B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1025/2017
mel
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 27. Oktober 2015 sowie der Anhörung vom 16. März
2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
im Heimatstaat Mitglied der (…) ([…]) beziehungsweise der (…) ([…]) ge-
wesen zu sein,
dass er sich als Parteimitglied im Februar 2011 an Demonstrationen betei-
ligt habe, welche sich gegen Unterschlagungen von Baumaterial für eine
Klinik in seiner Heimatstadt gerichtet hätten,
dass die Unterschlagungen durch Mitglieder der Awami-League erfolgt
sein sollen, weshalb sich die Proteste gegen diese gerichtet hätten,
dass die Mitglieder der Awami-League jedoch einflussreich und auch mit
den Polizeibehörden verbunden seien, und er im Anschluss an die De-
monstrationen von ihnen bedroht worden sei, weshalb er sich im Eltern-
haus versteckt gehalten habe und schliesslich im Juni beziehungsweise
Ende 2011 aus dem Heimatstaat in den Iran gereist sei,
dass er sich dort mehr als 3 ½ Jahre aufgehalten habe, bevor er nach Eu-
ropa weitergereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
16. Januar 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung der Fluchtgründe nicht genügen, da sie in wesentlichen Aspekten
widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd seien,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 16. Februar 2017
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumut-
barkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer
Frist bis 20. März 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von
Fr. 600.– gesetzt wurde,
dass der Kostenvorschuss am 20. März 2017 und damit fristgerecht geleis-
tet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft gemacht werden
muss (Art. 7 AsylG), was der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen im Januar 2011
angeblich durchgeführten politischen Aktivitäten, namentlich auch zu
den im Februar 2011 abgehaltenen Demonstrationen ebenso unsub-
stanziiert sind (vgl. act. A 5/11 S. 7; A 20/20 S. 9 ff.) wie die von ihm
geltend gemachten gegen seine Person gerichteten Bedrohungen sei-
tens der Mitglieder der Amawi-League (vgl. act. A 5/11 S. 7; act. A 20/20
S. 8 f., S. 13),
dass sodann auch die Angaben zum Zeitpunkt der erfolgten Flucht aus
dem Heimatstaat widersprüchlich ausgefallen sind, der Beschwerde-
führer im Rahmen der BzP ausführte, am 15. Juni 2011 aus dem
Heimatstaat ausgereist zu sein (act. A 5/11 S. 5), demgegenüber aber
anlässlich der Anhörung zunächst angab, er habe Ende des Jahres 2011
seinen Heimatstaat verlassen, was er auf Vorhalt dieses Widerspruchs
wieder auf das Ausreisedatum Juni 2011 korrigierte (act. A 20/20 S. 14),
dass auch die Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach der Be-
schwerdeführer zu seiner Familie seit dem Jahr 2015 keinen Kontakt
mehr habe, weil diese im Heimatort seinetwegen bedroht worden und
zwischenzeitlich verschwunden sei (vgl. Beschwerdeakten act. 1 S. 3),
im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom
16. März 2016 steht, in welcher er explizit erklärte, von der Schweiz aus
telefonisch im Kontakt mit seiner nach wie vor in der Heimatstadt
lebenden Mutter zu stehen (vgl. act. A 20/20 S. 4),
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dass die auf Beschwerdeebene als Beweismittel (Beilage 3-5) einge-
reichten Fotokopien, bei welchen es sich um Übersetzungen von Doku-
menten ins Englische handeln soll, die die behördliche Suche nach dem
Beschwerdeführer dokumentieren sollen, ebenfalls nicht zum Beweis
der Asylvorbringen geeignet sind,
dass es sich bei dem als Beilage 3 eingereichten Beweismittel gemäss
Ausführungen in der Beschwerde um die Übersetzung einer „Klage“
eines Polizeibeamten vom 8. November 2016 handeln soll,
dass der Antrag (des Polizeibeamten) „I’m prying to take legal action
againt the vampire“ sich dabei auf eine Tat bezieht, welche gleichentags
unter anderem auch vom Beschwerdeführer verübt worden sein soll
(vgl. Beilage 3 S. 1),
dass sich aus der im Übrigen in sehr schlechter Druckqualität einge-
reichten Übersetzung inhaltlich nicht schliessen lässt, was dem Be-
schwerdeführer genau zur Last gelegt wird,
dass dieser Frage aber auch keine Relevanz zukommt, da der Be-
schwerdeführer zum genannten Zeitpunkt in der Schweiz weilte und
nach eigenen Angaben bereits mehrere Jahre den Heimatstaat verlas-
sen hatte,
dass auch keine Hinweise dafür erkennbar sind, dass diese „Klage“ in
einem Zusammenhang mit dem Asylvorbringen des Beschwerdeführers
betreffend die geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2011 steht,
dass insbesondere nichts darauf hinweist, der Beschwerdeführer könnte
Opfer einer politisch motivierten falschen Anschuldigung geworden sein,
dass es sich bei Beilage 4 gemäss Vorbringen auf Beschwerdeebene
um eine bei der Polizei eingereichte „Klage“ eines Kaders der Awami
League, C._______, handeln soll, welche sich ebenfalls unter anderem
auch gegen die Person des Beschwerdeführers richten soll,
dass das Dokument gemäss Übersetzung von besagtem C._______
unterzeichnet worden sein soll, dies in der Funktion als Präsident der
Awamai League (vgl. Beilage 4 S. 2), genannte Person hingegen im
Rubrum der Klage unter Applicant als Sekretär der Awami League
aufgeführt wird (vgl. Beilage 4 S. 1),
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dass sich diese „Klage“ zudem auf eine Tat vom 5. Februar 2012 (Date
and Time of Occurrence) beziehen soll (vgl. Beilage 4 S. 1), hingegen
die Ausstellung dieser „Klage“ vom 5. Februar 2011 datiert (vgl. Beilage
4 S. 2),
dass sich aus dieser in sehr schlechter Druckqualität eingereichten
Übersetzung inhaltlich nicht schliessen lässt, was dem Beschwerde-
führer genau zur Last gelegt wird,
dass aber auch diesbezüglich der Frage von vornherein keine Relevanz
zukommt, da der Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt bereits
aus dem Heimatstaat ausgereist war und auch nicht erkennbar ist, dass
dieses Dokument in irgendeiner Form beweiserheblich für die als
unglaubhaft erachteten Asylvorbringen sein könnte,
dass es sich bei Beilage 5 sodann um die Übersetzung einer „Warrant of
Conviction“ datierend vom 10. Januar 2012 handeln soll, wobei sich weder
aus dieser Übersetzung selbst noch aus dem Vorbringen in der Be-
schwerde, mit welcher dieses Beweismittel eingereicht wurde, ergibt, auf
was für ein Delikt sich diese beziehen soll,
dass diesem Beweismittel mithin in Bezug auf eine asylrechtlich relevante
Verfolgung jeglicher Beweiswert abzusprechen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die Vorinstanz daher zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass der noch junge und soweit aus den Akten ersichtlich auch gesunde
Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss über eine achtjährige Schul-
bildung verfügt und im Heimatstaat eigenen Angaben gemäss ein enges
familiäres Beziehungsnetz hat, welches ihm bei der wirtschaftlichen und
sozialen Integration unterstützen kann (vgl. act. A 20/20 S. 5),
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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