B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1026/2014
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).
D-1026/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus Teheran –
verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 9. Dezember 2011
und gelangte am 27. Februar 2012 nach einem etwa dreimonatigen Auf-
enthalt in der Türkei via weitere, ihm unbekannte Länder illegal in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. März
2012 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem
Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom
20. März 2012 wies ihn das BFM für die Dauer seines Asylverfahrens
dem Kanton C._______ zu. Am 13. November 2013 hörte ihn das BFM
einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylge-
suchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
etwa eineinhalb Monate vor der Präsidentschaftswahl vom Juli 2009 be-
gonnen, zusammen mit Freunden Werbung für den Präsidentschaftskan-
didaten Mir Hossein Mussawi zu machen. Er selbst habe damals sein Au-
to mit Bildern von Mussawi beklebt. Nach dem Wahlsieg des bisherigen
Amtsinhabers Mahmud Ahmadinejad habe sich sein Geschäft, ein Klei-
derladen im Teheraner Quartier D._______ im E._______, zur Informati-
onsstelle für all jene Leute entwickelt, welche ebenfalls gegen eine weite-
re Regierung unter Ahmadinejad gewesen seien. Nachts habe er zu-
sammen mit Gesinnungsgenossen Anti-Regierungssprüche an die Wän-
de gesprayt. Ausserdem habe er an zahlreichen Demonstrationen teilge-
nommen, in denen gegen den Wahlbetrug protestiert worden sei.
Am Freitag, dem 18. September 2009, sei es auch in seinem Quartier zu
einer Demonstration gekommen, an welcher er zusammen mit einigen
Freunden teilgenommen habe. Zunächst seien die Demonstrationsteil-
nehmer von zwei bis drei Basidis (bewaffnete regierungstreue Paramili-
tärs) auf Motorrädern bedrängt worden, deren Angriff sei jedoch von den
Protestierenden abgewehrt worden. In der Folge seien die Demonstran-
ten weiter marschiert. Einige Zeit später seien sie auf Strassensperren
von Spezialeinheiten getroffen, während die Versammlungsteilnehmer
gleichzeitig von hinten von etwa 60 bis 80 Basidis auf Motorrädern mit
Messern und Schlagstöcken angegriffen worden seien. Dabei seien er
und einige Freunde von den Sicherheitskräften verhaftet und ins Gefäng-
nis der Zentraleinheit 1 der Police Amniat (Sicherheitspolizei) gebracht
worden.
D-1026/2014
Seite 3
In der Folge sei er während 20 Tagen in Haft gewesen, wobei er verhört
und dabei auch gefoltert worden sei. Dabei habe man von ihm wissen
wollen, mit wem er zusammenarbeite beziehungsweise welcher Gruppe
oder Partei er angehöre. Danach sei er unter der Bedingung freigelassen
worden, dass er Teheran nicht verlasse und den iranischen Behörden für
weitere Untersuchungen zur Verfügung stehen würde. Ausserdem habe
sein Vater für ihn eine Kaution in Höhe von 15 Millionen Tuman (ungefähr
Fr. 15'000.–) leisten müssen. Ausserdem habe er seinen iranischen ID-
Ausweis (Shenasnameh) bei der Polizei hinterlegen müssen.
Ungefähr 20 Tage nach seiner Freilassung habe er via seinen Freund
F._______ vernommen, dass die iranischen Behörden ihn und einen wei-
teren Freund (G._______) angerufen und aufgefordert hätten, sich wieder
bei ihnen zu melden. G._______, welcher sich daraufhin bei den Behör-
den gemeldet habe, sei in der Folge verhaftet worden. Daraufhin habe er
– der Beschwerdeführer – sich dazu entschlossen, unterzutauchen, da er
sich vor erneuter Inhaftierung und Folter gefürchtet habe, was er seiner
Mutter via eine öffentliche Telefonzelle mitgeteilt habe, nachdem er zuvor
sicherheitshalber sein Handy ausgeschaltet habe. Während der ersten
fünf Tage habe er bei seinem Freund H._______ wohnen können. Nach
dem ersten oder zweiten Tag habe er anlässlich eines Telefonats mit sei-
nen Familienangehörigen erfahren, dass die Behörden auch bei ihm zu-
hause angerufen hätten. Ein paar Tage später habe H._______ seinen
(des Beschwerdeführers) Vater treffen können, der ihm den Schlüssel ei-
ner leerstehenden Wohnung eines Freundes, I._______, und etwas Geld
übergeben habe. Während der nächsten fünf Monate habe er in der
Wohnung von I._______ in Teheran gelebt. In diesem Zeitraum hätten die
Behörden bei ihm zuhause alles durchsucht und dabei unter anderem
seine ID-Karte (Melli-Karte), seinen PC sowie weitere Dokumente mitge-
nommen. Auf dem PC hätten sich regimekritische Artikel und entspre-
chende Fotos und Videos befunden. Im Verlaufe des Jahres 2010 hätten
die iranischen Behörden sodann sein Geschäft durchsucht, wo sie Bilder
von Mussawi sichergestellt hätten. Daraufhin sei er nach J._______ ge-
zogen, wo er insgesamt sechs Monate lang gelebt habe. Anschliessend
sei er nach K._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem
Iran geblieben sei.
Später habe er von seinem Vater erfahren, dass ihn die iranischen Be-
hörden zweimal im Jahr 2009 und zweimal im Jahr 2010 zu Hause ge-
sucht hätten. Er habe bis zuletzt gehofft, dass sich sein Leben normalisie-
D-1026/2014
Seite 4
ren könnte. Schliesslich sei er aber im Dezember 2011 auf Anraten seines
Vaters mit Hilfe eines Schleppers aus dem Iran ausgereist.
Wie er von der Schweiz aus in Erfahrung gebracht habe, hätten sich die
heimatlichen Behörden letztmals im Verlauf des Jahres 2013 bei seinen
Eltern gemeldet und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Dies sei wohl
passiert, weil seine Schwester damals krank gewesen sei und deren
Mann oft vor seiner Wohnung parkiert habe, weshalb die Behörden ge-
dacht hätten, er sei möglicherweise nach Hause zurückgekehrt.
Er habe bis heute seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet. Dies sei
auch der Grund dafür, dass er keinen iranischen Reisepass habe erhält-
lich machen können.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 – eröffnet am 28. Januar 2014 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die an-
gefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer überdies um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Einsetzung seines Rechtsvertreters als
unentgeltlicher Rechtsbeistand. Schliesslich stellte er den Antrag, es sei
ihm vor der Urteilsverkündung die Möglichkeit zur Einreichung einer Ho-
norarnote einzuräumen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 4. März 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss seines Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der
D-1026/2014
Seite 5
unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand unter dem
Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung gut. Ebenso hiess er den Antrag auf Nachreichung einer Ho-
norarnote gut. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum
14. April 2014 die Bankbestätigung seines Vaters über die von diesem
zugunsten des Beschwerdeführers geleistete Kautionszahlung inklusive
deren Übersetzung in eine der Amtssprachen der Schweiz einzureichen.
Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weiterge-
führt.
F.
Mit Begleitschreiben vom 18. März 2014 reichte der Rechtsvertreter eine
vom 13. März 2014 datierende Unterstützungsbestätigung zugunsten
seines Mandanten ein.
G.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 reichte der Rechtsvertreter das Original
einer Bestätigung der Sepah Bank über vom Vater (L._______) des Be-
schwerdeführers getätigte Bankbezüge (Kontonummer: […]) im Zeitraum
zwischen dem 5. Oktober 2009 und dem 6. Oktober 2009 ein. Dieses
Geld habe der Vater seines Mandanten in der Folge in bar zu Gunsten
der Gerichtskasse einbezahlt. Laut Angaben des Vaters des Beschwerde-
führers lägen keine diesbezüglichen Zahlungsquittungen vor.
H.
Am 2. Mai 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 19. Mai 2014 ein.
I.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 auf Abwei-
sung der Beschwerde.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM am 21. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zu und
räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 5. Juni 2014 eine Replik einzu-
reichen.
K.
Am 5. Juni 2014 ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsge-
richt um eine zweiwöchige Fristerstreckung zur Einreichung der Replik.
D-1026/2014
Seite 6
Zur Begründung führte er aus, nach dem letzten Instruktionsgespräch mit
seinem Mandanten am 2. Juni 2014 habe sich herausgestellt, dass dieser
im Rahmen eines kürzlich mit Urteil des Obergerichts C._______ abge-
schlossenen Strafverfahrens, in welchem er als Beschuldigter vom Vor-
wurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen worden
sei, mehrfach auch zu seiner Person befragt worden sei. Diesbezüglich
habe er auch zu seinen Fluchtgründen aus dem Iran relativ ausführlich
Stellung genommen. Da seinem Mandanten von der Vorinstanz mitunter
vorgeworfen worden sei, seine Aussagen liessen an Substanz zu wün-
schen übrig, sei er mit der Bitte an dessen damaligen Strafverteidiger he-
rangetreten, ihm die fraglichen Einvernahmeprotokolle zukommen zu las-
sen. Da letzterer indessen, wie er erst heute erfahren habe, nicht in deren
Besitz sei, habe er heute bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein ent-
sprechendes Akteneinsichtsgesuch gestellt. Unter Umständen liessen
diese Akten in Ergänzung zu den Akten des Asylverfahrens weitere Rück-
schlüsse auf das im Iran Vorgefallene zu.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2014 erstreckte das Bundesver-
waltungsgericht die Frist zur Einreichung der Replik antragsgemäss bis
zum 19. Juni 2014.
M.
Am 19. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, und füg-
te dieser ein Befragungsprotokoll der Kantonspolizei C._______ vom
7. November 2012 bei.
N.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt um Einreichung einer Kostennote, welche dem Gericht am 6. Okto-
ber 2014 zuging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-1026/2014
Seite 7
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schil-
derungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
D-1026/2014
Seite 8
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamt-
würdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 24. Januar 2014 zur Be-
gründung der Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im
Wesentlichen aus, dieser habe zwar seine politischen Tätigkeiten und
seine Teilnahme an einer Demonstration ausführlich und mit Details be-
schreiben können. Demgegenüber seien seine Schilderungen in Bezug
auf seinen Gefängnisalltag vage, generell und stereotyp ausgefallen. So
sei er nicht in der Lage gewesen, einen Tagesablauf im Gefängnis an-
schaulich darzustellen. Auch seine Aussagen zu den Verhören seien vage
und stereotyp gewesen. So habe er beispielsweise nicht auszuführen
vermocht, wie die Verhöre genau abgelaufen seien beziehungsweise was
man von ihm habe wissen wollen.
Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, seine Heimat im
Dezember 2011 als Folge der Vorkommnisse anlässlich der Demonstrati-
on vom 18. September 2009 verlassen zu haben. Er habe sich demnach
während knapp zweier Jahre vor den heimatlichen Behörden versteckt
und eigenen Aussagen zufolge auf eine Verbesserung der Situation ge-
hofft, obwohl er immer wieder von den Behörden gesucht worden sei, um
schliesslich im Dezember 2011 auszureisen. In diesem Zusammenhang
sei allerdings unklar, weshalb er hätte darauf vertrauen sollen, in Zukunft
nicht mehr behördlich gesucht zu werden, falls gegen ihn tatsächlich ein
Haftbefehl bestanden hätte. Selbst wenn indessen seiner Darstellung, auf
eine Verbesserung der Situation gehofft zu haben, gefolgt werden könnte,
sei dann umso weniger nachvollziehbar, weshalb er seine Heimat Ende
Dezember 2011 wegen angeblicher Unerträglichkeit seiner Situation hätte
verlassen sollen, nachdem er letztmals im Verlaufe des Jahres 2010 be-
hördlich gesucht worden sein soll, was ja gerade eine Beruhigung seiner
persönlichen Situation nahe gelegt hätte.
Schliesslich habe er sich auch bezüglich der Anzahl der behördlichen Su-
chen nach seiner Person bei sich zu Hause in den Jahren 2009 und 2010
widersprochen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Gesamt-
vorbringen spreche.
D-1026/2014
Seite 9
4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde unter anderem gel-
ten, er habe entgegen der Einschätzung der Vorinstanz äusserst detail-
lierte Schilderungen zu seinem Gefängnisaufenthalt machen können. Zu-
dem sei ein Gefängnisaufenthalt im Iran klarerweise nicht mit einem sol-
chen in der Schweiz zu vergleichen, wo Inhaftierten weitere Betätigungs-
möglichkeiten offenstehen würden. Vielmehr sei absolut glaubhaft, dass
für die Inhaftierten jeder Tag mehr oder weniger gleich verlaufen sei. Es
falle dem Beschwerdeführer überdies sichtlich schwer, über das Gesche-
hene zu sprechen. Er sei in der Zwischenzeit an einen Psychotherapeu-
ten überwiesen worden. Ein fachärztlicher Bericht über dessen psychi-
sche Probleme, die ihren Ursprung mitunter in seinen Erlebnissen im Ge-
fängnis im Iran haben dürften, werde dem Gericht hiermit in Aussicht ge-
stellt.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei es auch nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer nicht zuletzt wegen seiner damaligen guten wirt-
schaftlichen Situation seine Heimat nicht einfach habe verlassen wollen.
Die ursprüngliche Hoffnung auf Besserung sei aufgrund der Unberechen-
barkeit des iranischen Systems durchaus gerechtfertigt gewesen. Er habe
diese Hoffnung allerdings aufgegeben, nachdem er mehrmals von den
heimatlichen Behörden gesucht worden sei und dieser Umstand auch ei-
nen negativen Einfluss auf den Gesundheitszustand seiner Mutter gehabt
habe. Allein der Umstand, dass man eine Weile nichts von den iranischen
Behörden höre, bedeute mit Blick auf deren willkürliche Vorgehensweise
nicht, dass sie einen registrierten Regimegegner wie ihn einfach verges-
sen würden. Sein Vater habe zudem bereits im Jahr 2010 einen Schlep-
per mit seiner Ausschleusung beauftragt, der indessen nach Erhalt des
Geldes einfach untätig geblieben sei, weshalb sich die Ausreise des Be-
schwerdeführers durch die Suche nach einem weiteren, vertrauenswürdi-
gen Schlepper verzögert habe.
Die unterschiedliche Darstellung des Beschwerdeführers, wie viele Male
er in der Vergangenheit behördlich gesucht worden sei, rühre daher, dass
er wenig Kontakt zu seiner Familie gepflegt und ein verstecktes Leben
geführt habe. Zudem sei er von den Ereignissen im Gefängnis traumati-
siert gewesen, weshalb es ihm als Information gereicht habe, dass die
iranischen Behörden weiterhin nach ihm gefragt hätten. Schliesslich
komme hinzu, dass sein Vater ihm ohnehin grundsätzlich nur wenig er-
zählt habe, da er ihm kein schlechtes Gewissen habe bereiten wollen.
D-1026/2014
Seite 10
4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der eingereichte Bank-
auszug sei als Beweismittel untauglich, weil erstens dessen Echtheit nicht
bestätigt werden könne und zweitens auch nicht ersichtlich sei, zu wel-
chem Zweck diese Beträge abgehoben worden seien. In Bezug auf die
Feststellung der fehlenden Substanziiertheit der Haftschilderungen des
Beschwerdeführers sei vorab darauf hinzuweisen, dass längere Ausfüh-
rungen nicht unbedingt mit Substanz gleichzusetzen seien. Aussagen des
Beschwerdeführers, welche an Substanz zu wünschen übrig liessen, ge-
be es mehrere. Dabei sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer
eine gute Bildung genossen habe und sich entsprechend auszudrücken
wisse. Die Substanz seiner Aussagen sei auch seiner Sozialisierung ent-
sprechend zu prüfen. Deshalb sei das BFM zum Schluss gelangt, dass
die Aussagen des Beschwerdeführers zur Haft unsubstanziiert ausgefal-
len seien.
Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auf
Besserung seiner Situation hätte hoffen sollen, nachdem auf seinem Lap-
top regierungskritisches Material sichergestellt worden sei. Bezüglich des
von den Behörden sichergestellten Laptops sei zudem nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und dessen Familie allfälliges be-
lastendes Material nicht rechtzeitig hätten verschwinden lassen, zumal
der Beschwerdeführer ursprünglich ja geplant habe, weiterhin in seiner
Heimat zu leben.
4.4 In der Replik wandte der Beschwerdeführer ein, dem Bankbeleg dürfe
die Beweistauglichkeit nicht abgesprochen werden, zumal er im Gesamt-
zusammenhang seiner Aussagen zu würdigen sei. So sei ihm bereits vom
BFM die Wichtigkeit eines Belegs für die Zahlung eröffnet worden, wes-
halb er diesen nunmehr auch eingereicht habe. Ausserdem könnten aus
den Angaben auf dem Bankbeleg auch Rückschlüsse über das Empfän-
gerkonto sowie die Art und den Grund der Zahlung gezogen werden. Eine
entsprechende Überprüfung könnte etwa durch die Schweizerische Ver-
tretung im Iran vorgenommen werden.
Auch die Substanz seiner Aussagen müsse als ausreichend erachtet
werden. So könne nicht generell – und insbesondere nicht bei einer Per-
son, die zufolge traumatisierender Erlebnisse offensichtlich gesundheitlich
angeschlagen sei – erwartet werden, dass sie sämtliche Details von sich
aus vorbringe. Seine Bemerkung, er zöge es vor, auf konkrete Fragen zu
antworten, dürfe deshalb bei einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung
D-1026/2014
Seite 11
nicht als Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen gedeutet
werden.
Ob sodann gegen ihn ein offizielles Verfahren eröffnet worden sei, entzie-
he sich seiner Kenntnis. Alleine das mehrmalige behördliche Aufsuchen
der Wohnung seiner Eltern lasse diese Schlussfolgerung nicht zu. Vor
diesem Hintergrund sei auch seine Hoffnung auf Besserung seiner Situa-
tion nachvollziehbar.
Schliesslich habe er zufolge seiner Unerfahrenheit mit der neuen Situati-
on nicht mit einer Hausdurchsuchung sowie der Beschlagnahmung sei-
nes Laptops gerechnet, sondern einzig die behördliche Suche nach sei-
ner Person vor Augen gehabt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen
damit, die iranischen Behörden hätten ihn gesucht, als er – nachdem er
an einer Demonstration in Teheran am 18. September 2009 festgenom-
men und gegen Kaution nach 20-tägiger Haft freigelassen worden sei –
einer anschliessenden Aufforderung der iranischen Sicherheitsbehörden
keine Folge geleistet habe, sich bei diesen zwecks Fortsetzung der Straf-
untersuchung zu melden.
5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerde-
führers in Bezug auf die Geschehnisse bei der Demonstration vom
18. September 2009 in Teheran sehr anschaulich und detailliert ausgefal-
len sind. Im Weiteren ist es nach den iranischen Präsidentschaftswahlen
vom 12. Juni 2009 tatsächlich zu Monate lang anhaltenden öffentlichen
Protesten und Demonstrationen gegen das offizielle Wahlergebnis ge-
kommen, wobei die iranischen Behörden Tausende von Demonstranten
festgenommen, inhaftiert und später vereinzelt auch zum Tode verurteilt
und hingerichtet haben. Aufgrund der Quellenlage sind auch am
18. September 2009, wie vom Beschwerdeführer erwähnt, erneut zahlrei-
che Demonstranten in verschiedenen Städten des Irans, darunter auch
den Grossstädten Teheran, K._______ und Shiraz, auf die Strasse ge-
gangen. Aus diesem Grunde ist anzunehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer am 18. September 2009 an der von ihm geschilderten Demonstration
in Teheran teilgenommen haben dürfte, wo erneut gegen die Rechtmäs-
sigkeit des Wahlsiegs des bisherigen und neuen iranischen Staatspräsi-
denten Mahmud Ahmadinejad protestiert worden war.
D-1026/2014
Seite 12
5.3 Demgegenüber teilt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die
Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers im Zusammenhang mit seiner 20-tägigen Haft mit Blick auf seine gu-
te schulische Ausbildung (Reifeprüfung und Universitätsabschluss) eher
als unglaubhaft erachtet werden müssen.
Dabei hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht erwogen, in
diesem Zusammenhang müsse auch das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers berücksichtigt werden. So fällt in der Tat auf, dass der
Beschwerdeführer in seiner freien Erzählung zwar ausführlich über seine
politischen Aktivitäten im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen und danach
berichtet hat (vgl. act. A11/16 S. 3 ff. F und A 21 bis 26), indessen die Haft
im Rahmen seiner freien Erzählung zunächst "übersprungen" (vgl. act.
A11/16 S. 5 F und A 26 in fine und F und 27 am Anfang) beziehungsweise
dazu nur sehr knappe Ausführungen gemacht hat (A 26: " […] Dann ha-
ben sie uns an die Zentraleinheit Nr. 1 der Polizei gebracht. Das ist die
Sicherheitspolizei (Police Amniat). Wir waren dort gefangen. Ich war
zwanzig Tage dort gefangen gewesen. Soll ich weiter erzählen?" F 27:
"Ja gerne. Sie erzählen mir die komplette Geschichte und ich werde Ih-
nen dann Fragen dazu stellen." A 27: "Nach vielen Sachen und Geschich-
ten, die uns während der Haft passiert sind, wurden wir dann entlassen.")
Auf die erste konkrete Frage, was passiert sei, nachdem er ins Gefängnis
gekommen sei, antwortete er zunächst ausweichend ("Als ich freigelas-
sen wurde?" [act. A11/16 S. 7 F und A 40]), um die wenig später gestellte
Frage nach dem Tagesablauf im Gefängnis einleitend dahingehend zu
beantworten, es seien dies die schlimmsten Tage seines Lebens gewe-
sen (act. A11/16 S. 7 F und A 45). Auch auf die anschliessend gestellte
Frage, wo er wiederum um möglichst detaillierte Schilderung gebeten
wurde, begann er mit der sehr allgemeinen Aussage zu antworten, er und
seine Mithäftlinge seien den ganzen Tag zusammengeschlagen worden
(act. A11/16 S. 7 A 46 ). Auch seine weitere Bemerkung, dass er lieber
nicht mehr über die Haftumstände erzählen wolle, indessen Fragen be-
antworten würde (act. A11/16 S. 7 A 46 in fine), sowie die weitere generel-
le Aussage in act. A11/16 S. 13 A 94, wonach er lieber Fragen beantwor-
ten würde als selber zu erzählen, sprechen im Ergebnis ebenfalls indiziell
dafür, dass er die 20-tägige Haft nicht selber erlebt hat. Der Beschwerde-
führer wandte diesbezüglich zwar auf Beschwerdeebene ein, es falle ihm
zufolge seiner Traumatisierung schwer, über die Vorkommnisse während
seiner 20-tägigen Haft zu erzählen, und stellte in diesem Zusammenhang
auch die Nachreichung eines entsprechenden fachärztlichen Berichts in
Aussicht (vgl. Beschwerde S. 6/7 und Replik S. 1 f., Ziff. 2). Er hat diesen
D-1026/2014
Seite 13
allerdings bis heute nicht zu den Akten gereicht, weshalb sein Hauptar-
gument, sein ungewöhnliches Aussageverhalten im Zusammenhang mit
seiner 20-tägigen Haft im September/Oktober 2009 gründe in einer
Traumatisierung, letztlich eine reine Parteibehauptung bleibt.
5.4 Doch selbst wenn die 20-tägige Inhaftierung im Herbst des Jahres
2009 den Tatsachen entsprechen sollte, erscheint – wie nachfolgend auf-
zuzeigen sein wird – aufgrund mehrerer Punkte nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Freilassung einer anhaltenden Verfol-
gungssituation seitens der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen ist.
5.4.1 So reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene als angeb-
lichen Beweis einer Kautionszahlung durch seinen Vater einen vom
26. März 2014 datierenden Bankauszug ein. Diesem zufolge wurden am
6. Oktober 2009 vom Bankkonto des Vaters 15 Millionen Tuman abgeho-
ben, was sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt der Zahlung der Kaution als
auch der Kautionshöhe mit den Aussagen des Beschwerdeführers bei
den Schweizer Asylbehörden übereinstimmt (act. A11/16 S. 5 A 26 in fine
und S. 8 F und A 53). Nun fällt aber auf, dass der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe vom 14. April 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zunächst be-
hauptete, sein Vater habe das Geld damals bei seiner Bank abgehoben
und anschliessend in bar zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt, ohne
dass diesbezüglich Zahlungsquittungen bestünden. Demgegenüber
machte der Rechtsvertreter in seiner Replik geltend, aus dem Bankbeleg
könnten auch Rückschlüsse in Bezug auf Empfängerkonto und Zah-
lungsgrund gezogen werden. Diese Behauptung kann nun aber schwer-
lich zutreffen, wenn der Vater des Beschwerdeführers, wie Letzterer an-
fänglich behauptete, tatsächlich eine Barzahlung zugunsten der Gerichts-
kasse vorgenommen hätte. Aus diesem Grunde erübrigt es sich auch,
betreffend den zu den Akten gereichten Bankauszug weitergehende Ab-
klärungen via die Schweizer Vertretung in Teheran vornehmen zu lassen,
weshalb der diesbezügliche, zumindest sinngemäss gestellte Antrag in
der Replik abzuweisen ist. Die widersprüchliche Darstellung der Art der
Überweisung der Kaution führt zum Schluss, dass die damalige Zahlung
einer Kaution für den Beschwerdeführer nicht glaubhaft erscheint.
5.4.2 Gegen die Glaubhaftigkeit eines nachhaltigen Interesses der irani-
schen Behörden an der Person des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit dessen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen spricht
weiter der Umstand, dass der Beschwerdeführer allem Anschein nach
keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, um kompromittierendes Material auf
D-1026/2014
Seite 14
seinem zu Hause befindlichen und später behördlich sichergestellten
Computer zu löschen, wiewohl er beziehungsweise seine (an derselben
Adresse wohnhaften) Eltern (vgl. act. A4/14 S. 4 Ziff. 2.01 und 2.02 i.V.m.
S. 5 Ziff. 3.01) hierzu reichlich Zeit gehabt hätten. So erfuhr der Be-
schwerdeführer ja eigenen Angaben zufolge bereits wenige Tage nach
seinem Untertauchen anlässlich eines Telefonats mit seinen Eltern, dass
sich die heimatlichen Behörden dort telefonisch nach ihm erkundigt hät-
ten (vgl. act. A11/16 S. 10 F und A 73). Die Hausdurchsuchungen in sei-
ner Wohnung und in seinem Geschäft fanden indessen erst Monate spä-
ter statt, erklärte der Beschwerdeführer doch unmissverständlich, Teheran
erst nach ungefähr fünf Monaten (in Richtung J._______) verlassen zu
haben, nachdem diese Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten (vgl.
act. A11/16 S. 10 f. F und A 73 f.). Der diesbezügliche Erklärungsversuch
in der Replik, der Beschwerdeführer habe damals aus Unerfahrenheit
überhaupt nicht mit einer Hausdurchsuchung gerechnet, sondern einzig
eine Festnahme seiner Person befürchtet (a.a.O. S. 2 Ziff. 4), vermag das
Gericht in keiner Weise zu überzeugen.
5.4.3 Der Beschwerdeführer blieb seit der erstmaligen behördlichen Su-
che nach ihm im Oktober 2009 noch bis Anfang Dezember 2011 im Iran.
Er begründete dies im Wesentlichen mit seiner anfänglichen Hoffnung, es
könne Gras über die Sache wachsen (vgl. act. A4/14 S. 8 Ziff. 7.01 und
act. A11/16 S. 12 F und A 79). Vor diesem Hintergrund erstaunt freilich,
dass der Beschwerdeführer seine Heimat im Dezember 2011 ohne er-
sichtlichen unmittelbaren Ausreiseanlass verlassen hat, nachdem die letz-
te behördliche Suche nach ihm irgendwann im Jahr 2010 erfolgt sein soll,
hätte ihn doch gerade die Tatsache, zwischenzeitlich ein gutes Jahr lang
nicht mehr gesucht worden zu sein, in seinen Hoffnungen auf eine Nor-
malisierung seiner persönlichen Situation bestärken müssen. Der diesbe-
zügliche Einwand des Beschwerdeführers, die Organisation eines zwei-
ten Schleppers habe sich bis Ende des Jahres 2011 verzögert, nachdem
ein erster kontaktierter Schlepper nur das Geld behalten, aber nichts ge-
macht habe (vgl. act. A11/16 S. 12 F und A 79 und Beschwerde S. 7,
Abs. 4), erscheint aus Sicht des Gerichts wenig überzeugend: Hätte der
Vater tatsächlich direkt um das Leben und die Sicherheit seines Sohnes
gefürchtet, was im Ergebnis spätestens nach der Hausdurchsuchung im
Frühjahr 2010 in der Wohnung des Beschwerdeführers – bei der ein
Computer mit regimekritischen Artikeln und witzigen Videos über Khame-
nei sichergestellt worden sei (vgl. act. A11/16 S. 11 F und A 76) – hätte
der Fall sein müssen, hätte dieser trotz der angeblich misslungenen An-
werbung eines ersten Schleppers im Jahre 2010 mit Bestimmtheit nicht
D-1026/2014
Seite 15
bis 2011 zugewartet, um die Ausreise seines Sohnes zu erwirken. Damit
erscheint auch die späte Ausreise des Beschwerdeführers als starkes In-
diz dafür, dass er seine Heimat in Wirklichkeit aus anderen als den von
ihm im Rahmen des Asylverfahrens angegebenen Gründen verlassen
hat.
5.5 Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer die angeblichen drei
bis vier behördlichen Vorsprachen bei seinen Eltern zeitlich nicht genauer
fixieren konnte, sondern in diesem Zusammenhang lediglich anzugeben
wusste, diese hätten sich in den Jahren 2009 und 2010 ereignet. Ange-
sichts der Aussage des Beschwerdeführers, er habe seine Heimat nicht
zuletzt aufgrund seiner guten wirtschaftlichen Situation nicht verlassen
wollen (vgl. act. A11/16 S. 12 F und A 79), erstaunt zumindest, dass er
hinsichtlich des genaueren Zeitpunkts dieser behördlichen Vorsprachen
keine präziseren Angaben machen konnte. Sein Hinweis, er wisse nichts
Genaueres, weil er ein verstecktes Leben geführt habe, selbst nicht vor
Ort gewesen sei, und sein Vater ihm nicht viel erzählt habe, um ihm kein
schlechtes Gewissen zu bereiten (vgl. act. A 11/ 16 S. 11 F und A 78 und
S. 13 F und A 88 sowie Beschwerde S. 8 f. Ziff. 2.3), mutet lebensfremd
an. Vielmehr wäre anzunehmen gewesen, dass der Vater seinen Sohn
sehr genau und umfassend über die behördlichen Vorsprachen informiert
hätte, da es letztlich ja um die Vermittlung einer Entscheidungsgrundlage
für die Frage gegangen wäre, ob der Beschwerdeführer nunmehr seine
Heimat endgültig verlassen müsse oder nicht.
5.6 Selbst wenn somit davon ausgegangen würde, dass der Beschwerde-
führer im September 2009 tatsächlich anlässlich einer Demonstration in
Teheran festgenommen wurde und anschliessend 20 Tage lang in Haft
war, vermochte er nicht glaubhaft zu machen, nach seiner Entlassung
aus der Haft einer anhaltenden staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewe-
sen zu sein. Damit vermag er auch aus seiner angeblichen 20-tägigen
Haft im Herbst 2009 keinen Asylanspruch abzuleiten, da seiner damali-
gen Inhaftierung bereits mangels eines hinreichenden zeitlichen und
sachlichen Zusammenhangs zum Ausreisezeitpunkt keine Asylrelevanz
zuerkannt werden könnte. Dem Beschwerdeführer ist es somit aufgrund
des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundes-
amt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich,
auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergeb-
nis nichts zu ändern vermögen.
D-1026/2014
Seite 16
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733, 2008/34 E. 9.2 S. 510).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmung über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich re-
levante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
D-1026/2014
Seite 17
bungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegwei-
sung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§. 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur feh-
lenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifi-
zierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a
Abs. 4 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PE-
TER BOLZLI, in: Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012,
Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Grün-
den, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den
D-1026/2014
Seite 18
Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimat-
staat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Kon-
kret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort
die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus
objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären
(vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51
E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.3.1 Im Iran herrscht mit Bezug auf den massgeblichen, momentanen
Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird.
7.3.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. So verfügt der, soweit aktenkundig, gesunde Beschwer-
deführer über eine sehr gute Ausbildung (Maturaabschluss und abge-
schlossenes Informatikstudium) und war vor seiner Ausreise aus dem
Iran Inhaber eines Kleiderladens (vgl. act. A4/14 S. 4 Zffn. 1.17.04 und
1.17.05 sowie act. A11/16 S. 3 F und A 12 bis 14). Ausserdem leben in
Teheran seine Eltern sowie vier Geschwister (vgl. act. A4/14 S. 5
Ziff. 3.01), weshalb er in seiner Heimat auch über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt.
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem
Hintergrund der allgemeinen Lage im Iran als auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-1026/2014
Seite 19
7.5 Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da das Bundesverwaltungsgericht ihm indessen mit Zwischenverfügung
vom 14. März 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und sich an
den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtli-
cher Rechtsbeistand gut. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 sandte der
Rechtsvertreter dem Gericht seine Kostennote ein. Der darin geltend ge-
machte Aufwand von 11 Stunden (inkl. Telefonate) sowie der diesbezügli-
che Ansatz von Fr. 300.– erscheinen indes nicht vollumfänglich ange-
messen. Das Gericht setzt mithin den Aufwand auf 10 Stunden à
Fr. 250.– (Praxis in vergleichbaren Fällen) fest. Demgegenüber erscheint
die veranschlagte Spesenpauschale angemessen. Demnach ist das
durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar
auf insgesamt (gerundet) Fr. 2771.– festzulegen (Aufwand Fr. 2500.–,
Auslagen Fr. 65.70, MWSt Fr. 205.25).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1026/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 2771.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: