B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-102/2012/wif
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Christian Hoffs,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appen-
zell, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 / N (…).
D-102/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten – zusammen mit dem Sohn R. (Be-
schwerdeverfahren […]) – am 8. September 2008 in der Schweiz um Asyl
nach, nachdem sie am 3. Juli 2008 bereits in F._______ Asylgesuche ge-
stellt hatten.
A.a Im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum G._______ vom 15. September 2008, ergänzt am 30. September
2008, und der Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 8. beziehungswei-
se 9. April 2009 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen gel-
tend, der Beschwerdeführer 1 sei am (…) von ihrem Haus in H._______
weggefahren und kurz darauf von zwei maskierten Männern – den Söh-
nen K. und M. der Nachbarsfamilie P., die zu einer kriminellen Gruppe
gehören würden, mit der sie indes zuvor keine Probleme gehabt hätten –
angeschossen worden. Er habe zurückgeschossen und dabei K. getötet
und M. schwer verletzt. Der Sohn R. habe die Schiesserei gehört und sei
zum Tatort gerannt. Er habe seinen verwundeten Vater (den Beschwerde-
führer 1) ins Spital gefahren. Dort sei R. von der Polizei festgenommen
und bis zum 23. November 2007 in Untersuchungshaft versetzt worden.
Der Beschwerdeführer 1 sei am 23. April 2007 vom Spital ins Gefängnis
verlegt worden und dort bis zum 17. Juni 2008 inhaftiert gewesen. Da die
Familie P. Blutrache geschworen habe, habe die Polizei das Haus der
Beschwerdeführenden beschützt. Schlichtungsversuche des Pfarrers,
des Schuldirektors und des Dorflehrers, die "Besa" (Waffenstillstand,
Friede) für die Kinder gefordert hätten, seien erfolglos geblieben. Die Kin-
der seien deshalb nicht mehr zur Schule gegangen und hätten nicht mehr
draussen spielen können. Alle hätten psychologisch betreut werden müs-
sen. Die Beschwerdeführerin 5 sei von Mitgliedern der Familie P. mit ei-
nem Messer bedroht worden, als sie einmal zum Religionsunterricht habe
gehen wollen. Der Pfarrer habe eingegriffen und als Zeuge bei der Poli-
zei, die den Vorfall untersucht habe, ausgesagt. Im September 2007 habe
die Familie H._______ verlassen und sei ins zirka vierzig Kilometer ent-
fernte J._______ gezogen. Sie seien jedoch auch dort von der Familie P.
behelligt worden. Sie hätten jeweils die Polizei gerufen, wenn sich ver-
dächtige Personen dem Haus genähert hätten. Hinsichtlich des Vorfalls
vom (…) hätten die Gerichtsverhandlungen am 17. Januar 2008 begon-
nen und bis zum 17. Juni 2008 gedauert. Der Beschwerdeführer 1 sei
vom Gericht in J._______ freigesprochen worden, da er in Notwehr ge-
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handelt habe. Der überlebende Angreifer M. sei zu einer dreijährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zwei Wochen nach der Haftentlassung
des Beschwerdeführers 1 sei die Familie aus Kosovo ausgereist. Ihr Ziel
sei die Schweiz gewesen. Der Schlepper habe sie aber fälschlicherweise
nach F._______ gebracht, so dass sie dort Asylgesuche gestellt hätten.
Da in F._______ sehr viele Leute aus dem Balkan leben würden und sie
sich dort nicht sicher gefühlt hätten, seien sie nach Kosovo zurückgekehrt
und dann direkt in die Schweiz gereist, wo der älteste Sohn S. der Familie
und weitere Verwandte leben würden.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1, A2, A3, A4, A5, A23, A24, A25,
A26, A27, A47, A48, A49, A50 und A51).
B.
Mit zwei Verfügungen vom 10. August 2009 trat das BFM in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach F._______ sowie
den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 2009 gut, soweit
es darauf eintrat. Die Verfügungen vom 10. August 2009 wurden aufgeho-
ben und die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Ausnahmebe-
stimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, wonach Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben, sei vorliegend erfüllt (ältester Sohn S. der Familie sowie
zwei Brüder des Beschwerdeführers 1 und eine Schwester der Beschwer-
deführerin 2 in der Schweiz wohnhaft). Das BFM sei deshalb zu Unrecht
auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
D.
D.a Am 7. April 2011 und 26. August 2011 ersuchte das BFM die schwei-
zerische Vertretung in Pristina um Abklärungen. Der entsprechende Bot-
schaftsbericht datiert vom 13. Mai 2011 respektive 18. Oktober 2011.
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D.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 informierte das BFM die Be-
schwerdeführenden über die getätigten Abklärungen. Da die entspre-
chenden Dokumente Angaben enthalten würden, deren Geheimhaltung
zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentli-
chen öffentlichen Interesse liege (Art. 27 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
könnten die Schreiben nicht als solche offengelegt werden. Den Be-
schwerdeführenden werde jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis ge-
bracht. Demnach habe der Schuldirektor nie um eine "Besa" ersucht, in-
des von der Familie P. verlangt, dass die Kinder der Beschwerdeführen-
den zur Schule gehen könnten. Mit Ausnahme des Kindes, das zu diesem
Zeitpunkt die neunte Klasse besucht habe (der Beschwerdeführer 3), sei
dies auch gutgeheissen worden. Die Beschwerdeführenden seien bereits
vor dem (…) mit der Familie P., deren Mitglieder nicht als Kriminelle be-
kannt gewesen seien, zerstritten gewesen. Da sie nach dem besagten
Vorfall Drohungen erhalten hätten, sei ihnen während rund fünfzehn Ta-
gen Polizeischutz zugesprochen worden. Die Brüder des Beschwerdefüh-
rers 1 seien nach wie vor in H._______ wohnhaft und schienen keinen
Behelligungen seitens der Familie P. ausgesetzt zu sein. Der Beschwer-
deführer 1 werde von der Kosovo Police gesucht. Den dem Botschaftsbe-
richt beiliegenden Gerichtsakten (Urteile des Amtsgerichts in J._______
und des Obersten Gerichtshofs Kosovos) sei zudem zu entnehmen, dass
es bereits vor dem Vorfall vom (…) zu Auseinandersetzungen zwischen
den Beschwerdeführenden und der Familie P. gekommen sei; namentlich
hätten die Söhne R. (Beschwerdeverfahren […]) und S. der Beschwerde-
führenden 1 und 2 die Söhne M. und K. der Familie P. zwei Tage vor dem
Vorfall vom (…) mit Revolvern bedroht. R. sei zudem am (…) von Anfang
an am Tatort zugegen gewesen und ebenfalls als mutmasslicher Täter
angeklagt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei des Mordes für schuldig
erklärt und zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der überlebende
Sohn M. der Familie P. sei wegen versuchten Mordes zu einer Freiheits-
strafe von drei Jahren verurteilt worden.
Das BFM räumte den Beschwerdeführenden – unter Beilage der kosova-
rischen Gerichtsakten – die Gelegenheit ein, sich zu den Abklärungen bis
zum 14. November 2011 schriftlich zu äussern.
D.c Mit Schreiben vom 11. November 2011 reichten die Beschwerdefüh-
renden ihre Stellungnahme ein und brachten im Wesentlichen vor, das Er-
gebnis der Botschaftsabklärungen, wonach der Schuldirektor bei der Fa-
milie P. verlangt habe, dass die Kinder zur Schule gehen könnten, decke
D-102/2012
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sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers 1 bei der Befragung vom
15. September 2008. Obwohl der Schulbesuch laut dem Botschaftsbe-
richt für die Töchter gutgeheissen worden sei, hätten Angriffe auf die
Mädchen stattgefunden. So seien sie von Mitgliedern der Familie P. mit
Messern attackiert worden, als sie den Bibelunterricht hätten besuchen
wollen. Nur dank des Eingreifens des Priesters hätten sie gerettet werden
können. Weibliche Familienmitglieder seien zwar an sich von dem Gesetz
der Blutrache ausgenommen, aber dennoch sei es zu diesen Übergriffen
gekommen. Das Abklärungsergebnis, wonach der Sohn M. (der Be-
schwerdeführer 3) von der Bewilligung zum Schulbesuch ausgenommen
worden sei, bestätige die Verfolgungssituation und die Gefahr, dass er als
männliches Familienmitglied möglicherweise umgebracht werden könnte.
Es treffe zu, dass es vor der Auseinandersetzung vom (…) zwischen den
Söhnen der beiden Familien anlässlich eines Autorennens zu einem (un-
bewaffneten) Streit gekommen sei. Hinsichtlich der ihnen mit dem Schrei-
ben des BFM vom 24. Oktober 2011 nur eingeschränkt gewährten Akten-
einsicht sei nicht ersichtlich, aus welchen Geheimhaltungsgründen ihnen
der genaue Wortlaut der Botschaftsanfragen und -antworten vorenthalten
werde. Da für sie nicht ersichtlich sei, ob hinsichtlich der Feststellung, die
Mitglieder der Familie P. seien nicht als kriminell bekannt, offizielle Stellen
angefragt oder Privatpersonen kontaktiert worden seien, könnten sie da-
zu nicht Stellung nehmen. Auch die Aussage, die Brüder des Beschwer-
deführers 1 schienen in H._______ keinen Behelligungen seitens der
Familie P. ausgesetzt zu sein, könnten sie angesichts der vorenthaltenen
Akteneinsicht nicht kommentieren. Es werde um Offenlegung der Bot-
schaftsanfragen und -antworten ersucht, allenfalls unter Abdeckung ge-
heimzuhaltender Angaben. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht aus Furcht
vor der Vollstreckung der damals noch nicht rechtskräftig ausgesproche-
nen Haftstrafe geflohen, sondern aus Angst um das Wohlergehen seiner
Familie. Die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 würden zudem an massiven
posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, wie die beilie-
genden Arztberichte zeigen würden.
E.
E.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 – eröffnet am 9. Dezember
2011 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
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Seite 6
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Angabe, dass der Beschwer-
deführer 1 am 2. Januar 2007 allein losgefahren und der Sohn R. bei der
tätlichen Auseinandersetzung nicht anwesend gewesen sei, widerspreche
dem Gerichtsurteil vom (…). (recte: […]) (…), gemäss welchem R. eben-
falls am Tatort zugegen gewesen und wegen Beihilfe zu Mord angeklagt
worden sei. Auch die Aussage, die Kinder hätten nach dem betreffenden
Vorfall nicht mehr zur Schule gehen dürfen, stehe im Widerspruch zu den
getätigten Abklärungen, gemäss welchen allen Kindern, abgesehen vom
Beschwerdeführer 3, der Schulbesuch gestattet worden sei. Diese Vor-
bringen könnten deshalb nicht geglaubt werden. Auch die weiteren Anga-
ben zur Zeit nach dem (…), die widersprüchlich (unterschiedliche Anga-
ben zur Behausung in J._______ und den Bedrohungen seitens der Fa-
milie P.) und unsubstanziiert ausgefallen seien, liessen darauf schliessen,
dass sich die Ereignisse nicht tatsächlich so zugetragen hätten, wie von
den Beschwerdeführenden geschildert. Aber selbst wenn von der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen würde,
wäre die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszu-
gehen sei. Der kosovarische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und
schutzwillig und es stehe eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur
Verfügung. Dem Botschaftsbericht sei denn auch zu entnehmen, dass
den Beschwerdeführenden nach der Tat während fünfzehn Tage lang Po-
lizeischutz zugestanden worden sei. Zudem sei die Polizei laut den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden jedes Mal gekommen, wenn sie diese
gerufen hätten. Auch das Gerichtsurteil zeuge von einem effizienten
Rechts- und Justizsystem; die Straftat sei untersucht und die Täter ge-
ahndet und verurteilt worden. Laut den Gerichtsakten sei der Beschwer-
deführer 1 wegen Mordes zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt
worden und werde von der Kosovo Police gesucht. Die Asylgewährung
solle nicht dazu dienen, sich einer rechtsstaatlich legitimen Massnahme
durch den Weggang in einen anderen Staat zu entziehen. Zudem würden
zwei Brüder des Beschwerdeführers 1 weiterhin in H._______ leben, oh-
ne von der Familie P. behelligt zu werden, was bei einer begründeten
Furcht vor einer Blutrache kaum möglich sein dürfte. Die Beschwerdefüh-
renden erfüllten damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Asylgesuche
seien entsprechend abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwer-
deführenden würden zwar geltend machen, die Kinder stünden in der
D-102/2012
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Schweiz in psychiatrischer Behandlung, indes seien die Kinder und der
Beschwerdeführer 1 bereits in Kosovo psychologisch betreut worden, und
es dürfe davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Therapie
in J._______ fortgeführt beziehungsweise wieder aufgenommen werden
könne.
F.
F.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
6. Dezember 2011, worin um vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Rückweisung an das BFM zur Fortsetzung des
Asylverfahrens und ordentlicher Begründung des Wegweisungspunkts,
eventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 und um Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht wurde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um vollumfängliche Akten-
einsicht sowie – unter Beilage zweier Fürsorgeabhängigkeitsbestätigun-
gen vom 27. und 28. Dezember 2011 – um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend, das BFM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in-
dem es ihnen im Schreiben vom 24. Oktober 2011 nur den wesentlichen
Inhalt der Botschaftsanfragen und -berichte zur Kenntnis gebracht habe,
ohne ihnen vollumfängliche Einsicht in diese Dokumente zu gewähren.
Sie hätten dies bereits in ihrer Stellungnahme an das BFM vom 11. No-
vember 2011 gerügt. Sie hielten es für unerlässlich, dass ihnen der ge-
naue Wortlaut der entsprechenden Dokumente offengelegt werde, da sie
erst dann zur angeblichen Zerstrittenheit mit der Familie P., zur Aussage,
dass diese nicht als kriminell bekannt gewesen sei, und zu fehlenden Be-
helligungen ihrer Verwandten Stellung nehmen könnten. Mit ihrer Stel-
lungnahme vom 11. November 2011 hätten sie die Beschwerdeführerin-
nen 4 und 5 betreffende Arztberichte eingereicht, aus denen hervorgehe,
dass die beiden jungen Frauen unter PTBS leiden würden. Die diesbe-
zügliche Vermutung des BFM, die Therapie könne wohl in J._______
fortgeführt werden, lasse eine detaillierte Auseinandersetzung mit der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermissen. Das BFM
verletze damit seine Pflicht zur ordentlichen Begründung des Entscheids.
Aus dem beiliegenden Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
zur Lage der medizinischen Versorgung in Kosovo vom 1. September
2010 gehe hervor, dass die Möglichkeiten zur Behandlung psychischer
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Seite 8
Erkrankungen den Bedarf bei Weitem nicht decken könnten und das vor-
handene Personal nur ungenügende Kenntnisse habe. Bei der Be-
schwerdeführerin 4 prognostiziere die behandelnde Ärztin für den Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat eine massive Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands und eine Chronifizierung der Erkrankung. Zudem wer-
de die Suizidgefahr als sehr hoch eingeschätzt. Auch der Psychothera-
peut der Beschwerdeführerin 5 komme zum Schluss, dass eine Rückkehr
zu einer Retraumatisierung führen könnte und eine Selbstgefährdung
nicht auszuschliessen sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb insbe-
sondere für die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 unzumutbar. Die Be-
schwerdeführerin 2 nehme in der Familie eine zentrale Rolle ein und
kümmere sich intensiv um die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 sowie den
kranken Beschwerdeführer 1. Zuletzt sei dies für sie jedoch gemäss dem
ebenfalls beiliegenden ärztlichen Bericht kaum mehr durchführbar gewe-
sen. Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammen-
hang mit dem Botschaftsbericht und der mangelhaften Begründung der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertige es sich,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung
des Asylverfahrens im Asylpunkt sowie zur Neubeurteilung des Wegwei-
sungspunkts zurückzuweisen.
F.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol-
gende Dokumente zu den Akten:
– Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 4, 7.11.2011;
– Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 5, 9. 11.2011;
– Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2, 16.12.2011;
– Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer 1, 19.12.2011;
– Bericht SFH "Kosovo: Update – Zur Lage der medizinischen Versorgung",
1.9.2010;
– 2 Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen, 27./28.12.2011;
– Arbeitsvertrag betreffend die Beschwerdeführerin 4, 9.8.2011;
– Arbeitsvertrag betreffend den Beschwerdeführer 3,14.12.2011.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2012 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig verwies er den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-102/2012
Seite 9
H.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des
rechtlichen Gehörs werde auf den Quellen- und Persönlichkeitsschutz
hingewiesen, demzufolge Quellen und Daten von Informanten nicht offen-
gelegt werden könnten. Den Beschwerdeführenden sei jedoch mit dem
Schreiben vom 24. Oktober 2011 der wesentliche Inhalt der Botschaftsab-
klärungen zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig seien ihnen die ko-
sovarischen Gerichtsakten zugestellt worden, obwohl zu erwarten wäre,
dass sie über die genannten Akten bereits hätten verfügen sollen.
I.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden bezüg-
lich des Beschwerdeführers 1 einen Arztbericht vom 3. Juli 2012 ein.
J.
J.a Am 22. Oktober 2012 heiratete die Beschwerdeführerin 4 einen
schweizerischen Staatsangehörigen.
J.b Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 4 als Ehegattin ei-
nes Schweizers grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung verfügt, forderte der Instruktionsrichter sie mit Zwi-
schenverfügung vom 9. November 2012 auf, bis zum 26. November 2012
mitzuteilen, ob sie die Beschwerde zurückziehe oder an dieser festhalte,
wobei bei ungenutztem Fristablauf vom Festhalten an den Beschwerde-
begehren ausgegangen werde.
J.c Am 15. November 2012 erklärte die Beschwerdeführerin 4 die Auf-
rechterhaltung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
D-102/2012
Seite 10
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihnen keine vollumfängliche Einsicht
in die Botschaftsanfragen und -berichte gewährt und die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur mangelhaft begründet worden
sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie al-
lenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994
Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 233, m.w.H., S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 225, m.w.H.).
3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei Anspruch auf Einsicht in
die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen,
die für die Behörde entscheidrelevant sind oder sein könnten (vgl. etwa
BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Einsichtnahme in die Akten kann gestützt
auf einen der in Art. 27 Abs. 1 VwVG genannten Gründe verweigert wer-
den. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so
D-102/2012
Seite 11
darf auf dieses zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Be-
hörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich
Kenntnis gegeben und ihr die Gelegenheit eingeräumt hat, sich dazu zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
3.1.1 Vorliegend informierte das BFM die Beschwerdeführenden in der
Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2011 über die in seinem Auftrag
durch die schweizerische Vertretung in Pristina getätigten Abklärungen.
Die entsprechende Anfrage und den Botschaftsbericht stufte das BFM ge-
stützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG als nicht zur Edition vorgesehen ein,
da die betreffenden Dokumente Angaben enthalten würden, deren Ge-
heimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im
wesentlichen öffentlichen Interesse liege. Indes legte es den Beschwer-
deführenden den wesentlichen Inhalt der betreffenden Dokumente offen,
stellte ihnen das im Rahmen der Botschaftsabklärungen beschaffte Urteil
des Amtsgerichts J._______ vom (…) zu und setzte ihnen im Sinne von
Art. 28 VwVG eine Frist zur Stellungnahme und Bezeichnung allfälliger
Gegenbeweismittel.
3.1.2 Das Vorgehen des BFM ist nicht zu beanstanden. Die Akten der
Botschaftsabklärungen geben Aufschluss über die konkrete Zusammen-
arbeit der schweizerischen Behörden und enthalten teilweise Angaben
über die Arbeitsweise der Botschaft, und es besteht in casu ein überwie-
gendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Aktenstücke.
Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, sie könnten nur bei
Kenntnis des genauen Wortlauts der Dokumente zur angeblichen Zerstrit-
tenheit mit der Familie P., zur Aussage, dass diese nicht als kriminell be-
kannt gewesen sei, und zu fehlenden Behelligungen der in H._______
wohnhaften Brüder des Beschwerdeführers 1 Stellung nehmen, ist auf
den Quellen- und Persönlichkeitsschutz zu verweisen, wonach Quellen
und Daten von Informanten nicht offengelegt werden können. Im Übrigen
ergeben sich die fraglichen Sachverhalte mehrheitlich aus den den Be-
schwerdeführenden zugestellten kosovarischen Gerichtsakten, die ihnen
wohl auch anderweitig bereits bekannt gewesen sein dürften. Das BFM
hat die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen in seiner Zusammenfas-
sung vom 24. Oktober 2011 korrekt und grösstenteils fast wörtlich wieder-
gegeben, so dass eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und
eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen für die
Beschwerdeführenden ohne Einschränkung möglich war.
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3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Begründungs-
pflicht im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden auszumachen ist
(Art. 29 VwVG). Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit
den vorgebrachten psychischen Problemen und der Möglichkeit der Fort-
führung beziehungsweise Wiederaufnahme einer bereits in Kosovo
durchgeführten Therapie auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzliche Verfü-
gung S. 6).
3.3 Die Rüge der Beschwerdeführenden, das BFM habe formelles Recht
verletzt, greift somit nicht. Die Vorinstanz hat dem Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör Genüge ge-
tan, weshalb der Antrag um Rückweisung der Sache an das BFM zur
Neubeurteilung abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlit-
tene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefähr-
dung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
D-102/2012
Seite 13
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
5.
Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe der Be-
schwerdeführenden sowohl als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis
beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die
nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der an-
gefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls herbeizuführen.
5.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass die Angaben der Beschwer-
deführenden zum Vorfall vom (…) in wesentlichen Punkten – angebliche
alleinige Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 bei der Auseinanderset-
zung, keinerlei vorgängige Probleme mit der Familie P., gerichtlicher Frei-
spruch des Beschwerdeführers 1 infolge Zuerkennens einer Notwehrsitu-
ation – den aktenkundigen kosovarischen Gerichtsakten widersprechen.
Aus diesen ergibt sich vielmehr, dass der Sohn R. (Beschwerdeverfahren
[…]) ebenfalls am Tatort zugegen war, die beiden Familien bereits seit
langem zerstritten sind (der Sohn K. der Familie P. habe im Jahr 1999 als
Angehöriger der damaligen Militärpolizei beim Beschwerdeführer 1 zwei
Waffen beschlagnahmt, die der Beschwerdeführer 1 seither immer wieder
erfolglos zurückverlangt habe, und der letzte Konflikt zwischen den Söh-
nen der Familien habe nur zwei Tage vor dem […] stattgefunden) und der
Beschwerdeführer 1 wegen "Mordes in psychischem Affekt" und "Ver-
wendung unerlaubter Waffen" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt worden ist. Der überlebende Sohn M. der Familie P., von dem
der Angriff auf den Beschwerdeführer 1 und dessen Sohn R. am (…)
ausgegangen sei, wurde wegen "schweren Mordversuchs" und "Verwen-
dung unerlaubter Waffen" zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das den Erkenntnissen des kosovarischen Gerichtsverfahrens wider-
sprechende Darlegen der Ereignisse vom (…) und das Verschweigen der
strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers 1 zu einer mehrjähri-
gen Freiheitsstrafe beziehungsweise das wider besseren Wissens Gel-
tendmachen eines gerichtlichen Freispruchs erwecken den Anschein, der
Beschwerdeführer 1 habe das Heimatland mit seiner Familie kurz nach
Erlass des betreffenden Gerichtsurteils vom (…) (Asylgesuchstellung in
D-102/2012
Seite 14
F._______ am […]) primär verlassen, um sich der drohenden Vollstre-
ckung der ausgesprochenen Haftstrafe zu entziehen. Hinsichtlich der gel-
tend gemachten Angst vor Blutrache lässt sich den Botschaftsabklärun-
gen und den aktenkundigen kosovarischen Gerichtsakten entnehmen,
dass die Beschwerdeführenden direkt nach dem Vorfall vom (…) während
rund fünfzehn Tagen unter Polizeischutz standen. Ob die Beschwerdefüh-
renden jedoch im Zeitpunkt der Ausreise aus Kosovo Ende Juni 2008 –
rund eineinhalb Jahre nach dem Tattag ([…]) beziehungsweise rund neun
Monate nach dem Wegzug aus H._______ und der mit dem Urteil des
Amtsgerichts J._______ vom (…) gerichtlich festgestellten Verantwort-
lichkeit des Sohnes M. der Familie P. als Angreifer und damit Auslöser der
für seinen Bruder K. tödlich endenden Auseinandersetzung – konkreten
Drohungen seitens der Familie P. ausgesetzt waren respektive dies im
heutigen Zeitpunkt noch wären, erscheint angesichts der vom BFM zutref-
fend aufgezeigten Widersprüche in den Schilderungen der angeblichen
Behelligungen nach dem im September 2007 erfolgten Wegzug der Be-
schwerdeführenden aus H._______ und dem Ergebnis der Botschaftsab-
klärungen, wonach die Brüder des Beschwerdeführers 1 von der Familie
P. unbehelligt in H._______ leben, zweifelhaft. Eine abschliessende Beur-
teilung kann indes aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen
(vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen) offen bleiben.
5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden, vermögen diese keine Asylrelevanz zu
begründen. Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet, d. h. der
Schutz eines Drittstaates kann nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn der Heimatstaat der betroffenen Person keinen Schutz vor Behelli-
gungen und Drohungen seitens Privatpersonen bieten kann oder will. Ei-
ne Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann somit nur flüchtlings-
rechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist,
davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Der Schutz ist dann
als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zu-
gang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inan-
spruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden
kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger
eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
Der Bundesrat hat Kosovo zu einem verfolgungssicheren Staat (sog. "sa-
fe country") erklärt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), in welchem nach seinen
Feststellungen grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht, d. h. in
dem asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor
D-102/2012
Seite 15
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen kosovarischen Behör-
den denn auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedro-
hungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor und es kann damit so-
wohl vom Schutzwillen als auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit
der kosovarischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Dies gilt
auch für eine allenfalls bestehende Bedrohung durch Blutrache. Den Be-
schwerdeführenden wurde denn auch nach der Tat vom (…) Polizeischutz
zugestanden und gemäss ihren eigenen Angaben sei die Polizei auch je-
des Mal umgehend gekommen, wenn sie sich danach hilfesuchend an
diese gewandt hätten. Dies zeigt nicht nur den Schutzwillen der kosovari-
schen Behörden, sondern auch, dass den Beschwerdeführenden die
staatliche Schutzinfrastruktur zugänglich ist, deren Inanspruchnahme ih-
nen auch weiterhin zumutbar ist, zumal keinerlei Hinweise vorliegen, dass
die kosovarischen Behörden nicht fähig oder willens wären, ihnen künftig
bei Bedarf Schutz vor Übergriffen seitens der Familie P. zu gewähren und
zu diesem Zweck konkrete geeignete Massnahmen zu treffen.
5.3 Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat deren Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indes
im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird
die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.2 Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde daher zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
6.3 Die Beschwerdeführerin 4 verfügt nach der am 22. Oktober 2012 er-
folgten Heirat mit einem Schweizer grundsätzlich über einen Anspruch
auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (Art. 42
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), wobei die konkrete Beurteilung
des (grundsätzlichen) Anspruchs und damit der Entscheid über die Weg-
D-102/2012
Seite 16
weisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden fällt. Der
Beschwerdeführerin 4 wurde mittlerweile eine entsprechende Aufenthalts-
bewilligung erteilt, so dass die Beschwerde bezüglich der Fragen der
Wegweisung der Beschwerdeführerin 4 und des sie betreffenden Weg-
weisungsvollzugs gegenstandslos geworden und entsprechend abzu-
schreiben ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, mit Verweis auf EMARK
2001 Nr. 21).
Nachfolgend bleibt damit die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 zu prüfen.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Wegweisungshindernis-
se sind somit zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
D-102/2012
Seite 17
Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1094 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Vorliegend ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 eine konkrete Gefährdung ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Dafür können den Akten unter Hinweis auf die vorstehenden Erwä-
gungen zum Asylpunkt keine Anhaltspunkte entnommen werden. Zwar ist
nicht gänzlich auszuschliessen, dass es in Kosovo auch in der heutigen
Zeit in vereinzelten Fällen noch zu Vergeltungsmassnahmen in Form von
Blutrache kommen kann. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt
sich indes, dass in casu selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der vor-
gebrachten Bedrohung durch Angehörige der Familie P. angesichts der
grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behör-
den sowie der für die Beschwerdeführenden bestehenden Möglichkeit,
die heimatliche Schutzinfrastruktur bei Bedarf in Anspruch zu nehmen,
keine konkreten Gründe für die Annahme bestehen, die Beschwerdefüh-
renden 1, 2, 3 und 5 würden nach ihrer Rückkehr nach Kosovo einer
menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D-102/2012
Seite 18
7.1.3 Hinsichtlich der bei den Beschwerdeführenden 1 (Arztberichte vom
19. Dezember 2011 und 3. Juli 2012), 2 (Arztbericht vom 16. Dezember
2011) und 5 (Arztbericht vom 9. November 2011) diagnostizierten PTBS
und der ihnen diesbezüglich in der Schweiz zukommenden Behandlung
ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die
EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat an-
erkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu
kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes König-
reich). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei ei-
ner zwangsweisen Rückschaffung ist der wegweisende Staat gemäss
Praxis des EGMR auch nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung
Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Weg-
weisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat
Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern,
vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl.
den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D.
und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 werden in der
Schweiz fachärztlich behandelt und allenfalls bestehenden oder sich gar
akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangs-
weisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen
und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung ihrer
Rückkehr in den Heimatstaat wird es ihnen ermöglichen, die hinsichtlich
ihrer Gesundheitsprobleme allenfalls weiterhin benötigte ärztliche Versor-
gung zu organisieren.
7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und
5 ist damit als zulässig zu bezeichnen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.2.1 In Kosovo herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situati-
on allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet
D-102/2012
Seite 19
wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste. Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 gehören keiner
ethnischen Minderheit an und können damit grundsätzlich in alle Regio-
nen ihres Heimatlands zurückkehren (vgl. BVGE 2011/50).
7.2.2 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführen-
den 1, 2 und 5 ist festzuhalten, dass betreffend die medizinische Notlage
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine
und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Un-
zumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
7.2.2.1 Der Beschwerdeführer 1 leidet gemäss den aktenkundigen Arzt-
berichten vom 19. Dezember 2011 und 3. Juli 2012 an einer PTBS und ei-
ner mittelgradigen depressiven Episode sowie insulinpflichtiger Diabetes
und rezidivierenden Entzündungen am Kiefer infolge einer Schussverlet-
zung. Er wurde seit dem 25. Februar 2009 psychiatrisch-psychotherapeu-
tisch sowie medikamentös behandelt. Die Beschwerdeführerin 2 ist laut
dem Arztbericht vom 16. Dezember 2011 ebenfalls an einer PTBS und ei-
ner mittelgradigen depressiven Episode erkrankt und wurde seit dem
5. November 2008 entsprechend fachärztlich behandelt, wobei der nega-
tive Asylentscheid des BFM vom 6. Dezember 2011 und die damit ver-
bundene Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, am 16. Dezember 2011
eine notfallmässige Konsultation notwendig gemacht habe. Auch bei der
Beschwerdeführerin 5 ist gemäss dem sie betreffenden Arztbericht vom
9. November 2011 eine PTBS diagnostiziert worden, die seit dem 17. Au-
gust 2009 behandelt wurde. Eine dramatische depressive Krise mit suizi-
dalen Einbrüchen, die mit der altersüblichen Ablösung von den Eltern in
Zusammenhang gestanden habe, habe die Beschwerdeführerin 5 Ende
2010 überwunden und sie habe sich seither positiv entwickelt. Bei allen
dreien bestehe bei einer erzwungenen Rückkehr in den Heimatstaat die
Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungs-
weise einer Retraumatisierung.
D-102/2012
Seite 20
7.2.2.2 Die vorliegenden fachärztlichen Diagnosen werden nicht in Frage
gestellt, indes ist die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs – wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung
des Asyls – eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entschei-
denden Behörde ist. Die Erkrankungen der Beschwerdeführenden 1, 2
und 5 lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizini-
schen Notlage schliessen, die in Kosovo schlicht nicht behandelbar wäre.
Die aktenkundigen Arztberichte zeigen, dass die Beschwerdeführen-
den 1, 2 und 5 in den letzten Jahren in der Schweiz umfassend fachärzt-
lich betreut und behandelt wurden und es ist davon auszugehen, dass
sich ihr gesundheitlicher Zustand mittlerweile nicht gravierend verschlech-
tert hat, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich zwischen-
zeitlich wieder hätten vernehmen lassen. Insbesondere bei der Be-
schwerdeführerin 5 darf davon ausgegangen werden, dass die bereits im
Arztbericht vom 9. November 2011 aufgezeigte positive Entwicklung wei-
ter fortgeschritten ist, ist sie doch seit anfangs August 2012 durchgehend
arbeitstätig. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug
der Wegweisung eine grosse Belastung darstellt, indes rechtfertigt dies
nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen
Notlage der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 als unzumutbar zu bezeich-
nen. Der in den erwähnten Arztberichten angesprochenen möglichen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1, 2
und 5 bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugs-
behörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch ge-
eignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Für
eine allfällig benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungs-
vollzug stehen entsprechende Institutionen in Kosovo zur Verfügung,
auch wenn das Niveau der medizinischen Versorgung nicht mit demjeni-
gen in der Schweiz vergleichbar ist, was jedoch nicht gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medi-
zinische Grundversorgung in Kosovo – auch in psychotherapeutischer
und medikamentöser Hinsicht – sichergestellt (vgl. BVGE 2011/50
E. 8.8.2). Den Beschwerdeführenden kam laut ihren eigenen Angaben
vor der Ausreise aus dem Heimatland auch bereits eine entsprechende
Therapie zuteil. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Be-
schwerdeführenden 1, 2 und 5 zu verkennen, ist demnach nicht davon
auszugehen, ihre gesundheitlichen Probleme würden im Falle des Voll-
zugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behand-
lungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands nach sich ziehen. Schliesslich besteht
D-102/2012
Seite 21
auch die Möglichkeit, individuelle medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch
zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), bei-
spielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats (z. B. Dia-
betes-Medikamente für den Beschwerdeführer 1). Insgesamt sind damit
keine Hindernisse medizinischer Natur dargetan, die dem Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 entgegenstehen wür-
den.
7.2.3 Es sind auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, welche
die Rückkehr der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 als unzumutbar er-
scheinen lassen würden. Sie verfügen in Kosovo über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 4 und A2 S. 3: zwei Brüder des
Beschwerdeführers 1 und zwei Brüder der Beschwerdeführerin 2 sowie
drei verheiratete Töchter) und es darf davon ausgegangen werden, dass
sie bei ihrer Rückkehr zumindest zu Beginn familiäre Unterstützung vor-
finden werden. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 von ihren in der Schweiz lebenden An-
gehörigen und allenfalls auch von den in anderen europäischen Ländern
wohnhaften Verwandten (vgl. A1 S. 4, A2 S. 3 f.) Unterstützung erhalten
werden. Der Beschwerdeführer 1 arbeitete in Kosovo als (…) (vgl. A1
S. 2) und die Beschwerdeführerin 2 als (…) und (…) (vgl. A2 S. 2). Der
Beschwerdeführer 3 ist seit Juli 2013 als (…) und die Beschwerdeführe-
rin 5 seit anfangs August 2012 als (…) beziehungsweise als Mitarbeiterin
in einem (…) und im (…) erwerbstätig. Die Arbeitserfahrung, welche die
Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 somit vorweisen können, dürfte ihnen
den künftigen Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen. Den Be-
schwerdeführenden 3 und 5 dürften zudem die in der Schweiz erworbene
Schulbildung und die Deutschkenntnisse, die sie sich hier angeeignet ha-
ben, den Einstieg ins Erwerbsleben im Heimatstaat erleichtern. Im Übri-
gen genügen bloss soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Man-
gel an Arbeitsplätzen), nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
7.2.4 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden 3 und 5 mittler-
weile volljährig sind und somit nicht mehr den Normen des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) unterliegen, erübrigen sich Erörterungen zum Aspekt des Kin-
deswohls im Sinne von Art. 3 KRK.
D-102/2012
Seite 22
7.2.5 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 bei einer Rückkehr nach Kosovo in
eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würden, die als konkre-
te Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden 1, 2, 3 und 5 erweist sich daher sowohl in genereller als auch
individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5, bei
der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 ist zu bestätigen und eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 fällt
damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben, als sie die Fragen der Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs der Beschwerdeführerin 4 betrifft. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie ha-
ben jedoch in der Beschwerdeeingabe vom 6. Januar 2012 um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersucht und diesbezüglich zwei Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen
vom 27. und 28. Dezember 2011 eingereicht. Die Beschwerdeführen-
den 3 und 5 sind zwar mittlerweile erwerbstätig (vgl. E. 7.2.3) und auch
die Beschwerdeführerin 4 arbeitete zeitweilig im Gastgewerbe, indes ist
nach wie vor von der grundsätzlichen Bedürftigkeit der nicht erwerbstäti-
gen Beschwerdeführenden 1 und 2 auszugehen. Da die Beschwerde im
Wegweisungsvollzugspunkt nicht als aussichtslos zu bezeichnen war,
sind daher in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erhe-
ben.
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so-
weit sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs der
Beschwerdeführerin 4 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: