Abtei lung IV
D-1026/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1026/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus der Provinz
Dohuk, suchte am 18. September 2006 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung
vom 29. September 2006 und der einlässlichen Anhörung vom
8. März 2007 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesent-
lichen das Folgende geltend:
Er sei vom Jahr 2000 bis 2004 bei einer Sondereinheit der Kurdischen
Demokratischen Partei (KDP) als Peschmerga tätig gewesen. Danach
sei er als Unteroffizier bei der irakischen Nationalgarde unter anderem
als Chauffeur tätig gewesen und habe dabei auch Waffen ins Haus
seines Vorgesetzten transportiert, welcher mit diesen gehandelt habe.
Eines Tages sei der Vorgesetzte deswegen verhaftet worden. Kurze
Zeit später sei dieser aber wieder entlassen worden und habe seinen
Posten wieder übernommen. Er (der Beschwerdeführer ) sei zu einer
anderen Einheit versetzt worden, wo man ihn habe degradieren wol-
len. Deshalb habe er zirka im März 2006 den Dienst quittiert. Am
20. Juni 2006 sei er aufgrund des Verdachts, in den Waffenhandel sei-
nes ehemaligen Vorgesetzten involviert gewesen zu sein, verhaftet
worden. Am 1. Juli 2006 sei ihm die Flucht gelungen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 – eröffnet am 28. Januar 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sowie die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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D.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 stellte die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde le-
diglich der Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2008, welche dem Beschwer-
deführer am 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das
BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 8. August 2009 bat der Beschwerdeführer um An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Feb-
ruar 2008 lediglich den Vollzug der Wegweisung angefochten hat und
die Verfügung des BFM somit bezüglich der Frage der Flüchtlingsei-
genschaft, des Asyls und der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen
ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ledig-
lich die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Ver-
hältnisse im Nordirak – zu Recht den Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erkannt hat.
4.
4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, da er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit auch das Refoulement-
Verbot nicht angewandt werden könne. Ferner ergäben sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seinem Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In
den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provin-
zen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche sodann aufgrund der Si-
cherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Ge-
walt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei.
Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer verfüge
über eine Grundschulbildung und berufliche Erfahrung im Militärbe-
reich und seine Nächstverwandten wohnten in Dohuk. Schliesslich sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
4.2 In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Nordirak. Es sei
im Jahr 2007 zu verschiedenen Anschlägen gekommen. Das anste-
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hende Referendum in Kirkuk lasse eine weitere Eskalation der Sicher-
heitslage befürchten. Der Konflikt zwischen der Türkei und den kurdi-
schen Rebellen in der Grenzregion zum Irak werde zur Destabilisie-
rung der Situation führen. Die politische und humanitäre Situation vor
Ort habe sich laut UNO und anderer Organisationen nicht nachhaltig
stabilisiert.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Verfü-
gung vom 22. Januar 2008, was die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
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lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wurden
doch seine Vorbringen von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert,
ohne dass er dies angefochten hätte. Auch die allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk,
Erbil und Sulaimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug an den Her-
kunftsort des Beschwerdeführers – entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde – im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. dazu BVGE 2008/4; UK Home Office, Country of Origin Informa-
tion Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Go-
vernment Area of Iraq).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdi-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit
Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
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und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-
irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen und dort nach
wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zu-
mutbar ist. Auf der anderen Seite soll die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kin-
dern, sowie für Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung be-
jaht werden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8,
S. 65 ff.).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er-
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008
von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007
begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen
PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenan-
griffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage
nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Ent-
wicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
5.4.2 An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis des
Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage im Nordirak
nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageein-
schätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener
Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quel-
lenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
5.4.3 Der alleinstehende, heute 24-jährige Beschwerdeführer ist ethni-
scher Kurde und lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise – abgese-
hen von einem vierjährigen Aufenthalt im Iran – im Distrikt Amedi in
der Provinz Dohuk und arbeitete lange Zeit im Militärbereich, dabei un-
ter anderem für die KDP. Demnach ist davon auszugehen, dass er in
Dohuk über ein soziales Beziehungsnetz und insbesondere auch über
Beziehungen zur KDP verfügt. Aufgrund der Akten kann im Weiteren
auch vom Bestehen eines intakten familiären Beziehungsnetzes aus-
gegangen werden. So wohnten gemäss seinen Aussagen im Zeitpunkt
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seiner Ausreise seine Grossmutter und seine Schwester in Z._______
und ein Cousin in Y._______. Der Beschwerdeführer hat gemäss
Aktenlage keine gesundheitlichen Probleme und verfügt über eine
sieben- bis achtjährige Schulbildung sowie sechsjährige berufliche
Erfahrung im Militärbereich. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon
auszugehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im
Nordirak gelingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der
voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer
beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die
Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde.
5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 22. Februar 2008 wurde jedoch das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb auf Verfah-
renskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- X._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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