B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1027/2017
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 28. April 2015
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
B.a Mit Eingabe an das SEM vom 30. Oktober 2015 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Einbezug seiner Ehefrau B._______ (geb. am […]) in
die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie um Bewilligung der Einreise.
B.b Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 forderte das SEM den Beschwer-
deführer auf, weitere Angaben zu machen sowie Beweismittel einzu-
reichen.
B.c In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016 führte der Beschwerde-
führer aus, er und B._______ hätten zunächst von 1997 bis 1999 in Äthio-
pien gelebt und anschliessend in Eritrea. Nach ihrer Heirat am 3. Juni 2007
hätten sie bis am 1. Juli 2007 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Am
2. Juli 2007 sei er dann ins Militär einberufen worden. Er habe B._______,
die inzwischen in Äthiopien lebe, letztmals am 1. Juli 2007 gesehen. Er
habe mit der Stellung des Gesuchs um Familienasyl zugewartet, bis ihm
die Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei. Er wolle jetzt wieder mit sei-
ner Ehefrau zusammenleben.
Der Stellungnahme lagen ein Heiratszertifikat vom 3. Juni 2007 (im Origi-
nal, inkl. Übersetzung) sowie eine UNHCR-Bestätigung betreffend die Re-
gistrierung von B._______ als Flüchtling in Äthiopien vom 10. November
2015 (in Kopie, inkl. Übersetzung) bei.
B.d Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, es erachte seine Angaben als teilweise unglaubhaft, gewährte
ihm dazu das rechtliche Gehör und ersuchte ihn um die Beantwortung ei-
nes Fragekatalogs sowie um die Nachreichung weiterer Beweismittel in-
nert Frist.
B.e Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter am 7. No-
vember 2016 eine Stellungnahme einreichen, worin die vom SEM gestell-
ten Fragen beantwortet wurden. Dabei wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe B._______ im Jahr 1997 in Addis Ab-
eba kennengelernt. Sie seien zusammen aufgewachsen und hätten zu-
sammen die Schule besucht. Weil er Angst gehabt habe, sie nach seiner
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Einberufung in den Militärdienst zu verlieren, hätten sie am 3. Juni 2007 im
kleinen Kreis kirchlich geheiratet. Da sie auf ein Fest verzichtet hätten,
habe die Hochzeit kaum etwas gekostet. In Eritrea hätten sie gemeinsam
mit der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers in
C._______ gelebt. Nach seiner Einberufung in den Militärdienst habe
B._______ bis zu ihrer eigenen Ausreise – sie seien nicht gemeinsam ge-
flüchtet – abwechselnd an der genannten Adresse und bei ihren Eltern ge-
wohnt, bis sie ebenfalls in den Militärdienst eingezogen worden sei. Da sie
auf ihrer Flucht viele Dokumente und Fotos verloren habe, verfüge sie ge-
genwärtig nur noch über einen durch die äthiopischen Migrationsbehörden
ausgestellten Flüchtlingsausweis.
Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 18. Okto-
ber 2016, eine Substitutionsvollmacht vom 3. November 2016, ein Doku-
ment des äthiopischen National Intelligence and Security Service, Admi-
nistration for Refugee/Returnee Affairs vom 5. Juli 2016 (in Kopie, inkl.
Übersetzung), zwei Fotos von B._______ sowie ein von ihr auf Englisch
verfasster Lebenslauf vom 2.November 2016 (Kopie).
C.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 – eröffnet am 17. Januar 2017 – ver-
weigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Gesuch um Familienzusammenführung ab.
D.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Feb-
ruar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde bean-
tragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei seiner Ehe-
frau gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und Familienasyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung der Nachreichung einer
Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig
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auf, innert Frist entweder die erwähnte Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 1. März 2017 liess der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. Februar 2017 sowie weitere Be-
weismittel (Kopien seines Schülerausweises sowie einer „Admission
Card“, übersetztes Schreiben seiner Ehefrau vom 9. Februar 2017) einrei-
chen.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2017 vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 10. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Mit dem sogenannten
"Familienasyl" erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche
Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz
wie der nachziehende anerkannte Flüchtling (vgl. SPE-
SCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl.
2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen
durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Ein-
reise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Bewilligung
der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstel-
lung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden,
nicht hingegen der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von
beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Sofern nicht schon
besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen eine Fami-
lienvereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. dazu bspw. BVGE 2012/32
E. 5.2–5.4), ist die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat,
welche durch die Flucht getrennt wurde; vorbehalten bleibt der Familien-
nachzug gemäss den Vorschriften des AuG (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.2–
1.4.1).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe im Rahmen der Befragungen in seinem Asylverfahren aus-
gesagt, er habe bis ins Jahr 1999 zusammen mit seiner Mutter und den
Geschwistern in Kera, Äthiopien, gelebt. Im Jahr 1999 seien seine Mutter,
sein Bruder, seine Schwester und er nach Eritrea zurückgekehrt. Der Be-
schwerdeführer habe in diesem Zusammenhang in keiner Art und Weise
erwähnt, dass er – wie nun im Familienzusammenführungsverfahren gel-
tend gemacht – in Äthiopien sowie nach der Rückkehr in Eritrea mit seiner
Ehefrau zusammengelebt habe. Auch könne den Angaben des Beschwer-
deführers während des Asylverfahrens nicht entnommen werden, dass er
vor seiner Flucht mit seiner Ehefrau in einer eheähnlichen Gemeinschaft
gelebt habe. Vielmehr habe er sich vom Juni 2003 bis zu seiner Ausreise
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im September 2013 im Militärdienst respektive in Haft befunden. Er habe
zwar zu Protokoll gegeben, dass er am 3. Juni 2007 religiös getraut worden
sei, habe seine Ehefrau ansonsten aber mit keinem Wort erwähnt. Bei die-
ser Sachlage könne keine Rede sein von einer tatsächlich gelebten und
dauerhaften Familienbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
ner Ehefrau. Der Umstand, dass das fehlende Zusammenleben auch auf
äussere Umstände (Militärdienst) zurückzuführen sei, ändere daran nichts,
dies sei auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ent-
nehmen. Ferner sei festzustellen, dass die Identität von Frau B._______
nicht als hinreichend belegt erachtet werden könne. Aus diesen Gründen
sei das Familienzusammenführungsgesuch abzuweisen und die Einreise
zu verweigern.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es handle sich bei der Ehefrau
des Beschwerdeführers um eine Kindheitsfreundin, mit welcher er bereits
in Äthiopien zusammengelebt habe. Sie hätten im Juli 2007 geheiratet. Seit
dem 2. Juli 2007, als er zum Militärdienst einberufen worden sei, habe der
Beschwerdeführer seine Frau nicht mehr gesehen. Sie stünden jedoch
nach wie vor in Kontakt und telefonierten ungefähr zweimal wöchentlich
miteinander. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Befragung zur Per-
son (BzP) ausgesagt, er sei seit dem 3. Juni 2007 mit seiner Ehefrau ver-
heiratet. Er habe seine Frau zudem auch anlässlich der Anhörung erwähnt
(Verweis auf A25, F60/6). Somit könne nicht gesagt werden, der Beschwer-
deführer habe seine Frau im Rahmen seines Asylverfahrens nicht erwähnt.
Allerdings treffe es zu, dass er keine vertieften Aussagen zu seiner Ehe
gemacht habe. Daraus könne jedoch nicht auf das Fehlen von tatsächlich
gelebten, dauerhaften Familienbanden vor der Flucht geschlossen werden,
da die BzP und die Anhörung nicht primär dazu dienten, Einblick in das
Familienleben des Beschwerdeführers zu erlangen, sondern um die Asyl-
gründe darzulegen. In diesem Kontext habe die Ehefrau keine vordringli-
che Rolle gespielt. Im Übrigen habe das SEM dem Beschwerdeführer auch
keine weitergehenden Fragen zu seiner Beziehung zur Ehefrau gestellt.
Das SEM werde ihm daher zu Unrecht vor, seine Ehefrau nicht eingehen-
der erwähnt zu haben. Es stehe fest, dass er den Schweizer Behörden
gegenüber offengelegt habe, dass er verheiratet sei und sich seine Ehefrau
nach wie vor in Eritrea befinde. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund seiner Militärdienstpflicht von
seiner Ehefrau räumlich getrennt worden sei. Er habe seine Frau im Juni
2007 geheiratet, da er die Einberufung zum Militär antizipiert und habe ver-
hindern wollen, dass sie während seiner Abwesenheit mit einem andern
Mann verheiratet würde. Während der Dauer des Militärdienstes sei ein
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geregeltes Familienleben kaum möglich (Verweis auf einen Bericht von
Amnesty International vom 24. Februar 2016 sowie einen EASO-Bericht
vom Mai 2015). Ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau sei dem Be-
schwerdeführer infolge der Militärdienstpflicht faktisch unmöglich gewesen.
Dies dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen sei es ihm
auch während der Dauer seiner Inhaftierung mutmasslich nicht möglich ge-
wesen, seine Ehefrau zu kontaktieren oder sich gar von ihr besuchen zu
lassen (Verweis auf einen Bericht des Human Rights Councils vom 8. Juni
2017). Das SEM verweise in seinen Erwägungen auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1401/2015 vom 20. März 2015. Der diesem Ur-
teil zugrunde liegende Fall unterscheide sich indessen klarerweise vom
vorliegenden; denn der Beschwerdeführer stehe seit seiner Ausreise aus
Eritrea in ständigem Kontakt mit seiner Ehefrau, und eine Wiedervereini-
gung sei von beiden von Anfang an angestrebt worden. Seine Ehefrau sei
zwei Jahre später nach Äthiopien geflüchtet, um von dort aus dem Be-
schwerdeführer in die Schweiz zu folgen. Der Kontakt zwischen den beiden
sei daher nie willentlich unterbrochen worden. Vielmehr hätten sie ver-
sucht, die Beziehung trotz der räumlichen Trennung aufrechtzuerhalten.
Das Paar kenne sich seit zwanzig Jahren, sei seit fast zehn Jahren verhei-
ratet, und bis zur Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst
hätten sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Ehewille sei stets
vorhanden gewesen. Eine Rechtsprechung, die das faktische Zusammen-
leben in Eritrea trotz des obligatorischen und zeitlich unbefristeten Militär-
dienstes und dem damit verbundenen Bruch des gemeinsamen Haushal-
tes als zwingende Voraussetzung erachte, laufe dem Sinn und Zweck von
Art. 51 Abs. 4 AsylG zuwider. Damit würden zahlreiche eritreische Staats-
angehörige vom Familienasyl ausgeschlossen, da praktisch alle eritrei-
schen Familien von der militärbedingten Trennung der Familiengemein-
schaft betroffen seien. Eine solche Praxis stünde im Widerspruch zu Art. 8
EMRK sowie zum Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV. Es sei zu-
dem auf die frühere Praxis der Schweiz zum Familiennachzug namentlich
der Saisonniers zu verweisen. In diesen Fällen habe die Schweiz aner-
kannt, dass die räumliche Trennung von der in der Heimat verbliebenen
Familie die vorbestehenden Familienstrukturen nicht durchbrochen habe,
und der Nachzug der Angehörigen sei bewilligt worden. Dieses Verständnis
von Familie müsse im vorliegenden Fall in Erinnerung gerufen werden. Be-
züglich der Identität der Ehefrau des Beschwerdeführers sei erneut darauf
hinzuweisen, dass diese auf ihrer Flucht viele Dokumente verloren habe.
Der eingereichte äthiopische Flüchtlingsausweis sei jedoch nach Überprü-
fung ihrer Identität in Zusammenarbeit mit dem UNHCR ausgestellt wor-
den. Das SEM habe dieses Dokument zu Unrecht als unzureichenden
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Identitätsnachweis abgetan. Sodann stimmten die Angaben auf dem
Flüchtlingsausweis mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem
Eintrag auf der Heiratsurkunde überein, was für die Glaubhaftigkeit und
Richtigkeit der Identität von Frau B._______ spreche. Nach dem Gesagten
habe die Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl
des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG sei der Ehefrau zu-
dem die Einreise zu bewilligen. Ein gemeinsames Leben sei für die Ehe-
leute weder in Eritrea noch in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien möglich
respektive zumutbar. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten in Erit-
rea einen gemeinsamen Haushalt geführt und vor der Einberufung des Be-
schwerdeführers in den Militärdienst geheiratet. Trotz der Einberufung zum
Militär und der anschliessenden Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea
hätten beide den Willen zur ehelichen Gemeinschaft ununterbrochen auf-
rechterhalten. Es seien keine Hinweise für eine Beendigung der Beziehung
ersichtlich. Es sei der Vorinstanz nicht gelungen, das Nichtvorliegen des
Ehelebens zur Genüge darzulegen. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr
nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung damit begonnen, sich um den Nach-
zug seiner Ehefrau zu bemühen. Dieses Zuwarten habe objektive Gründe
gehabt (Anwaltssuche, Beschaffen von Geldmitteln). Schliesslich bestehe
auch gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familienvereinigung, da
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau nach wie vor eine ge-
lebte Beziehung bestehe.
5.
5.1 Wie vorstehend (vgl. E. 3) ausgeführt wurde, ist die Einreise in die
Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG nur zu bewilligen, wenn eine Fa-
miliengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt
wurde. Das Familienasyl dient in der vorliegenden Konstellation weder der
Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten famili-
ären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen
Beziehungen.
5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
seinen Angaben zufolge schon seit seiner Kindheit mit B._______ befreun-
det gewesen sei und diese am 3. Juni 2007 nach Brauch geheiratet habe.
Nach der Heirat hätten die beiden (erstmals) zusammen im selben Haus-
halt gelebt. Schon einen Monat später, nämlich am 1. Juli 2007, sei der
Beschwerdeführer jedoch zum Militärdienst eingezogen worden; seine
Ehefrau habe er seither nicht mehr gesehen. Demnach ist davon auszuge-
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hen, dass im Juni/Juli 2007 eine grundsätzlich schützenswerte Familien-
gemeinschaft bestand. In der Folge wurde diese lediglich einen Monat dau-
ernde Gemeinschaft indessen durch äussere Umstände, namentlich den
Militärdienst des Beschwerdeführers, getrennt. Aus dessen Aussagen im
Rahmen seines Asylverfahrens geht nicht hervor, dass ihn diese Trennung
belastet oder er seine Ehefrau vermisst hätte. Es fällt im Gegenteil auf,
dass er seine Ehefrau im Rahmen des Asylverfahrens nur erwähnte, als er
konkret nach seinem Zivilstand (vgl. A8 S. 3) und nach dem Aufenthaltsort
der Ehefrau (vgl. A25 S. 7) gefragt wurde. Den Akten sind ferner auch keine
konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Ausreise
noch ein ernsthafter Wille zum Zusammenleben vorhanden war. Zwar ist
es zutreffend, dass die Militärdienstpflicht in Eritrea ein geregeltes Fami-
lienleben häufig stark behindert. Die zumindest rudimentäre Aufrechterhal-
tung des Kontakts mit den Familienangehörigen und sporadische Besuche
sind indessen in der Regel dennoch gewährleistet, weshalb die Familien-
gemeinschaft grundsätzlich trotz der erschwerten Bedingungen fortgeführt
werden kann. Der Einwand in der Beschwerde, wonach Eritreer durch die
praxisgemässe Rechtsprechung zu Art. 51 AsylG diskriminiert würden,
geht damit fehl. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich
der Beschwerdeführer zwischen Juli 2007 und seiner Ausreise im Dezem-
ber 2013 um eine Aufrechterhaltung der Beziehung trotz der räumlichen
Trennung bemüht oder das seine Frau ihrerseits in dieser Zeit Anstrengun-
gen unternommen hätte, ihn zu kontaktieren. Zudem scheint der Be-
schwerdeführer auch eine gemeinsame Flucht mit seiner Ehefrau nicht in
Erwägung gezogen zu haben. Nach seiner Ankunft im Sudan rief er zwar
offenbar seine Schwester an (vgl. A25 S. 28), setzte sich hingegen auch in
diesem Zeitpunkt offensichtlich weiterhin nicht mit seiner Ehefrau in Ver-
bindung (vgl. dazu auch das Schreiben von B._______ vom 9. Februar
2017). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach er seit seiner Ausreise
in ständigem Kontakt mit seiner Ehefrau gestanden habe, ist daher offen-
sichtlich unglaubhaft. Bei dieser Sachlage muss verneint werden, dass im
Dezember 2013, sechs Jahre nach dem letzten Kontakt des Beschwerde-
führers zu seiner Frau, nach wie vor eine ununterbrochene und ernsthafte
eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B._______
bestand. Für diese Einschätzung sprechen ferner auch folgende Tatsa-
chen: Der Beschwerdeführer nahm den (telefonischen) Kontakt mit seiner
Frau den Akten zufolge erst nach Juni 2014 erstmals wieder auf und er-
suchte in der Folge erst am 30. Oktober 2015, ein halbes Jahr nach dem
positiven Asylentscheid respektive dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung,
um Familienasyl für sie. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde,
wonach der Beschwerdeführer mit der Gesuchstellung zugewartet habe,
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bis er einen Rechtsvertreter organisiert und Geld für dessen Bezahlung
beschafft habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer
das Gesuch um Familienasyl am 30. Oktober 2015 in eigenem Namen ein-
gereicht, den Rechtsvertreter hingegen erst am 18. Oktober 2016 manda-
tiert hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Frau B._______ in ihrem
Schreiben vom 2. November 2016 mit Ausnahme des Heiratsdatums kein
Wort über ihre Beziehung zum Beschwerdeführer verlor und erst in ihrem
Schreiben vom 9. Februar 2017 den Wunsch äusserte, mit ihrem Ehemann
wiedervereinigt zu werden.
5.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass jedenfalls
im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea keine Fami-
liengemeinschaft zwischen ihm und Frau B._______ bestanden hat. Dem-
nach kann vorliegend nicht von einer Familiengemeinschaft ausgegangen
werden, welche durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt wurde.
Vielmehr entsteht aufgrund der Aktenlage der Eindruck, dass der Be-
schwerdeführer bemüht ist, die bereits vor der Flucht aus Eritrea abgebro-
chene Beziehung zu Frau B._______ wieder aufzunehmen. Dieses Inte-
resse fällt indessen nicht in den Schutzbereich von Art. 51 AsylG.
5.4 Auf die Bemerkungen in der Beschwerde zur früheren Praxis bezüglich
des Familiennachzugs von Saisonniers ist nicht näher einzugehen, zumal
vorliegend nicht ein ausländerrechtlicher Familiennachzug zu beurteilen
ist, sondern die Frage der Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51
AsylG. Ob dem Beschwerdeführer die Familienzusammenführung mit sei-
ner Ehefrau allenfalls nach Massgabe der ausländerrechtlichen Bestim-
mungen – und im Lichte von Art. 8 EMRK – bewilligt werden kann, ist nicht
im Asylverfahren zu prüfen, sondern von der zuständigen kantonalen Mig-
rationsbehörde. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, bei den Mig-
rationsbehörden seines Wohnkantons ein entsprechendes Gesuch einzu-
reichen.
5.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4
AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und um Gewährung des Familienasyls abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 11
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 23. Februar 2017 unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorge-
bestätigung gutgeheissen und die entsprechende Bestätigung mit Eingabe
vom 15. Februar 2017 nachgereicht worden ist, sind vorliegend keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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