B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1023/2016
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016.
D-1023/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. Novem-
ber 2013 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 11. Dezember 2013 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 9. Januar 2015 im Wesentlichen vor, er sei sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und komme aus C._______
(Distrikt D._______). Dort habe er im (…)geschäft seines Vaters gearbeitet.
Zusätzlich habe er seit etwa (…) als Chauffeur mit dem familieneigenen
Van Touren von D._______ nach Colombo gemacht. Ab Anfang August
2013 habe er Mitglieder der Tamil National Alliance (TNA) mit dem Van zu
Meetings gefahren. Ausserdem habe er sich für die TNA und insbesondere
für E._______ als Wahlhelfer engagiert, indem er abends Wahlplakate auf-
gehängt habe. Am (…) 2013 seien er und seine zwei Mitstreiter beim Auf-
hängen von Wahlplakaten von zwei respektive drei Soldaten erwischt wor-
den. Da er sich nicht habe ausweisen können, hätten die Soldaten seinen
Namen, seine Adresse und den Namen des Geschäfts seines Vaters no-
tiert, und ihn aufgefordert, am nächsten Tag mit der Identitätskarte ins
Camp an der (…) zu kommen. Auf den Rat von E._______ hin, er solle sich
verstecken, habe er sich noch am selben Abend respektive am nächsten
Tag zu einem Freund seines Vaters nach F._______ (Distrikt G._______)
begeben, wo er sich zwei Monate lang versteckt habe. In dieser Zeit seien
seine beiden Mitstreiter anlässlich der Abholung ihrer Identitätskarten im
Camp befragt und geschlagen worden. Sie hätten dabei ihn (den Be-
schwerdeführer) als zuständige Person "für das Ganze" bezeichnet und
dann wieder gehen können. Sein Vater sei dann ins Camp vorgeladen und
einen Tag lang immer wieder zu seinem Aufenthaltsort sowie seinen Touren
von D._______ nach Colombo befragt worden, wobei sein Vater geschla-
gen worden sei. Namentlich sei sein Vater gefragt worden, ob er (der Be-
schwerdeführer) mit dem Van Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam) nach Colombo transportiert und Waffen geschmuggelt habe.
Daraufhin habe sein Vater seine Ausreise veranlasst. Am (…) 2013 sei er
(der Beschwerdeführer) illegal über den Flughafen Colombo ausgereist.
Auch nach seiner Ausreise sei seine Familie behelligt und aufgefordert wor-
den, ihn den Behörden auszuhändigen. Seine beiden Mitstreiter seien aus-
serdem erneut zu einer Befragung vorgeladen worden und wegen der
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Probleme ebenfalls geflohen. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine
Identitätskarte und seinen Führerschein zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet am 19. Januar 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
D.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 focht der Beschwerdeführer diesen Ent-
scheid – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das
SEM, eventuell die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventuell die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zu-
mindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Bestäti-
gung, dass dieser nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei, was
durch einen Ausdruck des entsprechenden Logbuches des Registrierungs-
systems des Bundesverwaltungsgerichts zu dokumentieren sei. Im Weite-
ren ersuchte er um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung
von Beweismitteln aus dem Ausland und – für den Fall, dass die angefoch-
tene Verfügung nicht kassiert werde – um eine (erneute) Anhörung durch
das Gericht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und den mit der Beschwer-
de eingereichten Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri
Lanka (Stand: 22. Januar 2016; inkl. CD mit Quellen) wird – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Sie teilte ihm den voraussichtlichen Spruchkörper mit
und verwies hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Ver-
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fahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreg-
lements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR
173.320.1). Ferner setzte sie dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Ta-
gen zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel an und for-
derte ihn – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf,
bis zum 10. März 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen.
F.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Be-
freiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die
Erhebung des Kostenvorschusses. Dieser Eingabe lagen eine "Bestäti-
gung Sozialhilfebezug", eine aktualisierte Version des durch den Rechts-
vertreter erstellten Berichts zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand:
22. Februar 2016; inkl. CD mit Quellen) und eine Kostennote bei.
G.
Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe
bisher keine relevanten Beweismittel aus Sri Lanka beschaffen können.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 – eröffnet am 20. April 2016
– wies das Bundesverwaltungsgericht die mit Eingabe vom 10. März 2016
gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, innert drei Tagen ab
Erhalt der Verfügung den Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen.
H.b Der Kostenvorschuss ging am 25. April 2016 bei der Gerichtskasse
ein.
I.
Mit Eingabe vom 26. April 2016 (vorab per Telefax) äusserte sich der Be-
schwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter zu den Erwägungen in
der Zwischenverfügung vom 12. April 2016 und machte – unter Einrei-
chung einer ihm in einem anderen Fall durch das SEM zugestellten Akten-
notiz der Schweizer Botschaft in Colombo, eines Statements einer Nicht-
regierungsorganisation ([…]) zuhanden des UN-Menschenrechtsrates so-
wie von Fotografien des einen familieneigenen Vans und zweier Doku-
mente (in Kopie) zu einem anderen familieneigenen Van – ergänzende
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Seite 5
Ausführungen zur Beschwerde. Darauf wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, wes-
halb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruch-
körpers und Bestätigung, dass dieser nach dem Zufallsprinzip ausgewählt
worden sei, wurde in der Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 befun-
den (vgl. Bst. E vorstehend). Diesbezüglich kann sodann – angesichts seit-
heriger Rechtsprechungsentwicklungen – etwa auf das Urteil des BVGer
E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 (E. 3 m.w.H.) verwiesen werden.
3.2 Bezüglich der in der Eingabe vom 26. April 2016 gestellten Anträge im
Zusammenhang mit einer (allfälligen) Voreingenommenheit der involvier-
ten Gerichtspersonen (vgl. ebenda Ziff. 6) ist auf Art. 34 ff. BGG (i.V.m.
Art. 38 VGG) zu verweisen. Eine Gerichtsperson ist verpflichtet, bei Vorlie-
gen eines Ausstandsgrundes die Abteilungspräsidentin respektive den Ab-
teilungspräsidenten über diesen Umstand zu informieren und selbständig
in den Ausstand zu treten (vgl. Art. 34 i.V.m. Art. 35 BGG). Im Umkehr-
schluss kommt einer Gerichtsperson indes keinerlei Mitteilungspflicht zu,
wenn sie keine besondere Freundschaft mit einer Partei unterhält respek-
tive auf sie kein anderer Ausstandsgrund zutrifft. Vorliegend sind keine Aus-
standsgründe ersichtlich. Die entsprechenden Anträge sind nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (und mithin der Begründungspflicht) sowie
des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen
Verfügung führen könnten.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts-
stellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
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Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus-
sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs-
recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung an-
gemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
4.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt
indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
4.3
4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, der Be-
schwerdeführer sei in Sri Lanka gefährdet, weil er von 2010 bis 2013 mit
dem familieneigenen Van ehemalige LTTE-Aktivisten von D._______ nach
Colombo transportiert habe. Gleichzeitig wird der die Anhörung durchfüh-
rende und den Entscheid verfassende SEM-Mitarbeiter respektive dessen
angeblich ungenügende Länderkenntnisse dafür verantwortlich gemacht,
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nicht bereits im vorinstanz-
lichen Verfahren (umfassend) darlegen konnte. Das SEM habe in diesem
Zusammenhang den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör verletzt und den Sachverhalt nicht richtig und unvollständig abgeklärt.
4.3.2 Konkret rügt der Beschwerdeführer, ihm sei an der Anhörung nicht
die naheliegende Frage gestellt worden, ob er etwas mit den ihm von den
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Seite 8
sri-lankischen Behörden vorgeworfenen Transporten von (früheren) LTTE-
Mitgliedern und Waffen zu tun gehabt habe.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 12. April 2016 angeführt, trifft es zwar zu, dass an der Anhörung an
keiner Stelle explizit nachgefragt wurde, was es mit den vom Beschwerde-
führer bereits an der Anhörung geltend gemachten Vorwürfen seitens der
sri-lankischen Behörden bezüglich des Transports von LTTE-Mitgliedern
(und Waffen) auf sich gehabt habe. Nichts desto trotz bot sich dem Be-
schwerdeführer an der Anhörung wiederholt die Gelegenheit und hätte es
angesichts seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ihm oblegen, sich zum
Wahrheitsgehalt der entsprechenden Vorwürfe und insbesondere zu den
von ihm auf Beschwerdeebene behaupteten Transporttätigkeiten, aus de-
nen er eine asylrelevante Gefährdung ableitet, zu äussern (vgl. Akten SEM
A 10/13 F21, 36 f., 40 ff., 67 f.). Auch wenn sich die befragende Person an
der Anhörung auf die vom Beschwerdeführer behauptete Unterstützung
zugunsten der TNA respektive eine allfällig daraus resultierende Verfol-
gung fokussierte, entsteht aus dem Protokollverlauf jedenfalls an keiner
Stelle der Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewe-
sen wäre, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Es lassen sich dem
Anhörungsprotokoll vor allem keine Hinweise dafür entnehmen, dass der
Beschwerdeführer – wie in der Eingabe vom 26. April 2016 behauptet – in
seinen Ausführungen mehrfach unterbrochen respektive er vom SEM-Mit-
arbeiter an der Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gehindert
worden sein soll. Die Hilfswerkvertretung vermerkte denn auch auf dem
von ihr unterzeichneten Unterschriftenblatt keine Einwände gegen die
durchgeführte Anhörung und regte auch keine weiteren Abklärungen an.
Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, weshalb er an
der Anhörung nicht von sich aus über seine nunmehr behaupteten Trans-
porttätigkeiten gesprochen habe, wird – wie auch auf die von ihm dazu
gemachten Äusserungen gegenüber seinem Rechtsvertreter – in den
nachfolgenden Erwägungen zur materiellen Prüfung der Gesuchsgründe
eingegangen, zumal es sich dabei um Punkte handelt, welche die rechtli-
che Würdigung seiner Vorbringen betreffen.
4.3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz hätte ihm ange-
sichts der zwischen der Anhörung und der Entscheidfällung vergangenen
Dauer von einem Jahr respektive insbesondere angesichts der nach seiner
Anhörung eingetretenen politischen Veränderungen in seinem Heimatland
das rechtliche Gehör dazu gewähren müssen, ob ausser seinen (nun nicht
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mehr bestehenden) Asylgründen noch andere flüchtlingsrechtlich relevan-
te Gründe vorliegen würden.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Es wäre dem Beschwerdeführer offen
gestanden und angesichts seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen,
sich beim SEM zu melden, wenn sich nach seiner Anhörung noch etwas
ereignet hätte, das für die Behandlung seines Asylgesuchs relevant gewe-
sen wäre respektive er angesichts der angeblich nach seiner Anhörung klar
veränderten Umstände in seinem Heimatland (Präsidentschaftswahl im Ja-
nuar 2015 und Parlamentswahlen im August 2015, in welchen sich die TNA
für die Regierungsbildung als wichtige Kraft etabliert habe) noch andere
(zuvor bereits bestehende) Asylgründe hätte anbringen wollen. Im Übrigen
wird auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht, was der Beschwerde-
führer – abgesehen von den angeblichen illegalen Transporttätigkeiten, die
er bereits an der Anhörung hätte vorbringen können und müssen (vgl.
E. 4.3.2 vorstehend) – noch für Asylgründe hätte geltend machen wollen.
4.3.4 Nach dem Gesagten ist im Zusammenhang mit dem im vorinstanzli-
chen Verfahren seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebrachten Sach-
verhalt weder eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör er-
sichtlich, noch kann dem SEM – unter erneutem Hinweis auf die Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers – vorgeworfen werden, es habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig festgestellt.
Nur am Rande ist festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift gemach-
ten Ausführungen zum angeblich (jedoch durch das Gericht nicht ersichtli-
chen) ungenügenden Wissensstand des SEM-Mitarbeiters und im Wesent-
lichen zu der diesem unterstellten Annahme, eine Unterstützungstätigkeit
zugunsten früherer LTTE-Mitglieder in den Jahren 2010 bis 2013 und eine
daraus resultierende Verfolgung sei objektiv unmöglich, nicht zu einer an-
deren Einschätzung zu führen vermögen.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter – insbesondere im Zusammenhang
mit den von ihm bereits an der Anhörung geltend gemachten Vorwürfen
des Transports von (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern – eine Verletzung sei-
nes Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen
Begründungspflicht.
Diese Rüge zielt ebenfalls ins Leere. So hat das SEM in der angefochtenen
Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von
welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich mit sämtlichen wesent-
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Seite 10
lichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aus der an-
gefochtenen Verfügung geht insbesondere auch (zumindest implizit) her-
vor, weshalb das SEM den vom Beschwerdeführer bereits an der Anhörung
geltend gemachten Verdacht seitens der sri-lankischen Behörden betref-
fend Transport von LTTE-Mitgliedern als unglaubhaft erachtete, wobei die
entsprechende Begründung – nur nebenbei bemerkt – anders ausfällt, als
in der Beschwerdeschrift behauptet (vgl. dazu E. 6.2.1 nachstehend). Dem
Beschwerdeführer war es denn auch möglich, die angefochtene Verfügung
sachgerecht anzufechten, was die ausführliche Beschwerdeschrift zeigt.
Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die (einzig auf seinen
Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren basierende) Auffassung der Vor-
instanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern
eine materielle Frage.
Auch die weiteren vom Beschwerdeführer in der Beschwerde unter dem
Titel "Verletzung der Begründungspflicht" aufgeführten Punkte betreffen
die Würdigung des Sachverhalts (respektive der Aussagen des Beschwer-
deführers) und damit die Sache selbst. So stellt insbesondere die Rüge,
der zuständige SEM-Mitarbeiter habe im angefochtenen Entscheid ältere
Entscheide unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts zitiert und sich
mithin – mangels entsprechenden Wissens oder bewusst – weder an der
eigenen aktuellen Praxis orientiert noch auf aktuelle Länderinformationen
abgestützt, eine Kritik in der Sache selbst dar. Nach dem Gesagten liegt
keine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM vor.
4.5 Sofern auf Beschwerdeebene schliesslich im Zusammenhang mit der
Länderpraxis des SEM zu Sri Lanka eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des Sachverhalts gerügt wird (vgl. etwa Beschwerdevorbrin-
gen zu den sog. background checks), ist festzuhalten, dass allein der Um-
stand, dass das SEM (wie im Übrigen auch das Gericht) einer anderen
Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer ge-
fordert, keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung darstellt.
4.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene
sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, wes-
halb (an dieser Stelle) nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Rückwei-
sungsantrag in den Rechtsbegehren 1-3 ist daher abzuweisen.
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Seite 11
4.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gericht habe – sollte die
angefochtene Verfügung nicht aus formellen Gründen aufgehoben werden
– die Sache vollständig abzuklären und ihn in diesem Zusammenhang an-
zuhören, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist ein An-
spruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine
solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendig-
keit einer Anhörung durch das Gericht kann insbesondere dann verneint
werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre
Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich ein-
zubringen. Inwiefern vorliegend diese Gelegenheit nicht bestanden haben
soll, wird auf Beschwerdeebene nicht dargelegt und ist auch nicht ersicht-
lich. Deshalb muss die Notwendigkeit einer Anhörung durch das Bundes-
verwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Der diesbezügliche
Beweisantrag ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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Seite 12
6.
6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zum behaupteten En-
gagement des Beschwerdeführers für die TNA – nach Erwähnung einiger
Unglaubhaftigkeitselemente zur geltend gemachten Verfolgung – zusam-
mengefasst an, ein solches sei nicht gänzlich auszuschliessen, indes kön-
ne daraus aus heutiger Sicht kein behördliches Verfolgungsinteresse ab-
geleitet werden, was letztlich auch der vom Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene explizit geäusserten Ansicht entspricht (vgl. Beschwerde-
schrift S. 17 und 19). Da eine erlittene Verfolgung beziehungsweise eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein muss (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 m.w.H.), ist nicht
weiter auf diesen Punkt einzugehen. Insbesondere können die Fragen of-
fengelassen werden, ob die entsprechenden Vorbringen des Beschwerde-
führers (insb. auch diejenigen zum behaupteten Vorfall vom […] 2013) den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG überhaupt
standzuhalten vermögen und ob – bei Wahrunterstellung der Vorbringen –
im Zeitpunkt seiner Ausreise respektive seiner Anhörung (vgl. etwa Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 26. April 2016 S. 2) allein wegen seines
behaupteten Engagements für die TNA eine objektiv begründete Furcht vor
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu bejahen gewe-
sen wäre. Es ist demzufolge insbesondere auch nicht weiter auf die Be-
schwerdevorbringen zur entsprechenden Glaubhaftigkeitsprüfung durch
das SEM (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 f. und 17 f.) einzugehen.
6.2
6.2.1 Was die im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer er-
wähnten Verdächtigungen seitens der sri-lankischen Behörden betrifft, hat
das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen angeführt, der
Verdacht bezüglich Waffenschmuggels für die LTTE erscheine angesichts
der Tatsache, dass diese im Mai 2009 zerschlagen worden seien und der
Beschwerdeführer seinen Führerschein erst im Jahr 2010 gemacht habe,
per se wenig stichhaltig. Zudem stelle sich die Frage, wie die Behörden im
September 2013 plötzlich zu einer solchen Vermutung gekommen sein
sollten, sei der Beschwerdeführer doch aus ganz anderen Gründen ge-
sucht worden und habe eigenen Aussagen zufolge auch zu keinem Zeit-
punkt Kontakte zu den LTTE unterhalten. Der Beschwerdeführer habe mit-
hin nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass ihm wegen seines Engage-
ments zugunsten der TNA Kontakte zur LTTE unterstellt worden seien, wo-
gegen im Übrigen die Tatsache spreche, dass es sich bei der TNA um eine
legale Partei handle, welche sich bereits kurz nach Kriegsende deutlich
D-1023/2016
Seite 13
von den LTTE distanziert habe. Die Vorinstanz hat somit die Unglaubhaf-
tigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verdachts der sri-
lankischen Behörden betreffend Transport von (ehemaligen) LTTE-Leuten
– entgegen der in der Beschwerde mehrfach angeführten Behauptung –
nicht mit dessen Erlangung des Führerscheins nach der Zerschlagung der
LTTE begründet, sondern – zumindest implizit und dies aufgrund seiner
Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht – mit der nicht ersicht-
lichen Verbindung zwischen ihm und den LTTE.
6.2.2 Auf Beschwerdeebene konstruiert der Beschwerdeführer eine solche
Verbindung, indem er behauptet, er habe in der Zeit von 2010 bis 2013
flüchtige und gesuchte frühere LTTE-Aktivisten von D._______ nach Co-
lombo transportiert. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das entspre-
chende Vorbringen auf Mutmassungen seitens des Beschwerdeführers be-
ruht, gibt er doch an, er sei aufgrund der Umstände (die transportierten
Personen hätten sich selbst als gefährdet bezeichnet) und seiner Wahr-
nehmung (es habe sich häufig um Kriegsversehrte mit Narben oder ampu-
tierten Gliedern gehandelt) davon ausgegangen, dass es sich um ehema-
lige LTTE-Aktivisten gehandelt habe. Insbesondere wäre aber zu erwarten
gewesen, dass er dieses Vorbringen schon im vorinstanzlichen Verfahren
eingebracht hätte, auch wenn es sich dabei lediglich um Mutmassungen
handelt. Die Beschwerdevorbringen, er habe die Transporte im vorinstanz-
lichen Verfahren nicht erwähnt, weil er nie danach gefragt worden sei und
ihm das Ganze (er habe die Not der Menschen aus Gewinnsucht ausge-
nutzt) peinlich sei, vermögen angesichts der Gefährdung, die er selbst aus
diesen Transporten ableitet, nicht zu überzeugen und sind als Schutzbe-
hauptungen zu qualifizieren. Auch das Beschwerdevorbringen, er sei auf-
grund der Fokussierung an der Anhörung auf den Vorfall vom (…) 2013 im
Glauben geblieben, dass er seine Verfolgungssituation ausreichend habe
darlegen können, überzeugt nicht. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb
eine asylsuchende Person darauf vertrauen sollte, dass ein von ihr (nur
halbwegs) geschildeter Sachverhalt ausreiche, um die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang vor allem
darauf hinzuweisen, dass der die Anhörung durchführende SEM-Mitarbei-
ter dem Beschwerdeführer gegenüber durchaus seine Zweifel an der be-
haupteten Gefährdung aufgrund der Aktivitäten für die TNA zum Ausdruck
gebracht hatte (vgl. A 10/13 F35 f., 40, 42). Die erstmals auf Beschwerde-
ebene vorgebrachten Transportfahrten von ehemaligen LTTE-Mitgliedern
sind nach dem Gesagten als unbegründet nachgeschoben und damit als
unglaubhaft zu qualifizieren.
D-1023/2016
Seite 14
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weitere Beschwerde-
vorbringen zusätzlich auf ein Sachverhaltskonstrukt hindeuten. So er-
scheint etwa unglaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer in den etwa drei
Jahren, während denen er monatlich mindestens einmal pro Monat Perso-
nen nach Colombo transportiert haben soll, die nicht legal von D._______
dorthin hätten reisen können, immer möglich gewesen sein soll, bei der
Kontrollstelle in H._______ Schmiergeldzahlungen zu leisten, und er dort
zu keinem Zeitpunkt grössere Probleme erhalten haben soll (vgl. A 5/11
Ziff. 7.02). Zwar erwähnte er an der Anhörung er habe dadurch, dass er
den Van gefahren sei, schon "die grössten Probleme" gehabt (A 10/13
F37), nennt aber keinen konkreten Vorfall im Zusammenhang mit allfälligen
Transportfahrten. Sodann erscheint unglaubhaft, dass die angeblich ge-
machten illegalen Transportfahrten dem Beschwerdeführer einen hohen
heimlichen Verdienst eingebracht haben sollen, ohne dass sein Vater und
seine Familie etwas davon gewusst haben sollen (vgl. Beschwerdeschrift
S. 9), andererseits aber die immer wieder neu gekauften und gut ausge-
rüsteten Minivans, deren offizieller Halter der Vater des Beschwerdeführers
gewesen sein soll, sowohl die Behörden misstrauisch gemacht und den
Neid von Berufskollegen und Nachbarn ausgelöst haben sollen (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 19).
6.2.3 Es bleibt damit dabei, dass keine (glaubhafte) Verbindung zwischen
dem Beschwerdeführer und den LTTE ersichtlich ist, weshalb die Einschät-
zung der Vorinstanz bezüglich der entsprechenden Verdächtigungen sei-
tens der sri-lankischen Behörden zu bestätigen ist. Im Übrigen kann fest-
gehalten werden, dass diese aus weiteren Gründen – und damit unabhän-
gig der nachgeschobenen Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer
und den LTTE – als unglaubhaft zu bezeichnen sind. So fällt auf, dass der
Beschwerdeführer die angebliche eintägige Befragung seines Vaters und
die dabei geäusserten Verdächtigungen an der BzP noch gar nicht erwähn-
te. Die unsubstanziierte Erklärung hierfür in der Beschwerde, er habe erst
nach der BzP die Gelegenheit gehabt, sich umfassend und ausreichend
mit seinem Vater darüber zu unterhalten, was alles passiert sei, ist als
Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer während seines behaupteten Aufenthalts in F._______
und bis über zwei Wochen nach seiner Ankunft in die Schweiz nicht über
den angeblich eigentlichen Grund, weshalb sein Vater für ihn die Ausreise
veranlasst haben soll (vgl. A 10/13 F16 und Beschwerdeschrift S. 8), infor-
miert worden sein soll. Ferner sind seine Ausführungen an der Anhörung
zur Befragung seines Vaters durch die sri-lankischen Behörden und den
dabei geäusserten Verdächtigungen in Bezug auf ihn selbst – entgegen
D-1023/2016
Seite 15
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – äusserst knapp, ober-
flächlich und etwa auch in zeitlicher Hinsicht unsubstanziiert ausgefallen
(vgl. A 10/13 F16, 41; vgl. im Übrigen auch die in der Beschwerde angege-
bene Protokollstelle A 10/13 F46), obwohl sein Vater immerhin der offizielle
Halter des Vans (respektive der Vans) sein soll (vgl. Beschwerdeschrift
S. 19), was sicherlich vertiefte Fragen bewirkt hätte, die Befragung denn
auch – wie bereits erwähnt – einen ganzen Tag lang gedauert haben soll
und der Beschwerdeführer nach seiner BzP "umfassend" darüber infor-
miert worden sein soll. Diese Tatsachen sprechen zusätzlich für die Un-
glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen, zu denen auch auf Be-
schwerdeebene keine weiteren (konkreten) Ausführungen gemacht wur-
den. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer
– sollten tatsächlich entsprechende Verdächtigungen gegen ihn bestanden
haben – schon längst ein offizielles Strafverfahren eingeleitet worden wäre
und er damit über entsprechende Beweismittel verfügt hätte.
6.2.4 Sofern der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aus seinem
Vorbringen an der Anhörung zur angeblichen Flucht seiner Mitstreiter vom
(…) 2013 etwas zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist festzuhalten,
dass auch seine Ausführungen in diesem Zusammenhang äusserst unsub-
stanziiert ausgefallen sind (vgl. A 10/13 F16, 45 und 62). So lässt sich sei-
nen knappen Schilderungen etwa nicht entnehmen, wofür genau seine Mit-
streiter ihm die Schuld zugeschoben haben respektive ob sie selbst auch
verdächtigt worden sein sollen, etwas mit dem Transport von (ehemaligen)
LTTE-Aktivisten zu tun gehabt zu haben.
6.2.5 Nach dem Gesagten – und ohne weitere Unglaubhaftigkeitselemente
anzuführen – erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit dem Verdacht der sri-lankischen Behörden, wonach er
(ehemalige) LTTE-Aktivisten (und Waffen) transportiert habe, sowie die Be-
schwerdevorbringen zu entsprechenden Transportfahrten als unglaubhaft.
Die mit Eingabe vom 26. April 2016 eingereichten Fotografien und sonsti-
gen Beweismittel zu familieneigenen Vans sind nicht geeignet, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal sie – wenn überhaupt –
höchstens belegen, dass die Familie des Beschwerdeführers einen res-
pektive zwei Vans besitzt oder besass. Auch die weiteren Vorbringen auf
Beschwerdeebene und sonstigen Beweismittel (insb. auch der Bericht zur
aktuellen Lage in Sri Lanka [Stand: 22. Februar 2016]) vermögen keine an-
dere Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen
ist.
D-1023/2016
Seite 16
6.3 In der Beschwerde wird schliesslich erstmals geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe jeweils auch illegal Alkohol transportiert. Da aller-
dings – bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens – nicht ersichtlich ist und
in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, inwiefern eine allfällig daraus
resultierende Bestrafung des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Asylrelevanz (insb. asylrelevantes Motiv und Intensität) zu genügen
vermag, ist nicht weiter darauf einzugehen.
6.4 Somit ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit seinem behaupteten Engagement für die TNA und sei-
nen angeblichen illegalen Transporttätigkeiten (inkl. entsprechende Ver-
dächtigungen seitens der sri-lankischen Behörden) den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise denjeni-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermö-
gen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus
anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über-
prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für
Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
D-1023/2016
Seite 17
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.3 Vorliegend ist kein stark risikobegründender Faktor gegeben. Der Be-
schwerdeführer konnte – wie vorstehend ausgeführt – nicht glaubhaft ma-
chen, dass er eine Verbindung zu den LTTE (oder ehemaligen LTTE-Mit-
gliedern) hat respektive dass ihm eine solche seitens der sri-lankischen
Behörden unterstellt wird. Sodann ist davon auszugehen, dass das Be-
schwerdevorbringen, auch mit Bezug auf den vorliegenden Fall finde nach
wie vor eine Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Aktivitäten anderer Fa-
milienangehöriger statt, versehentlich in die vorliegende Beschwerde Ein-
gang gefunden hat, zumal in den Akten keine Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass Familiengehörige des Beschwerdeführers für die LTTE aktiv wa-
ren. Insbesondere bestehen keinerlei Hinweise dafür und werden auch auf
Beschwerdeebene nicht konkret geltend gemacht, dass der Beschwerde-
führer wegen allfälligen Aktivitäten von Familienangehörigen für die LTTE
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Gefährdung befürch-
tet. Mit der Herkunft aus dem Norden des Landes, seinem Alter, der illega-
len Ausreise sowie der Asylgesuchstellung und dem mehrjährigen Aufent-
halt in der Schweiz sind vorliegend – wenn überhaupt – höchstens
schwach risikobegründende Faktoren gegeben. Einige dieser Umstände
mögen zwar bei der Wiedereinreise von Seiten der sri-lankischen Behör-
den Fragen aufwerfen, die vom Beschwerdeführer zu beantworten sein
werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen der (an-
geblichen) Ausreise ohne eigenen Reisepass gebüsst wird, wobei ein ent-
sprechendes Vorgehen seitens des sri-lankisches Staates nicht asylrele-
vant ist (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.4.4). Dass er aufgrund dieser Um-
stände – und unter Berücksichtigung seines Vorbringens, wonach er der
behaupteten mündlichen Vorladung vom (...) 2013 keine Folge geleistet
habe – jedoch flüchtlingsrechtliche Nachteile zu befürchten hätte, er-
scheint angesichts seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka
nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass
die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des
tamilischen Separatismus zuschreiben würden.
D-1023/2016
Seite 18
7.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2016 festgehalten,
sind damit die Ausführungen des SEM, wonach kein hinreichend begrün-
deter Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer bei einer
Wiedereinreise Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen
"background check" hinausgehen würden, nicht zu beanstanden. Daran
vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene und die eingereichten
(nicht direkt den Beschwerdeführer betreffenden) Beweismittel (Bericht zur
aktuellen Lage in Sri Lanka [Stand: 22. Februar 2016], Aktennotiz der
Schweizer Botschaft in Colombo sowie das eingereichte Statement der (…)
und das in der Eingabe vom 26. April 2016 genannte, jedoch nicht einge-
reichte Statement der (…), nichts zu ändern, zumal sie allesamt vor dem
genannten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts datieren.
7.5 Es ist somit festzuhalten, dass insgesamt keine asyl- beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
D-1023/2016
Seite 19
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2
9.2.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass
das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies
ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D-1023/2016
Seite 20
9.2.2.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver-
schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in E. 7.2 erwähn-
ten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dä-
nemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) –
in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung
zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich
alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle
bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Be-
handlung.
9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegwei-
D-1023/2016
Seite 21
sungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens-
und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3, mit Hinweis auf BVGE 2011/24; vgl. bezüglich
des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 E. 9.5).
9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, mithin aus dem Dis-
trikt D._______, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumut-
bar ist. Er verfügt dort mit seinen Eltern sowie zwei volljährigen Geschwis-
tern über ein tragfähiges Beziehungsnetz und hat ausserdem weitere Ver-
wandte in Sri Lanka (vgl. A 10/13 F64 f.). Zwar brachte er vor, "sie" hätten
ihm gesagt, er solle sie nicht mehr kontaktieren (vgl. A 10/13 F64). Dieses
unsubstanziierte Vorbringen ist indes als unglaubhaft zu qualifizieren, zu-
mal er gleichzeitig eine angebliche im Zeitpunkt der Anhörung nur eine Wo-
che zurückliegende Suche nach ihm bei seinen Eltern geltend machte (vgl.
A 10/13 F39). Im Übrigen wird auf Beschwerdeebene das Vorliegen eines
tragfähigen Beziehungsnetzes nicht bestritten. Ferner ist der Beschwerde-
führer noch jung, gemäss Aktenlage gesund und verfügt über mehrjährige
Arbeitserfahrung im familieneigenen (…)geschäft und als Chauffeur. Es ist
ihm deshalb zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche
Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1023/2016
Seite 22
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die vertiefte Prüfung
der Beschwerdevorbringen hat ergeben, dass dem SEM – wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht – in einem Punkt (Kenntnis der sri-lanki-
schen Behörden seines Versteckes) ein Missverständnis unterlaufen ist.
Dennoch besteht kein Anlass, auf die Zwischenverfügung vom 12. April
2016 zurückzukommen. Indessen ergeht dieses Urteil im ordentlichen
Spruchgremium. Die Verfahrenskosten sind angesichts der umfangreichen
Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen
ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf Fr. 900.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Unter Anrechnung des am 25. April 2016 geleisteten Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– resultiert ein vom Beschwerde-
führer noch zu bezahlender Restbetrag von Fr. 300.–.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1023/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 25. April 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.–
ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: