B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1031/2014/plo
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2014 / N _______.
D-1031/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B.______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Anfang Februar 2011 auf dem Luftweg und gelangte so in ein ihm
unbekanntes europäisches Land, von wo aus er seine Reise mit Bus und
Zug fortsetzte. Am 2. Februar 2011 sei er von ihm unbekannten Ländern
herkommend illegal in die Schweiz eingereist, stellte am 7. Februar 2011
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde
dort am 9. Februar 2011 summarisch befragt und in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 24. Ja-
nuar 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs.
1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er habe am 4. November sowie am 7. Dezember
2009 in B._______ an einer Studentendemonstration teilgenommen. Er
sei zwar selber nicht Student gewesen und habe sich nicht speziell für
den Inhalt der Demonstration interessiert, sei aber von einem Freund ge-
beten worden, trotzdem hinzugehen um aufzupassen, dass der Bruder
dieses Freundes nicht in Schwierigkeiten geraten würde. Sein Freund
habe gewusst, dass er ortskundig sei und allfällige Fluchtwege kennen
würde. Im darauffolgenden Jahr sei er dann am 11. August 2010 von Si-
cherheitsbeamten festgenommen und für drei Tage in einem Gefängnis
des ETELAAT (Geheimdienst) inhaftiert worden. Man habe ihm vorgewor-
fen, ein Problem mit der Regierung und der Religion zu haben. Er sei zu-
dem gefragt worden, weshalb er an der Studentendemonstration teilge-
nommen habe, zu welcher Gruppierung er gehöre und von wem er Be-
fehle empfange. Er sei verdächtigt worden, ein Anhänger von Mussawi
oder dem Shah oder ein Mujaheddin zu sein. Die Befrager hätten zudem
behauptet, er sei anlässlich der Kundgebungen auf dem Universitätsge-
lände gefilmt worden, hätten ihm den Film aber nicht gezeigt. Er habe al-
les abgestritten, worauf er geschlagen worden sei. Er und seine Famili-
enangehörigen seien zudem mit schlimmen Schimpfwörtern bedacht
worden. Am letzten Tag seiner Haft sei er gezwungen worden, seinen
Fingerabdruck auf ein ihm inhaltlich nicht bekanntes Dokument zu setzen.
Danach sei er in einem Aussenquartier von B._______ ausgesetzt wor-
den. Später habe er von seinem Vater erfahren, dass dieser seine Frei-
lassung mittels einer Geldzahlung erwirkt habe. In der Folge habe er sich
ungefähr drei Wochen lang zuhause von den Misshandlungen erholen
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müssen, wobei er auch ärztliche Hilfe beansprucht habe. Als er danach
wieder zur Arbeit gegangen sei, habe ihm sein Chef mitgeteilt, er wisse
schon, wo er gewesen sei. Sein Chef habe ihm nahegelegt zu kündigen,
da er (der Chef) im Falle einer Weiterbeschäftigung des Beschwerdefüh-
rers seine Firmenlizenz verlieren würde. So habe er erfahren, dass gegen
ihn ein Arbeitsverbot verfügt worden sei. Von da an habe er jeweils nicht
mehr länger als ungefähr 20 Tage am Stück an einem Arbeitsplatz arbei-
ten können, da danach jeweils sein Arbeitsverbot entdeckt und ihm ge-
kündigt beziehungsweise er von Beamten des staatlichen Überwa-
chungsdienstes HERESAT aufgesucht und zur Kündigung angehalten
worden sei. In der Folge habe er unentgeltlich beim Bau einer neuen Mo-
schee in E._______ mitgeholfen. Dort habe er mit einem vermeintlichen
Kollegen über aktuelle Themen (Religion, Nuklearwaffen, Subventionsab-
baugesetz) diskutiert. Erst später habe er gemerkt, dass diese Person ein
Informant der Basidsch (einer paramilitärischen Miliz) gewesen sei. Am 8.
Januar 2011 habe er auf der Baustelle der Moschee gearbeitet, als Ange-
hörige der Basidsch gekommen seien und ihn wegen seines Arbeitsver-
bots drangsaliert hätten. Da er aber unentgeltlich dort gearbeitet habe,
hätten sie nichts gegen ihn ausrichten können. Den Nachmittag und
Abend habe er sodann bei einem Freund an einer Gartenparty verbracht
und auch gleich dort übernachtet. Tags darauf hätten Angehörige des Ba-
sidsch und des ETELAAT sein Zuhause aufgesucht und nach ihm gefragt.
Sein Vater habe ihn sofort angerufen und ihm geraten, nicht nach Hause
zu kommen, sondern das Land zu verlassen. Aus diesen Gründen sei er
umgehend aus B._______ abgereist. Er habe sich in der Folge ungefähr
einen Monat lang in Teheran aufgehalten, bis sein Vater für ihn einen
Schlepper organisiert habe. Am 2. Februar 2011 sei er dann aus dem Iran
ausgereist. Im Iran werde er von der Revolutionsgarde (Sepah) und der
Basidsch-Miliz verfolgt. Da er seine Bekannten indirekt über die Hinter-
gründe seines Arbeitsverbotes habe aufklären wollen, habe er über sein
Mobiltelefon regimekritische Videos versendet. In diesen Filmen seien un-
ter anderem Ahmadinejad und Khamenei lächerlich gemacht worden.
Sein Vater habe im Übrigen auch Probleme bekommen, als er versucht
habe, ihm ein Original-Identitäts-dokument in die Schweiz zu schicken.
Das Dokument sei am Khomeini-Flughafen beschlagnahmt worden, der
Vater sei befragt und es seien ihm drei Monate Lohn abgezogen worden.
Er (der Beschwerdeführer) könne nun aber nicht auf das iranische Konsu-
lat in Bern gehen, um Identitätspapiere zu beschaffen, da er ein politi-
scher Flüchtling sei und Probleme bekäme. Der Beschwerdeführer brach-
te zudem vor, er sei exilpolitisch tätig und habe namentlich am 11. Febru-
ar 2011 an einer antiiranischen Kundgebung in Bern teilgenommen. Auf-
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nahmen der Kundgebung seien auf TeleBärn ausgestrahlt worden. Er sei
zudem Mitglied in einer exilpolitischen Gruppierung.
A.c Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Befragungen folgende
Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten: ein Identitätsdokument
(Shenazname) in Kopie, eine CD-Rom (Beitrag von TeleBärn), ein vom
Beschwerdeführer mitunterzeichnetes Schreiben der Interessensgruppe
von Exiliranern vom 17. Oktober 2012 an Bundesrätin Widmer-Schlumpf
(Kopie), Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Internetaktivitäten
und regimekritischen Publikationen, Beweismittel betreffend seine Teil-
nahme an Kundgebungen in der Schweiz, Kopien von zwei SIM-Karten
(Originale beim Beschwerdeführer).
A.d In der Eingabe vom 10. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vorbringen, sein Vater habe versucht, ihm mittels eines Be-
kannten ein Identitätsdokument zukommen zu lassen. Das Dokument sei
aber am Flughafen beim Bekannten entdeckt worden, worauf sein Vater
zur Strafe während dreier Monate keine Rente erhalten habe. Der Be-
schwerdeführer liess im Weiteren auf seine exilpolitische Tätigkeit in der
Schweiz hinweisen: Er verfasse inhaltlich anspruchsvolle, seriöse re-
gimekritische Artikel, welche auf verschiedenen vielbeachteten und be-
kannten exilpolitischen Internetseiten veröffentlicht und dort sehr häufig
abgerufen würden. Die iranischen Behörden würden gezielt gegen Per-
sonen vorgehen, die im Internet regimekritische Informationen verbreite-
ten. Daher wäre er bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrelevanten Gefähr-
dung ausgesetzt. Er nehme in der Schweiz ausserdem regelmässig an
Kundgebungen gegen das iranische Regime teil, so beispielsweise am
9. Februar 2013 und am 9. März 2013. Fotos dieser Demonstrationen,
auf welchen er zu sehen sei, könnten auf der Homepage der Demokrati-
schen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) – deren Mitglied er sei – einge-
sehen werden. Er habe sich ausserdem exponiert, um die Schliessung
der iranischen Botschaft in Bern zu erwirken; der Bundesrätin Widmer-
Schlumpf sei von einer Interessensgruppe exilpolitisch engagierter Iraner
ein entsprechendes Schreiben zugestellt worden, in welchem er nament-
lich erwähnt sei. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden
davon Kenntnis erhalten hätten. Aufgrund seines exilpolitischen Engage-
ments stelle er eine Gefahr für das iranische Regime dar, weshalb ihm
Asyl zu gewähren oder zumindest seine Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen sei. An dieser Stelle sei auf einen Entscheid des UNO-Ausschus-
ses gegen Folter (CAT) zu verweisen (Abolghasem Faragollah et al. ge-
gen die Schweiz, Mitteilung Nr. 381/2009, Urteil vom 21. November
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2011), wo festgestellt worden sei, dass die Wegweisung eines exilpoli-
tisch tätigen Iraners gegen das Folterverbot verstosse. Aufgrund dieses
Entscheids könne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach die exilpoltische Tätigkeit in hohem Masse exponiert sein müsse,
nicht länger Bestand haben. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel
bei: ein Kündigungsschreiben (Kopie), Bankauszüge vom Konto des Va-
ters des Beschwerdeführers, eine Fürsorgebestätigung vom 2. Mai 2013,
ein Internetauszug von , ein von Beschwerdeführer
verfasster Internetartikel, Unterlagen zu den Kundgebungen vom 9. Feb-
ruar und 9. März 2013, das bereits früher eingereichte Schreiben der In-
teressensgruppe von Exiliranern vom 17. Oktober 2012 an Bundesrätin
Widmer-Schlumpf, Auszug aus einem Online-Artikel der NZZ, Kommentar
von Prof. Dr. M. Caroni in der Zeitschrift ASYL 2/12.
A.e Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 wurden drei ärztliche Schreiben zu
den Akten gereicht: ein Schreiben von Dr. med. M. S. vom 14. Mai 2013
sowie zwei Berichte von Dr. med. D. I. vom 4. Januar und 26. April 2013.
A.f Mit Eingabe vom 7. August 2013 wurden weitere Beweismittel einge-
reicht: ein Ausdruck der Homepage der F._______ sowie das vergrösser-
te Bild des Beschwerdeführers, drei Artikel zu Mahmoud Moradkhani bzw.
Tehrani, Unterlagen zum Programmfenster in Mihan TV, Unterlagen zum
Fernseh-Auftritt des Beschwerdeführers, Internetausdruck von youtu-
betreffend den Auftritt des Sprechers der iranischen Justizbehör-
de. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei
kürzlich der Oppositionsgruppe F._______ beigetreten. Als aktives Mit-
glied sei er auf der Homepage dieser Gruppierung namentlich erwähnt
und mit Foto abgebildet. Unter anderem sei auch Mahmoud Moradkhani
– auch bekannt als Mahmoud Tehrani – Mitglied dieser Gruppierung; die-
ser sei der Neffe von Ayatollah Khamenei und lebe seit Jahren als aner-
kannter Flüchtling in Frankreich. Die Gruppierung habe (…) ein Pro-
grammfenster im oppositionellen TV-Sender MihanTV; der Sender könne
über Satellit oder Internet empfangen werden. Der Beschwerdeführer ha-
be im Rahmen dieses Programmfensters einen TV-Auftritt gehabt. Er sei
interviewt worden und habe dabei die Meinung geäussert, dass der Iran
einen kompletten Systemwechsel brauche. In derselben Sendung sei
auch Mahmoud Moradkhani befragt worden. Nicht zuletzt aufgrund die-
ses TV-Auftritts verfüge der Beschwerdeführer klar über ein politisches
Profil, aufgrund dessen er im Iran einer relevanten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Der Sprecher der iranischen Justizbehörde habe sich im Übri-
gen kürzlich im iranischen Fernsehen ausdrücklich zur Verfolgung und
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Bestrafung von oppositionellen Rückkehrern aus dem Ausland geäussert
und erklärt, diesen Personen drohe im Iran ein Verfahren. Bereits die
blosse Teilnahme an Demonstrationen werde mit 2-3 Jahren Gefängnis
bestraft, da gemäss iranischem Gesetz Regimekritik im Ausland unter
Strafe stehe. Angesichts dessen verstehe sich von selbst, dass dem Be-
schwerdeführer im Iran fast sicher eine asylrelevante Verfolgung drohe,
da sein oppositionelles Engagement weit über die Teilnahme an De-
monstrationen hinausgehe.
A.g In der Eingabe vom 2. September 2013 wurde mitgeteilt, der Be-
schwerdeführer habe an einem weiteren Fernsehinterview teilgenommen,
welches im Rahmen des bereits in der vorangehenden Eingabe erwähn-
ten Programmfensters ausgestrahlt worden und ebenfalls im Internet ab-
rufbar sei. Er äussere sich dabei zur Rolle des Irans im Syrienkonflikt so-
wie zur Massenhinrichtung politischer Oppositioneller im Jahr 1988. Er
nehme zudem weiterhin an diversen Veranstaltungen gegen das irani-
sche Regime teil, letztmals am 24. August 2013 in G._______. Die ent-
sprechenden Fotos seien allerdings auf der Hompage der DVF noch nicht
veröffentlicht worden. Die regimekritischen, politischen Artikel des Be-
schwerdeführers würden weiterhin rege gelesen, dies könne nachverfolgt
werden. Sodann wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer leide unter
seiner unsicheren Situation in der Schweiz, weshalb über sein Asylge-
such prioritär zu entscheiden sei. Der Eingabe lagen folgende Beweismit-
tel bei: ein Internetausdruck der Homepage der F._______, auf welcher
das Interview angeschaut werden könne, eine inhaltliche Zusammenfas-
sung des Interviews, ein Wikipedia-Ausdruck betreffend die Massenhin-
richtungen im Jahr 1988, eine CD-Rom mit den erwähnten Dokumenten
sowie ein Internetausdruck der DVF-Homepage betreffend die Kundge-
bung vom 24. August 2013.
A.h Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 wurde angefügt, der Beschwerde-
führer sei inzwischen dafür verantwortlich, (…). Dr. Mahmoud Moradkhani
habe dies schriftlich bestätigt und stehe für weitere Auskünfte zur Verfü-
gung. Der Beschwerdeführer erscheine mit Bild und Angabe seiner exil-
politischen Tätigkeit sowie seiner Probleme im Iran auf der Startseite der
erwähnten Organisation. Am (…) sei er erneut im MihanTV interviewt
worden, zusammen mit Dr. Moradkhani und Dr. Abar. Abar sei ebenfalls
ein bekannter Exilpolitiker und lebe in Deutschland. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich im Interview zu den Verhandlungen zwischen der UNO und
dem Iran im Atomstreit und den fehlenden positiven Auswirkungen auf die
Menschenrechtssituation im Iran geäussert. Am (…) habe er ausserdem
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zum selben Thema einem regimekritischen Radiosender (Radio Seday
Mardom) ein Interview gewährt. Sodann habe er am (…) im MihanTV ein
Interview anlässlich des Studententags im Iran gegeben (auch zu sehen
auf Youtube). Er werde in MihanTV wöchentlich interviewt (vgl. dazu die
Dateien auf der zweiten CD-Rom sowie die vom Beschwerdeführer in
seinem Schreiben angegebenen Internetlinks). In den Interviews gehe es
vor allem um aktuelle Themen aus dem Iran sowie um die Frage, wie die
Opposition im Exil und im Iran zusammen einen Systemwechsel bewirken
könne. Die Medienpräsenz des Beschwerdeführers sei gross und er habe
dank seines fundierten politischen Wissens eine wichtige Funktion in der
oppositionellen Exilorganisation übernommen. Der Beschwerdeführer ha-
be zudem an weiteren Kundgebungen teilgenommen, so am 9. und 16.
November 2013 in G._______ respektive in H._______, wo er gegen die
Hinrichtungen von politischen Gefangenen im Iran demonstriert habe. Der
Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Schreiben von Mahmoud
Moradkhani auf Persisch und Französisch (Farbkopie) inkl. einer Liste
von Internetlinks, zwei Erklärungsschreiben des Beschwerdeführers, ein
Internetausdruck der F._______, zwei CD-Rom mit diversen Dateien so-
wie Flugblätter und Fotos von zwei Kundgebungen im November 2013.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2014 – eröffnet am
12. Februar 2014 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge
verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Februar 2014
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und festzustellen,
dass der Sachverhalt bezüglich der Frage des Asyls unvollständig festge-
stellt und der Entscheid diesbezüglich mangelhaft begründet sei, weshalb
die Sache im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Subeven-
tuell sei festzustellen, dass der gesamte Sachverhalt unvollständig abge-
klärt und der Entscheid mangelhaft begründet sei, weshalb der Entscheid
vollständig aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei. Sub-subeventuell sei ein Wegweisungsvollzugshindernis festzustellen
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In pro-
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Seite 8
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vor-
instanzlichen Verfügung vom 11. Februar 2014, eine Vollmacht vom
30. März 2014 (Kopie), ein interner Bericht der Hilfswerkvertretung zur
Anhörung, ein Aufsatz von Jane Herlihy in: Torture, Volume 16, Number 2,
2006, das Urteil EGMR Nr. 52077/10 S. F. u.a. gg. Schweden vom 15.
Mai 2012, ein ärztlicher Bericht von Dr. med. S. B. vom 20. Februar 2014,
eine vom Beschwerdeführer verfasste Zusammenstellung, ein Bestäti-
gungsschreiben von M. Moradkhani vom 28. Januar 2014 (inkl. Zustell-
umschlag), ein Bestätigungsschreiben von B. Abar (inkl. Zustellum-
schlag), ein youtube-Printscreen des TV-Interviews des Beschwerdefüh-
rers vom 12. Februar 2014, ein TeleBärn-Printscreen betreffend die De-
monstration vom 8. Februar 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 30. Ja-
nuar 2014, eine provisorische Kostennote vom 26. Februar 2014, ein of-
fener Brief an Barack Obama und David Cameron vom 22. Juli 2013, ein
Printscreen des E-Mail-Kontos des Beschwerdeführers sowie vier E-Mails
des Beschwerdeführers.
D.
Mit Verfügung vom 4. März 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde in An-
wendung von Art. 110a Abs. 1 AsylG ebenfalls gutgeheissen, und dem
Beschwerdeführer wurde antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als
Rechtsbeiständin beigeordnet.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2014 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 24. März 2014 zur Kenntnis gebracht.
F.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin (vgl. Verfü-
gung vom 14. Mai 2014) reichte die Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers mit Eingabe vom 29. Mai 2014 eine aktualisierte Kostennote vom
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Seite 9
28. Mai 2014 zu den Akten. Ausserdem wurde ein weiteres Beweismittel
(Schreiben von M. Moradkhani vom 14. Mai 2014; Kopie) eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend
nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue
Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
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Seite 10
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaub-
haft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
3.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Entgegen
der Annahme in der Beschwerde (vgl. Beschwerde B. II. Ziff. 46) ist diese
Bestimmung ohne weiteres auf das vorliegende Verfahren anwendbar
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Seite 11
(vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Asylgesetzrevision, welche am
1. Februar 2014 in Kraft getreten ist).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu seinen Asylgründen
widersprüchliche Angaben gemacht, so beispielsweise bezüglich der An-
zahl der Sicherheitsbeamten, von welchen er am 11. August 2010 festge-
nommen worden sei. Auch zum angeblichen Grund der Festnahme sowie
zu seinem Arbeitsverbot habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Be-
züglich der Frage, wie oft er insgesamt inhaftiert worden sei, habe er
ebenfalls divergierende Aussagen gemacht. Der Beschwerdeführer habe
sodann erst in der Direktanhörung geltend gemacht, er habe im Jahr
2009 an Studentendemonstrationen teilgenommen, sei dabei festge-
nommen und einige Zeit inhaftiert und dabei auch misshandelt worden.
Dieses Vorbringen sei als nachgeschoben zu betrachten. Insgesamt sei-
en die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft. Bezüglich der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit sei
festzustellen, dass die Überwachung der exilpolitischen Szene durch die
iranischen Behörden vermutungsweise nicht umfassend geschehe. An-
gesichts der riesigen Datenmenge im Internet sei eine umfassende
Überwachung unwahrscheinlich. Es sei vielmehr davon auszugehen,
dass sich die Überwachung auf Personen beschränke, welche sich in
qualifizierter Weise exilpolitisch betätigten und vom iranischen Machtap-
parat als Gefahr für den Bestand, die territoriale Integrität oder das politi-
sche System des Iran wahrgenommen werden. Der Beschwerdeführer
weise jedoch nicht das besagte Profil auf. Aufgrund der Aktenlage sei da-
von auszugehen, dass er den iranischen Behörden nicht als Aktivist be-
kannt sei. Offensichtlich versuche er, mittels seiner exilpolitischen Tätig-
keit in der Schweiz hier ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es sei indessen
auch den iranischen Behörden bekannt, dass sich zahlreiche in Westeu-
ropa aufhaltende Iraner, welche im Herkunftsland keinerlei politisches
Engagement gezeigt hätten, aus ebendiesem Grund exilpolitisch betätig-
ten. Die iranischen Behörden vermöchten aber sehr wohl zwischen derar-
tigen vordergründigen Tätigkeiten und echtem politischem Engagement
zu unterscheiden, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Aktivitäten keine Verfolgungsfurcht begründeten. Der Beschwerdefüh-
rer erfülle daher auch mit Blick auf die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei
daher abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung nach Iran erachtete das
BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 12
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt. Sodann
wird zur Frage der Glaubhaftigkeit ausgeführt, gemäss der beigelegten
Studie (vgl. Beweisbeilage 4) seien untergeordnete Widersprüche in Aus-
sagen normal. Entscheidend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei
demnach, dass die wesentlichen Aussageelemente nachvollziehbar seien
und die geltend gemachte Verfolgung überwiegend wahrscheinlich er-
scheine. Der Beschwerdeführer sei persönlich glaubwürdig; auch die
Hilfswerksvertretung habe ihn so eingeschätzt. Die Erwägungen des BFM
vermöchten diese Einschätzung nicht zu entkräften. Zu den einzelnen,
vom BFM festgestellten Widersprüchen sei Folgendes zu bemerken: Das
BFM habe die Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der ihn ver-
haftenden Beamten als widersprüchlich erachtet. Es sei indes bereits zu
bezweifeln, ob es sich dabei um ein für die Beurteilung des Vorliegens ei-
ner asylrelevanten Verfolgung wesentliches Sachverhaltselement handle.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erstbefragung um ei-
ne summarische Befragung handle, in welchen die Asylsuchenden re-
gelmässig zu kurzen Antworten angehalten würden. Dabei komme es oft
zu Unklarheiten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den afghani-
schen Dolmetscher nicht richtig verstanden. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien zudem ungeordnet in einen Abschnitt verpackt
worden, wobei kein innerer Zusammenhang ersichtlich sei. Insbesondere
sei die Kausalität zwischen der Teilnahme an den Demonstrationen Ende
2009 und der Verhaftung im Sommer 2010 nicht erkennbar. Der Be-
schwerdeführer habe in der Direktanhörung dargelegt, dass er von vier
Beamten verhaftet worden sei und dass er den Dolmetscher in der Erst-
befragung schlecht verstanden habe. Man habe ihm damals aber mitge-
teilt, falls er nicht mit dem Dolmetscher zusammenarbeite, hätte das ne-
gative Folgen für seinen Asylentscheid. Verständigungsprobleme mit den
Dolmetschern würden von Asylsuchenden häufig bemängelt, die Kom-
munikation sei in vielen Fällen problematisch. Da der Beschwerdeführer
durch einen afghanischen Dolmetscher befragt worden sei, seien derarti-
ge Probleme naheliegend. Es sei jedenfalls glaubhaft, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zahl der Beamten falsch protokol-
liert worden seien. Bezüglich des Grundes für seine Festnahme liege
ebenfalls kein Widerspruch, sondern ein Verständnisproblem des BFM
vor. Der Beschwerdeführer habe in der Erstanhörung nicht gesagt, er sei
wegen Aufwiegelung der Bevölkerung mit blue tooth und Problemen mit
Regierung und Religion verhaftet worden. Er sei damals nämlich gar nicht
gefragt worden, weshalb konkret er verhaftet worden sei. Er habe nur ge-
sagt, man habe ihm Probleme mit der Regierung und der Religion vorge-
worfen. Er habe gleichzeitig klargestellt, dass er sich im Heimatland we-
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der religiös noch politisch betätigt habe. Erst in der Direktanhörung sei
ihm die Frage nach dem Grund der Verhaftung konkret gestellt worden.
Dort habe er unmissverständlich erklärt, er sei wegen der Teilnahme an
den Demonstrationen verhaftet worden. Die Aussagen des Beschwerde-
führers zum Arbeitsverbot seien ebenfalls nicht widersprüchlich; auch hier
liege ein Verständnisproblem des BFM vor. Es treffe zu, dass der Be-
schwerdeführer ab dem 14. August 2010 einem Arbeitsverbot unterstan-
den habe, weshalb ihm in der Folge zwei Arbeitsstellen gekündigt worden
seien. Die Arbeit bei der Moschee der Gemeinde E._______ habe er je-
doch unentgeltlich geleistet, deshalb habe er dort arbeiten dürfen. Ein
Widerspruch liege nicht vor. Entgegen der Auffassung des BFM liege
auch bezüglich der Anzahl Verhaftungen kein Widerspruch vor. Der Be-
schwerdeführer sei zwar wegen den Demonstrationen im Jahr 2009 ver-
haftet worden, aber nicht im Anschluss daran, sondern erst im folgenden
Sommer 2010. Er habe auch dargelegt, dass er nur an den Demonstrati-
onen gewesen sei, weil er dem Bruder eines Freundes habe helfen wol-
len, nicht aus religiösen oder politischen Gründen. Die Inhaftierung im
Sommer 2010 gründe auf der Teilnahme an den Demonstrationen im Jahr
2009; es lägen demnach keine nachgeschobenen Sachverhaltselemente
vor. Es sei nicht der Fehler des Beschwerdeführers, dass das BFM offen-
bar Verständnisprobleme gehabt habe. Er habe seine Verfolgungsgründe
nachvollziehbar und detailliert geschildert und sei glaubwürdig. Die Vor-
aussetzungen der Flüchtlingseigenschaft seien damit erfüllt. Es bestehe
eine Vorverfolgung im Heimatland, die intensiv, individuell gegen den Be-
schwerdeführer gerichtet und aktuell sei. Die asylrelevante Verfolgung
des Beschwerdeführers erscheine auch vor dem konkreten Länderkon-
text als plausibel; wie der EGMR in einem Urteil gegen Schweden vom
Mai 2012 einmal mehr festgestellt habe, sei die Menschenrechtslage im
Iran besorgniserregend. Jeder, der sich in irgendeiner Weise dem Regime
widersetze, laufe Gefahr, verhaftet und misshandelt zu werden. Der Be-
schwerdeführer, welcher im Iran an den Demonstrationen im Jahr 2009
teilgenommen habe, erfülle somit klar das erwähnte Gefährdungsprofil.
Ein weiteres Indiz für die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers sei die Tatsache, dass sein Vater im Iran Repressionsmassnahmen
erfahren habe (Einstellung der Rentenzahlung während dreier Monate),
weil er versucht habe, das Originalidentitätspapier des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz zu übermitteln. Aufgrund des Gesagten sei dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren. Zumindest sei aber mit Blick auf seine
exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen. Der Beschwerdeführer brauche diese Sicherheit, zumal ihn sein
dauerndes Engagement psychisch krank gemacht habe. Es bestünden
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vorliegend subjektive Nachfluchtgründe, aufgrund derer die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen sei. Art. 3 Abs. 4 AsylG sei auf den Beschwerde-
führer nicht anwendbar, zumal er bereits im Heimatland – nachdem ihm
das Arbeitsverbot eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht habe – damit be-
gonnen habe, die Leute über die Missstände im iranischen System zu in-
formieren. Ausserdem werde im besagten Artikel die Einhaltung der
Flüchtlingskonvention vorbehalten. Der Beschwerdeführer habe sich in
der Schweiz rege exilpolitisch betätigt. Er habe selbst regimekritische Be-
richte publiziert, und zwar auf den Websites von international bekannten
iranischen Oppositionsorganisationen. Er habe den Antrag auf Schlies-
sung der iranischen Botschaft in Bern mitunterzeichnet. Seit Sommer
2013 werde er (…) im oppositionellen Fernsehen MihanTV interviewt.
Ausser ihm würden dort bekannte Exilpolitiker wie beispielsweise Mah-
moud Moradkhani interviewt. Das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers stosse auf grosses Interesse. Seine auf verschiedenen
Websites publizierten Artikel würden sehr häufig gelesen (vgl. dazu be-
reits die Eingabe an das BFM vom 10. Mai 2013). Seine Beiträge seien
auch inhaltlich hochstehend; der Beschwerdeführer analysiere dabei die
aktuellen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenhei-
ten im Iran. Er kritisiere nicht pauschal den Präsidenten, sondern setze
sich mit dem System als Ganzem sowie mit den konkreten Missständen
auseinander. Er sei überzeugt von der Ungerechtigkeit des klerikaldiktato-
rischen Systems im Iran, daran ändere auch ein Wechsel in der Person
des Präsidenten nichts. Die beiden bekannten Exilorganisationen
I._______ und F._______ bestätigten das rege exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers. Er spiele in derselben Liga wie die beiden be-
kannten und renommierten Exilpolitiker Mahmoud Moradkhami und Bah-
ram Abarm, mit welchen er bei MihanTV häufig zusammen interviewt
werde. Die beiden hätten einen offenen Brief an Obama und Cameron
verfasst. Moradkhani sei auch von der BBC interviewt worden und zwar
als politischer Flüchtling, welcher sich zu seinem Onkel Ali Khamenei kri-
tisch äussere. Der eingereichte Auszug aus dem E-Mail-Konto des Be-
schwerdeführers zeige, dass er sich regelmässig mit diesen beiden sowie
mit anderen Exilpolitikern in verschiedenen Ländern austausche. Er
kommuniziere auch mit Oppositionellen aus dem Iran, meist via Skype
und oovoo (Video-Chat). Mit einer aufgrund der Überwachung durch den
iranischen Sicherheitsdienst nur anonym auftretenden Kontaktperson
(Deckname: "ssssss") aus dem Iran, welche aber Moradkhani und Abar
persönlich bekannt sei, verkehre er auch per E-Mail. In seinem kürzlich
auf MihanTV ausgestrahlten Interview vom (…), welches bereits über
1840 Mal angesehen worden sei, äussere sich der Beschwerdeführer zur
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Notwendigkeit der Zusammenarbeit aller Oppositionellen im Iran sowie im
Exil, fordere die Abschaffung der Todesstrafe und die Freilassung der po-
litischen Gefangenen. Der Beschwerdeführer nehme im Weiteren generell
an allen Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. Er erfülle da-
mit zumindest aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit die Flüchtlingsei-
genschaft. Sein Profil sei geeignet, eine Gefahr für das iranische Regime
darzustellen. Das iranische Strafrecht stelle die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe. Es sei notorisch,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Landsleute
im Ausland sowie auch deren Kontakte überwachten. Daher müsse da-
von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als oppositioneller
Regimefeind identifiziert worden sei und bei einer Rückkehr in den Iran
zumindest aufgrund seines exilpolitischen Engagements in asylrelevanter
Weise verfolgt würde. Der Beschwerdeführer überschreite das von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Mass der
Exponiertheit bei Weitem. Er werde regelmässig zusammen mit bekann-
ten Exilpolitikern im Fernsehen interviewt und arbeite mit Oppositionellen
im Iran zusammen, die jedoch aktuell im Iran inhaftiert seien. In der Be-
schwerde folgen sodann Ausführungen zum Sub-Eventualantrag, wonach
festzustellen sei, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die
Begründungspflicht verletzt worden sei, weshalb die Sache zur korrekten
Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei. Zur Begründung wird vorgebracht, die Vorinstanz habe die Grün-
de für die Verfolgung des Beschwerdeführers im Iran respektive die Kau-
salität zwischen der Teilnahme an den Demonstrationen und der deutlich
später erfolgten Haft und Misshandlungen nicht richtig verstanden und
daher nur am Rande Fragen gestellt zum eigentlichen Grund für seine
Teilnahme an den Demonstrationen und zur konkreten Art und Weise, wie
er sich und den Freund seines Bruders in Sicherheit gebracht hat. Die
Vorinstanz habe demnach ihren Entscheid gestützt auf unzutreffenden
Annahmen gefällt. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass im vorlie-
genden Fall weder für die Asylgewährung noch für die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft genügend Hinweise vorliegen, müssten diese
Sachverhaltselemente daher umfassend geklärt werden. Die vorinstanzli-
che Entscheidung sei auch insofern mangelhaft, als in der Begründung
der angefochtenen Verfügung auf das ausführlich belegte exilpolitische
Engagement des Beschwerdeführers gar nicht eingegangen werde.
Stattdessen sei nur in genereller Weise die einschlägige Rechtsprechung
zusammengefasst worden. Dieses Vorgehen lasse vermuten, dass sich
die Vorinstanz gar nicht konkret mit den diversen Eingaben des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt habe. Das exilpolitische Engage-
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Seite 16
ment von Iranern in der Schweiz müsse aber auf seine flüchtlingsrechtli-
che Relevanz überprüft werden, und der Entscheid müsse diese konkrete
Auseinandersetzung widerspiegeln. Vorliegend fehle das gänzlich, der
Entscheid sei daher mangelhaft begründet. Schliesslich wird in der Be-
schwerde noch geltend gemacht, es müssten zumindest Wegweisungs-
vollzugshindernisse festgestellt werden. Der EGMR nehme bereits dann
die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung an, wenn nur geringe op-
positionelle Handlungen vorlägen. Der Beschwerdeführer übe indessen
massive Regimekritik. Damit sei zumindest die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerdeführer sei zudem psy-
chisch stark angeschlagen, weshalb ein Wegweisungsvollzug in den Iran
auch unzumutbar sei.
5.
Vorab ist bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Verständi-
gungsprobleme mit dem Dolmetscher anlässlich der Empfangsstellenbe-
fragung festzustellen, dass dem fraglichen Protokoll vom 9. Februar 2011
keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer habe
die ihm gestellten Fragen aufgrund des afghanischen Dialekts des dama-
ligen Dolmetschers generell nicht richtig verstanden. Vielmehr erklärte der
Beschwerdeführer ausdrücklich, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A7
S. 2) beziehungsweise habe ihn gut verstanden (vgl. A7 S. 10) und bestä-
tigte diese Angaben mittels seiner Unterschrift als richtig (vgl. A7 S. 10).
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, die Sachverhaltsfeststellung
sei durch den afghanischen Dialekt des Dolmetschers grundsätzlich nicht
behindert worden. Missverständnisse können indessen selbst bei qualita-
tiv grundsätzlich guter Verständigung nicht ausgeschlossen werden, und
um ein solches handelt es sich bei dem konkret geltend gemachten Ver-
ständigungsproblem betreffend die Anzahl der Sicherheitsbeamten, wel-
che den Beschwerdeführer im Jahr 2010 zuhause verhaftet haben (vgl.
dazu die untenstehenden Ausführungen in E. 6.1).
6.
Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht ver-
neint hat.
6.1 Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar ausreiserelevanten Vor-
fluchtgrund die Auseinandersetzung mit Angehörigen der Basidsch im Ja-
nuar 2011 auf der Baustelle einer Moschee respektive die tags darauf er-
folgte Suche nach ihm genannt. Dieses Vorbringen erscheint indessen
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wenig glaubhaft. Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerde-
führer hinsichtlich des Datums des angeblichen Vorfalls widersprochen
hat: Während er in der Erstbefragung als Datum für den Streit mit den
Basidsch den 5. Januar 2011 nannte (vgl. A7 S. 5), sprach er in der Di-
rektanhörung vom 8. Januar 2011 (vgl. A20 S. 4). Schon diese Diskre-
panz lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage entstehen. Dazu
kommt, dass der geltend gemachte Vorfall auch unter dem Gesichtspunkt
der Plausibilität unglaubhaft scheint. Es ist nämlich davon auszugehen,
dass die Basidsch bzw. die Leute vom ETELAAT den Beschwerdeführer
ohne weiteres gleich von der Baustelle weg verhaftet hätten, wenn dies
tatsächlich ihre Absicht gewesen wäre. Es ist nicht plausibel, dass die
Behörden stattdessen eine Nacht lang zuwarteten, um dann am nächsten
Tag mit dem Ziel, den Beschwerdeführer festzunehmen, sein Zuhause
aufzusuchen. Ausserdem hätten die Behörden mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nicht nur ein einziges Mal, sondern mehrmals nach ihm ge-
sucht, wenn sie ihn tatsächlich hätten festnehmen wollen. Der Beschwer-
deführer sprach aber nur von einem Mal (nämlich am Tag nach der Aus-
einandersetzung mit den Basidsch auf der Baustelle) und machte keine
weiteren Bemühungen der Behörden geltend, seiner habhaft zu werden.
Die geltend gemachte Suche nach ihm im Januar 2011 ist aus diesen
Gründen als unglaubhaft zu erachten. Das Vorbringen, wonach dem Vater
des Beschwerdeführers für drei Monate die Rente gestrichen worden sei,
weil er einen Bekannten, welcher dann später am Flughafen angehalten
worden sei, dazu angestiftet habe, dem Beschwerdeführer ein Identitäts-
dokument in die Schweiz zu bringen, ist ebenfalls wenig plausibel und je-
denfalls nicht geeignet, die angebliche Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers im Heimatland glaubhaft zu machen. Insbesondere vermögen die
eingereichten Bankauszüge des Kontos des Vaters den geltend gemach-
ten Grund für die ausgebliebenen Zahlungen keineswegs zu belegen. Der
Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sei im Zusammenhang mit
der Teilnahme an zwei Demonstrationen im November und Dezember
2009 am 11. August 2010 für drei Tage inhaftiert und dabei misshandelt
worden. Das BFM erwog in diesem Zusammenhang, der Beschwerdefüh-
rer habe unterschiedliche Gründe für seine Verhaftung genannt, unein-
heitliche Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit gemacht und eine Inhaftie-
rung im Jahr 2009 nachgeschoben. Dieser Auffassung kann jedoch nach
eingehendem Aktenstudium nicht gefolgt werden; vielmehr ist in Überein-
stimmung mit der in der Beschwerde geäusserten Vermutung davon aus-
zugehen, dass das BFM den Sachverhalt in diesem Punkt nicht richtig
verstanden hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
lässt dieser Umstand aber nicht darauf schliessen, dass der diesbezüg-
D-1031/2014
Seite 18
lich relevante Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt wor-
den ist. Mit Blick auf die vorstehenden sowie nachfolgenden Ausführun-
gen ist der erstellte Sachverhalt im Asylpunkt als durchaus ausreichend
für die zuverlässige Beurteilung der geltend gemachten Vorfluchtgründe
zu erachten, weshalb der diesbezüglich eventualiter gestellte Kassations-
antrag abzuweisen ist. In Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung im
August 2011 ist sodann festzustellen, dass zwar nicht nachvollziehbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer erst so lange nach den haftauslösenden
Ereignissen (den Demonstrationen im Jahr 2009) festgenommen wurde,
dass er aber seine Inhaftierung, Befragung, Misshandlung und spätere
Freilassung derart substanziiert, anschaulich und emotional geschildert
hat, dass dieses Ereignis insgesamt glaubhaft erscheint. Daran ändern
auch die protokollierten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der Anzahl Personen, von welchen er damals festgenom-
men worden sei, nichts, da im Gesamtkontext davon ausgegangen wer-
den muss, dass es sich dabei in Tat und Wahrheit nicht um einen Wider-
spruch, sondern um ein Missverständnis gehandelt hat. Nach dem Ge-
sagten ist die dreitägige Inhaftierung im Jahr 2010 demnach insgesamt
als glaubhaft zu erachten. Allerdings besteht zwischen dieser Inhaftierung
und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran im Februar 2011
weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Zu-
sammenhang. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat offen-
sichtlich nicht infolge dieser Inhaftierung, sondern wegen der angeblichen
Probleme mit den Basidsch respektive der ETALAAT im Januar 2011,
welche indessen – wie vorstehend erwogen – als unglaubhaft zu erach-
ten sind. Daher ist die Inhaftierung vom Jahr 2010 als nicht asylrelevant
zu bezeichnen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe teils nicht asylrele-
vant, teils unglaubhaft sind. Vor der Ausreise aus dem Iran bestand für
den Beschwerdeführer somit weder eine asylbeachtliche Verfolgungssitu-
ation noch eine entsprechende Verfolgungsgefahr. Die geltend gemach-
ten Vorfluchtgründe sind damit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt hat.
6.2 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend ge-
machten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus
diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt (vgl. dazu vorstehend E. 3.3).
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Seite 19
6.2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdefüh-
rer im geltend gemachten Umfang in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat
respektive nach wie vor betätigt. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch
nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingsei-
genschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle
einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.
6.2.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland im Iran seit der dort erfolgten Straf-
rechtsreform im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berich-
ten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits mehrfach
Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist überdies
allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die po-
litischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland im Rahmen ihrer
Möglichkeiten überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz
von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden tatsächlich
ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Daten-
mengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und einigermassen umfas-
send zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsu-
chen (vgl. dazu FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise / Situation von
Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der Länder-
analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], 16. November 2010,
S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen
und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung
iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 3
und 9 f., m.w.H.). Allerdings ist davon auszugehen, dass sich die irani-
schen Geheimdienste bei ihren Überwachungsbemühungen primär auf
Personen konzentrieren, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen
als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen
werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
6.2.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass dieser
seit seiner Einreise in die Schweiz im Februar 2011 exilpoltisch tätig ist
und sein Engagement bis heute konstant und konsequent fortgeführt hat.
Während er zu Beginn vornehmlich an regimekritischen Kundgebungen
teilnahm, weitete er seine exilpolitischen Aktivitäten im Verlauf der Zeit
kontinuierlich aus, indem er damit begann, unter seinem Namen (und
häufig unter Beifügung seines Fotos) regimekritische Artikel zu verfassen
und im Fernsehen (MihanTV) und Radio (Radio Seday Mardom) unter
D-1031/2014
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seinem eigenen Namen Stellungnahmen abzugeben und Interviews zu
geben. Inzwischen ist er zudem verantwortlich für die politischen Inhalte
der regimekritischen Internetseite der F._______. Im Impressum dieses
Internetauftritts erscheint er mit Namen, Foto und politischem Lebenslauf.
In seinen schriftlichen und mündlichen Äusserungen bringt der Be-
schwerdeführer unverhohlen seine Abneigung gegen die politischen, ge-
sellschaftlichen und religiösen Strukturen seines Heimatlandes zum Aus-
druck und kritisiert in fundierter Art und Weise die iranische Führung und
das aktuelle Staatsgefüge an sich, die die Atom- und Militärpolitik des Iran
sowie die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zustände im Land. Ein
weiteres, von ihm häufig behandeltes Thema sind die die politischen Ge-
fangenen und die Missachtung der Menschenrechte im Iran und die Rolle
des Iran im Syrienkonflikt. Er ruft dazu auf, den Kampf für die Einhaltung
der Menschenrechte im Iran in der Öffentlichkeit zu führen und fordert die
Exiliraner, die iranische Opposition und die westlichen Regierungen dazu
auf, sich gemeinsam und aktiv für einen Systemwechsel im Iran einzuset-
zen. Er plädiert für die Einführung von echter Demokratie und Säkularis-
mus und für die Einhaltung der Menschenrechte. Er kritisiert zudem, dass
auch der neue Präsident Hassan Rohani keine wirklichen Veränderungen
bewirken könne, da Ali Khamenei die Fäden in der Hand halte und der
Präsident nur ein Spielzeug von Khamenei sei. Die schriftlichen und
mündlichen Äusserungen des Beschwerdeführers werden offensichtlich
von zahlreichen Personen wahrgenommen und beachtet. Die Internetsei-
ten, auf welchen er seine Beiträge veröffentlicht, weisen hohe Besucher-
zahlen auf. Seine regelmässigen Auftritte im oppositionellen TV-Sender
MihanTV können unter anderem im Internet (beispielsweise auf Youtube)
zeitunabhängig angeschaut werden und erreichen ein breites Publikum.
Den Akten zufolge wird der Beschwerdeführer inzwischen regelmässig
von MihanTV für das Sendegefäss (…) für Interviews und Stellungnah-
men aufgeboten. Offensichtlich ist er in den Augen des Senders eine inte-
ressante und medientaugliche Person, dies sicher insbesondere deshalb,
weil er die Strukturen und Probleme in seinem Heimatland genaustens
kennt, eine klare Meinung vertritt und diese überzeugend darlegen kann,
über rhetorische Fähigkeiten sowie wohl auch über ein gewisses dema-
gogisches Talent verfügt, glaubwürdig auftritt und offensichtlich ein gros-
ses Publikum anzusprechen vermag. Häufig tritt er in der Sendung von
MihanTV zusammen mit anderen Exiliranern auf, so beispielsweise mit
Mahmoud Moradkhani, einem Neffen von Ali Khamenei, und Bahram
Abar. Diese sind ebenfalls exilpolitisch aktiv und werden aufgrund ihrer
Bekanntheit mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Längerem vom iranischen
Geheimdienst überwacht. Der Beschwerdeführer ist möglicherweise
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schon aufgrund der gemeinsamen TV-Auftritte mit diesen Personen ins
Visier der iranischen Behörden geraten. Zudem muss festgestellt werden,
dass er sich durch sein breit gefächertes und substantielles exilpolitisches
Engagement, namentlich durch seine regelmässigen TV-Auftritte, zweifel-
los von der Masse der mit dem iranischen Regime unzufriedenen Exilira-
nern abhebt. Mit Blick auf Art, Umfang und Intensität seiner exilpolitischen
Tätigkeit muss er als besonders engagierter und exponierter Regimegeg-
ner qualifiziert werden. Es ist aufgrund der Aktenlage überwiegend wahr-
scheinlich, dass er den iranischen Behörden aufgefallen ist und dass er
identifiziert wurde, da er zumeist namentlich und häufig auch mit Foto be-
ziehungsweise TV-Bild in Erscheinung tritt. Angesichts dessen, dass die
öffentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers zur Situation in seinem
Heimatland teilweise nicht als bloss kritisch, sondern vielmehr als provo-
zierend, diffamierend und aufwieglerisch bezeichnet werden müssen, ist
im Weiteren davon auszugehen, dass er vom iranischen Geheimdienst
als potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen wird. Zwar hat
er sich vor seiner Ausreise im Iran nur marginal politisch betätigt; ange-
sichts der Qualität und Quantität seiner exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz bestehen indessen keine Zweifel an der Aufrichtigkeit und Ernst-
haftigkeit seines Engagements. Die iranischen Behörden dürften diese
Einschätzung teilen.
6.2.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zweifellos, dass
der Beschwerdeführer das Profil eines überzeugten und engagierten Re-
gimegegners erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass er vom iranischen
Geheimdienst identifiziert wurde und überwacht wird und dass ihn die ira-
nischen Behörden als eine zumindest latente Bedrohung für das politi-
sche System im Iran wahrnehmen. Entgegen der vom BFM vertretenen
Auffassung hätte der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den
Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante,
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu gewärti-
gen; es ist ihm diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung zu-
zusprechen.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran (vgl. Art. 54 AsylG)
grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG erfüllt. Zu prüfen ist sodann, ob im vorliegenden Fall die Aus-
schlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG anwendbar ist. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor seiner
Ausreise aus dem Iran nur in sehr beschränktem Umfang politisch aktiv
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war. Bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2010 und seinen darauffolgenden
Schwierigkeiten auf dem Stellenmarkt verzichtete er eigenen Angaben
zufolge auf politische Meinungsäusserungen jeglicher Art und nahm nicht
einmal an den Wahlen teil. Dies aber offenbar nicht aus grundsätzlichem
Desinteresse an der Politik, sondern weil er die politischen Institutionen
im Iran als Farce wahrnahm (vgl. A20 S. 5 und 6). Nach den Ereignissen
im Jahr 2010 verspürte er jedoch offenbar den Drang, sein Umfeld über
die Machenschaften der iranischen Regierung aufzuklären. Er begann,
mit seinem Mobiltelefon regimekritische Videos zu verschicken, in wel-
chen Ahmadinejad und Khamenei lächerlich gemacht wurden. Ausserdem
äusserte er sich in Gesprächen mit Bekannten und Kollegen kritisch zu
aktuellen politischen Themen, insbesondere auch zur Funktion der Reli-
gion im Iran, zum Nuklearprogramm des Iran sowie zum damals neu ein-
geführten Subventionsabbaugesetz (vgl. A7 S. 6 sowie A20 S. 5 und 18).
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer der iranischen Regierung re-
spektive dem in seinem Heimatland herrschenden politischen System
gegenüber bereits vor seiner Ausreise kritisch und ablehnend eingestellt
war und diese Überzeugung durchaus auch zum Ausdruck brachte, aller-
dings nur in sehr eingeschränktem Rahmen und nicht – wie jetzt in der
Schweiz – in öffentlicher Art und Weise. Sein exilpolitisches Engagement
in der Schweiz muss bei dieser Sachlage als Ausdruck respektive Fort-
setzung einer bereits im Heimatland bestehenden regimekritischen Hal-
tung qualifiziert werden. Bereits aus diesem Grund ist die Ausschluss-
klausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht anwendbar.
6.2.6 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten gelungen, sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu ma-
chen. Er ist daher als Flüchtling anzuerkennen. Hingegen schliesst Art. 54
AsylG die Gewährung von Asyl aus.
7.
7.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweige-
rung. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 m.w.H.).
7.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländerinnen und Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl.
D-1031/2014
Seite 23
Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Wegweisungsvoll-
zugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl.
Art. 83 Abs. 2-4 AuG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die wei-
tere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vor-
liegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der
Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Weg-
weisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33
Abs. 1 FK) als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG. Ausserdem ist
der Vollzug der Wegweisung in den Iran auch mit Blick auf Art. 3 EMRK
als unzulässig zu erachten, da davon ausgegangen werden muss, dass
der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus-
gesetzt würde.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die
Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen
Entscheidung im Asylpunkt beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwer-
de insoweit gutzuheissen, als damit die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) und
eines Wegweisungsvollzugshindernisses sowie die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme (Ziff. 6 der Rechtsbegehren) beantragt wurde. Die weite-
ren Eventualanträge sind damit gegenstandslos geworden, weshalb dar-
auf respektive auf deren Begründung nicht mehr näher einzugehen ist.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Februar 2014 ist demnach aufzu-
heben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug
der Wegweisung angeordnet wurde (Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung), und das BFM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Be-
schwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 4. März 2014 gutgeheissen
worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Mit Verfügung vom 4. März 2014 wurde ausserdem das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutge-
heissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin (Rechtsan-
wältin Susanne Gnekow) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die
Festsetzung der Parteientschädigung respektive des amtlichen Honorars
erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom
28./29. Mai 2014 weist die Rechtsvertretung einen zeitlichen Aufwand von
10 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 54.– aus, was angemes-
sen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.– bewegt
sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die volle Entschädigung (inkl.
MWSt) beträgt damit Fr. 1'998.–. Praxisgemäss ist vorliegend von einem
Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. Demnach ist das BFM anzuwei-
sen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von zwei Drit-
teln der vollen Entschädigung, ausmachend Fr. 1'332.–, auszurichten.
Das amtliche Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechts-
vertreterin im Umfang des verbleibenden Drittels von Fr. 666.– geht zu-
lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) beantragt wurde. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstands-
los wird.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
11. Februar 2014 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'332.– auszurichten. Das amtliche
Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin in der
Höhe von Fr. 666.– geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsge-
richts.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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