B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-102/2014
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt,
Anwaltsbüro Bosonnet,
(…),
Beschwerdeführer und Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
(Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 feststellte, der Be-
schwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch vom 10. September 2010 ablehnte, die
Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellen
liess,
dass in der Beschwerdeschrift vom 8. Januar 2014 diesbezüglich ausge-
führt wird, der Beschwerdeführer habe den Rechtsvertreter am 7. Januar
2014 aufgesucht, woraufhin der Unterzeichnete im Rahmen einer Re-
cherche bei Track & Trace festgestellt habe, die Frist für die Beschwerde
sei mutmasslich verpasst worden,
dass auf die Begründung des Gesuchs um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) des
BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]),
dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wie-
derherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im
Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, umfasst (vgl. Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts C-6749/2012 vom 13. Januar
2013 E. 1.1),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder
Richtern als Spruchgremium entscheiden,
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dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, nachdem diese nicht expli-
zit unter die in Art. 111, namentlich Bst. e, AsylG auf dem Gebiet des Asyl-
rechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zu-
ständigkeiten fallen,
dass die Beschwerdefrist gegen materielle Verfügungen des BFM 30 Ta-
ge beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 VwVG),
dass aufgrund der Akten unbestrittenermassen feststeht, dass die ange-
fochtene Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 am 6. Dezember
2013 eröffnet wurde, weshalb die Anfechtungsfrist von 30 Tagen am
6. Januar 2014 abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeeingabe vom 8. Januar 2014 daher zu spät einge-
reicht wurde,
dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs vom 8. Januar
2014 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 VwVG
geltend machte, er habe die Sendung abgeholt und anschliessend zu-
nächst übersetzen lassen, wobei allein diese Prozedur fast zwei Wochen
in Anspruch genommen habe,
dass er danach einen Rechtsanwalt gesucht habe, doch seien alle in den
Ferien gewesen, weshalb er keinen Anwalt habe finden können, der ihn
hätte beraten können,
dass vermutlich die Post auf dem Umschlag das Datum "12.12." (Be-
schwerdebeilage 15) vermerkt habe, weshalb der Gesuchsteller als juris-
tischer Laie davon ausgegangen sei, die Frist laufe noch bis mindestens
zum 11. Januar 2014,
dass er überdies den (falschen) Eindruck gehabt habe, angesichts der
Ferien aller angefragten Anwälte würden auch für die Frist Ferien gelten,
dass daher die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist erfüllt seien,
dass auf ein Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten wird, wenn der
Gesuchsteller unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
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nachholt (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008
vom 5. Mai 2008 E. 2.5),
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe die versäum-
te Rechtshandlung nachholte,
dass der Beschwerdeführer die in Art. 24 VwVG vorgesehene Frist von
30 Tagen eingehalten hat, sein Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist begründet und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
hat, weshalb die formellen Voraussetzungen gegeben sind und auf das
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/St. Gallen 2008, Rz. 1 zu Art. 24),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter kei-
ne Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bun-
des, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,S. 124f.; BGE 112 V 255,
BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39,
S. 367; vgl. auch, statt vieler, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.5, A-7284/2008 vom 20. November
2008 E. 2),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend ge-
machten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt,
jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfah-
rensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden
darf,
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hinder-
nisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat,
wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses
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Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEER-
LI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit wei-
teren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass als objektive Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse gemäss
herrschender Lehre etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwer-
wiegende Erkrankung gelten,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig
einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach
Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden
könnte,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen kann (vgl. zum Ganzen
STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG, vgl. auch die vom Bun-
desverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der Schweizerischen Asylre-
kurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12, EMARK 2004
Nr. 15),
dass dem Beschwerdeführer, selbst wenn die Übersetzung der angefoch-
tenen Verfügung – wie behauptet, aber nicht nachgewiesen – fast zwei
Wochen in Anspruch genommen hätte, immer noch genug Zeit innerhalb
der Beschwerdefrist verblieben wäre, um bei einer rechtskundigen Per-
son die Ausarbeitung einer Beschwerdeschrift in Auftrag zu geben,
dass er den Auftrag im Übrigen auch umgehend hätte erteilen können,
zumal eine rechtskundige Person dieser Übersetzung nicht bedurfte, um
eine Rechtsschrift auszuarbeiten,
dass es zwar zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer innerhalb der
Frist den einen oder anderen in den Ferien weilenden Anwalt vergeblich
angefragt hat, doch ist die sinngemässe Behauptung, der in der Nähe von
Zürich lebende Gesuchsteller hätte innert Frist trotz angemessenen An-
strengungen keinen Rechtsanwalt ausfindig machen können, insoweit
wirklichkeitsfremd, als Anwälte für den Fall von Ferienabwesenheiten ty-
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pischerweise eine Stellvertretung organisiert haben, die vorliegend für die
Fristwahrung hätte besorgt sein können,
dass der Gesuchsteller auch keinen begründeten Anlass zur Annahme
hatte, das auf dem Briefumschlag vermerkte Datum stehe in Zusammen-
hang mit dem Fristablauf,
dass die Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten
somit nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer
der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung
der Beschwerdefrist fehlt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach
abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014 nicht einzu-
treten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen
auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 73.320.2) zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 8. Januar 2014 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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