Abtei lung IV
D-1020/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch ,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Sri Lanka,
vertreten durch Ilona Sprecher, c/o Freiplatzaktion Basel,
Florastrasse 12, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom
24. Januar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1020/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______ – verliess nach
eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 15. Januar 2007 und
gelangte am 17. Januar 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte.
B.
Nach der am 22. Januar 2007 erfolgten summarischen Befragung zur
Person und zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer mit Ver-
fügung des BFM vom 24. Januar 2007 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Februar 2007 (Poststem-
pel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Zuweisung an den Kanton D._______.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2007 verzichtete der zustän-
dige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2007 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. März 2007 machte der
Beschwerdeführer von der ihm gewährten Möglichkeit zur Replik Ge-
brauch. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex spezialis der allgemeinen
Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) –
in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er
verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im
vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer denn auch erhoben.
1.3
1.3.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör – namentlich soweit die Pflicht zur sorg-
fältigen und ernsthaften Prüfung seiner Vorbringen sowie die Pflicht
zur Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend –, indem er
darauf hinweist, dass er bereits bei der Stellung seines Asylgesuches
von seinem Onkel begleitet worden sei und dieser eine Erklärung be-
treffend die Aufnahme des Beschwerdeführers in seiner Wohnung und
die Übernahme der anfallenden Aufenthaltskosten abgegeben habe,
was indessen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei.
1.3.2 Es stellt sich vorab die Frage, inwieweit diese formelle, auf Art.
29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 32 Abs. 1
und Art. 35 Abs. 1 VwVG gestützte Rüge angesichts der lediglich be-
schränkten materiellen Anfechtbarkeit eines Zuweisungsentscheides
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG im vorliegenden Verfahren über-
haupt zulässig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die Be-
deutung der formellen Verfahrensgarantien zwar darin, den Parteien
eine unabhängige Beurteilung der prozesskonform unterbreiteten Be-
gehren und Sachbehauptungen zu gewährleisten (vgl. BGE 121 III 331
E. 3c), was bedeutet, dass die Behörde – ungeachtet der Frage eines
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allfälligen Beschwerderechts in der Sache selbst – gehalten ist, eine
gesuchstellende Partei im Verfahren nicht als blosses Objekt zu be-
handeln, sondern als Subjekt ernst zu nehmen; insofern stellt das
rechtliche Gehör ein selbstständiges Grundrecht dar (vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 509 ff.).
Justiziabel ist der entsprechende Anspruch der Partei aus den nachfol-
genden Gründen indessen lediglich insoweit, als auch eine materielle
Überprüfung des behördlichen Entscheides über das Gesuch durch
Einlegen eines Rechtsmittels erwirkt werden kann. Bezüglich der Fra-
ge der Kantonszuteilung im Asylverfahren stellt Art. 27 Abs. 3 in fine
AsylG nämlich eine restriktiv auszulegende Ausnahme zum Prinzip der
grundsätzlichen Nichtanfechtbarkeit dar. Um das Asylverfahren nicht
unnötig in die Länge zu ziehen, hat der Gesetzgeber bezüglich der
Kantonszuteilung eine materielle Rügemöglichkeit ausdrücklich nur in-
soweit zulassen wollen, als die völkerrechtliche Garantie des Familien-
lebens (Art. 8 i.V.m. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]) betroffen ist (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember
1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes, BBl 1996 II 54 ff.). Eine über
die Zulässigkeit dieser materiellen Rüge (vgl. zur Frage des Schutzbe-
reichs von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG nachfolgende E. 4.1) hi-
nausgehende Beschwerdemöglichkeit in formeller Hinsicht würde da-
her der klaren gesetzgeberischen Intention widersprechen.
1.3.3 Dies bedeutet, dass das BFM bei der Verteilung der asylsuchen-
den Personen auf die Kantone zwar selbstredend sämtliche schüt-
zenswerten Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 zweiter Satz AsylG
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ernsthaft zu prüfen hat und
sich seine Überlegungen in der Zuweisungsverfügung niederschlagen
sollen. Auf Beschwerdeebene sind beim Bundesverwaltungsgericht in-
dessen die formellen Rügegründe auf den Umfang der materiellen
Kognition des Gerichts – mithin auf die Frage des Grundsatzes der
Einheit der Familie – beschränkt.
1.3.4 Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs lediglich insoweit, als er auch in materieller
Hinsicht (zulässigerweise) Beschwerde erhebt, nämlich in Bezug auf
die Nichtberücksichtigung seines verwandtschaftlichen Verhältnisses
zu seinem in E._______ lebenden Onkel – welcher ihn angesichts
seines jungen Alters sowohl moralisch als auch finanziell unterstützen
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und ihm in seiner schwierigen Lage zur Seite stehen könne – im
Rahmen des Grundsatzes der Einheit der Familie. Damit erweist sich
die formelle Rüge als zulässig, weshalb auf die Beschwerde auch
diesbezüglich einzutreten ist; ob in materieller Hinsicht ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Onkel tatsächlich
besteht (vgl. dazu nachfolgende E. 4.2), ist für die Frage der
Zulässigkeit der Rüge ohne Belang.
1.4 Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des BFM vom
24. Januar 2007 steht nicht fest, da in den Akten ein entsprechender
Rückschein der Schweizerischen Post beziehungsweise eine vom Be-
schwerdeführer unterzeichnete Empfangsbestätigung fehlt. Dieser Um-
stand ist indessen ohne Belang, da die – entgegen der in der Rechts-
mittelbelehrung der angefochtenen Verfügung genannten 10-tägigen
Frist richtigerweise – 30-tägige Beschwerdefrist gemäss dem per
1. Januar 2007 revidierten Art. 50 Abs. 1 VwVG vom Beschwerdeführer
mit der am 7. Februar 2007 der Post übergebenen Beschwerdeschrift
ohne weiteres eingehalten wurde.
2.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten form- und fristgerecht einge-
reicht und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48, 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Wie in E. 1.3 hievor erwähnt, rügt der Beschwerdeführer zunächst
in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, namentlich der Pflicht des BFM zur sorgfältigen und ernsthaf-
ten Prüfung seiner Vorbringen in Zusammenhang mit seinem in Basel
lebenden Onkel sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung
der angefochtenen Verfügung.
3.2 Diese beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behör-
de die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht
nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorg-
fältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was
gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl.
MÜLLER, a.a.O., S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem
Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wie-
so der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise
warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll
mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es
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dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungs-
dichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen.
Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und
unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Ent-
scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto hö-
here Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stel-
len. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens
kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess
und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b;
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über
die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u.a.
1998, S. 29 ff. und 194 f.; MÜLLER, a.a.O., S. 539 f.).
3.3 Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen
im vorliegenden Fall gerecht geworden ist.
3.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am
17. Januar 2007 bei der Stellung seines Asylgesuchs im Empfangs-
zentrum Basel von einem Onkel väterlicherseits begleitet wurde, wel-
cher sich seit dem Jahre 1990 in der Schweiz aufhält, im Kanton
D._______ über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung
verfügt und nach den Angaben des Beschwerdeführers in einer
Dreizimmerwohnung lebe und ein eigenes Geschäft betreibe, welches
ein monatliches Einkommen von Fr. 4'700.-- ermögliche. Dieser Onkel
übergab dem Bundesamt eine schriftliche Erklärung, wonach er den
Beschwerdeführer bei sich aufnehmen und alle anfallenden Kosten
übernehmen wolle. Der Beschwerdeführer ersuchte demnach bereits
vor dem Zuweisungsentscheid des BFM um eine Zuteilung in den
Kanton D._______. Nach den von der Vorinstanz nicht bestrittenen
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe
vom 7. Februar 2007 wurde diesem in der Folge erlaubt, einstweilen
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bei seinem Onkel zu wohnen und dort den Zuweisungsentscheid
abzuwarten.
3.3.2 Die Begründung des BFM in seinem in der Folge erlassenen Zu-
weisungsentscheid vom 24. Januar 2007 lautet wie folgt: "Gestützt auf
das Asylgesuch vom 17.01.2007 und die Abklärungen im Emp-
fangs-/Transitzentrum, in Anwendung von Art. 27 AsylG und Art. 21
und 22 AsylV 1, sowie in der Erwägung, dass aus der Abklärung im
Empfangs-/Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine
spezifischen schützenswerten Interessen des/der Asylbewerber/s/in
ersichtlich sind, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton
sprechen würden, verfügt das Bundesamt für Migration: 1. Der/die
oben genannte/n Asylbewerber/innen wird/werden dem Kanton
C._______ zugewiesen [...]".
3.3.3 Diese Ausführungen vermögen angesichts der Sachlage des
vorliegenden Falles den oben erwähnten Anforderungen an eine
rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten. Das Bundesamt
hat mit seiner schematischen Begründung in keiner Weise zu erken-
nen gegeben, inwieweit es sich mit dem ausdrücklichen – durch Abga-
be einer schriftlichen Unterstützungserklärung begleiteten – Antrag
des Beschwerdeführers auf Zuteilung in den Kanton D._______ kon-
kret auseinander gesetzt und eine Prüfung der massgeblichen Kriteri-
en der Einheit der Familie (vgl. dazu nachfolgende E. 4.1) vorgenom-
men hat. Auch wenn es sich bei der Frage der Kantonszuteilung ange-
sichts des in zeitlicher Hinsicht lediglich vorübergehenden Charakters
der Massnahme für die Dauer des Asylverfahrens nicht um einen er-
heblichen Eingriff handelt, wäre im Rahmen der Entscheidbegründung
zumindest eine einlässlichere Auseinandersetzung mit der Frage des
Vorliegens eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses notwendig ge-
wesen, welche eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Vorbringen
des Beschwerdeführers belegt hätte. Der blosse Verweis auf die ange-
wendeten gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer Formularver-
fügung – welcher zu genügen vermöchte, wenn weder die asylsuchen-
de Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch sich
aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zuwei-
sung sprechen würden –, ist jedenfalls als Begründung zu knapp.
3.3.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die-
ser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung
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grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen
Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entschei-
des führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S.
371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer ent-
sprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtspre-
chung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung
von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach wel-
chen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nach-
geholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefug-
nis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die
fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15
ff. und 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundesverwaltungsgericht be-
stätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2; im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E.
10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die
Ausnahme bleiben soll). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im
Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2007 die Begründung der
angefochtenen Verfügung insoweit ergänzt, als sie ausführte, dass ihr
einerseits die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt der Kantonszuteilung bekannt gewesen seien und andererseits
ein Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen Beschwerdeführers zu
seinem in E._______ wohnhaften Onkel nicht ersichtlich sei, weshalb
keine Notwendigkeit bestanden habe, den Beschwerdeführer dem
Kanton Basel-Stadt zuzuteilen. Angesichts dieser Ergänzung, der dem
Beschwerdeführer dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme –
von welcher er mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. März
2007 Gebrauch gemacht hat – und unter Berücksichtigung der hin-
sichtlich der Frage der Einheit der Familie vollen Kognition des Bun-
desverwaltungsgerichts kann daher der festgestellte Verfahrensmangel
als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt
erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.
3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Zuwei-
sungsentscheid des BFM vom 24. Januar 2007 aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im
Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen
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im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl.
nachfolgende E. 5).
4.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, wie weit der Schutzbereich von Art.
27 Abs. 3 letzter Satz AsylG reicht und ob das BFM im vorliegenden
Fall zu Recht eine schützenswerte Familieneinheit zwischen dem Be-
schwerdeführer und seinem Onkel verneint hat.
4.1
4.1.1 Hinsichtlich des Schutzbereiches von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz
AsylG ist zunächst festzuhalten, dass es – wie oben stehend bereits
ausgeführt – die erklärte Absicht des Gesetzgebers war, durch die
Einführung des Beschwerderechts den Art. 8 und 13 EMRK Rechnung
zu tragen. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zu-
nächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten
und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der ARK,
welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann
Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt (vgl. EMARK 1993
Nr. 24; vgl. überdies Art. 1 Bst. e AsylV 1, wonach die Gleichstellung
auch gleichgeschlechtliche, in eingetragener Partnerschaft lebende
Personen umfasst). Ferner fallen nach der Rechtsprechung der
Strassburger Organe grundsätzlich auch über diesen engen Kern hin-
ausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen
zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte (vgl. JOCHEN ABRAHAM
FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 15 und 16 zu Art. 8,
S. 346 ff.) – unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehö-
rigen besteht (vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 111 f.; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK
SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die
Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 259; MARK E. VILLIGER, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S.
365). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über
die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandt-
schaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein ei-
gentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c).
Die Asylbehörden haben sich dieser bundesgerichtlichen Umschrei-
bung des Familienbegriffs angeschlossen (vgl. etwa EMARK 1995 Nr.
24 und EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b).
Seite 9
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4.1.2 Der Begriff der Einheit der Familie wird im Asylgesetz über den
Art. 27 Abs. 3 hinaus auch in Art. 44 Abs. 1 (Wegweisung) verwendet
und Art. 51 Abs. 1 und 2 (Familienasyl) steht ebenfalls in Bezug dazu.
In personeller Hinsicht erfährt der Familienbegriff dabei allerdings kei-
ne Ausweitung (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227 f.). Der Schutzbe-
reich von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG entspricht sodann grundsätzlich
demjenigen, den die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit
Art. 8 EMRK umschreibt. So werden – unter Vorbehalt besonderer
Umstände – in erster Linie Ehegatten und Konkubinatspartner von
Flüchtlingen sowie deren minderjährige Kinder in die Flüchtlingseigen-
schaft einbezogen. Andere nahe Angehörige können einbezogen wer-
den, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen;
gemäss Art. 38 AsylV 1 liegen solche Gründe insbesondere vor, wenn
die einzubeziehenden Angehörigen behindert sind oder aus einem an-
deren Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, ange-
wiesen sind, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist (vgl. dazu
die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Rechtsprechung der
ARK, insbesondere EMARK 1994 Nr. 9, 2000 Nr. 4, 2000 Nr. 21 und
2000 Nr. 27).
4.1.3 Da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber den Begriff der
Einheit der Familie im Asylgesetz einheitlich verwendet hat, ist dem-
nach festzustellen, dass Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG keinen über
den soeben genannten Bereich hinaus gehenden rechtlichen Schutz
gewährt, was bedeutet, dass hinsichtlich der vom BFM neben der ei-
gentlichen Kernfamilie und – bei Vorliegen eines Abhängigkeitsverhält-
nisses – weiterer besonders enger familiärer Bande zusätzlich zu be-
rücksichtigenden schützenswerten Interessen im Sinne von Art. 27
Abs. 3 zweiter Satz AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 ein Beschwer-
derecht nicht gegeben ist. Dieser Schluss deckt sich im Übrigen mit
den Ergebnissen der parlamentarischen Debatten im Rahmen der Re-
vision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998. Sowohl im National- wie
auch im Ständerat wurde nämlich über identische Anträge auf Ergän-
zung des Textes von Art. 26 Abs. 3 des Entwurfs zum AsylG (heute:
Art. 27 Abs. 3 AsylG) diskutiert, die darauf abzielten, im Gesetz zu er-
wähnen, dass das Bundesamt beim Zuweisungsentscheid neben den
familiären auch die sozialen Beziehungen der Asylsuchenden sowie
die von ihnen gesprochenen Amtssprachen berücksichtige. Während
der Antrag im Nationalrat am 11. März 1998 zunächst noch von einer
Mehrheit unterstützt worden war, wurde er in der Schlussabstimmung
vom 10. Juni 1998 schliesslich ebenso abgelehnt wie zuvor bereits am
Seite 10
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11. September 1997 derjenige im Ständerat (vgl. dazu und zum Fol-
genden Amtl. Bull. N 1998 I 517 ff., 1082 f.; Amtl. Bull. SR 1997 1202
f.). Entscheidend für das Absehen von der vorgeschlagenen Erweite-
rung des Wortlautes war dabei offensichtlich der Umstand, dass der
Gesetzgeber keine zusätzlichen Kriterien in den Gesetzestext aufneh-
men wollte, welche nicht gleichzeitig auch durchsetzbare Ansprüche
der Asylsuchenden begründet hätten; es sollte mit anderen Worten ein
diesbezüglich hinkendes, unvollkommenes Gesetz – eine lex imperfec-
ta – verhindert werden, welches bei den Asylsuchenden lediglich fal-
sche Erwartungen geweckt hätte.
4.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung auf den
Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter
Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfa-
milie der asylsuchenden Person oder – so dies nicht der Fall ist – ein
Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK
beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt.
4.2 Es ist demnach im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer in einer Weise von seinem in Basel lebenden Onkel väterli-
cherseits abhängig ist, die eine Zuweisung in den Kanton Basel-Stadt
bedingen würde.
4.2.1 Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass sich der Onkel
des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1990 in der Schweiz aufhält
und – nachdem ein von ihm gestelltes Asylgesuch abgewiesen worden
war – mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom
22. Januar 2001 im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" vorläufig
aufgenommen wurde, worauf ihm die zuständige kantonale Behörde
im gleichen Jahr eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
erteilte. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer seit dem Jahre 1990 keinen über allfälligen schriftlichen oder fern-
mündlichen Verkehr hinaus gehenden persönlichen Kontakt zu seinem
Onkel pflegte, weshalb von einer nahen, tatsächlich gelebten Bezieh-
ung nicht die Rede sein kann. Im Weiteren handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen 21-jährigen, gemäss Aktenlage gesunden
Mann, der in seinem Heimatstaat während zwölf Jahren die Schule
besuchte und Aussicht auf einen Studienplatz an der Universität
F._______ hatte (vgl. ES-Protokoll, S. 2); vor diesem Hintergrund
bestehen keine Anzeichen dafür, dass er in erhöhtem Masse auf Hilfe
und Unterstützung durch seinen Onkel angewiesen wäre. Daran
Seite 11
D-1020/2007
ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerdeeingabe vom 7. Februar 2007 sowie der Replikschrift vom
21. März 2007 nichts, wonach er sich weit entfernt von seinen Eltern
aufhalte und ihm der Kontakt zu seinem Onkel den einzigen Halt
gewähre; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im
Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz weder eine hiesige
Landessprache beherrschte noch mit der schweizerischen Kultur
vertraut war, unterscheidet ihn nicht von der Mehrzahl der
Asylsuchenden und führt für sich alleine noch nicht zur Annahme
eines Abhängigkeitsverhältnisses zu in der Schweiz lebenden
Familienangehörigen. Im Falle des Beschwerdeführers kommt sodann
hinzu, dass er nach den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts von der zuständigen kantonalen Behörde per 1. Sep-
tember 2007 der Gemeinde G._______ zugewiesen wurde, so dass ei-
nem regen persönlichen Kontakt zwischen ihm und seinem in
E._______ lebenden Onkel kaum Hindernisse entgegen stehen
dürften.
4.2.2 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG be-
achtliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem
Onkel nicht besteht. Die angefochtene Verfügung verletzt daher den
Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie
obenstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im
Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel
wurde zwar angesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung
nachgereichten Ergänzung der Begründung der Verfügung auf Be-
schwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonfor-
men Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil
erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG
i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. EMARK
2003 Nr. 5). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wird damit gegenstandslos.
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5.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer
schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwer-
deverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen
ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Be-
schwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen.
Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes sei-
ner Rechtsvertreterin und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs.
2 VGKE) auf insgesamt Fr. 300.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 300.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren, mit
den Akten zur Fortsetzung des Verfahrens
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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