B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-102/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…),
Sri Lanka,
(….)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 /
N__________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2014 illegal in die Schweiz
einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) vom (…) ergab, dass der Beschwerdeführer
am 1. August 2011 in Norwegen um Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung vom
3. Dezember 2014 unter anderem angab, sein in Norwegen gestelltes Asyl-
gesuch sei im September beziehungsweise Oktober 2013 abgelehnt wor-
den (vgl. BFM-Protokoll A7 S. 5),
dass er in der Folge versucht habe, mit Hilfe eines Schleppers nach Ka-
nada zu gelangen, jedoch in Mexiko von den Behörden angehalten worden
und im Dezember 2013 mit einem gefälschten Reisedokument nach Sri
Lanka zurückgekehrt sei (vgl. A7 S. 6),
dass er im Juli 2014 in B.________ festgenommen und in einem Camp
unter Misshandlung zu seiner ehemaligen Mitgliedschaft zur LTTE befragt
worden sei,
dass er sich im November 2014 mit einem gefälschten sri-lankischen Rei-
sepass von Colombo nach Dubai und danach mit einem malaysischen Rei-
sepass nach Österreich begeben habe, wo er weder kontrolliert noch re-
gistriert worden sei (vgl. A7 S. 9),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfäl-
ligen Wegweisung nach Norwegen angab, da sein Asylgesuch dort abge-
wiesen worden sei, würde er bei einer Rückkehr nach Norwegen erneut
nach Sri Lanka weggewiesen werden, wo ihm Haft drohe (vgl. A7 S. 12),
dass das BFM die norwegischen Behörden am (…) um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO er-
suchte,
dass es in seinem Übernahmeersuchen an die norwegischen Behörden
die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Norwegen im
Dezember 2013 verlassen habe und über Mexiko nach Sri Lanka
gelangt sei, bevor er am (…) über Österreich erneut in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, wiedergab,
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dass die norwegischen Behörden das Übernahmeersuchen mit
Schreiben vom 19. Dezember 2014 guthiessen,
dass das BFM mit - am 30. Dezember 2014 eröffneter - Verfügung vom 22.
Dezember 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2014 nicht eintrat
und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Norwegen wegwies,
wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2014 an das Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und unter Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2015 die Origi-
nale der mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Beweismittel nach-
reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23–25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO),
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dass indessen die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Dritt-
staatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens
drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im
Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufent-
haltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das BFM im angefochtenen Entscheid die Angaben des Beschwer-
deführers, in seinen Heimatstaat zurückgekehrt zu sein, als nicht glaubhaft
erachtete und mit Hinweis auf die ausdrückliche Zustimmung des Über-
nahmeersuchens durch die norwegischen Behörden ein Erlöschen der Zu-
ständigkeit Norwegens verneinte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Nachweis seiner
geltend gemachten Rückkehr nach Sri Lanka mehrere Bestätigungsschrei-
ben in sri-lankischer Sprache einreichte (Bestätigungsschreiben des
C._______' des Ortes D.________, Bestätigungsschreiben des Dorfvor-
stehers E._______, Bestätigungsschreiben der Mutter des Beschwerde-
führers),
dass die eingereichten Bestätigungsschreiben unabhängig von der Frage
der Authentizität aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um
reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten
sind,
dass indessen die Frage, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht
nach Sri Lanka zurückgekehrt ist und sich dort tatsächlich im genannten
Zeitraum aufgehalten hat, womit die Übernahmeverpflichtung Norwegens
erlöschen wäre, aus nachfolgenden Gründen ohnehin nicht abschliessend
beurteilt werden muss,
dass nämlich Norwegen unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 1 und 2
Dublin-III-VO (sog. Wiederaufnahmeverfahren) gleichwohl für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren zuständig war,
dass das BFM in der Überzeugung, es komme Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO vorliegend zur Anwendung, (trotz des Erlöschungsgrundes) Norwe-
gen darum ersuchen durfte, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen,
wobei es allerdings zwingende Fristen (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin-III-
VO) zu beachten hatte,
dass, da das BFM am 24. November 2014 vom Eurodac-Treffer in Norwe-
gen erfahren hatte, ein solches Gesuch um Wiederaufnahme (Take-back)
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an Norwegen spätestens innert zwei Monaten seit Kenntnisnahme und so-
mit bis am 24. Januar 2015 gestellt werden musste,
dass die Vorinstanz mit der Anfrage vom 15. Dezember 2014 fristgerecht
gehandelt hat,
dass das BFM zudem darin die norwegischen Behörden über den Sach-
verhalt korrekt aufklärte und Norwegen dem Ersuchen gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b in der Folge die Zustimmung erteilte, weshalb die Zuständig-
keit Norwegens formell wie materiell als gegeben zu erachten ist,
dass somit das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Norwegens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem angab,
gesundheitlich angeschlagen zu sein und auch psychische Schwierigkei-
ten zu haben,
dass davon ausgegangen werden kann, Norwegen anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass somit hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwer-
deführers davon auszugehen ist, dass Norwegen in der Lage sein wird,
eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch auf Beschwerdeebene konkrete Anhaltspunkte geltend
macht, wonach Norwegen, bei welchem es sich um einen Signatarstaat
der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaf-
fen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder
von Art. 3 EMRK,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen bezie-
hungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kosten-
vorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren des prozessual
bedürftigen Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: