Abtei lung IV
D-1030/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
B.____________, geboren (...),
C.___________, geboren (...),
D.____________, geboren (...),
E.___________, geboren (...),
Serbien,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1030/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige Serbiens mit letztem
Wohnsitz in F.___________, verliessen ihr Heimatland zusammen mit
ihren beiden älteren Kindern gemäss eigenen Angaben am 23. August
2008 und gelangten am 25. August 2008 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso vom 2. September 2008 gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, er sei aufgrund seiner ethnischen Herkunft – er gehöre der Volks-
gruppe der Ashkali an – oftmals von Serben und Roma misshandelt
worden. Man habe ihnen angedroht, ihr Haus niederzubrennen und ein
Ultimatum gesetzt, bis zu dem sie das Haus zu verlassen hätten. Seit
der Kosovo unabhängig sei, seien sie ständig bedroht worden. Sein
Vater habe den Kosovo verlassen, bevor er (der Beschwerdeführer)
geboren worden sei. Sowohl sein Vater als auch er lebten in einer
gemischt-ethnischen Ehe. In den letzten fünf Monaten sei er dreimal
von Privatpersonen geschlagen worden. Er habe auf dem Polizei-
posten von F.___________ Anzeige erstattet.
Die Beschwerdeführerin gab an, der Ethnie der Roma anzugehören
und katholischen Glaubens zu sein. Ihr Ehemann sei von den Serben
misshandelt worden. Serbische Privatpersonen hätte ihn auf der
Strasse angegriffen und als Albaner bezeichnet. Am Abend des
23. August 2008 sei ihr Schwiegervater blutunterlaufen zu ihnen ge-
kommen und habe gesagt, sie müssten weggehen, um ihre Haut zu
retten. Ihr sei gesagt worden, sie solle in den Kosovo zurückkehren,
und man habe Steine nach ihr geworfen.
A.b Am 26. November 2008 wurden die Beschwerdeführenden vom
BFM zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im
Wesentlichen geltend, er habe schon früher Probleme gehabt und sei
verprügelt worden. Nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos
hätten sie vermehrt Schwierigkeiten gehabt. Er könne nicht in den
Kosovo gehen, ein Onkel väterlicherseits sei am 19. Mai 1999 dort um-
gebracht worden. Er habe mit seiner Familie ein normales Leben
führen wollen. Sie seien von den Serben aufgefordert worden, Serbien
innerhalb von zwei oder drei Monaten zu verlassen, ansonsten man ihr
Haus in Brand setzen werde. Als er auf dem Polizeiposten Anzeige
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erstattet habe, weil er verprügelt worden sei, hätten ihn die Polizisten
ausgelacht. Zuletzt habe es auch Schwierigkeiten mit der Familie
seiner Frau gegeben, die sie habe überreden wollen, ihn zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Ehemann und ihr Schwiegervater
seien in Serbien verprügelt worden. Sie stamme nicht aus dem Kosovo
und habe keine Schwierigkeiten gehabt, aber ihr Ehemann habe
immer wieder Probleme gehabt. Sie hätten sich in einer schwierigen
Situation befunden. Sie habe zuletzt mit ihrer Familie Probleme ge-
habt, weil sie ihren Ehemann geheiratet habe. Obwohl sie eine glück-
liche Ehe führe, sei sie immer wieder gefragt worden, weshalb sie
einen Albaner geheiratet habe. Sie hätten sowohl in der Stadt als auch
im Dorf Probleme gehabt.
A.c Am 2. Mai 2009 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter
E.___________ zur Welt.
A.d Das BFM führte am 20. Januar 2010 eine ergänzende Anhörung
der Beschwerdeführenden durch. Der Beschwerdeführer führte dabei
im Wesentlichen aus, seine Eltern seien krank, weshalb sie nach
Serbien hätten zurückkehren wollen. Dies sei publik geworden, worauf
Serben und die Familie seiner Frau ihnen gedroht hätten, man werde
das Haus, das er zu kaufen beabsichtigt habe, anzünden. Er könne
nicht zurückkehren, da er die Leute, die ihnen gedroht hätten, kenne.
Die Angehörigen seiner Ehefrau hätten ihn bereits vor seiner Ausreise
aus Serbien bedroht. Etwa eine Woche vor seiner Ausreise sei er von
zwei Onkeln seiner Frau und zwei Serben geschlagen worden. Diesen
Vorfall habe er der Polizei gemeldet, die sich zur Familie seiner Frau
begeben habe. Die Familie habe ihm gedroht, er werde vom Erdboden
verschwinden, falls er nochmals zur Polizei ginge. Sein Vater sei am
Tag ihrer Ausreise zusammengeschlagen worden. Man habe ihm
gesagt, er dürfe dies nicht der Polizei melden.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie hätten nach Serbien
zurückkehren wollen, hätten aber von ihren Schwiegereltern erfahren,
dass Drohungen für den Fall ihrer Rückkehr dorthin im Umlauf seien
und man ihnen das Haus anzünden werde. Sie sei in Serbien von ihrer
Familie verstossen und bedroht worden, weil sie ohne deren Einver-
ständnis einen der Familie nicht genehmen Mann geheiratet habe.
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B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 – eröffnet am 25. Januar 2010 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 erhoben die Beschwerde-
führenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom
22. Januar 2010 aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu erteilen. Even-
tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvoll-
zug unzulässig und unzumutbar sei und ihnen die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag eine Ent-
bindungserklärung der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte
von ihrer Schweigepflicht vom 19. Februar 2010 bei.
C.b Am 5. März 2010 übermittelte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen
Dienste der G.___________ vom 2. März 2010.
D.
D.a Mit Verfügung vom 8. März 2010 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung
gut, dass die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorge-
abhängigkeit nachreichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
D.b Am 17. März 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom
Vortag datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Be-
schwerdeführers ein.
E.
Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 18. März 2010 zur
Vernehmlassung an das BFM. Dieses beantragte in seiner Vernehm-
lassung vom 22. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Der
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Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführenden die Vernehm-
lassung am 24. März 2010 zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Aussagen
der Beschwerdeführenden zu den angeblichen Schikanen und Miss-
handlungen durch die Serben wegen der albanischen Herkunft des
Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten Widersprüche aufwiesen.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstbefragung gesagt, ihr Mann
sei insgesamt fünf Mal von Serben geschlagen worden, während der
Beschwerdeführer gesagt habe, er sei in den letzten drei Monaten vor
der Ausreise fünf Mal von Serben verprügelt worden; man habe ihn
bereits früher regelmässig zusammengeschlagen. Darauf angespro-
chen habe er gesagt, er sei in den letzten drei Monaten nur einmal
wirklich verprügelt worden, zuvor habe er nur hin und wieder eine Ohr -
feige erhalten. Dies decke sich nicht mit seiner früheren Aussage, er
sei etwa im August 2008 von Serben massiv geschlagen worden, die
ihn kurze Zeit später erneut verprügelt hätten. Er habe angegeben, er
sei letztmals etwa zehn Tage vor seiner Ausreise geschlagen worden,
während die Beschwerdeführerin gesagt habe, ein solcher Vorfall habe
sich am Tag vor der Ausreise zugetragen. Zudem habe sie gesagt, ihr
Ehemann habe diesen letzten Vorfall der Polizei gemeldet, während er
ausgeführt habe, er habe nach dem letzten Angriff durch die Serben
keine Anzeige erstattet. Aufgrund dieser erheblichen Widersprüche
und Ungereimtheiten könnten die Übergriffe durch die Serben in der
von den Beschwerdeführenden geschilderten Art nicht geglaubt
werden. Diese Annahme werde dadurch gestützt, dass die Be-
schwerdeführenden im Sommer 2009 beabsichtigt hätten, nach Ser-
bien zurückzukehren. Es könne davon ausgegangen werden, dass die
Schikanen durch die Serben – sollten sie stattgefunden haben – nicht
eine derartige Intensität erreicht hätten, die die Familie an einer Rück-
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kehr nach Serbien gehindert hätte.
Die Beschwerdeführenden hätten auch das Vorbringen, sie würden
von der Familie der Beschwerdeführerin bedroht, widersprüchlich ge-
schildert. Sie habe bei der ergänzenden Anhörung gesagt, sie habe
ihren Vater und ihren Bruder zirka dreimal in der Woche angetroffen.
Sie sei jeweils mit ihrem Ehemann unterwegs gewesen, der von
diesen dann bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe indes
angegeben, er habe den Vater seiner Ehefrau in den fünf Jahren vor
der Ausreise nie direkt gesehen, deren Bruder sei er insgesamt etwa
zehnmal begegnet. Ausserdem habe sie ausgeführt, ihr Ehemann
habe die Drohungen durch ihre Angehörigen nie der Polizei gemeldet,
während er angegeben habe, er habe zirka im Jahr 2005 und einmal
im August 2008 nach Drohungen durch die Schwiegerfamilie die
Polizei benachrichtigt; dies habe er auch seiner Ehefrau erzählt. Auch
die Bedrohungen durch die Onkel der Beschwerdeführerin hätten sie
widersprüchlich geschildert. Die Beschwerdeführerin habe bei der er-
gänzenden Anhörung ausgesagt, sie sei ihren Onkeln H.___________
und I.___________ in den fünf Jahren vor der Ausreise zweimal
begegnet, einmal sechs, das andere Mal zwei Wochen vor ihrer Flucht.
Ihr Ehemann sei beide Male dabei gewesen; sie hätten auf die
Drohungen der Onkel nicht reagiert und seien weitergelaufen. Der
Beschwerdeführer habe indessen geltend gemacht, er sei den Onkeln
seiner Frau unzählige Male begegnet, einmal sei er von ihnen
zusammengeschlagen worden; seine Ehefrau sei dabei nie zugegen
gewesen. Sie habe gesagt, sie habe einmal versucht, den Streit mit
ihren Eltern beizulegen, indem sie diese vor einem Restaurant
angesprochen habe; ihr Ehemann sei dabei gewesen. Er habe
angeführt, seine Ehefrau habe einmal telefonisch versucht, Kontakt mit
ihren Angehörigen aufzunehmen, sie habe seines Wissens jedoch nie
direkt mit ihren Eltern gesprochen. Ein Vergleich der Aussagen zu den
neusten Drohungen der Eltern ergebe ebenfalls Widersprüche.
Während der Beschwerdeführer gesagt habe, seine Schwiegereltern
hätten nur gedroht, das Haus in Brand zu stecken, habe die
Beschwerdeführerin angegeben, ihre Eltern seien dabei gewesen, das
Haus anzuzünden, aber von Nachbarn daran gehindert worden. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass die Eltern der Beschwerdeführerin diese
zuerst aufgefordert hätten, zu verschwinden, sie jedoch wegen der
Flucht in die Schweiz noch stärker bedrohen sollten. Sie habe bei der
ergänzenden Anhörung angegeben, die Probleme mit ihrer Familie
seien noch schlimmer geworden, da ihre Angehörigen von ihrem
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Aufenthalt in der Schweiz erfahren hätten. Dies sei für ihre Eltern ein
Problem, da sie nun nicht mehr in Reichweite sei und sie ihr so nicht
mehr drohen können. Warum ihre Eltern sie durch massive Drohungen
an einer Rückkehr hindern sollten, wenn sie sie gleichzeitig unter
Kontrolle haben möchten, sei schleierhaft. Zudem sei auch die
Aussage der Beschwerdeführerin realitätsfremd, sie könne nicht an
einen anderen Ort in Serbien zurückkehren, da ihr Vater sie überall
finden werde.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
sei psychisch krank und habe sehr grosse Konzentrationsprobleme.
Zudem habe sie eine schlechte Schulbildung und generell ein schlech-
tes Gedächtnis. Die ihnen angelasteten Widersprüche seien nicht gra-
vierend. Sie wisse nicht mehr genau, wie oft ihr Ehemann geschlagen
worden sei, zumal das Geschlagenwerden an der Tagesordnung ge-
wesen sei. Die Schilderung der Drohungen durch die Eltern der Be-
schwerdeführerin seien unterschiedlich ausgefallen, da sie nicht selbst
bedroht worden seien, sondern dies von den Eltern des Beschwerde-
führers erfahren hätten. Auch diese seien nicht immer selbst bedroht
worden, sondern hätten es von Bekannten gehört. Die Eltern der Be-
schwerdeführerin wollten ihre Tochter zurück haben, nicht aber deren
Kinder. Der serbische Staat schütze die Roma nicht vor Übergriffen
der Serben. Sie würden auch keinen Schutz vor den Übergriffen der
Familie der Beschwerdeführerin erhalten. Wenn sie Anzeige erstat-
teten, würden die Probleme mit den Serben noch grösser. Bei einer
Rückkehr wären sie den Übergriffen der Familie der Beschwerde-
führerin ausgesetzt; diese habe gedroht, ihr Haus anzuzünden und
ihre Kinder auszulöschen. Aufgrund ihrer anderen Glaubenszugehörig-
keit könnten sie in Serbien nicht leben. In Serbien sei ihr Leben in Ge-
fahr.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
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sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl -
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich darge-
legt, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden in verschiedenen
Punkten widersprüchlich sind. Die voneinander abweichenden Aus-
sagen betreffen teilweise zentrale Punkte der Vorbringen und können
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht generell
als nicht gravierend bezeichnet werden. In der Beschwerde wird den
von der Vorinstanz festgestellten, nicht abschliessend aufgelisteten
Widersprüchen und Ungereimtheiten nichts Substanziiertes und Kon-
kretes entgegengehalten, so dass diesbezüglich auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Insofern auf die
psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin und deren Konzentra-
tionsprobleme hingewiesen wird, ist festzustellen, dass den bei den
Akten liegenden Protokollen keine Hinweise auf erhebliche Konzen-
trationsprobleme der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Dem
eingereichten Arztzeugnis vom 2. März 2010 ist zwar zu entnehmen,
dass sie in der Schweiz seit dem 24. August 2009 in psychiatrischer
Behandlung sei, jedoch können dem Zeugnis keine Anhaltspunkte
dafür entnommen werden, dass sie nicht in der Lage ist, selbst
Erlebtes anschaulich wiederzugeben. Aufgrund der Aktenlage ist über-
einstimmend mit dem BFM nicht davon auszugehen, dass die
Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführenden in der Vergangen-
heit in Serbien aufgrund ihrer ethnischen Herkunft begegneten, das
von ihnen geschilderte, drastische Ausmass erreichten.
5.3 Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Problemen, die
sie mit den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin gehabt
hätten, sind bei der Erstbefragung nicht erwähnt und danach von Be-
fragung zu Befragung gesteigert dargestellt worden. Der Beschwerde-
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führer erwähnte bei der Erstbefragung keine Probleme mit seiner
Schwiegerfamilie und erklärte, er sei vor zirka zehn Tagen von
serbischen Privatpersonen zusammengeschlagen worden (act. A2/9
S. 6). Auch die Beschwerdeführerin sagte bei der Erstbefragung aus,
ihr Ehemann sei von serbischen Privatpersonen zusammenge-
schlagen worden, wobei sie den entsprechenden Vorfall auf den Vortag
der Flucht datierte (act. A1/9 S. 5). Probleme mit der eigenen Familie
erwähnte auch sie nicht ansatzweise. Bei der Anhörung durch das
BFM sagte der Beschwerdeführer aus, es habe zuletzt auch mit der
Familie seiner Ehefrau Probleme gegeben, die seine Frau zur
Trennung von ihm habe überreden wollen (act. A14/10 S. 5). Zehn
Tage vor der Ausreise sei er schwer verprügelt worden; er habe die
Leute vom Sehen her gekannt, es seien Serben gewesen (act. A14/10
S. 6). Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus, sie habe
zuletzt auch mit ihrer Familie Probleme gehabt, da ihre Eltern gegen
ihre Heirat gewesen seien (act. A15/8 S. 4). Die Beschwerdeführenden
erwähnten bei ihren Anhörungen indessen mit keinem Wort, dass
Familienangehörige der Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer
gedroht oder diesen tätlich angegriffen hätten. Erst bei der ergänzen-
den Anhörung durch das BFM rückten beide Beschwerdeführenden
die angeblichen Probleme des Beschwerdeführers mit der Schwieger-
familie in den Vordergrund. Der Beschwerdeführer machte nicht nur
geltend, er könne nicht nach Serbien zurückkehren, weil die Familie
seiner Ehefrau ihm gedroht habe (act. A25/15 S. 3), sondern auch, er
sei bereits vor dem Verlassen der Heimat von dieser bedroht worden.
Er habe sich fast nicht in die Stadt gewagt und sei einmal von der
Schwägerin seiner Ehefrau geschlagen worden (act. A25/15 S. 5).
Etwa eine Woche vor seiner Ausreise sei er von zwei Onkeln seiner
Ehefrau – ethnische Roma – und zwei Serben verprügelt worden (act.
A25/15 S. 6); er habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet. Die
Beschwerdeführerin gab an, ihre Eltern hätten geschimpft und ge-
droht, ihren Mann umzubringen, wenn sie ihnen begegnet sei. Auch ihr
Bruder habe Drohungen ausgestossen (act. A24/14 S. 5). Aufgrund
des Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden ist davon auszu-
gehen, dass sie die Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin
bei der ergänzenden Anhörung – sofern es solche tatsächlich gegeben
hat – stark übersteigert dargestellt haben. Es ist nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Ausreisegrund
(act. A25/15 S. 8) – sollte dieser tatsächlich bestanden haben – erst
bei der ergänzenden Anhörung geltend macht.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen
Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerde-
führenden und der gesteigert dargelegten Probleme mit der Familie
der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, die Beschwerdeführen-
den hätten die in Serbien erlittenen Benachteiligungen stark übertrie-
ben dargestellt.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht -
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18
E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a
S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
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folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3
6.3.1 Wie vorstehend ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden die Belästigungen, die sie seitens der Mehrheits-
bevölkerung der Serben erlitten haben sollen, übersteigert dargestellt
haben. Insbesondere die vom Beschwerdeführer genannten massiven
körperlichen Übergriffe auf seine Person erscheinen angesichts der
Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerde-
führenden als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer sagte bei der Erst -
befragung aus, er habe mit den serbischen Behörden nie Probleme
gehabt (act. A2/9 S. 6). Angesichts der allgemeinen Lage in Serbien
und den bekannten Problemen, denen Angehörige ethnischer Minder-
heiten dort begegnen können, ist nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführenden Unmutsbezeugungen und Anfeindungen der ser-
bischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt waren. Es gelang ihnen je-
doch nicht, glaubhaft zu machen, dass sie Benachteiligungen in asyl -
rechtlich relevantem Ausmass erlitten haben. Sie konnten auch nicht
plausibel vermitteln, weshalb sie im August 2008 fluchtartig ihr
Heimatland hätten verlassen müssen, da der massive Übergriff auf
den Beschwerdeführer, der zehn Tage zuvor stattgefunden haben soll,
aufgrund der ungereimten Angaben dazu nicht glaubhaft erscheint.
Den Beschwerdeführenden kann somit keine begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanten Übergriffen durch serbische Privatpersonen
zuerkannt werden. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass sie
gemäss eigenen Angaben eine Rückkehr nach Serbien planten, von
der sie dann aus als nicht plausibel und damit als unglaubhaft zu
erachtenden Gründen wieder absahen.
6.3.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Furcht vor
Übergriffen seitens der Familie der Beschwerdeführerin ist weder
objektiv noch subjektiv nachvollziehbar. Sie haben erst bei der ergän-
zenden Anhörung geltend gemacht, bereits vor ihrer Ausreise aus Ser-
bien im August 2008 von derselben massiv bedroht worden zu sein.
Auch die angeblichen gewalttätigen Übergriffe auf den Beschwerde-
führer durch zwei Onkel der Beschwerdeführerin erwähnte dieser erst -
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mals bei der ergänzenden Anhörung. Die entsprechenden Vorbringen
sind als nachgeschoben zu werten, da nicht nachvollziehbar ist,
weshalb die Beschwerdeführenden diesen Ausreisegrund nicht bereits
bei der Erstbefragung geltend gemacht haben. Wie vorstehend auf-
gezeigt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Serbien keine begründete Furcht vor
Übergriffen durch die Familie der Beschwerdeführerin hegen mussten.
Da das Ausmass der Schwierigkeiten, welche die Beschwerdeführen-
den mit der Familie der Beschwerdeführerin gehabt haben sollen, als
drastisch übersteigert erscheint, besteht kein Anlass zur Annahme, die
von den Beschwerdeführenden geschilderten Drohungen derselben für
den Fall ihrer Rückkehr entsprächen den Tatsachen.
6.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerde-
führenden keine begründete Furcht vor ihnen drohender, asylrechtlich
relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an die-
ser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM
hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich tun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen), was ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägun-
gen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund
derer die Bevölkerung generell als konkret gefährdet betrachtet wer-
den müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Ange-
hörige der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen
werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass,
das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.
Auch in Anbetracht der persönlichen Situation der jungen Beschwerde-
führenden wird nicht ersichtlich, inwiefern sie im Falle der Rückkehr
nach Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
könnten. Sie haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien
verbracht und verfügen dort über ein Beziehungsnetz. Es kann davon
ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, den
Lebensunterhalt seiner Familie durch die Wiederaufnahme einer
Arbeitstätigkeit zu bestreiten (act. A2/9 S. 2). Sollte der Verdienst des
Beschwerdeführers dafür nicht ausreichen, werden sie mit der Aus-
richtung staatlicher Unterstützung rechnen können (act. A15/8 S. 5).
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung
generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Dem eingereichten
Arztzeugnis vom 2. März 2010 ist alsdann zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung mit verlängerter
depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastung nach Auswan-
derung in die Schweiz leide. Im August 2009 habe sie einen disso-
ziativen Krampfanfall erlitten. Es liege keine Krankheit vor, die in
Serbien nicht zu behandeln wäre. Demnach stehen auch die psychi-
schen Probleme der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind aufgrund
ihres kindlichen Alters noch stark an die Eltern gebunden, weshalb
ihre Rückkehr nach Serbien keine Härten zur Folge hat, welche im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten wären (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
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ihnen mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 unter der Voraus-
setzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde,
und sie eine entsprechende Bestätigung nachreichten, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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