B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1021/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (…).
D-1021/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 13. August 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 23. August 2013
wurde sie zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu
ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufent-
halt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie vom BFM (heute:
SEM) dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 10. September 2014 sie
durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern vertieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Eth-
nie und stamme aus D._______ ([…], Nordprovinz), wo sie – mit Ausnahme
eines Aufenthalts im Vanni-Gebiet von 1996 bis 1997 – bis zu ihrer Aus-
reise gelebt und während dreizehn Jahren die Schule besucht habe.
Nachdem ihr Vater im Jahr 1998 bei einem Fischereiunfall seinen rechten
Arm verloren habe, hätten ihre Eltern in ihrem Haus einen Laden eröffnet,
in welchem sie in ihrer Freizeit und während den Ferien manchmal mitge-
holfen habe. Immer wieder seien aber Leute zu ihren Eltern gekommen
und hätten diese befragt und belästigt. Ihr Vater sei wegen seiner Armver-
letzung verdächtigt worden, bei den LTTE gewesen zu sein. Ausserdem sei
ihren Eltern vorgeworfen worden, einer Tante mütterlicherseits, die bei ei-
nem Selbstmordanschlag für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE)
ums Leben gekommen sei, zuvor Unterschlupf gewährt zu haben. Man
habe ihren Eltern auch gedroht, die Kinder zu verschleppen, weshalb sie –
die Beschwerdeführerin – eine Zeit lang beim Bruder ihrer Grossmutter
mütterlicherseits gewohnt habe. Sie habe persönlich nie Probleme mit den
sri-lankischen Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt.
Am 15. Juli 2013 habe sie ihre Heimat zusammen mit ihren Eltern
E._______ und F._______ sowie ihren jüngeren Geschwistern G._______
und H._______ (separates vorinstanzliches Verfahren N […]) auf dem See-
weg in Richtung Indien verlassen, von wo aus sie – wiederum auf dem
Seeweg – bis nach Italien gelangt seien. Am 13. August 2013 seien sie in
einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren
worden.
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Seite 3
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführe-
rin ihre sri-lankische Identitätskarte und eine beglaubigte englische Über-
setzung ihrer Geburtsurkunde zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 lehnte das SEM das am 13. Au-
gust 2013 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an
und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM auch die Asylgesu-
che der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin ab und ordnete
deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Februar 2015 die Aufhe-
bung der SEM-Verfügung vom 16. Januar 2015, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin "als Flücht-
ling" vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das vor-
liegende Beschwerdeverfahren mit dem am gleichen Tag angehobenen
Beschwerdeverfahren der Eltern und Geschwister (D-1019/2015) zu verei-
nigen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein Rechtsbeistand zu be-
stellen.
Zur Untermauerung der Anträge – für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden zwei dem Internet entnommene Berichte betreffend die ille-
gale Ausreise aus Sri Lanka beziehungsweise das Vorgehen der sri-lanki-
schen Behörden gegenüber Rückkehrenden aus Australien und Italien zu
den Akten gegeben.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, seine
D-1021/2015
Seite 4
Mandantin dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG
(SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden sowohl der Antrag
auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfah-
ren D-1019/2015 als auch die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
sowie das (sinngemässe) Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefor-
dert, bis zum 16. März 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
D.b Am 2. März 2015 2015 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesver-
waltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter eine am 23. Februar 2015 von
der (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie einen Aus-
druck eines E-Mail-Verkehrs zwischen lic. iur. Semsettin Bastimar und der
(…) zu den Akten geben. Gleichzeitig ersuchte sie um wiedererwägungs-
weise Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom
27. Februar 2015.
D.c Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2015 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie – unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin – im Fall der Abweisung der Be-
schwerde auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und ordnete der Be-
schwerdeführerin lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand
bei.
E.
Am 24. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote und am 4. April 2016 eine am
18. August 2015 ausgestellte Schulbestätigung ein.
F.
F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 9. Mai 2017
an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung
Frist an.
F.b Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
D-1021/2015
Seite 5
Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die von der Beschwer-
deführerin geäusserte Furcht, es könnte ihr von Seiten der Soldaten etwas
zustossen, hätten diese doch im Laden der Familie konkrete Bemerkungen
und Andeutungen gemacht, sei darauf hinzuweisen, dass ebendiese Vor-
bringen der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern aufgrund widersprüchli-
cher und unsubstanziierter Aussagen nicht hätten geglaubt werden kön-
nen. Was sodann das Vorbringen, die Beschwerdeführerin wäre bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ihres familiären Hintergrunds im Sinne
der asylrelevanten Reflexverfolgung gefährdet, betreffe, so sei gemäss Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 die Prüfung, ob eine Person im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka
begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG habe, anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Ge-
mäss herrschender Praxis reichten indessen die Zugehörigkeit zur tamili-
schen Ethnie und eine mehrjährige Landesabwesenheit nicht aus, um von
Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen. Schliesslich sei
aufgrund des blossen Umstands, dass dem Vater der Beschwerdeführerin
ein Arm fehle, dass Familienangehörige mütterlicherseits im Vanni-Gebiet
gelebt hätten und eine Tante mütterlicherseits für die LTTE ein Selbstmord-
attentat verübt habe, zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin oder ihre Eltern in den Augen der sri-lanki-
schen Behörden als Personen gelten würden, die eine besonders enge
Beziehung zu den LTTE gepflegt hätten.
F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin bezie-
hungsweise ihrem Rechtsvertreter an 23. Mai 2017 ein Doppel der Ver-
nehmlassung zukommen und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik
sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
F.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom
6. Juni 2017 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom
19. Mai 2017 Stellung.
Dabei wurden im Wesentlichen die bereits anlässlich der Befragungen vor-
gebrachten Fluchtgründe wiederholt und im Weiteren geltend gemacht,
den gleichzeitig in Kopie eingereichten Kurzberichten könne entnommen
werden, dass die Vorbringen der Eltern und des Bruders der Beschwerde-
führerin auch von der während den Anhörungen anwesenden Hilfswerks-
vertretung als ausführlich, authentisch und glaubhaft beurteilt worden
seien. Sodann wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin würde – wie
auch ihre Eltern und ihre Geschwister – bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
D-1021/2015
Seite 6
sofort ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Ferner wurde auf ein
Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. De-
zember 2016 betreffend die Situation im Vanni-Gebiet verwiesen. Es gebe
dort kaum Industrie und die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch; obwohl die Be-
schwerdeführerin gesund sei und arbeiten könnte, wäre es sehr fraglich,
ob sie "in kürzester Zeit eine Arbeit finden" würde. Eine Rückkehr wäre für
die Beschwerdeführerin unzumutbar, zumal die "reale Gefahr" bestehe,
dass sie aufgrund ihres Auslandaufenthalts "Lösegeldopfer der Entführun-
gen" würde (vgl. Stellungnahme vom 6. Juni 2017 S. 6). Im Übrigen be-
mühe sich die Beschwerdeführerin – wie ihre Eltern und Geschwister – seit
ihrer Ankunft in der Schweiz "sehr stark um eine erfolgreiche Integration",
was auch aus der am 4. April 2016 eingereichten Schulbestätigung ersicht-
lich sei. Schliesslich wurde eine weitere Kostennote für die Zeit zwischen
vom 4. April 2016 und dem 6. Juni 2017 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
D-1021/2015
Seite 7
1.4 Über die Beschwerde betreffend die Eltern und Geschwister
(D-1019/2015) wird mit Urteil vom gleichen Tag entschieden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
4.1 Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung vorab Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zur Be-
gründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Ver-
fahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht und
wichtige Vorbringen ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Ver-
fahrens nicht mehr erwähnt. Auch seien die Vorbringen in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen und ver-
mittelten somit den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe das Geschil-
derte nicht selber erlebt.
D-1021/2015
Seite 8
4.1.1 In der Tat weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin auf den ers-
ten Blick – insbesondere auch im Vergleich mit den entsprechenden Anga-
ben ihrer Eltern – verschiedene Ungereimtheiten auf und die Schilderun-
gen der Befragungen beziehungsweise Nachstellungen durch Angehörige
der sri-lankischen Armee erscheinen teilweise knapp und vage und erman-
gelten persönlichen Details, wobei – zur Vermeidung von Wiederholungen
– im Einzelnen auf die entsprechenden Darlegungen in der angefochtenen
Verfügung (Ziff. 1 und 2 der Erwägungen) verwiesen werden kann.
4.1.2 Wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) indessen zu Recht bemerkt
wird, betreffen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe
im Wesentlichen die von ihren Eltern erlittenen Schikanen und Drohungen.
Die Beschwerdeführerin war offenbar bis zu ihrer Ausreise selber nicht di-
rekt von den Belästigungen durch die Armeeangehörigen betroffen. Es ist
daher durchaus nachvollziehbar, dass A._______ nicht durchwegs präzise
und mit denjenigen von E._______ und F._______ übereinstimmende An-
gaben machen konnte.
Sodann erscheinen auch die weiteren, mit zahlreichen Hinweisen auf die
in den Protokollen zur Anhörung vom 10. September 2014 versehenen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 ff.) grundsätzlich geeig-
net, die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten so-
wie die Feststellung, die Aussagen der Beschwerdeführerin vermittelten
nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem, zu relativieren.
4.2 Damit stellt sich die Frage, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin
auch als asylrelevant zu qualifizieren sind.
4.2.1 Das SEM hielt vorab fest, staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben
und Freiheit von Personen seien dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ih-
rer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat ver-
unmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die
verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland ent-
ziehen könne. Zudem stellten Nachteile, welche auf die allgemeinen politi-
schen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG dar.
4.2.2 In Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Vater
E._______ sei der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt und deswegen wieder-
holt befragt worden, stellte das SEM fest, die diesbezüglichen Vorbringen
D-1021/2015
Seite 9
seien im Kontext des sri-lankischen Bürgerkrieges sowie der Wachsamkeit
der Behörden nach Beendigung des Konflikts als Massnahmen, welche die
ganze Bevölkerung im gleichen Masse betroffen hätten, zu verstehen.
Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich das Bundesverwaltungsge-
richt im Wesentlichen anschliessen, auch wenn anzufügen ist, dass die El-
tern der Beschwerdeführerin die Belästigungen durch die Soldaten insbe-
sondere auch mit dem Selbstmordanschlag der Schwester von F._______
in Verbindung brachten beziehungsweise anführten, dadurch sowie auf-
grund der Tatsache, dass E._______ nur noch einen Arm habe, seien sie
häufiger als andere befragt worden und die Belästigungen hätten vor ihrer
Ausreise massiv zugenommen. Dessen ungeachtet sind weder die Darle-
gungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) noch die von den Eltern der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Doku-
mente und Unterlagen geeignet, die besagten Befragungen und Belästi-
gungen bereits als Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheinen zu lassen.
4.3 Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Unter Hinweis auf die
nachfolgenden Darlegungen (vgl. E. 5 und 6) erübrigt sich indessen eine
diesbezügliche abschliessende Beurteilung der Vorbringen der Beschwer-
deführerin.
5.
Nunmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität zu befürch-
ten hätte.
5.1 Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn ein konkreter
Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen
damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung
hervorrufen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitentscheid
BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen
und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen
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Seite 10
(Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition
verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen
sich im Weitern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
fende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nicht-
regierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Men-
schenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte ein-
leiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den
LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall un-
tersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der
Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in
seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageana-
lyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen
verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen
(vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenz-
urteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den
LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person
aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen
des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine
solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu
LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen
(a.a.O., E. 8.4.1).
5.2 Es wird auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass der
Vater der Beschwerdeführerin, E._______, aufgrund des Fehlens seines
rechten Armes den sri-lankischen Behörden aufgefallen ist. Sodann kann
zahlreichen öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. etwa http://tamilguar-
/content/sea-tigers-sink-military-supply-ship oder
cide_killings.htm) entnommen werden, dass Angehörige der LTTE bezie-
hungsweise der zu den LTTE gehörenden "Sea Tigers" am 22. Oktober
2008 ein Selbstmordattentat auf zwei sich ausserhalb des Hafens von
I._______ ([…], Nordprovinz) befindende Handelsschiffe verübt hatten,
wobei das SEM auch nicht grundsätzlich in Frage stellte, dass es sich bei
einer der Attentäterinnen um eine Tante der Beschwerdeführerin gehandelt
hat (vgl. die entsprechenden Darlegungen und Hinweise im Urteil D-
D-1021/2015
Seite 11
1019/2015 vom 10. Januar 2018, E. 5.2), zumal diese Vorbringen von den
Eltern der Beschwerdeführerin mittels Einreichung entsprechender Unter-
lagen untermauert wurden.
5.3
5.3.1 Wie oben unter E. 5.1 festgehalten wurde, wurden im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 14. Juli 2016 in Bezug auf Rückkehrende aus der
Schweiz nach Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Ver-
folgungsrisiko begründen.
5.3.2 Es ist – unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil
unter D-1019/2015 vom 10. Januar 2018, E. 5.3.2) – festzustellen, dass es
glaubhaft erscheint, dass ihre Tante aktives "Sea Tigers"-Mitglied war und
als solches im Oktober 2008 ein Selbstmordattentat auf zwei sich vor dem
Hafen von I._______ befindende Handelsschiffe verübt hat. Die Tatsache,
dass I._______ nur gut 20 km von D._______, dem Wohnort der Be-
schwerdeführerin, entfernt liegt (was in der Tat den Verdacht wecken kann,
die Familie der Beschwerdeführerin hätte der Attentäterin zuvor Unter-
schlupf gewährt), und der Umstand, dass die Eltern der Beschwerdeführe-
rin für die Attentäterin die Trauerzeremonie durchführten, wovon auch Aus-
senstehende erfahren hätten, lassen die Familie der Beschwerdeführerin
in einer noch engeren Beziehung zur Verstorbenen und somit auch zu den
LTTE erscheinen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.4.1).
Sodann bestehen gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts für Rückkehrende, die gut sichtbare Narben und körperliche Verlet-
zungen aufweisen, ein erhöhtes Risiko, bei ihrer Einreise nach Sri Lanka
die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen und deswegen ge-
nauer überprüft sowie über den Grund ihres Auslandaufenthalts befragt zu
werden (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.4.5). Es war und ist auf den ersten
Blick erkennbar, dass der Vater der Beschwerdeführerin nur einen Arm hat.
Auch wenn er – insbesondere mittels der im Schweizer Asylverfahren ein-
gereichten Unterlagen – das Fehlen seines rechten Armes plausibel erklä-
ren könnte, so ist doch davon auszugehen, dass er deshalb rasch die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden – die Narben und Verstümme-
lungen nach wie vor als Hinweis dafür ansehen, dass die Betroffenen sich
während des Krieges für die LTTE engagiert haben – auf sich ziehen
würde, was sich auch auf die allenfalls mit ihm zurückkehrende Beschwer-
deführerin auswirken würde.
D-1021/2015
Seite 12
Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin lediglich eine Identitätskarte,
welche sie den Schweizer Asylbehörden abgegeben hat. Einen Reisepass
habe sie nie besessen oder beantragt. Sie müsste daher mit einem tempo-
rären Reisedokument (Emergency Travel Document, Laisser-Passer, Tem-
porary Travel Document) in ihre Heimat zurückkehren, was gemäss den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bereits aufgrund der Tatsa-
che, dass die Ausreise ohne Reisepass – wie auch die Ausreise ab einem
anderen als einem dafür zugelassenen Ort – gemäss Art. 34 ff. des sri-
lankischen "Immigrants and Emigrants Act" ein Delikt, und ein temporäres
Reisedokument einen Hinweis auf die Begehung dieses Delikts darstellen
kann. Rückkehrende ohne ordentlichen Reisepass werden in der Regel
kurzzeitig festgenommen und mit einer relativ hohen Busse bestraft. Diese
Strafe kommt für sich allein zwar noch keinem ernsthaften Nachteil gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich, doch erhöht das Fehlen ordentlicher Identitäts-
dokumente doch klarerweise das Risiko der Rückkehrenden, ins Visier der
sri-lankischen Behörden zu geraten und genau befragt sowie überprüft zu
werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.4).
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die stets mit ih-
ren Eltern in einem engen Familienverband gelebt hat, bei einer Rückkehr
in ihre Heimat von den sri-lankischen Behörden heute klarerweise als junge
Erwachsene mit politischem Bewusstsein wahrgenommen würde und
demnach denselben Risiken wie ihre Eltern ausgesetzt wäre.
5.3.3 Aufgrund der vorstehend genannten Faktoren ist davon auszugehen,
dass der nunmehr sich seit über vier Jahre in der Schweiz aufhaltenden
Beschwerdeführerin aus Sicht der heimatlichen Behörden ein Interesse am
Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Aus
diesem Grund ist unter Abstützung auf die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten.
Angesichts dieser Feststellung besteht für das Bundesverwaltungsgericht
keine Veranlassung, sich auch zur Frage, ob die Beschwerdeführerin al-
lenfalls auch einer Reflexverfolgung seitens der sri-lankischen Behörden
ausgesetzt sein könnte (vgl. Beschwerde S. 4), zu äussern.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Da den Akten
D-1021/2015
Seite 13
keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwer-
deführerin Asyl zu gewähren. Auf die weiteren Beschwerdeausführungen
zur Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund
der Gutheissung der Beschwerde im Asylpunkt nicht näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 9. März
2015 die unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt
hatte – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand
(Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, ist ihr angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in den
Kostennoten vom 24. Juni 2015 und vom 6. Juni 2017 ausgewiesene Auf-
wand erscheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist daher zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt von Fr. 2043.–
(inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1021/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2043.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Kathrin Mangold Horni
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