B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1023/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Äthiopien,
alle vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar der Staatsangehörigkeit Äthiopi-
ens – verliessen ihren Heimatstaat am 14. Juni 2012 und reisten über den
Sudan und unbekannte Länder am 19. Juli 2012 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl ersuchten. Am 7. August 2012 wurden sie summa-
risch befragt und am 3. März 2014 eingehen zu ihren Asylgründen ange-
hört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mit-
glied [einer Oppositionspartei] gewesen, habe für diese Propaganda ge-
macht und versucht, Leute zu rekrutieren. Als im Jahr 2005 die Regierung
den Wahlsieg [einer Oppositionspartei] nicht habe anerkennen wollen,
habe er an Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei er von Polizisten
mitgenommen, für drei Monate inhaftiert und dabei misshandelt worden.
Zur Freilassung habe er unterschreiben müssen, dass er nicht mehr poli-
tisch aktiv werden würde. Nach der Freilassung habe er erfahren, dass sein
Bruder von der Polizei bei den Demonstrationen getötet worden sei. Er
habe die Umstände des Todes zu klären versucht, sei jeweils aber mit dem
Tod bedroht worden. Er sei dann von einem Mitglied der Ginbot 7 – welche
sich aus [der Oppositionspartei] herausentwickelt habe – kontaktiert wor-
den und habe sich der Organisation angeschlossen. Er habe unter ande-
rem in den Jahren 2009 und 2010 Flugblätter verteilt und Leute zu rekru-
tieren versucht. Die Leute hätten ihn aber gemieden, da sie gewusst hät-
ten, dass er sie durch die Rekrutierung in Gefahr bringen könnte. Er sei
zudem auch beschattet und verfolgt worden. Insbesondere sei ihr Haus im
Jahr 2009 durchsucht worden, wobei seine schwangere Frau geschlagen
worden sei und dadurch das Kind verloren habe. Er selber habe bei der
Hausdurchsuchung knapp entwischen können. Zwei Tage vor seiner Aus-
reise habe er von einem befreundeten Polizisten, welcher auch bei Ginbot
7 dabei gewesen sei, erfahren, dass seine Freunde inhaftiert worden seien
und dass die Regierung die Mitglieder von Ginbot 7 eruiert habe. Auch er
werde nun gesucht. Daraufhin habe er zusammen mit seiner Frau das
Land verlassen. Die gemeinsame Tochter hätten sie zurücklassen müssen.
Er sorge sich vor Repressalien ihr gegenüber, da sie bedroht werden
würde. Er engagiere sich jetzt auch in der Schweiz exilpolitisch, sei offizi-
elles Mitglied der Ginbot 7 geworden, nehme an verschiedenen Veranstal-
tungen und Demonstrationen teil und sei zudem der Vorsteher der
F._______ (nachfolgend: F._______) des Kantons Z._______.
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Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, im
September 2010 seien zwei Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen
und hätten nach ihrem Mann gefragt. Dieser sei aber gerade entwischt,
weshalb sie von ihr hätten wissen wollen, wo er sich versteckt halte, was
sie nicht gewusst habe. Daraufhin hätten die Männer sie geschlagen, wo-
raufhin sie ohnmächtig geworden sei und ihr ungeborenes Kind verloren
habe. Die Behörden seien insgesamt fünf oder sechs Mal gekommen, um
das Haus zu durchsuchen. Kurz vor der Ausreise sei sie bei einer solchen
Durchsuchung auch einmal von einem Polizisten vergewaltigt worden. Als
ihr Mann sie informiert habe, dass er gesucht werde, hätten sie noch in
derselben Woche das Land verlassen. In der Schweiz nehme sie an De-
monstrationen teil und sei Mitglied der F._______.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse
Fotos, eine Bestätigung der F._______, verschiedene Bestätigungsschrei-
ben sowie ein USB-Stick bezüglich Teilnahmen an exilpolitischen und reli-
giösen Aktivitäten zu den Akten.
B.
Am (…) und am (…) kamen die beiden Kinder der Beschwerdeführenden
in der Schweiz zur Welt.
C.
Am 4. September 2014 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführen-
den das rechtliche Gehör bezüglich widersprüchlicher Angaben, da der Be-
schwerdeführer geltend gemacht habe, es sei einzig im September 2009
zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe
hingegen geltend gemacht, es sei zwischen 2008 und 2010 zu mehreren
Hausdurchsuchungen gekommen, worüber sie ihren Ehemann auch infor-
miert habe. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine exil-
politischen Tätigkeiten aufzulisten und zu belegen.
D.
Am 19. September 2014 zeigte die damalige Rechtsvertreterin ihr Mandat
an und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellung-
nahme.
E.
Am 23. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellung-
nahme zu den Akten. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, in den
Jahren 2008 bis 2010 sei ihr Haus fünf bis sechsmal durchsucht worden.
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Dabei sei es ihr gegenüber zu tätlichen Angriffen gekommen. Sie habe ih-
rem Mann gegenüber nichts von den zusätzlichen Hausdurchsuchungen
und der Vergewaltigung erzählt. Bei der Hausdurchsuchung im September
2009 habe sie aufgrund der Schläge ihr Kind verloren. Er sei seit dem
8. Mai 2013 Mitglied der Bewegung F._______ und Mitglied der Ginbot 7.
Er habe auch an einem Fundraising Anlass für den regierungskritischen
Fernsehsender ESAT teilgenommen. Die Videoaufnahmen, welche an die-
sem Anlass gemacht worden seien, seien veröffentlicht worden und er sei
darauf zu erkennen. Sie sei zwar nicht Mitglied der Ginbot 7, unterstützte
jedoch ihren Mann und nehme selber an Demonstrationen teil.
Im Anhang des Schreibens wurde eine Auflistung der politischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers, eine Kopie der Quittung des Mitgliederbeitra-
ges der Ginbot 7 sowie die Korrespondenz mit der Partei, auf welcher auch
seine Mitgliedernummer und sein Deckname ersichtlich werde, sowie di-
verse Fotos der exilpolitischen Aktivitäten ins Recht gelegt.
F.
F.a Das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) lehnte das Asylge-
such der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.b Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter – gegen diese
Verfügung des BFM Beschwerde.
F.c Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das BFM am 15. Dezember
2014 die Verfügung vom 15. Oktober 2014 aufgrund eines Fehlers in den
Erwägungen (irrtümlicherweise wurde im Rahmen der Wegweisung Eritrea
anstatt Äthiopien erwähnt) wiedererwägungsweise auf und nahm das erst-
instanzliche Verfahren wieder auf, weshalb das Beschwerdeverfahren mit
Urteil D-6329/2014 am 6. Januar 2015 vom Bundesverwaltungsgericht ab-
geschrieben wurde.
G.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 – eröffnet am 22. Januar 2015 – lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
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beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie einen ärztlichen Bericht vom
17. Februar 2015, diverse Fotos und eine Kostennote zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut, erhob keinen
Kostenvorschuss und ordnete Herrn Gian Ege, MLaw, als amtlichen
Rechtsbeistand bei.
J.
Mit Eingabe vom 11. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein
Schreiben des Ginbot 7 Hauptquartiers nach, worin bestätigt wird, dass der
Beschwerdeführer ein offizielles Mitglied sei.
K.
Am 1. April 2015 reichte das SEM – nach vorgängiger Aufforderung durch
das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des SEM Stellung und reichten eine aktualisierte Kosten-
note ins Recht.
M.
Am 23. Februar 2016 ersuchte C._______ um Asyl in der Schweiz.
N.
Mit Schreiben vom 23. März 2016 informierten die Beschwerdeführenden
über die Einreise von C._______, welche auch gegenüber dem SEM be-
stätigt habe, dass sie bei ihrem Onkel gewohnt habe und aus Angst vor der
Polizei mehrmals habe umziehen müssen. Sie beantragten den Einbezug
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von C._______ in ihren Entscheid und um Berücksichtigung ihrer Ausfüh-
rungen beim SEM.
Zur Stützung der Vorbringen reichten sie eine Kopie der Geburtsurkunde
sowie des Passes ihrer Tochter zu den Akten.
O.
Am 30 März 2016 reichten die Beschwerdeführenden das Original der Ge-
burtsurkunde der Tochter (C._______) zu den Akten.
P.
Mit Schreiben vom 2. August 2017 ergänzten die Beschwerdeführenden
ihre Ausführungen und aktualisierten die Kostennote ihres Rechtsvertre-
ters.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3.2 Die im Jahr 2015 in die Schweiz eingereiste minderjährige Tochter
sowie die beiden in den Jahren 2012 und 2013 in der Schweiz geborenen
Kinder werden in das Asylverfahren ihrer Eltern eingeschlossen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, das SEM
habe sich nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander-
gesetzt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begrün-
dungspflicht verletzt.
3.2 Das SEM beschränkte sich in der Verfügung tatsächlich im Wesentli-
chen auf die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und leitete
aus der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch in globaler Weise die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ab. Die geltend
gemachte Vergewaltigung, welche zwar in einem separaten Protokoll der
Anhörung in den Akten aufgenommen wurde, wird in keiner Weise erwähnt.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass dieses Vorbringen ein wesentliches
Sachverhaltselement darstellt. Das SEM kann die Geheimhaltung eines
solchen, zwischen den Beschwerdeführenden allenfalls diskret zu behan-
delnden Elements nicht damit gewährleisten, indem es dieses in der Ver-
fügung schlicht unberücksichtigt und unerwähnt lässt. Falls es der Einzel-
fall erfordern würde, müssten zwei separate Verfügungen mit Eröffnung
und entsprechender Anweisung an die Rechtsvertretung erlassen werden.
Daher vermag sich in der Tat grundsätzlich die Frage zu stellen, ob das
Vorgehen des SEM einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt.
Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen er-
geben, ohnehin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schlies-
sen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde
erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen
zu beurteilen (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 4.2 [als Referenzurteil publiziert]).
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Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM machte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden konstruiert und
nicht überzeugend wirken. Sie seien widersprüchlich und unsubstantiiert.
Er habe viele Fragen ausweichend beantwortet. So habe er einmal gesagt,
dass er Mitglied der Ginbot 7 sei, einmal sich lediglich als Sympathisanten
bezeichnet. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er angegeben, dass
es damals keine Mitglieder gegeben habe, sondern nur Sympathisanten.
Da er zuvor jedoch erwähnt habe, dass er von einem Mitglied rekrutiert
worden sei, könne diese Aussage nicht nachvollzogen werden. Da beide
Beschwerdeführenden sich im Internet über die Ginbot 7 informiert hätten,
könnten auch die diesbezüglichen Kenntnisse nicht als Realkennzeichen
gewertet werden. Die Verhaftung im Jahr 2005 habe er nicht überzeugend
schildern können. Er habe nicht sagen können, ob er von Mitgefangenen
oder von Gefängniswärtern geschlagen worden sei. Seine Beschreibung
dieses prägenden Ereignisses enthalte keine Realitätskennzeichen und
falle oberflächlich aus, weshalb der Gefängnisaufenthalt nicht geglaubt
werden könne. Auch die Beschreibung, dass auch zwei schwedische Jour-
nalisten bei der Haftentlassung hätten unterschreiben müssen, nicht mehr
politisch aktiv zu sein, vermöge an dieser Einschätzung der Unglaubhaf-
tigkeit nichts zu ändern, da dies als „Nennung bekannter Fakten“ zu werten
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sei. Ferner habe er nicht beantworten können, weshalb andere Personen
angenommen hätten, dass er von Ginbot 7 rekrutiert worden sei. Er habe
bei der Befragung im Gegensatz zur Anhörung nicht erwähnt, dass er mo-
natlich auf den Polizeiposten gebracht und geschlagen worden sei. Die
diesbezüglichen Ausführungen im ersten Beschwerdeverfahren, wonach
er freiwillig, um seinen Bruder zu suchen, zur Polizei gegangen sei, würden
seinen mündlichen Vorbringen widersprechen. Da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers somit insgesamt unglaubhaft seien, würden auch den
Vorbringen der Beschwerdeführerin alle Grundlagen entzogen. Ferner hät-
ten sie die Widersprüche in Bezug auf die Anzahl der Hausdurchsuchun-
gen in ihrer Stellungnahme nicht auflösen können, zumal der Beschwerde-
führer ausgesagt habe, die Hausdurchsuchung mit dem Übergriff auf die
Beschwerdeführerin habe knapp drei Jahre vor der Ausreise stattgefunden,
sie jedoch diese fünf oder sechs Monate vor der Ausreise datiert habe.
Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügen, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten sei anzumerken, dass keine
politisch motivierte Vorverfolgung habe glaubhaft gemacht werden können,
weshalb kein Anlass bestehe, dass sie vor der Ausreise als regimefeindli-
che Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als sol-
che registriert seien. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass die äthiopi-
schen Behörden von den Tätigkeiten der Beschwerdeführenden überhaupt
Kenntnis genommen hätten. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann
ein Interesse an einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedro-
hung für das Regime wahrgenommen würden. Eine dafür nötige Exponie-
rung sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer sei an-
lässlich der Veranstaltungen nicht prominent in Erscheinung getreten. Die
Mitglieder der F._______ stünden kaum im Fokus der äthiopischen Behör-
den. Aus einer blossen Mitgliedschaft leite sich zudem keine Gefährdung
ab. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er eine gewichtige Vertretungsperson
der Ginbot 7 sei. Auch durch das private Treffen mit einem einflussreichen
Oppositionellen könne keine eigene Gefährdung abgeleitet werden. Eine
Gefährdung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, weshalb auch die
Gefährdung einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin verneint wer-
den müsse.
5.2 In der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen geltend, das SEM habe lediglich einseitig nach Gründen gesucht,
welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden und es habe keine Ge-
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samtwürdigung der Vorbringen vorgenommen. Die vom SEM nicht ge-
glaubte Verhaftung habe er ausführlich und mit Angabe von verschiedenen
Details und seines subjektiven Befindens geschildert. Dieses Ereignis
habe bei der Befragung bereits acht Jahre zurückgelegen, was gerade
auch bei solchen traumatischen Erlebnissen in der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit berücksichtigt werden müsse. Die Schilderungen würden zudem
im Einklang mit den internationalen Berichten über die äthiopischen Ge-
fängnisse stehen. Auch die Erwähnung der zwei schwedischen Journalis-
ten stelle ein Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit dar. Er sei ein voll-
wertiges Mitglied der Oppositionspartei (…) gewesen, aus welcher sich die
verbotene Untergruppe Ginbot 7 gebildet habe. Aufgrund dieses Verbots
und der Einstufung als terroristisch gebe es auch keine formelle Mitglied-
schaft bei den Ginbot 7 in Äthiopien (im Gegensatz zu den Sektionen im
Ausland). Er habe sich den Ginbot 7 zugehörig gefühlt, weshalb er sich in
inkorrekter Weise als Mitglied bezeichnet habe. Der Unterschied zwischen
Mitglied und Sympathisant sei weiter rein terminologischer Natur, woraus
auch nicht ein massiver Widerspruch gesehen und auf die Unglaubhaf-
tigkeit der gesamten Unterstützung geschlossen werden könne. Zudem
werde auch bereits die Unterstützung der Organisation bestraft, weshalb
die Unterscheidung nicht relevant sei. Er habe ferner den Organisations-
aufbau und die Aufgaben innerhalb einer Zelle und den Gründer der Ginbot
7 nennen können. Er habe sich erst in der Schweiz vertieft mit der Struktur
der Ginbot 7 auseinandergesetzt. Das äthiopische Regime würde denn
auch den Zugang zur Informationen über oppositionelle Organisationen
strikt regulieren, weshalb er sich gar nicht in Äthiopien hätte informieren
können. Die Informationen, welche er genannt habe, seien zum Teil im In-
ternet auch nicht zu finden. Weiter sei es einleuchtend, dass Leute in einer
Gesellschaft, in welcher politische Repression herrsche, sich nicht mit Per-
sonen abgeben wollten, welche gerade aus dem Gefängnis entlassen wor-
den seien. Er habe in beiden Befragungen erwähnt, dass er ausspioniert,
verfolgt und abgehört worden sei, was auch auf Unterstützer von Opposi-
tionsgruppen zutreffe.
Ferner habe sie (die Beschwerdeführerin) die Hausdurchsuchung im Sep-
tember 2009 frei und plausibel beschrieben. Dass sie über die weiteren
Umstände keine Aussage machen könne, da sie bewusstlos gewesen sei,
liege auf der Hand. Auch der zweite Übergriff kurz vor der Ausreise habe
sie substantiiert und detailliert schildern können. Sie leide bis heute an den
Folgen der Vergewaltigung. Auch der eingereichte ärztliche Bericht lasse
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durch die Symptome und Diagnosen erkennen, dass das Geschilderte er-
lebt worden sei. Die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit seien aufgrund
der Traumatisierung zu reduzieren.
In der Schweiz engagiere er sich nun besonders stark und exponiert für die
Ginbot 7. Bei den Demonstrationen sei er ferner aktiv an der Organisation
und der Gestaltung des Ablaufs beteiligt und trete häufig als Sprachführer
auf. Zudem sei er bereits als Redner für die Ginbot 7 aufgetreten, wobei er
die Organisation, deren Ziele und ihre Organisation vorgestellt und ver-
sucht habe, andere Anwesende zum Beitritt zu bewegen. Er sei also durch-
aus prominent in Erscheinung getreten und nicht ein blosser Teilnehmen-
der. Im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten treffe er sich auch immer
wieder mit führenden Persönlichkeiten der Oppositionsbewegung, weshalb
zusätzlich zu erwarten sei, dass er von den äthiopischen Behörden regis-
triert worden sei. Es seien verschiedene Bilder und Videos, auf welchen er
an exilpolitischen Anlässen zu erkennen sei, auf dem Internet. Es sei be-
kannt, dass sich das äthiopische Regime auch weiterhin mit neuen Tech-
nologien zur Überwachung von oppositionellen Aktivitäten ausrüste. Be-
reits ohne die Vorgeschichte in Äthiopien müsste davon ausgegangen wer-
den, dass er bei einer Rückkehr als exilpolitischer Aktivist erkannt werden
würde, zumal er auch das Land nicht legal verlassen habe. Sie sei zwar
nicht Mitglied der Ginbot 7, unterstütze ihren Mann jedoch und nehme sel-
ber an Demonstrationen teil, weshalb sie zumindest eine Reflexverfolgung
zu befürchten hätte.
5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein
Realkennzeichen zeichne sich unter anderem durch allgemeine Merkmale
und spezielle Inhalte aus. Hierzu gehöre beispielsweise eine Schilderung,
welche das Kerngeschehen detailreich beschreibe und von einer inneren
und äusseren Widerspruchslosigkeit geprägt sei. Bereits diese Merkmale
seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zur Hausdurchsuchung im Jahr 2009 seien vage und
oberflächlich. Dies sei vor allem im Vergleich mit der freien Schilderung der
Fehlgeburt und dem Spitalaufenthalt ersichtlich. Auch die Vergewaltigung
habe sie oberflächlich, inkonsistent und stereotyp geschildert. Sie habe
sich auch widersprochen, indem sie einmal gesagt habe, der Täter sei da-
nach weggegangen und einmal habe sie gesagt, der Täter habe damit ge-
droht, dass er sie alle umbringen werde. Da es sich um ein prägendes Er-
lebnis handle, überzeuge die knappe und widersprüchliche Schilderung
nicht. Auch die Antwort, sie sei nach der Tat geschockt gewesen, lasse in
keiner Weise auf eine subjektiv geprägte Wahrnehmung schliessen. Die
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Vergewaltigung könne demnach nicht geglaubt werden. Zudem habe es
bezüglich der Anzahl der Hausdurchsuchungen sowie dem Zeitpunkt des
Übergriffs massive Widersprüche gegeben. Es sei naturgemäss Sache des
Gesundheitswesens, die Patientin zu unterstützen und nicht die Vorbringen
auf die Glaubhaftigkeit zu prüfen. Die Angaben zur exilpolitischen Veran-
staltung (…) sowie auch die Fotos würden unsubstantiiert bleiben.
5.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend, die Vergewaltigung sei für die Beschwerdeführerin überaus trau-
matisch, weshalb es ihr nicht leicht falle, über das Erlebte kohärent und
präzise zu sprechen. Daher wären auch die Nachfragen in der Anhörung
nötig gewesen. Diese Nachfragen nun als inkonsistente Aussagen vorzu-
halten, erscheine geradezu zynisch. Zudem würden der geschockte Zu-
stand und die damit verbundene Hilflosigkeit durchaus Rückschlüsse auf
die psychische Befindlichkeit zulassen. Das SEM verkenne weiter die Re-
levanz von Sachverständigengutachten, wobei Gutachten als starke Indi-
zien für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu werten seien. Das SEM un-
terlasse es nach wie vor eine nachvollziehbare Abwägung der Gründe, wel-
che für und welche gegen die Glaubhaftigkeit sprächen, vorzunehmen.
5.5 Mit Schreiben vom 2. August 2017 präzisierten die Beschwerdeführen-
den, dass sie keine Geheimnisse voreinander hätten und ihm ihre Ausfüh-
rungen anlässlich des zweiten Teils der Anhörung bekannt seien.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
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Seite 13
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Der Beschwerdeführer vermag seine Asylvorbringen, welche sich über
mehrere Jahre entwickeln, insgesamt detailliert und substanziiert vorzu-
bringen. So beginnen seine Probleme mit der Wahl im Jahre 2005 und so-
mit rund sieben Jahre vor der Ausreise, wobei bei den damit zusammen-
hängenden Demonstrationen sein Bruder von Regierungskräften getötet
und er verhaftet wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermag der
Beschwerdeführer seine Haft glaubhaft zu schildern, indem er wiederholt
kurz, aber durchaus in seinem Erzählstil Details zu Protokoll zu bringen
vermag, wie beispielsweise, dass das Fahrzeug, welches sie zum Gefäng-
nis gebracht habe, mit einer Zeltplane bedeckt gewesen sei (vgl. act. SEM
A24/25 F71), dass sie kniend auf einer steinigen Strasse hätten gehen
müssen (vgl. A24/25 F70) oder der Beschrieb der sanitären Einrichtungen
(vgl. A24/25 F86 ff.). Als weiteres diesbezügliches Glaubhaftigkeitsindiz ist
ebenfalls der Wille des Beschwerdeführers zu werten, die sogenannten
Sportübungen, welche sie im Gefängnis hätten machen müssen, gleich
vorzuzeigen (vgl. A24/25 F73). Die Schilderungen können insgesamt ent-
gegen der Argumentation der Vorinstanz nicht als oberflächlich und ohne
Realkennzeichen beschrieben werden. Auch der Verweis der Vorinstanz,
das Wissen darüber, dass zwei schwedische Journalisten für ihre Haftent-
lassung auch hätten unterschreiben müssen, sei als „Nennung bekannter
Fakten“ zu werten und gelte deshalb nicht als Realkennzeichen, kann nicht
gefolgt werden, da es dadurch einer beschwerdeführenden Person verun-
möglicht werden würde, ihre eigenen Erlebnisse in bekannte Umstände
einzuordnen. Im Zusammenhang mit der stimmigen Einbettung dieser Er-
zählung in die eigene Fluchtgeschichte, spricht dieses Vorbringen eher für
die Glaubhaftigkeit. Zudem ist festzustellen, dass zwischen der Inhaftie-
rung und der Anhörung neun Jahre vergangen waren, was in Bezug auf
die Fülle an Realkennzeichen zu berücksichtigen ist. Auch die darauffol-
genden Geschehnisse, wonach er sich den Ginbot 7 angeschlossen habe,
schilderte der Beschwerdeführer sehr bildhaft und mit zahlreichen Details
versehen. Auffallend ist dabei insbesondere, dass er die Arbeitsweise und
den Aufbau der Organisation gut beschreiben kann (vgl. A24/25 F125,
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F128 ff.). Die Schlussfolgerung, er habe sich im Internet darüber informiert,
erscheint nicht zielführend, zumal so jedes Asylvorbringen entkräftet wer-
den könnte. Insbesondere in Anbetracht der konkreten Umstände in Äthio-
pien, welche der Beschwerdeführer mehrmals einleuchtend zu erklären
vermag (vgl. A24/25 F117, F122, F202), ist auch der von der Vorinstanz als
massiv bezeichnete Widerspruch, wonach er sich einmal als Mitglied und
einmal lediglich als Sympathisanten bezeichnet habe, als entkräftet zu wer-
ten, zumal auch berücksichtigt werden muss, dass sich solche terminolo-
gischen Widersprüche auch aus der Übersetzung oder der Protokollierung
ergeben können. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen, der
Meldungen auf dem Polizeiposten zu sehen. Dass er dies nicht bereits in
der Befragung geltend gemacht hatte, kann ihm angesichts der umfassen-
den und komplexen Fluchtgeschichte nicht angelastet werden, zumal er
diese in der freien Erzählung zwar summarisch, jedoch nicht widersprüch-
lich oder schematisch geschildert hat (vgl. A6/11S. 8). Auch die Schilderun-
gen betreffend der Hausdurchsuchung im Jahr 2009 sind insbesondere im
Abgleich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt wider-
spruchsfrei und detailliert (vgl. A24/25 F161 zu A28/9 F34 ff.). Schliesslich
erscheint auch der Auslöser zur Flucht logisch und stimmig geschildert, zu-
mal der Beschwerdeführer nicht angibt, ohne weiteres auf die Warnung des
befreundeten Polizisten vertraut zu haben, sondern dass er versucht habe,
seine Freunde telefonisch zu erreichen. Erst als die Telefone blockiert ge-
wesen seien, habe er ihm geglaubt und seine Flucht organisiert (vgl.
A24/25 F157). In der Gesamtheit der Erzählung des Beschwerdeführers ist
ferner bemerkenswert, dass dieser viele Namen respektive Personen (vgl.
A24/25 F77, F91, F118, F135, F141, F147 ff., ), Ortschaften (vgl. A24/25
F134, F142) und Daten (vgl. A24/25 54, F63, F76, F107 und auch A6/11
S. 8) aufzuzählen vermag und diese Details zudem verbinden sowie in Zu-
sammenhang setzen kann, ohne sich in Widersprüche zu verstricken,
wodurch auch mit diesem relativ kurzen Erzählstil eine lebensnahe und
bildhafte Geschichte zu entstehen vermag. Dies ist im Anbetracht der recht
komplexen Fluchtgeschichte als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit zu
werten.
6.3 Darüber hinaus erscheinen auch die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin überwiegend glaubhaft. So ist auch ihr Erzählstil als eher kurz zu be-
zeichnen. Indessen vermag sie die Hausdurchsuchungen durch die Polizei
detailliert und im Ablauf stimmig zu schildern, was ein Gefühl von tatsäch-
lich Erlebtem zu vermitteln vermag. Dass die Anzahl der erlebten Haus-
durchsuchungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerde-
führer abweichen, ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
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nicht dabei gewesen ist und dieser lediglich die Hausdurchsuchung, auf-
grund welcher sie ihr Kind verlor, erwähnt, nicht als gewichtiger Wider-
spruch zu werten. Angesichts der mehrmaligen Hausdurchsuchungen kön-
nen auch gewisse Unklarheiten in den Daten erklärt werden. Der Vollstän-
digkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der vom SEM in der
Vernehmlassung aufgeführte Widerspruch, sie habe einmal gesagt, der Tä-
ter sei weggegangen und einmal habe sie gesagt, der Täter habe damit
gedroht, dass er sie alle umbringen werde, angesichts des traumatischen
Erlebnisses befremdlich anmutet, zumal sich die beiden Schilderungen
nicht ausschliessen.
6.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheinen die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen unter Berücksichti-
gung des tieferen Beweismassstabs der Glaubhaftmachung im Sinne von
Art. 7 AsylG als glaubhaft. Es ist somit davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden aufgrund der oppositionellen Tätigkeit (Demonstrati-
onsteilnahmen, Verteilung von Flugblättern, Zugehörigkeit zu Ginbot 7, Ak-
quirierung von neuen Ginbot 7-Unterstützern) mehrmals von Regierungs-
kräften Zuhause aufgesucht wurden, er vor rund neun Jahren für rund drei
Monate inhaftiert und er schliesslich unmittelbar vor seiner Flucht gesucht
wurde.
7.
In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die geltend gemachten
Behelligungen und die Suche nach dem Beschwerdeführer eine Verfol-
gung darstellt, die die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG auf-
weist.
7.1
7.1.1 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschen-
rechtliche Situation ist derzeit als schwierig zu bezeichnen. Die Lage hat
sich in den letzten Jahren noch erheblich verschärft. Im Rahmen der Par-
lamentswahlen vom Mai 2015 errang die Regierungspartei Ethiopian Pe-
ople’s Revolutionary Democratic Front (EPRDF) sämtliche 547 Sitze, was
nach übereinstimmender Einschätzung auf die rigorose Unterdrückung
jeglicher oppositioneller Meinungsäusserung im Land zurückzuführen ist.
In den Jahren 2008 und 2009 wurden mehrere Gesetzeserlasse (betref-
fend Nichtregierungsorganisationen, Medien und Terrorabwehr) in Kraft
gesetzt, die darauf hinzielen, die regierungskritische Opposition verstärkter
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Kontrolle zu unterwerfen. Insbesondere wird das im Jahr 2009 in Kraft ge-
tretene Antiterror-Gesetz in extensiver Weise als repressives Instrument
gegen Kritik am staatlichen Regime verwendet. Personen, die unter dem
Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien
in grosser Zahl von Verhaftung betroffen und werden teilweise zu langjäh-
rigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderen auch regierungskri-
tische Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Men-
schenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Misshandlung und Folter
in polizeilichem Gewahrsam sowie in Gefängnissen sind weit verbreitet. Im
Jahr 2011 wurden gestützt auf das erwähnte Antiterror-Gesetz mehrere op-
positionelle Bewegungen zu terroristischen Organisationen erklärt. Unter
dem Vorwurf des Terrorismus wurden unter anderen auch mehrere Aktivis-
ten (Blogger) angeklagt, die im Rahmen von Internetjournalen über Men-
schenrechtsverletzungen berichtet und zu demokratischem Wandel aufge-
rufen hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016
E. 4.3.1 mit vielen weiteren Hinweisen).
7.1.2 Seit November 2015 herrschen in Äthiopien Unruhen und Proteste,
welche sich immer mehr zu einem Ausbruch der über Jahre angestauten
Frustration über die politische und wirtschaftliche Marginalisierung entwi-
ckelte. Gleichzeitig intensivierte sich auch die Repression durch Sicher-
heitskräfte mit Todesfolgen, was wiederum die Wut der Bevölkerung gegen
die Behörden verstärkte. Aufgrund des massiven Vorgehens der Sicher-
heitskräfte, zahlreicher Erschiessungen und Massenverhaftungen nahm
der Unmut der Bevölkerung weiter zu. Am 9. Oktober 2016 verlautete die
äthiopische Regierung schliesslich, dass am 8. Oktober 2016 der Ausnah-
mezustand (state of emergency) für einen Zeitraum von sechs Monaten
verhängt worden sei. Dies ist das erste Mal seit der Machtübernahme der
EPRDF in Äthiopien vor 25 Jahren, dass der Ausnahmezustand ausgeru-
fen wurde. Obwohl die Proteste und Gewalt nur zwei von neun regional
states umfasste (Oromia und Amhara), verhängten die Behörden den Aus-
nahmezustand über das ganze Land. Insbesondere wurden dabei Aktivitä-
ten verboten, welche Zweifel und Konflikte in der Bevölkerung schüren
könnten. Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency In-
quiry Board, es seien seit Inkraftsetzung des Ausnahmezustandes 11'607
Personen festgenommen worden. Zwar sind seither die meisten Proteste
verstummt und es kommt kaum mehr zu Schiessereien in den Strassen,
jedoch blieben willkürliche Inhaftierungen und Menschenrechtsverletzun-
gen an der Tagesordnung. Über die genaue Anzahl Personen, welche bis
zum heutigen Zeitpunkt inhaftiert wurden respektive verschwunden sind,
herrscht Unklarheit. Je nach Quelle wird von 20 000 bis 70 000 Personen
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gesprochen. Im August 2017 wurde der Ausnahmezustand zwar wieder
aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in den sogenannten
“rehabilitation camps” (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen).
7.1.3 Es erscheint somit unbestritten, dass sich die Situation in Äthiopien
in den letzten Monaten seit der Verhängung des Ausnahmezustands im
Oktober 2016 wesentlich verändert hat und diese Situation weiterhin fort-
besteht. Mit den zahlreichen Festnahmen von tatsächlichen und vermeint-
lichen Regimegegnern und Oppositionellen ist davon auszugehen, dass
das äthiopische Regime rigoroser gegen unliebsame Personen vorgeht (so
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-368/2017 vom 14. Februar
2017 E. 7.3; D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6).
7.2 Insbesondere unter Berücksichtigung dieser aktuellen Lage in Äthio-
pien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oppositioneller
und Regimegegner sowie mindestens als Sympathisant der Ginbot 7 iden-
tifiziert wurde, wobei er einer erneuten Inhaftierung oder anderen Behelli-
gungen durch das äthiopische Regime durch seine Flucht zu entgehen ver-
mochte. Jedoch können bereits die erlittenen Nachteile, wie die Bespitze-
lung und die Hausdurchsuchungen, als unerträglicher psychischer Druck
im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Auch bei einer heutigen
Rückkehr wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er aus politischen Gründen verhaftet und somit ersthafte Nachteile
befürchten müsste, zumal er sein politisches Engagement in der Schweiz
weitergeführt respektive ausgebaut hat. Seine Furcht vor politisch motivier-
ter Inhaftierung und Bestrafung ist vor dem Hintergrund der Situation in
Äthiopien objektiv begründet. Nach dem Gesagten vermochte der Be-
schwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb er als Flüchtling anzuer-
kennen ist.
7.3 Die Beschwerdeführerin war selber in Äthiopien zwar nicht politisch ak-
tiv. Jedoch machte sie in der Anhörung klar geltend, dass sie durch die
Tätigkeiten ihres Ehemannes gefährdet war respektive wäre und deshalb
auch mit ihm ausgereist ist (vgl. A26/9 F49). Überdies wurde sie auch be-
reits mehrmals Opfer von Übergriffen (Schläge, wodurch sie ihr Kinder ver-
lor sowie eine Vergewaltigung), welche zweifelsohne die erforderliche In-
tensität nach Art. 3 AsylG zu erreichen vermochten. Demnach besteht in
ihrem Fall begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung, so dass sie die
Flüchtlingseigenschaft ebenfalls erfüllt.
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7.4 Da die befürchteten Nachteile von den äthiopischen Behörden ausge-
hen, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren in-
nerstaatlichen Schutzalternative auszugehen.
7.5 Die gemeinsamen Kinder sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden einzubeziehen.
8.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerenden im Sinne von Art. 53 AsylG.
9.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfü-
gung des SEM vom 20. Januar 2015 aufzuheben und das SEM anzuwei-
sen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat
am 22. April 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Mit Schreiben
vom 2. August 2017 wurde gebeten, diese Kostennote aufgrund der neuen
Eingaben um weitere 1,25 Stunden zu ergänzen. Der geltend gemachte
Aufwand beläuft sich demnach auf 9.75 Stunden, was angemessen er-
scheint. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung zu
Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2000.– zuzusprechen. Dementspre-
chend wird die gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: