Abtei lung IV
D-1025/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 28. Januar 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1025/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier
kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Dohuk im Nordirak,
suchte am 3. März 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 17. März 2003 stellte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug, wobei es die
Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak zum
damaligen Zeitpunkt ausschloss. Am 7. April 2003 erhob der
Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen eines
Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 13.
Oktober 2005 die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 17. März 2003
wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf, woraufhin die
ARK mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abschrieb.
A.c Am 18. Dezember 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit
als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem
Beschwerdführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden
Wegweisungsvollzug.
A.d Am 11. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum
25. März 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______
mit dem Vollzug der Wegweisung.
Seite 2
D-1025/2008
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Februar
2008 beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom
28. Januar 2008 sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs des Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
von Amtes wegen zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2008 setzte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.--. Dieser wurde am 23. Februar 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 3
D-1025/2008
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Weg-
weisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von Art.
83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die
Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehen-
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder
diese aufzuheben ist.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Seite 4
D-1025/2008
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil, eine nachhaltige
Verschlechterung sei nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen
Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in
den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mossul
und Kirkuk) unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser
Region. Auch andere europäische Staaten würden diese Einschätzung
teilen. Zudem stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen
den Vollzug von Wegeweisungen in die Nordprovinzen. Der vom Be-
schwerdeführer erwähnte Update-Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vermöge daran nichts zu ändern.
Es sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der
Beschwerdeführer stamme aus C._______ bei Dohuk und habe dort
bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter gelebt und als D._______
gearbeitet. Zudem habe er mehrere Onkel und Tanten, welche in
E._______ wohnhaft seien. Darüber hinaus handle es sich um einen
jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann ohne familiäre
Verpflichtungen, dem es trotz fehlender Schul- und Berufsausbildung
möglich sein sollte, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er verschiedene
Berufserfahrungen aufweisen könne. Im Übrigen könne er vom
Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch mache, welche ihm die
Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte.
Bezüglich des Einwandes, der Beschwerdeführer könnte bei einer
Rückkehr verhaftet und durch Angehörige der PDK getötet werden, sei
festzustellen, dass dieses Vorbringen unter anderem bereits
Gegenstand des seinerzeitigen Asylverfahrens gewesen und als nicht
asylrelevant beurteilt worden sei.
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im
Wesentlichen geltend, die Lage in den kurdisch regierten Provinzen
sei zwar anders als in den zentralen und südlichen Landesteilen
vergleichsweise ruhig und sicher, was sich aber rasch ändern könne.
Die Aufnahmekapazitäten in den kurdischen Provinzen seien
beschränkt. Die angespannte soziale Situation könnte durch eine hohe
Seite 5
D-1025/2008
Zahl von RückkehrerInnen zusätzlich belastet werden. Sodann sei
damit zu rechnen, dass sein Leben bei einer Rückkehr weiterhin in
Gefahr sei. Schliesslich habe er sich in der Schweiz gut integriert.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
4.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit
seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem arbeitete er eigenen
Angaben zufolge als D._______ in Dohuk. Angesichts des jungen
Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen im
Irak wie auch in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er sich in
seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei der
Wiedereingliederung werden ihm seine Mutter sowie die Onkel und
Tanten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm
den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung -
übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die
Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung
Seite 6
D-1025/2008
nichts zu ändern. Was insbesondere die geltend gemachte gute
Integration in der Schweiz anbelangt, ist festzuhalten, dass die
nunmehr gut fünfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keinen Grund
bildet, welcher gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, zumal der
Beschwerdeführer seine Kindheits- und Adoleszenzjahre, mithin seine
prägenden Lebensjahre im Irak verbracht hat, weshalb es ihm
zumutbar ist, in seinen gewohnten Kultur- und Lebenskreis
zurückzukehren. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der zuständige
Kanton mit Zustimmung des Bundesamts eine Aufenthaltsbewilligung
erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des
Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt. Es steht dem Beschwerdeführer – der in
seinem Rechtsmittel ausdrücklich geltend macht, die Voraussetzungen
für die Erteilung einer solchen Bewilligung zu erfüllen – auch nach
Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens frei, sich in dieser
Sache an die zuständige kantonale Behörde zu wenden. Es kann im
Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden.
4.5
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23.
Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-1025/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
Seite 8