Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1022/2011
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alias B._______, geboren (…),
Indien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
4. Februar 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 1. Februar 2009 verliess und nach Aufenthalten in Kenia und Italien
am 26. September 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am
folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein
Asylgesuch einreichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person am 4. Oktober 2010 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Italiens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin gewährte und ihm
Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er habe keinen Grund gegen
eine Wegweisung nach Italien, hoffe aber, in der Schweiz bleiben zu
dürften,
dass er denke, in der Schweiz bessere Chancen auf einen Verbleib zu
haben als in Italien,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers am
27. Dezember 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 der Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (vgl. A11),
dass Italien einer Übernahme mit Schreiben vom 12. Januar 2011
zustimmte (vgl. A14),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 8.
Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 27. September 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton D._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
10. Februar 2011 (Poststempel vom 11. Februar 2011) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche
Rechtsvertretung beizuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen (recte: zu erteilen) sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren sei,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren sinngemäss um Anweisung des
BFM ersuchte, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 14. Februar 2011 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die
Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen
der Dublin-II-Verordnung als gegeben erachtet hat,
dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft,
Asyl, Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats und Datenweitergabe an diese (ein Behördenkontakt
fand nur mit Italien statt) nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die italienische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer am
11. August 2010 ein Schengen-Einreisevisum zwecks Erwerbstätigkeit
ausstellte (vgl. A11, S. 4), er sich eigenen Angaben zufolge vom 20.
September 2010 bis zum 26. September 2010 in E._______ aufhielt (vgl.
Befragungsprotokoll vom 4. Oktober 2010, A1, S. 3), und die italienischen
Behörden einer Übernahme zustimmten (vgl. A14),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere
ausführt, es sei von Anfang an sein Ziel gewesen, in die Schweiz zu
kommen, um hier ein Asylgesuch einzureichen,
dass die Schweiz ein sicheres Land sei, und er hier leben wolle,
dass er und seine Familie in Lebensgefahr seien, falls er nach Sri Lanka
zurückgehen müsse,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK,
SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten
keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
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insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass demzufolge – entgegen anderslautender Einschätzung des
Beschwerdeführers – nicht davon auszugehen ist, die italienischen
Behörden würden ihn direkt nach Sri Lanka überstellen und ihn damit
allenfalls einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen, ohne zuvor sein
Asylgesuch zu prüfen,
dass das BFM infolgedessen zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass der Beschwerdeführer nach F._______ (Norditalien) überstellt
werden soll (vgl. A14), weshalb der gegenwärtig anhaltende
Flüchtlingsstrom von Tunesiern nach Süditalien einer Wegweisung
ebenso wenig entgegensteht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden
sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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