B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1028/2014
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Mazedonien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben am 6. August
2012 legal in die Schweiz einreisten und am 10. August 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 20. August 2012 im EVZ D._______ die Personalien
der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragte und sie
am 12. Oktober 2012 beziehungsweise 6. Februar 2013 anhörte,
dass die aus E._______ stammenden Beschwerdeführenden mazedoni-
scher Staatsangehörigkeit in ihren Asylgesuchen im Wesentlichen geltend
machten, wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu den Roma würden sie in
Mazedonien diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse behandelt, so bei
der Stellensuche, der ärztlichen Behandlung oder in der Schule,
dass der Beschwerdeführer A._______ keine Stelle im öffentlichen Dienst
erhalten und deswegen in den letzten zehn Jahren als (Nennung Tätig-
keit) gearbeitet habe,
dass sie in Mazedonien wegen ihrer Schulden keinen Anspruch auf eine
staatliche Krankenversicherung hätten und sowohl die Beschwerdeführe-
rin als auch der Beschwerdeführer A._______ in Ermangelung einer ärzt-
lichen Behandlungsmöglichkeit wegen ihrer diversen gesundheitlichen
Beschwerden unkontrolliert Medikamente, die sie selber hätten finanzie-
ren müssen, zu sich genommen hätten,
dass der Beschwerdeführer C._______ in der Schule von den Lehrern
ungerechtfertigt schlecht benotet und beschimpft und einmal von Maze-
doniern zusammengeschlagen worden sei, weil ihm der Aufseher des ört-
lichen Schwimmbades den Zutritt verweigert und er sich dagegen zur
Wehr gesetzt habe,
dass sie im Jahre (...) in F._______ erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen hätten, danach nach E._______ ins Haus der Eltern des Beschwerde-
führers A._______ zurückgekehrt seien und Mazedonien im August 2012
erneut verlassen hätten,
dass die Beschwerdeführenden unter anderem mehrere ärztliche Berich-
te einreichten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2014 – eröffnet am
3. Februar 2014 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
10. August 2012 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anord-
nete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, Nachteile stellten dann keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
dar, wenn sie auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozia-
len Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer ge-
zielten und genügend intensiven Verfolgung bestehe, es jedoch nicht aus-
reiche, auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage im Herkunftsland
oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzu-
weisen,
dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten schwie-
rigen Lebensbedingungen der Roma in Mazedonien als allgemeine
Nachteile im dargelegten Sinne erweisen würden und daher nicht asylre-
levant seien,
dass ihren Angaben keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung zu ent-
nehmen sei, weder von staatlicher Seite noch von Drittpersonen, und es
sich bei dem vom Beschwerdeführer C._______ geschilderten Übergriff
um ein Einzelereignis gehandelt habe, weshalb insofern auch keine Ver-
folgung von asylrelevanter Intensität vorliege,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet habe, womit die gesetzliche Regelvermutung gel-
te, dass dort keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und beantragten, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, oder die Sache sei zur vollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an
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die Vorinstanz zurückzuweisen, und in prozessualer Hinsicht um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie insbesondere um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. März 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abgewiesen und den Beschwerdeführen-
den Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.– bis zum 21. März 2014 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Beschwer-
deschrift enthalte keine Argumente, welche an den im angefochtenen
Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen lassen
dürften,
dass es den Beschwerdeführenden mit dem erneuten Hinweis auf die in
ihrer Heimat erlittene Diskriminierung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit
zu den Roma nicht gelingen dürfte, die Regelvermutung umzustossen,
wonach in einem vom Bundesrat als verfolgungssicher erklärten Land
(safe country) asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass sowohl die vorgebrachten wirtschaftlichen und sozialen Schwierig-
keiten der Beschwerdeführenden als auch deren Hinweis auf die allge-
mein schwierige Lage der Roma in Mazedonien den Anforderungen an
eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG nicht genügen dürften,
dass der Hinweis, sie hätten Kenntnis vom Umstand, dass die mazedoni-
sche Polizei zurückkehrenden Roma an der Grenze ihre Pässe abge-
nommen habe und diese Personen das Land während zweier Jahre nicht
verlassen dürften, mangels konkreter Anhaltspunkte, dies sei bei ihrer
Rückkehr nach Mazedonien auch der Fall, an obiger Erkenntnis nichts
ändern dürfte,
dass die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und in Berücksichtigung der
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in der Heimat der Beschwerdeführenden vorhandenen medizinischen
Strukturen und ihrer spezifischen Situation zu bestätigen sein dürfte,
dass hinsichtlich der vorliegend im Zentrum stehenden Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzuhalten sei, dass dieser dann nicht zumutbar
sein könnte, wenn die Beschwerdeführenden die absolut notwendige me-
dizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht
– wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlich-
keit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE
2011/24 E. 11.1, m.w.H.),
dass diesbezüglich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden könnte, wenn das Fehlen einer notwendigen
medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes der betroffenen Person führen würde und eine Unzumutbarkeit
jedenfalls dann noch nicht vorläge, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich wäre (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50
E. 8.3),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Maze-
donien eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung
gewährleistet sein und das BFM im Ergebnis zu Recht auf die in Maze-
donien vorhandene Krankenversicherung hingewiesen haben dürfte, wel-
che Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte, Menschen mit einer Behinde-
rung, Bauern, auf dem Arbeitsamt registrierte Arbeitslose, Renten- und
Sozialhilfebezüger, Kriegsveteranen sowie die Familienmitglieder versi-
cherter Personen umfasse und wonach sich Personen, welche längere
Zeit nicht in Mazedonien gelebt hätten, nach der Rückkehr bei einem
Krankenversicherungsfonds anmelden könnten und ab dem gleichen Tag
versichert seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-807/2014
vom 3. März 2014),
dass daher der Einwand, sie würden bei einer Rückkehr nach Mazedo-
nien keinen genügenden Zugang zur medizinischen Versorgung und ins-
besondere zu psychiatrischer Betreuung haben, als nicht stichhaltig zu
erachten sein dürfte,
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dass sich der Wegweisungsvollzug vorliegend somit als zumutbar erwei-
sen dürfte, da die von den Beschwerdeführenden benötigten Therapien in
ihrer Heimat erhältlich seien und sie überdies im Rahmen der individuel-
len Rückkehrhilfe die Möglichkeit hätten, zusätzliche medizinische Hilfe-
leistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen
Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heim-
reise) zu beantragen,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren
aussichtslos sein dürften,
dass der Kostenvorschuss am 17. März 2014 bezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2014 ein wei-
teres Beweismittel (DVD) einreichten, welches die Diskriminierung der
Roma in Mazedonien aufzeige,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Fluchtgründe in Ermangelung einer gezielten und genügend intensiven
Verfolgung, sei es von staatlicher Seite oder von Seiten privater Dritter,
als asylirrelevant beurteilte,
dass auf den Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2003 hingewiesen wur-
de, wonach Mazedonien als verfolgungssicherer Staat (safe country) im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und dadurch die gesetzliche Regel-
vermutung gelte, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
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dass zudem der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung der ange-
führten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden angesichts
der in Mazedonien bestehenden medizinischen Strukturen und trotz der
dortigen schwierigen Lebensumstände als zulässig, zumutbar und mög-
lich beurteilt wurde,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung – soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden –
als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 6. März 2014 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, und auch keine Hinder-
nisse vorliegen würden, die einem Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden in ihren Heimatstaat entgegenstünden, weshalb ihre
Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereich-
te DVD, welche die den Roma auferlegten Restriktionen bei einer beab-
sichtigten Ausreise aus Mazedonien aufzeige, nichts zu ändern vermag,
dass diese Restriktionen die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen nicht erreichen und
auch das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes nicht über-
schreiten,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ab-
gelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2
S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2010/24 E.10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
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Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführen-
den festzuhalten ist, dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall bei ganz aussergewöhnlichen Umständen einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, vorliegend solche ganz
aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie
sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbri-
tannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des
an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines To-
des unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hin-
länglich ausgeschlossen werden können (vgl. bspw. BVGE 2009/2
E. 9.1.3),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass – wie in der Zwischenverfügung vom 6. März 2014 bereits festgehal-
ten wurde – in Mazedonien eine hinreichende medizinische und psychiat-
rische Versorgung der Beschwerdeführenden sowie angesichts der dort
vorhandenen Krankenversicherung ein genügender Zugang zu dieser
medizinischen Versorgung für dieselben gewährleistet ist,
dass daher die von den Beschwerdeführenden benötigten Therapien in
ihrer Heimat erhältlich sind,
dass sie überdies im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche
medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation ei-
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ner medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung
während der Heimreise) beantragen können,
dass bei dieser Sachlage nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel
(Auflistung Beweismittel) einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ein intaktes familiäres Be-
ziehungsnetz besitzen, so insbesondere die Eltern und Geschwister des
Beschwerdeführers A._______ sowie Geschwister der Beschwerdeführe-
rin und weitere in der Heimat lebende Verwandte (Onkel und Tanten), die
sie bei der Reintegration unterstützen können (vgl. act. A4/13 S. 4 ff.,
A5/12 S. 5 f.),
dass sie überdies über in der Schweiz und G._______ wohnhafte Famili-
enangehörige verfügen, welche ihnen – zumindest finanziell – Hilfe bieten
können (vgl. act. A4/13 S. 4 ff., A5/12 S. 5 f.),
dass der Beschwerdeführer A._______ vor seiner Ausreise als (Nennung
Tätigkeit) gearbeitet und dadurch den Lebensunterhalt seiner Familie
knapp habe bestreiten können (vgl. act. A4/13 S. 4),
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche ihm die Wiederauf-
nahme dieser Tätigkeit zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz ver-
unmöglichen sollten,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden, die im Besitz
von gültigen Pässen sind, obliegt, bei der Beschaffung allfälliger weiterer
benötigter Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1–5 VwVG) und der am 17. März 2014 in der gleichen Höhe geleis-
tete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: