B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1023/2017
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______ im Distrikt Afrin in der Provinz Aleppo. Gemäss
eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 5. Juli 2015 in Rich-
tung Türkei. Am 5. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein
und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe
ein Asylgesuch. Am 14. August 2015 wurde er durch das Staatssekretariat
für Migration (SEM) summarisch befragt und am 23. November 2016 ein-
gehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich
wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Thurgau zugewie-
sen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe sich Ende des Jahres 2012 der syrisch-kurdischen
militärischen Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidi-
gungseinheiten) angeschlossen, und in der Folge habe er gegen den so-
genannten „Islamischen Staat“ gekämpft. Zwischen August und Oktober
2014 sei er durch den „Islamischen Staat“ gefangengenommen worden;
jedoch sei ihm nach drei bis vier Wochen die Flucht gelungen. Danach sei
ihm seitens der YPG vorgeworfen worden, seine Kameraden im Stich ge-
lassen zu haben, weshalb er auch durch diese Gruppierung inhaftiert wor-
den sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er die erneute Fest-
nahme durch die YPG zu befürchten.
C.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 30. Mai 2016 übermit-
telte der Beschwerdeführer dem SEM einen digitalen Datenträger (CD-
Rom) sowie Ausdrucke von insgesamt dreissig darauf gespeicherten Pho-
tographien.
D.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (Datum der Eröffnung: 17. Januar
2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleich-
zeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung
des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die be-
treffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaub-
haft oder nicht asylrelevant.
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E.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das SEM vom 18. Ja-
nuar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines
Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schrei-
ben vom 23. Januar 2017.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2017 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er hauptsächlich, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung
eines Vorschusses bezüglich der Verfahrenskosten zu verzichten. Mit der
Beschwerdeschrift wurde als Beweismittel ein angeblicher Auszug aus
dem syrischen Strafregister mitsamt deutscher Übersetzung eingereicht.
Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt des genannten Be-
weismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. März 2017 wurde
das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abgelehnt. Zugleich wurde
der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 31. März 2017 aufgefordert, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. März 2017 ersuchte der Be-
schwerdeführer darum, es sei ihm eine ratenweise Bezahlung des Kosten-
vorschusses zu gewähren. Zudem reichte er als Beweismittel ein angebli-
ches Aufgebot einer syrischen militärischen Rekrutierungsbehörde ein, mit-
samt deutscher Übersetzung.
I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. April 2017 wurde
das Gesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses abgelehnt.
Zugleich wurde dem Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschus-
ses eine weitere Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung gewährt, un-
ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Diese Zwischen-
verfügung ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. April
2017 zu.
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J.
Mit Einzahlung vom 10. April 2017 leistete der Beschwerdeführer fristge-
recht den verlangten Kostenvorschuss.
K.
Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2017 hielt das SEM vollumfänglich an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer in
Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Mai 2017 reichte der Be-
schwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein.
N.
Mit Verfügung vom 18. September 2017 teilte das SEM den Beschwerde-
führer auf dessen Gesuch hin für die Dauer des Asylverfahrens neu dem
Kanton Zürich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
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Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57
E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996
Nr. 28 E. 3a).
5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren begründete der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe in seiner Herkunftsregion in
Nordsyrien eine Verfolgung durch die syrisch-kurdische Miliz YPG zu be-
fürchten. In diesem Zusammenhang ist zwar, wie auch das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung eingeräumt hat, angesichts der im vorinstanzlichen
Verfahren zu den Akten gegebenen Photographien, welche den Beschwer-
deführer uniformiert und bewaffnet zeigen, davon auszugehen, dass er in
der Vergangenheit während eines gewissen Zeitraums einer paramilitäri-
schen Gruppierung angehörte, möglicherweise den YPG. Soweit der Be-
schwerdeführer ausserdem geltend macht, er habe als Mitglied der YPG
gegen den sogenannten „Islamischen Staat“ gekämpft, sei durch die letzt-
genannte Organisation gefangengenommen und nach seiner Flucht unter
dem Vorwurf, seine Kameraden im Stich gelassen zu haben, durch die
YPG inhaftiert worden, erweisen sich die vorhin genannten Kriterien der
Glaubhaftmachung jedoch offensichtlich als nicht erfüllt. Obwohl der Be-
schwerdeführer während etwa zweieinhalb Jahren ein aktiver Kämpfer der
YPG gewesen sein will, machte er zu seinen entsprechenden Einsätzen
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nur höchst allgemeine Angaben, die er in keiner Weise durch substantiierte
und konkrete Schilderungen eigener Erlebnisse zu ergänzen vermochte.
Wie auch in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise ausgeführt
wurde, sind die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befra-
gungen durch die Vorinstanz zum angeblichen Engagement als Kämpfer
der YPG derart undetailliert ausgefallen, dass sie nicht den Schluss zulas-
sen, er habe die behaupteten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt. Gleiches
gilt auch für seine Behauptung, er sei durch Kämpfer des „Islamischen
Staats“ festgenommen und während drei bis vier Wochen gefangengehal-
ten worden.
5.3 Darüber hinaus weisen die Aussagen des Beschwerdeführers auch er-
hebliche Unstimmigkeiten auf. So machte er geltend, er habe Ende des
Jahres 2012 wegen der Gräueltaten des „Islamischen Staats“ in seiner Hei-
matregion in Nordsyrien den Entschluss gefasst, den YPG als freiwilliger
Kämpfer beizutreten. Jedoch ereigneten sich die ersten grossangelegten
Angriffe des sogenannten „Islamischen Staats“ auf die kurdisch besiedel-
ten Gebiete Nordsyriens erst im Jahr 2013. Weiter behauptete der Be-
schwerdeführer, der nach eigenen Angaben am 15. Juli 2015 aus seinem
Heimatstaat ausreiste und am 5. August 2015 in die Schweiz gelangte,
zum Zeitpunkt der Beendigung der Kämpfe zwischen den YPG und dem
„Islamischen Staat“ um die nordsyrische Stadt Kobane habe er sich bereits
in der Schweiz befunden. Jedoch erlangten die YPG spätestens im April
2015 wieder die Kontrolle über die genannte, zwischenzeitlich vom „Islami-
schen Staat“ besetzte Stadt, und mithin zu einem Zeitpunkt, als sich der
Beschwerdeführer noch in Syrien aufhielt. Es wäre von einem aktiven Mit-
glied der Kampftruppen der YPG – der nach eigenen Angaben sogar eine
Führungsfunktion innegehabt haben will, indem er eine Gruppe von sieben
Kämpfern befehligt habe ‒ zu erwarten, dass er über derartige wesentliche
zeitliche Verläufe Bescheid weiss. Wie das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung zutreffenderweise ausgeführt hat, vermochte der Beschwerdefüh-
rer auch ansonsten zum Verlauf der Kampfhandlungen in den fraglichen
Gebieten Nordsyriens im Zeitraum seiner angeblichen aktiven Zugehörig-
keit zu den YPG keine oder nur höchst fragmentarische Angaben zu ma-
chen. Es erübrigt sich, auf weitere erhebliche Unstimmigkeiten und Wider-
sprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Nach dem
Gesagten ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aus den ge-
nannten Gründen in seiner Heimatregion in Nordsyrien eine Verfolgung
durch die YPG zu befürchten, als unglaubhaft zu erachten. Die diesbezüg-
lichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im
Beschwerdeverfahren – die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung
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einiger im vorinstanzlichen Verfahren gemachter Angaben beschränken –
sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
5.4 Auf Beschwerdeebene wird über das soeben Gesagte hinaus ausser-
dem geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde durch die staatlichen
syrischen Behörden wegen Verweigerung des Wehrdiensts verfolgt. Dies
wird damit begründet, der Beschwerdeführer sei dem Aufgebot, den Wehr-
dienst in der syrischen Armee zu leisten, nicht gefolgt. Gemäss einem Aus-
zug aus dem syrischen Strafregister sei er deswegen auch bereits verurteilt
worden.
5.4.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vo-
rinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, er sei vor seiner Ausreise
aus Syrien durch die staatliche syrische Armee zum Wehrdienst rekrutiert
worden. Dies wäre auch nicht als glaubhaft einzustufen, sagte der Be-
schwerdeführer gegenüber dem SEM doch aus, er sei Ende des Jahres
2012 – mithin unmittelbar vor Erreichen des wehrdienstpflichtigen Alters
gemäss syrischer Militärgesetzgebung – als Freiwilliger der syrisch-kurdi-
schen Miliz YPG beigetreten. Somit ist die militärische Dienstpflicht des
Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden gar nie festgestellt wor-
den. Auch wenn er im Zeitpunkt seiner Ausreise das wehrdienstpflichtige
Alter erreicht hatte, ist damit keineswegs gesagt, dass die militärische
Dienstpflicht des Beschwerdeführers auch tatsächlich festgestellt und er
zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen worden wäre.
Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syri-
sche Armee, 30. Juli 2014, S. 5; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Nie-
derländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Thematisch
ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben sich syri-
sche Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei
den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie wer-
den von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungs-
büro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich
untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit wer-
den sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Mili-
tärdiensts eingezogen. Die blosse Nichtbefolgung einer Aufforderung zur
Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen
Aushebung ist dabei nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienst-
pflicht gleichzusetzen. Denn eine solche setzt voraus, dass die für die Rek-
rutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch ent-
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sprechende Eintragung ins Militärbüchlein ‒ festgestellt hat, womit über-
haupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Somit ist zwar nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung der
gesetzlichen Pflicht zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde bei den zu-
ständigen syrischen Amtsstellen in entsprechenden Listen beziehungs-
weise Datenbanken registriert wurde. Soweit im Beschwerdeverfahren mit
Eingabe vom 29. März 2017 ein Aufgebot einer syrischen militärischen
Rekrutierungsbehörde mit Datum vom 22. Februar 2016 eingereicht
wurde, ist daraus ‒ ungeachtet der Frage nach der Echtheit des Doku-
ments ‒ aber höchstens darauf zu schliessen, dass die syrischen Militär-
behörden zum fraglichen Zeitpunkt immer noch beabsichtigten, den Be-
schwerdeführer für die staatliche Armee zu rekrutieren. Jedoch besteht
nach den vorliegenden Erkenntnissen kein Grund zur Annahme, die blosse
Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsstelle
werde durch die syrischen Behörden mit einer Wehrdienstverweigerung
gleichgesetzt, welche wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr ei-
ner politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer in Syrien we-
gen Dienstverweigerung gesucht wird.
5.4.2 Schliesslich ist festzustellen, dass es sich beim mit der Beschwerde-
schrift eingereichten, gemäss deutscher Übersetzung als „Auszug aus dem
Strafregister“ betitelten syrischen Dokument offensichtlich um eine Fäl-
schung handelt. Das fragliche Aktenstück enthält gar keine Angaben dazu,
aufgrund welchen Delikts und zu welcher Strafe der Beschwerdeführer ver-
urteilt worden sein soll. Sondern das Dokument richtet gemäss Texteintrag
an den Beschwerdeführer die Aufforderung, sich bei einer „Militärgeheim-
dienststelle“ zu melden, was nicht mit dem verwendeten behördlichen For-
mular vereinbar ist.
5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
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steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen-
den seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen
der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist
eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden aus-
schliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Ja-
nuar 2017 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich
der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
9.
Das mit der Beschwerdeschrift eingereichte, als „Auszug aus dem Strafre-
gister“ bezeichnete syrische Dokument, das sich als Fälschung erwiesen
hat (vgl. E. 5.4.2), ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Der als Beweismittel eingereichte angebliche Auszug aus dem syrischen
Strafregister wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: