungen
des BFM in den Verfahren N (…), N (…) und N (…) der jeweiligen Famili-
enangehörigen des Beschwerdeführers.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt sei
zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer keine ent-
schuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdoku-
menten plausibel machen könne. Zudem seien seine Vorbringen, wonach
er in B._______ von (…) behelligt worden sei, asylrechtlich nicht relevant.
Indes beruhe die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt, zumal die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht worden sei, ohne dass die
in casu zwingend erforderlichen Einzelfallabklärungen im Sinne von
BVGE 2007/10 vor Ort vorgenommen worden seien. Auch habe das BFM
den Beschwerdeführer zu diesbezüglich zentralen Themen – nebst den
Wohnverhältnissen etwa die soziale und wirtschaftliche Integration in sei-
ner Herkunftsgegend, wo die Familie zur ethnischen und völkischen Min-
derheit gehöre – zumindest teilweise höchstens in summarischer Weise
befragt beziehungsweise angehört.
II.
D.
D.a Am (…) 2012 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in
G._______ um weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
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D.b Am (…) 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM in An-
wendung von Art. 41 Abs. 1 aAsylG durch das BFM in H._______ ange-
hört.
D.c Ebenfalls am (…) 2013 gewährte das Bundesamt dem Beschwerde-
führer schriftlich das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der
Schweizerischen Botschaft von (…) 2012 und räumte ihm dazu eine Frist
bis zum (…) 2013 ein.
D.d Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom (…) 2013 hin erstreckte das
BFM die gewährte Frist bis zum (…) 2013. In der Folge unterblieb eine
Stellungnahme zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft
seitens des Beschwerdeführers.
E.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 – eröffnet am (…) 2013 – ordnete
das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten ergä-
ben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig.
Im Zusammenhang mit der Frage von dessen Zumutbarkeit wiederholte
das BFM in Bezug auf die RAE-Gemeinschaften vorweg im Grundsatz
seine Erwägungen in der Verfügung vom (…) 2008, wobei sich die Situa-
tion dieser Personengruppe in den vergangenen Jahren weiter verbessert
habe beziehungsweise in vielen Dörfern und Bezirken stabil geblieben
sei. Die gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich be-
stimmter Reintegrationskriterien wie insbesondere berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter und wirtschaftliche Lebensgrundlage im Ein-
zelfall vorzunehmenden Abklärungen hätten ergeben, dass das Haus an
der Adresse (…), B._______, völlig zerstört sei. Die Geschwister
I._______ und J._______ des Beschwerdeführers wohnten seit längerer
Zeit im Haus ihrer Grossmutter K._______ an der Adresse (…). Sein Bru-
der C._______ (abgeschlossenes Asylverfahren D-2617/2008 bezie-
hungsweise N …) sei im Jahr 2011 kurzfristig nach Kosovo zurückge-
kehrt, um administrative Tätigkeiten vorzunehmen, und habe während
dieser Zeit ebenfalls im Haus von K._______ gewohnt. K._______ besit-
ze eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland und lebe dort. Aufgrund der
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Renovierung ihres Hauses sei davon auszugehen, dass K._______ über
finanzielle Mittel verfüge. Der Bruder J._______ arbeite (…) in L._______
und I._______ sammle zusammen mit (…), um dieses wieder zu verkau-
fen. An der Adresse (…) wohne ein (…) der Familie. Dessen Kinder wür-
den im Ausland leben. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers hielten
sich nicht in Kosovo auf. Die meisten von ihnen wohnten und arbeiteten
in Deutschland. Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen könne die
Wohnsituation des Beschwerdeführers in B._______ bei einer Rückkehr
als hinreichend beurteilt werden. Er habe bereits vor seiner Ausreise in
die Schweiz im Haus von K._______ gewohnt. Seine Geschwister
I._______ und J._______ wohnten ebenfalls dort und auch sein Bruder
C._______ habe während seines Aufenthalts in Kosovo im Jahr 2011 dort
verweilt. Es sei nicht glaubhaft, dass K._______ den Beschwerdeführer
nicht in ihrem Haus wohnen lassen würde, weil sie selber dort wohne.
Sodann sei er (…) Jahre alt, bei guter Gesundheit und erwerbsfähig. So-
mit könne er aus alleiniger Kraft eine ausreichende wirtschaftliche Le-
bensgrundlage erarbeiten. Zudem habe er zahlreiche Verwandte im Hei-
matstaat, von denen er unterstützt werden könnte. So lebten seine Ge-
schwister I._______ und J._______ nach wie vor in B._______ im Haus
von K._______ I._______ sei verheiratet und verkaufe zusammen mit
(…), während sein Bruder J._______ in L._______ arbeite. Zudem könne
sich auch sein in der Schweiz verheirateter und jetzt hier lebender Bruder
C._______ minimal an der finanziellen Unterstützung beteiligen. Schliess-
lich seien mehrere weitere Verwandte in Deutschland erwerbstätig und
könnten den Beschwerdeführer ebenfalls unterstützen. Sofern er aus al-
leiniger Tätigkeit nicht genügend zu erwirtschaften vermöchte, könnte er
demnach mit der Unterstützung von allen Verwandten genügend finan-
zielle Ressourcen erhalten, um sich in Kosovo eine existenzsichernde
Lebensgrundlage aufbauen zu können. Neben seien Eltern (D-9/2014; N
…) und seinen beiden Geschwistern J._______ und I._______ wohne
(…) M._______ ebenfalls in B._______. Somit verfüge er bei einer Rück-
kehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kosovo. Dies gelte auch un-
ter dem Aspekt, dass dieses vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat
nicht viel grösser gewesen sei. Mithin würden zusammenfassend weder
die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere, indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Kosovo sprechen. Dieser sei auch technisch möglich und praktisch
durchführbar.
F.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2014 (Datum des Poststempels) an das Bun-
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desverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass die Wegweisung
nicht vollzogen werden könne, und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers anzuordnen; eventualiter sei das BFM anzuweisen, die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genau abzuklären und entspre-
chend neu zu entscheiden. Auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und setzte ihm Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 (Datum des Poststempels) ersuchte
der Beschwerdeführer um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Ratenzahlung mangels Nachweises der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und setzte ihm ei-
ne Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. Dieser wurde am
21. Januar 2014 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar
2014 – schon hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1
der entsprechenden Übergangsbestimmungen).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die darin enthaltene Feststel-
lung des offenkundigen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers sowie die Anordnung der Wegweisung sind durch das
Urteil D-2619/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) 2010 in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet somit einzig (wie in der Beschwerde beantragt) die Frage
des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
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Seite 8
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Zum einen ist es
dem Beschwerdeführer zufolge des rechtskräftigen Entscheides bezüg-
lich des Nichteintretens nicht gelungen, eine offenkundige Verfolgung
vorzubringen. Zum anderen ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch – dies auch mit Blick auf die nachstehenden
Ausführungen in E. 5.3.2 – aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
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für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerde eingewendet, in Kosovo sei
nach wie vor das Prinzip der Blutrache vorherrschend. Zwar treffe zu,
dass eine Schwester des Beschwerdeführers mit (…) in Kosovo lebe.
Dieser würde als mutmasslicher serbischer Spion unter Druck gesetzt,
weswegen die Schwester in Kosovo unter falschem Namen lebe. Somit
wäre auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin seines Le-
bens nicht sicher. Die Schwester lebe unter einer permanent anhaltenden
Angst, dass ihre wahre Identität aufgedeckt werde. Nicht zuletzt deshalb
lebten nahezu alle seine Familienangehörigen im Ausland. Lediglich ein
Grossonkel und eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers sei-
en noch in Kosovo wohnhaft. Sodann treffe nicht zu, dass sein Bruder
C._______ im Jahr 2011 nach Kosovo zurückgekehrt sei, um administra-
tive Tätigkeiten vorzunehmen. Vielmehr habe er diese von der Schweiz
aus über die (…) Botschaft erledigt. Dass sein Bruder J._______ zusam-
men mit seiner Schwester und (…) im Haus ihrer Grossmutter K._______
in Kosovo wohne, treffe ebenfalls nicht zu. Das Haus der Familie des Be-
schwerdeführers sei zerstört worden und dieser verfüge nicht über die
Möglichkeit, ein Haus zu erwerben. Zwar habe seine Familie vor der
Flucht in die Schweiz tatsächlich während kurzer Zeit im Haus von
K._______ wohnen können, ebenso wie auch seine Schwester und (…).
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Seite 10
Doch seien sie von K._______ aufgefordert worden, das Haus zu verlas-
sen. Daraus werde ersichtlich, dass die im Ausland wohnhafte K._______
ihr Haus, welches lediglich (…) Zimmer umfasse, für eigene Zwecke be-
nötige und nicht fest vergeben wolle. Auch sei K._______ vom BFM nicht
kontaktiert und angefragt worden, ob ihr Haus zur Verfügung stelle und
den Beschwerdeführer und seine Eltern unterstütze. Überdies sei die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen, weil der Be-
schwerdeführer der RAE-Minderheit angehöre. Zwar sei er aufgrund sei-
nes Alters und Gesundheitszustands in der Lage, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, doch fehle die Grundlage dazu. Selbst wenn es ihm gelän-
ge, eine wirtschaftliche Grundlage zu erarbeiten, sei die Wahrscheinlich-
keit, dass er zum Lebensunterhalt seiner Eltern beitragen könnte, gering.
Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hielten sich
nicht zahlreiche Verwandte in Kosovo auf, welche ihn unterstützen könn-
ten, sondern lediglich eine Schwester, die knapp für ihren eigenen Le-
bensbedarf aufkommen könne, und ein Grossonkel, von dem keine Un-
terstützung zu erwarten sei. Das BFM habe Abklärungen zu den finanziel-
len Möglichkeiten und der Bereitschaft der Verwandten des Beschwerde-
führers im Ausland zur Leistung von Unterstützung unterlassen, weshalb
das Verfahren zur genauen Abklärung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Selbst beim Vorlie-
gen dieser Voraussetzungen wäre seine Lebensgrundlage noch nicht
gewährleistet, ebenfalls nicht durch seine Verwandten in Kosovo. So be-
finde sich sein in der Schweiz wohnhafter Bruder C._______ in Ausbil-
dung und habe noch kein geregeltes Einkommen. Alle vom BFM zur Un-
terstützung bezeichneten Personen seien vorab um die Sicherstellung ih-
rer eigenen Existenz besorgt. Einzig seine verheiratete Schwester und
ein Grossonkel seien in Kosovo wohnhaft, während sich sein Bruder
J._______ in L._______ aufhalte. Somit verfüge der Beschwerdeführer in
Kosovo auch nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz (…).
Der Beschwerdeführer hat trotz des ihm zum Ergebnis der Abklärungen
der Schweizerischen Botschaft schriftlich gewährten rechtlichen Gehörs
keine Stellungnahme eingereicht. Seine in der Beschwerde erhobenen
Einwände im Zusammenhang mit seinen Verwandten in Kosovo und sei-
ner Wohnsituation im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr dorthin sind
mithin nachgeschoben; zudem vermögen sie alles andere als zu über-
zeugen. Seine Befürchtung, Opfer von Blutrache zu werden, kommt pau-
schal daher und gründet auf keinen konkreten Vorfällen. So erklärte er
diesbezüglich anlässlich der Anhörung vom (…) 2013 lediglich, er habe in
Kosovo Angst gehabt, Arbeit zu suchen, da er (…) beleidigt worden sei
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Seite 11
(…), wobei er sich zur Täterschaft nicht äusserte. Ähnliches gilt für die
Einwände bezüglich seiner Schwester I._______, welche den Namen
gewechselt habe, gab er doch in diesem Zusammenhang einzig zu Pro-
tokoll, (…) sei vor (…) Jahren einmal geschlagen und mit einem Messer
gestochen worden (…). Zudem führte er aus, er habe vor der Ausreise in
die Schweiz während (…) Jahren im Haus seiner Grossmutter K._______
gelebt (…). Seine damalige Begründung, zum heutigen Zeitpunkt könnte
er nicht mehr dort wohnen, weil die vielen (…) von K._______ aus
Deutschland jeweils ihre Ferien in deren Haus verbringen würden (…),
vermag nicht zu überzeugen. Auch lebten alle Geschwister seiner Eltern
in Deutschland, von wo aus seine Onkel seine Schwester I._______ in
Kosovo unterstützen würden (…). Bei dieser Sachlage kann auch davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort ebenfalls durch
seine im Ausland lebenden Verwandten unterstützt würde, weshalb sich
der Vorwurf, diesbezüglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt durch die
Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden, als unbegründet erweist und
der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung des Ver-
fahrens an das BFM abzuweisen ist. Im Übrigen wird mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts gleichen Datums die Beschwerde der Eltern des
Beschwerdeführers, D._______ (D-9/2014; N …), abgewiesen. Insge-
samt sind somit in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. E), welche sich nach einer
Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, keine hinreichenden An-
haltspunkte gegeben, die einen Wegweisungsvollzug nach Kosovo aus
individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen. Die Entgeg-
nungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe sind deshalb
aufgrund vorstehender Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurtei-
lung herbeizuführen.
5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
D-10/2014
Seite 12
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG Bundesrecht nicht verletzt. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 21. Januar 2014 einbezahlten
Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-10/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: