Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1028/2011
Urteil vom 21. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Lebenspartnerin B.________,
geboren (…),
sowie der gemeinsame Sohn C._______,
geboren (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 9. Februar 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – der Beschwerdeführer ein Roma, die
Beschwerdeführerin D._______ Herkunft, beide serbischer
Staatsangehörigkeit – eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2011 ihre
Heimat verliessen, in einem Minibus durch ihnen unbekannte Länder
reisten und am 3. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragungen vom
11. Januar 2011 sowie der direkten Anhörungen vom 1. Februar 2011 zur
Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, die
Beschwerdeführerin sei im Jahre 2006 von zwei Personen vergewaltigt
worden,
dass beide Täter daraufhin von der Polizei verhaftet und anschliessend
verurteilt worden seien,
dass während der Haft der Straffälligen die Mutter eines der beiden Täter
versucht habe, die Beschwerdeführerin anzufahren,
dass sie danach aus Angst die Schule habe abbrechen müssen,
dass nach der Freilassung der beiden Straftäter im Jahre 2009 diese
sowohl ihr, ihrem Lebenspartner als auch ihrem gemeinsamen Kind mit
dem Tod gedroht hätten,
dass die Beschwerdeführenden – um sich der erwähnten Verfolgung zu
entziehen – im Jahre 2009 von E._______ nach F._______ zu einem
Onkel des Beschwerdeführers gezogen seien,
dass sie jedoch auch dort bedroht worden seien und deshalb Serbien
verlassen hätten,
dass sie ihre Nationalitätenausweise sowie ihre Geburtsscheine zu den
Akten reichten,
dass sie zudem ein Zeugenaussageprotokoll vom 22. Februar 2006
sowie ein Gerichtsurteil vom 17. Mai 2007 ins Recht legten,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2011 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich
bei den eingereichten Nationalitätenausweisen und Geburtsscheinen
nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) ,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwar einen Pass
besessen habe, dieser sei jedoch abgelaufen, und er habe ihn in
E._______ in der Baracke zurückgelassen,
dass die Beschwerdeführerin hingegen eigenen Angaben zufolge nie
einen Pass beantragt oder besessen habe,
dass die Beschwerdeführenden weiter zu Protokoll gegeben hätten, ihre
Identitätskarten seien beim Schlepper zurückgeblieben, und sie könnten
weder Reisepapiere noch Identitätspapiere beschaffen,
dass sie mit niemandem zu Hause Kontakt hätten und auch mit dem
Schlepper keinen Kontakt aufnehmen könnten,
dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, ihre Identität
durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den Schluss
zulasse, dass sie nicht bereit seien, solche Ausweisdokumente
vorzulegen,
dass als weiteres starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von
Papieren – trotz vorhandener Möglichkeiten dazu – zu werten sei, wie sie
die Reise von ihrem Herkunftsland bis in die Schweiz hätten bewältigen
können,
dass sie diesbezüglich ausgeführt hätten, sei seien ohne
Reisedokumente von Serbien in die Schweiz gelangt und unterwegs
hätten keine Kontrollen stattgefunden,
dass diese Angaben jedoch realitätsfremd seien und der allgemeinen
Erfahrung wiedersprächen,
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dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus nicht anzugeben
vermocht hätten, durch welche Staaten sie bis in die Schweiz gereist
seien, was ebenfalls nicht geglaubt werden könne,
dass solche Aussagen grundsätzlich als unglaubhaft einzustufen seien
und zum Schluss führten, dass sie anders als in der geschilderten Weise
in die Schweiz gelangt sein müssten,
dass ihr Aussageverhalten vermuten lasse, dass sie nicht nur
beabsichtigten, die wahren Umstände zu ihrem Reiseweg zu
verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wollten, mit welchen
Reisepapieren sie in Wirklichkeit in die Schweiz gereist seien,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es den
Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie sei im Jahr 2006
von zwei Serben vergewaltigt worden,
dass die Polizei ausserordentlich rasch reagiert und die Beiden
festgenommen habe,
dass die beiden Straffälligen danach verurteilt worden seien, und der
Haupttäter – ein ehemaliger Freund der Beschwerdeführerin – eine
mehrjährige Haftstrafe habe absitzen müssen,
dass sie diesbezüglich das entsprechende Gerichtsurteil zu den Akten
gereicht habe,
dass die Mutter des Haupttäters während dessen Gefängnisaufenthalts
versucht habe, die Beschwerdeführerin anzufahren,
dass Letztgenannte wegen solcher Belästigungen die Schule
abgebrochen habe,
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dass, nachdem der Haupttäter aus dem Gefängnis entlassen worden sei,
er und seine Kollegen die Beschwerdeführenden massiv bedroht hätten
und der Beschwerdeführer von diesen zusammengeschlagen worden sei,
dass es sich, selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten
Übergriffe und Drohungen, um Verfolgungen von Dritten handle, welche
nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat weder schutzwillig noch
schutzfähig sei,
dass die Beschwerdeführenden die Schutzbereitschaft der serbischen
Behörden im Zusammenhang mit der Vergewaltigung erfahren hätten,
dass es somit nicht nachvollziehbar sei, warum sie sich nach den darauf
folgenden Belästigungen nicht erneut an die staatlichen Behörden
gewendet hätten,
dass ihr Argument, wonach die serbische Polizei ethnische Roma nicht
schützen würde, nicht zu überzeugen vermöge,
dass sich in den letzten Jahren die Lage der ethnischen Minderheiten in
Serbien verbessert habe,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, allerdings billige oder
unterstütze der Staat selbst Übergriffe durch Drittpersonen nicht,
dass die genannten Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten,
die in der Regel auch strafrechtlich verfolgt würden,
dass zudem die Möglichkeit bestehe, gegen allfällig fehlbare Beamte auf
dem Rechtsweg vorzugehen, und der serbische Staat bestrebt sei,
Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass es die Beschwerdeführenden jedoch unterlassen hätten, die
Übergriffe und Bedrohungen den heimatlichen Behörden zu melden, und
diese sie somit nicht hätten schützen können,
dass es im vorliegenden Fall auch keine Hinweise auf eine Verweigerung
staatlichen Schutzes gebe,
dass es sich angesichts dieser Feststellungen erübrige, auf Widersprüche
in den Aussagen der Beschwerdeführenden näher einzugehen,
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dass sich die eingereichten Beweismittel auf die Vergewaltigung aus dem
Jahr 2006 beziehen würden und keinen Beweiswert für die nachfolgend
gemachten Bedrohungen und körperlichen Übergriffe beziehungsweise
für die Anfang Januar 2011 erfolgte Ausreise hätten,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG daher nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht
einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Februar 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragten,
dass auf die Begründung der Beschwerde und das eingereichte
Beweismittel (ein Informationsschreiben des Hilfswerks der
Evangelischen Kirchen der Schweiz [HEKS]) – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass – wie bereits teilweise schon vom Bundesamt zu Recht festgehalten
wird – die unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer
Reise in die Schweiz ohne eigenes Reise- beziehungsweise
Ausweispapier stereotype Vorbringen sind, welche der allgemeinen
Erfahrung widersprechen sowie widersprüchlich und realitätsfremd sind,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es ihnen
verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen,
zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
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dass die Beschwerdeführenden bereits am 3. Januar 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum G._______ in einer ihnen verständlichen Sprache
auf die Notwendigkeit der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren
hingewiesen worden waren und aufgefordert wurden, amtliche
Ausweisdokumente mit Foto im Original einzureichen,
dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden während
der Befragungen betreffend die Möglichkeit der Beschaffung von gültigen
Papieren nicht auf eine entsprechende Kooperationsbereitschaft mit den
Schweizerischen Behörden schliessen lassen (vgl. A4, S. 5 f. und A5,
S. 5 sowie A12, S. 2 und A13, S. 2)
dass dieses Verhalten der Beschwerdeführenden nicht darauf schliessen
lässt, sie hätten sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung ihrer
Reise- oder Identitätspapiere bemüht,
dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Behörden bis heute kein
rechtsgenügliches amtliches Ausweisdokument abgegeben haben,
dass sie sich überdies vage und substanzarm zu ihrer Reise in die
Schweiz äusserten (vgl. A4, S 8 sowie A5, S. 8),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe den
überzeugenden und nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen
nichts Substanzielles entgegenhalten, weshalb vorab zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass sie sich in ihrer Beschwerdeeingabe ganz allgemein zu ihrer
unbefriedigenden sozioökonomischen Lage in Serbien äussern, diese
Vorbringen jedoch nicht asylrelevant sind,
dass wie auch diejenigen betreffend die angebliche Verfolgung
beziehungsweise Belästigung durch Dritte vorliegend keinen Grund im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen,
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dass die Beschwerdeführenden es somit auch auf Beschwerdeebene
nicht schaffen, die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz ihrer
Vorbringen zu beseitigen,
dass auch das eingereichte Informationsschreiben des HEKS an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen
getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden jung und – soweit aktenkundig – gesund
sind, beide eine Schulbildung durchliefen (vgl. A4, S. 2 und A5, S. 2),
ihren Lebensunterhalt vor ihrer Ausreise selbstständig bestreiten konnten
(vgl. A12, S. 6, F66), zudem in ihrer Heimat über ein tragfähiges
familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen (vgl. A4, S. 3 und A5, S.
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3), und ihr gemeinsames Kind aufgrund seines sehr jungen Alters in
einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern steht,
dass sie gemäss eigenen Angaben während der Schwangerschaft und
nach der Niederkunft der Beschwerdeführerin staatliche Gelder erhielten
(vgl. A12, S. 6, F65 und A13, S. 8, F91 ff.),
dass sie und ihr gemeinsames Kleinkind – sollten sie nicht in der Lage
sein, selbständig ein genügendes Einkommen zu generieren – auch in
Zukunft auf staatliche Unterstützung beziehungsweise Sozialhilfe in
Serbien zählen dürfen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand: