B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1021/2013/mel
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin arabischer Ethnie aus B._______ ihren
Heimatstaat Marokko eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2010 ver-
liess und über die Türkei, Griechenland und Italien am 1. Oktober 2012 in
die Schweiz gelangte, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Akte BFM
A 2/1)
dass die Vorinstanz am 18. Oktober 2012 ihre Personalien erhob und sie
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte,
dass sie am 17. Januar 2013 einlässlich zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2013 – eröffnet am
19. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe
vom 21. Februar 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der
Einräumung eines Bleiberechts in der Schweiz beantragte,
dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Beschwerdebegrün-
dung – soweit erforderlich – nachstehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es die Beschwerdeführerin unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungswei-
se in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Orientierung durch Ab-
gabe eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer zweifelsfreien Iden-
tifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statu-
ierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere
vorliegend erfüllt ist,
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dass sie als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren
unter anderem erklärte, von ihrem Heimatstaat aus legal in die Türkei
eingereist zu sein,
dass sie ihren marokkanischen Reisespass sowie die Identitätskarte we-
gen der illegalen Weiterreise nach Griechenland dem Schlepper überge-
ben habe,
dass sie weiter ausführte, nicht zu wissen, wie sie zu Identitätsbelegen
gelangen könne,
dass das BFM aufgrund dieser stereotypen Aussagen darlegt, ihre an-
gebliche Papierlosigkeit wirke nicht glaubhaft, weshalb davon auszuge-
hen sei, sie verfüge nach wie vor über ein Identitätsdokument, das sie
den Schweizer Behörden vorenthalte,
dass die vorinstanzliche Sichtweise überzeugt und die Angaben der Be-
schwerdeführerin betreffend Möglichkeit der Papierbeschaffung in der Tat
als wenig kooperativ zu bezeichnen sind,
dass sie sich in der Beschwerde darauf beschränkt, die Glaubhaftigkeit
der angeblichen Papierlosigkeit erneut zu behaupten,
dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
im Übrigen nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Ab-
gabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten
Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege für die
Schwierigkeit der Papierbeschaffung an der vorliegenden Einschätzung
nichts ändern würden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend
feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aus-
sageverhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden kön-
ne,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, eine sexuelle Beziehung zu ihrem Verlobten in Ma-
rokko eingegangen zu sein,
dass ihre Familie davon erfahren und ihre Brüder sie wegen des Vorgefal-
lenen misshandelt und mit dem Tode bedroht hätten,
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dass die Familie sich auch gegen die von ihr beabsichtigte Heirat gestellt
habe, weshalb sie ins Ausland geflohen sei,
dass sie im Falle der Rückkehr insbesondere erneute Repressalien durch
ihre Brüder befürchte,
dass für die weiteren Einzelheiten ihrer Aussagen auf die Protokolle zu
verweisen ist,
dass das BFM erwog, die geltend gemachten Fluchtgründe wiesen mas-
sive Unstimmigkeiten auf,
dass sie die angebliche Zwangslage verbunden mit Drohungen und Miss-
handlungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht widersprüchlich geschil-
dert habe,
dass die Vorbringen als offensichtlich haltlos bezeichnet werden müssten,
da die Darlegungen überdies nicht auf persönliche Betroffenheit schlies-
sen lassen würden und namentlich auch aufgrund realitätsfremder Aus-
sagen den Eindruck eines blossen Konstrukts erweckten,
dass die vorinstanzlichen Argumente wiederum zu überzeugen vermögen
und stichhaltige Gegenargumente in der Beschwerde fehlen,
dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung angab, die Dolmetscherin
gut zu verstehen, und die Vollständigkeit sowie Richtigkeit des Protokolls
unterschriftlich bestätigte,
dass aufgrund der klaren Sachlage beziehungsweise des vollständig er-
stellten Sachverhalts entgegen den Beschwerdevorbringen kein Anlass
besteht, eine erneute Anhörung durchzuführen respektive der Beschwer-
deführerin Frist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass nach dem Gesagten die vorinstanzliche Sichtweise durch die sub-
stanzlosen Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird,
dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Gefährdungslage im
Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch
aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt
– das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits glei-
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chermassen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Ab-
klärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Marokko droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Marokko
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führerin vor Ort schliessen lassen,
dass das BFM die individuelle Situation der Beschwerdeführerin ausführ-
lich darlegte und unter anderem auf die gute Ausbildung, die Arbeitserfah-
rung und das Beziehungsnetz verwies (vgl. diesbezüglichen Erwägungen
auf S. 5 des Entscheids),
dass das BFM in diesem Zusammenhang ferner zurecht erwog, aufgrund
unglaubhafter Aussagen im Asylpunkt sei davon auszugehen, sie könne
mit Unterstützung der Familie rechnen,
dass sie im Weiteren aufgrund der Aktenlage auch in Anbetracht der gel-
tend gemachten Beziehung zu einem Asylsuchenden in der Schweiz
nichts zu ihren Gunsten ableiten könne,
dass Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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