Abtei lung IV
D-1031/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), alias
B._______, geboren (...), Angola,
vertreten durch Martin Kreis, c/o Silvan Ulrich Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1031/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger aus der
Ethnie der (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
zusammen mit seinen Eltern und seinen drei jüngeren Schwestern am
8. Juli 2003. Per Flugzeug gelangte die Familie von L._______, Angola
nach Italien, von wo aus der Beschwerdeführer, seine Mutter und
seine drei Schwestern zirka eine Woche später illegal in die Schweiz
einreisten. Bereits zuvor gelangte der Vater des Beschwerdeführers
getrennt von der Familie ebenfalls illegal in die Schweiz. Am 16. Juli
2003 ersuchten der Beschwerdeführer, seine Mutter und die
Schwestern im Empfangszentrum E._______ um Asyl, worauf sie
durch das Bundesamt ans Empfangszentrum C._______ überwiesen
wurden. Dort wurde der Beschwerdeführer am 4. August 2003
summarisch befragt. Gleichentags fand die Erstbefragung der Mutter
statt. In der Folge wurden der Beschwerdeführer, seine Mutter und die
Schwestern mit Verfügung vom 7. August 2003 für den weiteren
Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen, wohin
ihnen der Vater, welcher seinerseits am 21. Juli 2003 ein Asylgesuch
gestellt hatte, im Oktober 2003 folgte. Am 28. August 2003 hörte das
Bundesamt den Beschwerdeführer sowie dessen Mutter zu den
Asylgründen und dem Reiseweg an. Der Vater des Beschwerdeführers
wurde am 6. November 2003 von der zuständigen kantonalen Behörde
befragt.
B.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, einzig wegen der Probleme seiner Eltern aus dem Hei-
matland ausgereist zu sein. Diese seien Mitglieder der FLEC (Frente
Liberacao do Estado de Cabinda) gewesen und in diesem Zusammen-
hang mit den staatlichen Behörden in Konflikt geraten. Nach der Flucht
seiner Eltern aus dem Gefängnis in Luanda im Juli 2003 habe er zu-
sammen mit diesen und seinen drei jüngeren Schwestern Angola ver-
lassen.
C.
Am 19. Februar 2004 gingen beim BFM von unbekannter Person über-
mittelte Kopien diverser angolanischer und portugiesischer Identitäts-
dokumente des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen
ein. Bei den für die Person des Beschwerdeführers relevanten Doku-
Seite 2
D-1031/2008
menten handelte es sich um die Personalienseite eines angolanischen
Reisepasses (...) versehen mit der Fotografie des Beschwerdeführers
sowie um eine portugiesische Aufenthaltserlaubnis (...).
D.
Mit Telefax vom 29. März 2004 bestätigte das „C._______“ in
Frankreich auf Nachfrage des Bundesamtes hin die Ausstellung einer
portugiesischen provisorischen Aufenthaltsbewilligung (...). Des
Weiteren bestätigte eine im Auftrag des BFM erfolgte Abklärung der
Schweizerischen Botschaft (...) beim (...) Dienst für Ausländer und
Grenzen die Richtigkeit der vorgenannten Angaben.
E.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 gewährte das BFM den Eltern des Be-
schwerdeführers, welcher unter der Identität B._______, geboren am
(...), sein Asylgesuch eingereicht hatte und somit im Juni 2004 noch
nicht volljährig war, das rechtliche Gehör zu den Abklärungsresultaten
betreffend ihren Sohn. Das BFM teilte den Eltern des
Beschwerdeführers mit, dass gestützt auf die Abklärungsergebnisse
sowie gestützt auf die Kopie der Personalienseite des angolanischen
Reisepasses das Geburtsdatum ihres Sohnes mit (...) erfasst und
A._______ damit volljährig sei.
F.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2004 nahm der Vater des Beschwerdefüh-
rers Stellung zu den obgenannten Abklärungsdaten. In seiner Eingabe
hielt er im Wesentlichen fest, dass ihm die Person A._______ geboren
am (...) unbekannt sei, es sich folglich dabei nicht um seinen Sohn
B._______, geboren am (...), handeln würde und sich sein Sohn bis
dato auch nie in Europa aufgehalten habe.
G.
Mit Schreiben vom 5. September 2005 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, dass in der Stellungnahme vom 12. Juni 2004 nichts vor-
gebracht worden sei, was die bisherigen Abklärungsergebnisse hätte
in Zweifel ziehen können. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens
werde er daher unter den Personalien A._______, geboren am (...),
geführt und sein Asylgesuch von demjenigen seiner Eltern getrennt
weiterbehandelt. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
das Original seines angolanischen Reisepasses einzureichen.
Seite 3
D-1031/2008
H.
Mit Schreiben vom 8. August (recte: September) 2005 nahm der Be-
schwerdeführer dazu Stellung. Dabei hielt der Beschwerdeführer so-
wohl an seinen bisherigen Identitätsangaben als auch an seiner Schil-
derung des Reiseweges fest. Ferner wies der Beschwerdeführer da-
rauf hin, dass er über keinen Reisepass verfüge, und dass er mit der
Umdatierung seines Geburtsdatums sowie der Verfahrenstrennung von
seinen Eltern nicht einverstanden sei.
I.
Mit Verfügung vom 14. November 2005 trat das BFM auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Hin-
sichtlich der Eltern des Beschwerdeführers sowie der drei minderjähri-
gen Schwestern erliess das BFM eine separate Verfügung gleichen
Datums.
J.
Die gegen die Verfügungen vom 14. November 2005 sowohl durch den
Beschwerdeführer als auch durch dessen Eltern gemeinsam mit den
Schwestern gerichteten Beschwerden hiess die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) mit gemeinsamem Urteil vom 15. Dezember
2006 gut, und hielt fest, die Voraussetzungen für ein Nichteintreten we-
gen Identitätstäuschung seien nicht erfüllt. Die Asylgesuche des Be-
schwerdeführers respektive seiner Eltern sowie der Schwestern wur-
den daraufhin zur materiellen Prüfung an das BFM zurückgewiesen. In
der Folge nahm die Vorinstanz die Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers und dessen Familie wieder auf.
K.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 ersuchte das BFM das „C._______“ in
U._______, Frankreich um einen Fingerabdruckvergleich, um
abzuklären, ob der Beschwerdeführer in Portugal oder Spanien im
Asylbereich oder von der Polizei diesbezüglich registriert worden sei.
Am 4. Juni 2007 ging beim BFM die negative Antwort der (...) Behörde
ein.
L.
Mit Mandatsanzeige vom 27. August 2007 teilte M.K. dem Bundesamt
mit, dass er fortan die Interessen der Eltern des Beschwerdeführers
vertrete. Diesbezüglich reichte M.K. eine von den Eltern des Be-
Seite 4
D-1031/2008
schwerdführers unterschriebene Vollmacht vom 23. August 2007 ein.
Ferner ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht in die
bisherigen Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 17. September 2007
gewährte das BFM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht sowohl in die
Verfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers als auch in die
Verfahrensakten des Beschwerdeführers.
M.
Die vom Beschwerdeführer, seinen Eltern und den Schwestern anläss-
lich des Verfahrens vor der ARK eingereichten „Cédula pessoal“ liess
das BFM einer (...) Dokumentenprüfung unterziehen, deren Resultate
im Bericht vom 2. Oktober 2007 festgehalten wurden. Gemäss Bericht
handelte es sich bei den eingereichten Dokumenten um
Blankofälschungen. Zum Ergebnis der Prüfung gewährte das BFM
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 das recht-
liche Gehör.
N.
Im Weiteren führte das Bundesamt für Polizei (fedpol) im Auftrag des
BFM einen Fingerabdruckvergleich der in der Schweiz registrierten
Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem Fingerabdruck auf
der in den Akten befindlichen Kopie der portugiesischen Aufenthalts-
genehmigung von A._______ durch. Es konnte diesbezüglich eine
vollständige Übereinstimmung erzielt werden. Zum Ergebnis des
Fingerabdruckvergleichs gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 rechtliches Gehör.
O.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 teilte M.K. dem Bundesamt mit,
dass er auch die Interessen des Sohnes (...) vertrete. Eine entspre-
chende Vollmacht wurde am 25. Oktober 2007 nachgereicht.
P.
Die Stellungnahme zur Dokumentenprüfung sowie zum Resultat des
Fingerabdruckvergleichs liess der Beschwerdeführer in einer gemein-
samen Erklärung mit seinen Eltern am 12. November 2007 der Vorins-
tanz zukommen.
Q.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 stellte das BFM fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
Seite 5
D-1031/2008
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Im Weiteren wies die Vorinstanz den Antrag auf
(...) Dokumentenüberprüfung der eingereichten „Cédula pessoal“ ab
und zog das als gefälscht erkannte Dokument gestützt auf Art. 10 Abs.
4 AsylG ein. Die Asylgesuche der Eltern und der drei minderjährigen
Schwestern des Beschwerdeführers wies das BFM mit Verfügung
gleichen Datums ebenfalls ab und ordnete deren Wegweisung an. Die
mit Verfügung vom 14. November 2005 bereits zuvor angeordnete vor-
läufige Aufnahme der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers
liess die Vorinstanz bestehen. Der Entscheid betreffend die Eltern und
Schwestern des Beschwerdeführers bildet Gegenstand eines separa-
ten Beschwerdeverfahrens (...) vor dem Bundesverwaltungsgericht.
R.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
erheben, wobei er unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 17. Januar 2008 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Wegweisung nicht zu vollziehen und er
sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu bewilligen.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 teilte der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten. Auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Zahlungsfrist
wurde der Beschwerdeführer aufmerksam gemacht und es wurde ihm
mitgeteilt, ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Kos-
tenvorschusserlass, Gesuch um Ratenzahlung oder Fristerstreckung
zur Leistung desselben könne - unter Vorbehalt einer veränderten,
nicht allein mit finanziellen Schwierigkeiten begründeten Sachlage -
nicht berücksichtigt werden und auf die Beschwerde werde nicht
eingetreten.
T.
Mit Schreiben vom 6. März 2008 bekundete der Beschwerdeführer die
grundsätzliche Bereitschaft zur Entrichtung des vollumfänglichen Kos-
tenvorschusses und ersuchte in diesem Zusammenhang wegen seiner
Seite 6
D-1031/2008
finanziellen Lage um Gewährung der Ratenzahlung in drei Teilbeträ-
gen.
U.
Mit Zahlung vom 8. März 2008 überwies der Beschwerdeführer den
auferlegten Kostenvorschuss in voller Höhe zu Gunsten der Gerichts-
kasse. Als Beleg für die fristgerecht getätigte Einzahlung liess der Be-
schwerdeführer ein Postfax samt Kopie des Einzahlungsscheins durch
die Post an das Bundesverwaltungsgericht übermitteln.
V.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. April 2008 auf Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise
seinem Rechtsvertreter am 22. April 2008 ohne Replikrecht zur Kennt-
nis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), welche in Anwendung des Asylgesetzes durch
das BFM ergangen sind; Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
Seite 7
D-1031/2008
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entschei-
des im Wesentlichen aus, diverse Vorbringen des Beschwerdeführers
seien widersprüchlich, unlogisch und unglaubhaft. So habe sich der
Beschwerdeführer bereits in zentralen Punkten seiner Angaben, wie
beispielsweise hinsichtlich der Umstände der Festnahme seiner Eltern
im Februar 2003, wie auch zur Identität der Person, welche ihnen bei
der Reise von Angola in die Schweiz zur Seite gestanden haben soll,
widersprochen, was erste Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen
lasse. Ferner habe der Beschwerdeführer praktisch keine Angaben zur
Festnahme der Eltern sowie deren Haft machen können, was ange-
sichts eines natürlichen Austausches an Informationen zwischen El-
Seite 8
D-1031/2008
tern und Kindern realitätsfremd erscheine. Im gleichen Sinne unglaub-
haft sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Reise von Angola
nach Italien per Flugzeug gemacht zu haben, dabei indessen nicht
kontrolliert worden zu sein. Eine derartige Reise sei ohne Kontrollen
von gültigen Reisedokumenten nicht möglich. Hinsichtlich der im Ver-
fahren vor der ARK eingereichten „Cédula pessoal“, in welcher
Z._______ als Herkunftsort des Beschwerdeführers angegeben sei,
habe eine (...) Dokumentenanalyse ergeben, dass es sich beim
genannten Beweismittel aufgrund diverser formaler und inhaltlicher
Merkmale um eine Blankofälschung handeln würde. Die Herkunft der
Beschwerdeführers aus Z._______ sei angesichts dieser
Erkenntnisse, aber auch aus weiteren Gründen, somit nicht glaubhaft.
Für die Notwendigkeit einer erneuten (...) Dokumentenüberprüfung,
wie in der Stellungnahme vom 12. November 2007 beantragt, habe der
Beschwerdeführer indessen nicht den geringsten Hinweis geliefert,
weshalb dieser Antrag abzuweisen und das gefälschte Dokument
einzuziehen sei. Zur Klärung der tatsächlichen Identität und Herkunft
des Beschwerdeführers sei sodann die Kopie des Auszugs aus dem
angolanischen Reisepass massgebend, welche mit der Fotografie des
Beschwerdeführers versehen sei. Ferner lägen die Kopie der
Identitätskarte seiner Mutter sowie Auszüge aus dem Reisepass
seiner Schwester (..) vor, welche ebenfalls Rückschlüsse auf die
Identität des Beschwerdeführers zulassen würden. Selbst wenn der
Beschwerdeführer bestreite, nie einen Reisepass gehabt zu haben, sei
die Aussage nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer für seine
Reise von Angola nach Italien auf dem Luftweg über entsprechende
Reisepapiere verfügt haben muss. Im gleichen Sinne sei das
Argument des Beschwerdeführers unglaubhaft, wonach unbekannte
Dritte seine Fotografie und seine Fingerabdrücke zwecks Erlangung
von Identitätsdokumenten missbraucht hätten, um mit diesen nach
Portugal zu gelangen. Ein derartiger Betrug wäre unschwer von den
jeweiligen Behörden aufgedeckt worden. Es sei folglich davon
auszugehen, dass es sich bei den eingesandten Kopien um Auszüge
aus den Originaldokumenten des Beschwerdeführers handle.
Hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers sei schliesslich zu
bemerken, dass in der Passkopie L._______ als Geburtsort vermerkt
sei, was in Verbindung mit dem Wohnort der Mutter in V._______,
einem Vorort der Stadt L._______, wo die Mutter gemäss Angaben auf
ihrer Identitätskarte gewohnt haben soll, darauf schliessen lasse, dass
auch der Beschwerdeführer aus L._______ stamme und dort gelebt
habe.
Seite 9
D-1031/2008
4.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer demgegen-
über im Wesentlichen geltend, seine Vorbringen seien entgegen der
Ansicht des BFM sowohl nachvollziehbar als auch glaubhaft. So seien
die angeblichen Widersprüche hinsichtlich der Umstände der Festnah-
me der Eltern darauf zurückzuführen, dass er über deren Verhaftung
von Dritten erfahren habe, was die diesbezüglich ungenauen
Informationen erkläre. Auch seine Unkenntnis über die während der
Reise nach Europa verwendeten Dokumente könne nicht gegen ihn
ausgelegt werden. Dass die Familie für die Ausreise die Hilfe eines
Schleppers in Anspruch genommen habe, sei gerichtsnotorisch und
könne nicht als realitätsfremd bezeichnet werden. Hinsichtlich der
Identitätspapiere sei ein Missbrauch durch Drittpersonen nach wie vor
nicht von der Hand zu weisen und die Aufdeckung einer allfälligen Ma-
nipulation durch portugiesische Behörden nicht zwingend anzuneh-
men. Betreffend die eingereichte „Cédula pessoal“ weist der Be-
schwerdeführer schliesslich darauf hin, sich diese unter dem Druck
„Dokumente präsentieren zu müssen“ beschafft zu haben. In einer der-
artigen Situation sei er darauf angewiesen gewesen, „zu nehmen was
kommt“. Auf die ausstellenden Stellen hätte er folglich keinen Einfluss
gehabt und damit auch riskiert, Fälschungen zu erhalten.
5.
5.1 Nach Prüfung der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwer-
deführers zur Identität, Herkunft und Asylbegründung zu Recht als un-
glaubhaft bezeichnet hat. Das BFM hat in seiner Verfügung die we-
sentlichen Gründe dargelegt, welche sowohl auf die persönliche Un-
glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als auch auf die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Angaben schliessen lassen. Es erübrigt sich an dieser
Stelle noch einmal auf sämtliche Unstimmigkeiten in den Aussagen
einzugehen. Massgebend erscheint vorliegend, dass der Beschwerde-
führer anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens falsche Angaben zur
Identität und Herkunft gemacht und die ausreisebegründenden Um-
stände auf die ebenfalls als unwahr erkannten Vorbringen seiner El-
tern aufgebaut hat. Bezeichnenderweise vermag der Beschwerdefüh-
rer daher auch seinen widersprüchlichen, tatsachenwidrigen und un-
substanziierten Vorbringen selbst mit den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegen zu bringen.
Seite 10
D-1031/2008
5.2 Zur Klarstellung der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers
und seiner Herkunft ist vorab Folgendes zu bemerken:
In den Akten befinden sich die Kopien zweier Identitätsdokumente,
welche - wenn auch nicht im Original vorliegend - dem Beschwerde-
führer zugeordnet werden können. Es handelt sich dabei zunächst um
die Kopie der Personalienseite des angolanischen Reisepasses (...),
lautend auf A._______, geboren am (...), (...), versehen mit der
Fotografie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht identisch mit der auf dem Passfoto abgebildeten Person zu sein.
Gemäss gesicherten Kenntnissen der Schweizer Asylbehörden sind
die Voraussetzungen zum Erhalt eines angolanischen Reisepasses
streng und auch für Minderjährige, welche einen eigenen Pass
beantragen wollen, einzig ergänzt durch die Einwilligung der
erziehungsberechtigten Person, anwendbar. Die Antrag stellende
Person hat ein entsprechendes Passantragsformular auszufüllen und
dieses zusammen mit der Identitätskarte und der Geburtsurkunde
„Cédula pessoal“ im Büro des „Servicos de Migracao e Estrangeiros
(SME)“ in Luanda abzugeben. Sowohl bei der Antragsstellung als auch
bei der Abholung des Reisepasses werden der betreffenden Person
Fingerabdrücke abgenommen, weshalb Reisepässe nur vom Besitzer
entgegengenommen werden können. Das Argument des
Beschwerdeführers einer missbräuchlichen Verwendung seiner
Fotografie und seiner Fingerabdrücke ist damit entkräftet. Im Weiteren
befindet sich die Kopie einer portugiesischen Aufenthaltsgenehmigung
bei den Akten, welche ebenfalls auf die Person A._______ ausgestellt
ist. Der darauf befindliche Fingerabdruck konnte durch das Bundesamt
für Polizei eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Das
Geburtsdatum ist auf den (...) datiert, beide Eltern sind mit ihren
tatsächlichen Namen aufgeführt und der Schriftzug des Vornamens
des Beschwerdeführers stimmt mit demjenigen anlässlich des
Asylverfahrens überein. Ferner wurde die Genehmigung in Portugal
selbst ausgestellt, was offensichtlich die Anwesenheit des
Beschwerdeführers in Portugal notwendig machte, wo er auch
persönlich den Fingerabdruck bei der zuständigen Behörde
abgegeben haben muss. Angesichts dieser Erkenntnisse können dem
Beschwerdeführer dessen Angaben zur Identität und Herkunft nicht
geglaubt werden und es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer den Schweizer Behörden seine Originaldokumente
vorenthält. Beim Beschwerdeführer handelt es sich folglich um die
Person A._______, geboren am (...), aus L._______.
Seite 11
D-1031/2008
5.3 Hinsichtlich der weiteren Asylvorbringen des Beschwerdeführers
ist sodann zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise
aus Angola lediglich daran anknüpft, mit seinen Eltern im Juli 2003
ausgereist zu sein. Eine eigene Bedrohungs- oder Verfolgungssituation
im Heimatland macht der Beschwerdeführer nie geltend und bringt bei-
spielsweise auch nie vor, während der angeblichen Haft der Eltern von
Februar bis Juli 2003 in irgend einer Weise von den Behörden be-
drängt worden zu sein. Der Beschwerdeführer ist ferner gemäss eige-
nen Angaben nie politisch tätig gewesen und auch sonst nie mit den
staatlichen Behörden in Konflikt geraten. Wie im Urteil des Bundesver-
waltungsgericht im Beschwerdeverfahren der Eltern (vgl. ...) dargelegt,
haben sich deren Angaben zur Identität, zur Herkunft aber auch ihre
Vorbringen zu den von ihnen geltend gemachten fluchtbegründenden
Umständen als unwahr erwiesen. Damit steht fest, dass auch den
damit im Zusammenhang stehenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geglaubt werden kann. Vielmehr ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher aus L._______ stammt,
weder vor seiner Ausreise asylrelevante Verfolgung erfahren, noch im
Falle seiner Rückkehr eine solche zu befürchten hat. Auf die diversen
Ungereimtheiten und Widersprüche zwischen den Aussagen des Be-
schwerdeführers und denjenigen seiner Eltern braucht vor diesem Hin-
tergrund somit nicht weiter eingegangen zu werden.
5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flücht-
lingseigenschaft demnach nicht und die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Seite 12
D-1031/2008
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 13
D-1031/2008
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist dem
Beschwerdeführer gemäss vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, mit der Rückschaffung
des Beschwerdeführers nach Angola werde eine Familie auseinander-
gerissen, wird sinngemäss die Verletzung des „Grundsatzes der Ein-
heit der Familie“ angesprochen, welcher im Rahmen der Anordnung
der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen
ist. Allerdings sind im vorliegenden Fall - wie nachfolgend aufgezeigt
wird - weder die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK noch diejenigen
von Art. 44 Abs. 1 AsylG erfüllt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass
der Begriff der Familie im Asylgesetz in personeller Hinsicht einheitlich
verwendet wird (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 24 Erw. 7, S. 227). Der
Familienbegriff umfasst in erste Linie den Ehepartner und die
minderjährigen Kinder sowie die in dauernder eheähnlicher
Gemeinschaft zusammenlebenden Personen, die den Ehegatten
gleichgestellt sind (Art. 51 Abs. 1 AsylG, Art. 1 Bst. e der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein
Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, kann der
Begriff der Familie jedoch weitere nahe Verwandte und damit
grundsätzlich alle durch Blutsverwandtschaft oder Adoption
verbundenen Familienmitglieder umfassen, was auch das Verhältnis
zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern betrifft. Gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK kann sich ein
Ausländer auf die aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche
(insbesondere den Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheits-
Seite 14
D-1031/2008
berechtigung) nur dann berufen, wenn seine Familienangehörigen in
der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, wie die
schweizerische Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung
oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein
Anspruch besteht, verfügen, was im Falle der Eltern und Geschwister
des Beschwerdeführers, welche vom BFM mit Verfügung vom
14. November 2005 lediglich vorläufig in der Schweiz aufgenommen
wurden, nicht erfüllt ist. Eine von der Familie getrennte Wegweisung
des Beschwerdeführers wäre unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK
demnach zulässig. In Bezug auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ist sodann
festzustellen, dass diesem eine Tragweite zukommt, die über die vom
Bundesgericht aus Art. 8 EMRK abgeleiteten eigentlichen
Rechtsansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung
hinausgeht. Insbesondere setzt Art. 44 Abs. 1 AsylG das Bestehen
eines eigentlichen Rechtsanspruchs im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht voraus und die Asylbehörden können bei der
Prüfung des Wegweisungsvollzuges von Familienangehörigen
vorläufig aufgenommener Personen diesen Angehörigen gestützt auf
Art. 44 Abs. 1 AsylG ebenfalls die vorläufige Aufnahme erteilen. In
diesem Zusammenhang kann, wie bereits erwähnt, der Familienbegriff
bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von
Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, erweitert werden, so
dass er auch auf volljährige Kinder Anwendung findet. Die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme wäre dann auch in jenen Fällen denkbar, in
denen in der Schweiz vorläufig aufgenommene Familienangehörige
(Eltern oder Geschwister) auf die Hilfe ihres volljährigen Kindes
beziehungsweise Bruders oder Schwester angewiesen sind. Allerdings
sind bei dieser Konstellation strenge Anforderungen an die
Hilfsbedürftigkeit zu stellen. Insbesondere genügt das Vorhandensein
einer rein rechtlichen Bande nicht und es bedarf vielmehr einer
faktischen Familieneinheit, die zusätzliche Elemente einer Abhängig-
keit aufweist, die über normale, gefühlsmässige Verbindungen
hinausgeht. In casu ist das Vorhandensein der erforderlichen
Hilfsbedürftigkeit beziehungsweise Abhängigkeit des Beschwerdefüh-
rers von seinen Eltern beziehungsweise der Eltern und Geschwister
vom Beschwerdeführer nicht ersichtlich. So sind, wie aus den Akten
hervorgeht, sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch der
Beschwerdeführer selbst lediglich im Rahmen eines sozialen
Arbeitsprogramms beschäftigt, wo sie jeweils Fr. 15.-- pro Tag
verdienen, weshalb die Familie insgesamt nach wie vor von der
Sozialhilfe abhängig ist, welche in weitgehendem Masse die
Seite 15
D-1031/2008
wirtschaftlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers beziehungsweise
dessen Familie deckt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist nicht
berufstätig und die drei im heutigen Zeitpunkt (...)-jährigen Schwestern
gehen zur Schule. Im Weiteren steht fest, dass der Vater des
Beschwerdeführers (...) krank ist und diesbezüglich in medizinischer
Behandlung steht. Trotz seiner Erkrankung geht dieser jedoch - wie
bereits erwähnt - einer Arbeitstätigkeit nach und ist offenbar nicht
weiter hilfsbedürftig. Aber auch umgekehrt ist eine ausserordentliche
Abhängigkeit des aktenkundig gesunden, beinahe (...)-jährigen
Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann aus
Art. 44 Abs. 1 AsylG zu seinen Gunsten demnach nichts ableiten.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Die allgemeine Lage in Angola lässt den Vollzug der Wegweisung
dorthin nicht als generell unzumutbar erscheinen. Dies gilt namentlich
für die Situation in Luanda, wohin das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug von gesunden, volljährigen, jungen, männlichen,
angolanischen Staatsangehörigen in Fortführung der durch die ARK
mit EMARK 2004 Nr. 32 begründeten und nach wie vor gültigen Praxis,
grundsätzlich als zumutbar erachtet. Dabei ist in persönlicher Hinsicht
betreffend den Beschwerdeführer festzustellen, dass dieser - entgegen
seinen Beteuerungen - gestützt auf die Angaben aus seinem angolani-
schen Reisepass offensichtlich in L._______ geboren wurde und
zumindest seit dem 13. November 2002 mit seiner Mutter und den Ge-
schwistern in V._______, einem Vorort von L._______ in der Provinz
Luanda gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist ferner während neun
Jahren zur Schule gegangen und hat bereits erste Erfahrungen als
Bauarbeiter gesammelt. Gemäss Angaben des Vaters des
Beschwerdeführers leben dessen Geschwister (zwei Brüder und zwei
Schwestern) ebenfalls in V:_______, wo darüber hinaus auch der
Seite 16
D-1031/2008
Cousin des Vaters, welcher der Familie bei der Ausreise aus Angola
geholfen haben soll, wohnt respektive allfällige weitere
Familienangehörige ansässig sein dürften. Weitere Geschwister der
Mutter sowie die Grossmutter des Beschwerdeführers leben gleichfalls
im Heimatland, womit dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr
ein breites familiäres Beziehungsnetz zur Seite steht. Unter diesen
Umständen bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr selbst unter Berücksichtigung der schwierigen
wirtschaftlichen Lage im Lande in eine existenzbedrohende Lage
geraten könnte.
Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar bezeichnet werden.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind wegen mutwilliger Prozessführung auf Fr. 1200.--
zu erhöhen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner
Identität und Herkunft wahrheitswidrige Angaben gemacht, bewusst
durch Einreichung eines gefälschten Identitätsdokumentes („Cédula
pessaol“) die Angaben zu stützen versucht und trotz eindeutiger Ab-
Seite 17
D-1031/2008
klärungsergebnisse der zuständigen wissenschaftlichen Dienste an
seinen konstruierten und unglaubhaften Ausführungen festgehalten.
Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer einen ausserordentli-
chen Kostenaufwand verursacht, welcher die üblichen Verfahrenskos-
ten von Fr. 600.-- überschreitet. Die Verfahrenskosten sind daher auf
Fr. 1200.-- festzusetzten. Dieser Betrag ist mit dem am 8. März 2008
einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--zu verrech-
nen, womit der Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 600.-- zu
Gunsten der Gerichtskasse nachzuzahlen hat. Das Gesuch um Raten-
zahlung vom 6. März 2008 erweist sich angesichts der Leistung des
mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 auferlegten Kostenvor-
schusses mit Zahlungsüberweisung vom 8. März 2008 als gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 18
D-1031/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 8. März 2008 zu Gunsten der
Gerichtskasse überwiesenen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat den Restbetrag
der Verfahrenskosten von Fr. 600.-- innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
-
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
Seite 19